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BGE-88-IV-49 - 1962-05-25 - BGE - Strafrecht und Strafvollzug - Art. 13...
Urteilskopf

88 IV 49

15. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 25. Mai 1962 i.S. Schwendimann gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau
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Regesto (it):


Sachverhalt ab Seite 49

BGE 88 IV 49 S. 49

Das Obergericht des Kantons Aargau verurteilte am 13. Oktober 1961 den nach Art. 369
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 369  
  1.   Wird die auftraggebende Person wieder urteilsfähig, so verliert der Vorsorgeauftrag seine Wirksamkeit von Gesetzes wegen.
  2.   Werden dadurch die Interessen der auftraggebenden Person gefährdet, so ist die beauftragte Person verpflichtet, so lange für die Fortführung der ihr übertragenen Aufgaben zu sorgen, bis die auftraggebende Person ihre Interessen selber wahren kann.
  3.   Aus Geschäften, welche die beauftragte Person vornimmt, bevor sie vom Erlöschen ihres Auftrags erfährt, wird die auftraggebende Person verpflichtet, wie wenn der Auftrag noch bestehen würde.
ZGB bevormundeten Schwendimann wegen wiederholten Diebstahls, begangen im Zustand hochgradig verminderter Zurechnungsfähigkeit, zu zehn Monaten Gefängnis und liess an die Stelle der Freiheitsstrafe die Verwahrung nach Art. 42
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

Art. 42  
  1.   Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. [1]
  2.   Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen. [2]
  3.   Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat.
  4.   Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden. [3]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderungen des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721).
[2] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderungen des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721).
[3] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderungen des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721).
StGB treten. Schwendimann führt Nichtigkeitsbeschwerde mit den Anträgen, es sei das Urteil des Obergerichts aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie ein neues psychiatrisches Gutachten über seine Zurechnungsfähigkeit und über die zu treffenden Massnahmen

BGE 88 IV 49 S. 50


nach Art. 14
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

Art. 14  
  Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich rechtmässig, auch wenn die Tat nach diesem oder einem andern Gesetz mit Strafe bedroht ist.
, 15
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

Art. 15  
  Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren.
oder 42 StGB einhole und den Straffall neu beurteile.

Erwägungen


Aus den Erwägungen:
Das Obergericht stützte sich bei der Strafzumessung und der Anordnung der Verwahrung auf das von Dr. Janner ausgearbeitete und von Prof. Dukor genehmigte Gutachten der Heil- und Pflegeanstalt Friedmatt vom 28. August 1953 Dieser Begutachtung sind verschiedene andere, auf welche der Expertenbericht der Friedmatt verweist, vorausgegangen, so 1945 in der Anstalt Waldau, 1946 in Königsfelden, 1948 in St. Urban. Das Gutachten der Friedmatt bezeichnet in seinen Schlussfolgerungen den Beschwerdeführer als schizoid-verschrobenen, hyperthymen und geltungssüchtigen Psychopathen mit Neigung zu Arbeitsscheu, hochstaplerischer Lebensführung und Lüge in jeder Form, sowie Querulanz, wobei sich bei allen diesen Abartigkeiten mit der Zeit eine gewisse Automatisierung (Gewohnheitsmässigkeit), insbesondere mit Bezug auf die Delinquenz ausgebildet habe und die Delinquenz darüber hinaus auch gewisse Züge des Rausch- und Suchthaften aufweise, indem sich der Explorand in sie hineinsteigere, sich an ihr berausche, sodass er, einmal angefangen, schliesslich um des Stehlens willen stehle. Sein Geisteszustand habe sich, abgesehen vom Auftreten der Querulanz und der Automatisierung, gegenüber dem Zustand bei früheren Begutachtungen nicht geändert, jedoch sei in den bisherigen Gutachten das Abnorme im Wesen des Exploranden zu gering veranschlagt worden. Die pathologischen Wurzeln seiner Kriminalität überwögen die normalen ganz erheblich, und er müsse deshalb für seine Delikte als hochgradig vermindert zurechnungsfähig beurteilt werden. Was die Prognose betreffe, so sei eine Besserung für absehbare Zeit nicht zu erwarten. Der Explorand könne seiner Tendenz zu sozialen Entgleisungen keine Hemmungen entgegenstellen und wolle es infolge seiner ausgesprochenen Geltungssucht auch gar nicht. Als gewohnheitsmässiger Dieb und Betrüger


BGE 88 IV 49 S. 51


müsse er auf unbestimmte Zeit verwahrt werden. Da er in einer psychiatrischen Anstalt nur schwer zu halten sein würde und eine erzieherische Beeinflussung, soweit eine solche überhaupt möglich sei, erfahrungsgemäss besser in einer Verwahrungsanstalt durchgeführt werden könne, die keinen Krankenhauscharakter trage, erscheine es gegeben, ihn wie bisher nach Art. 42
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

Art. 42  
  1.   Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. [1]
  2.   Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen. [2]
  3.   Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat.
  4.   Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden. [3]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderungen des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721).
[2] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderungen des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721).
[3] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderungen des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721).
StGB zu verwahren, am zweckmässigsten durch Rückversetzung in eine Verwahrung, andernfalls durch erneute Anordnung einer solchen. Stützt sich somit das Obergericht sowohl in der Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers wie in der angeordneten Massnahme auf das Gutachten der Anstalt Friedmatt, so ist die Vorschrift des Art. 13 insoweit erfüllt. Auch bleibt das Strafmass von zehn Monaten Gefängnis, wenn es auch bei einer hochgradigen Verminderung der Zurechnungsfähigkeit eher hoch erscheint, mit Rücksicht auf das Zusammentreffen mehrerer Diebstahlstatbestände (Art. 68 Ziff. 1
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

Art. 68  
  1.   Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an.
  2.   Ist die Veröffentlichung eines freisprechenden Urteils oder einer Einstellungsverfügung der Strafverfolgungsbehörde im öffentlichen Interesse, im Interesse des Freigesprochenen oder Entlasteten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Staatskosten oder auf Kosten des Anzeigers an.
  3.   Die Veröffentlichung im Interesse des Verletzten, Antragsberechtigten, Freigesprochenen oder Entlasteten erfolgt nur auf deren Antrag.
  4.   Das Gericht bestimmt Art und Umfang der Veröffentlichung.
StGB) und den Rückfall (Art. 67) im Rahmen des sachlichen Ermessens. Fragen kann sich nur, ob das Gutachten der Anstalt Friedmatt von 1953 im Jahre 1961, als die Vorinstanz zu urteilen hatte, im Sinne von Art. 13 noch schlüssig war oder ob nicht, wie der Beschwerdeführer geltend macht, ein neues Gutachten hätte eingeholt werden sollen. Diese Frage stellt sich regelmässig, wenn seit einer frühern Begutachtung längere Zeit verstrichen ist. Sie ist nach der Vorschrift des Art. 13 selber zu entscheiden. Eine neue Begutachtung ist darnach nur nötig, wenn seit der früheren Umstände eingetreten oder offenbar geworden sind, die den Richter, sei es mit Bezug auf die Zurechnungsfähigkeit, sei es mit Bezug auf die allenfalls zu treffende Massnahme, daran zweifeln lassen, ob auf das frühere Gutachten noch abgestellt werden dürfe, oder wenn sich Zweifel darüber so gebieterisch aufdrängen, dass sie schlechterdings nicht unterdrückt werden können (s.BGE 78 IV 55und weitere Rechtsprechung).
BGE 88 IV 49 S. 52

(Es folgen Ausführungen darüber, dass die älteren Gutachten durch dasjenige der Anstalt Friedmatt überholt sind, dass sich aus dem Vorstrafenverzeichnis eindeutig die Unfähigkeit des Beschwerdeführers ergibt, durch Strafen gebessert zu werden, dass seine Beurteilung als eines Gewohnheitsdelinquenten mit ungehemmter Tendenz zu sozialen Entgleisungen heute noch zu Recht besteht, dass sein Bestreben, für die begangenen Taten Dritte verantwortlich zu machen und die Handlungen als zwangsmässig auszugeben, schon im genannten Gutachten festgestellt und eingehend gewürdigt worden ist und dass die Bereitschaft desjenigen, der auf Diebstahl, und vor allem desjenigen, der auf Gelddiebstahl ausgeht, möglichst viel an Beute an sich zu nehmen, eine durchaus normale Erscheinung ist, die in keiner Weise auf völlige Unzurechnungsfähigkeit hinweist.) Was sich seit 1953 bis zum vorinstanzlichen Urteil ereignet hat, lässt somit nicht darauf schliessen, der Zustand des Beschwerdeführers habe sich inzwischen in einer Weise verändert, dass sich eine neue sachverständige Untersuchung aufdrängen würde. Das trifft umsoweniger zu, als die im Jahre 1953 in der Friedmatt sehr gründlich und sorgfältig geführte Untersuchung ergab, dass der Beschwerdeführer von jeher der gewesen sei, der er jetzt sei, oder dass er zum mindesten anlagemässig alle Voraussetzungen zu seiner künftigen Entwicklung in sich getragen und, abgesehen vom Auftreten der Querulanz und einer gewissen Automatisierung, auch seit den früheren Begutachtungen sich nicht geändert habe. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer sich wieder, wie schon früher, durch Vermögensdelikte vergangen hat, und zwar durch Diebstähle, also durch diejenige Art von Strafhandlungen, die bereits 1953 hauptsächlichen Anlass zur Begutachtung gegeben hatte. Aus diesen Gründen verstösst das angefochtene Urteil nicht gegen Art. 13
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

Art. 13  
  1.   Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat.
  2.   Hätte der Täter den Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht vermeiden können, so ist er wegen Fahrlässigkeit strafbar, wenn die fahrlässige Begehung der Tat mit Strafe bedroht ist.
StGB, wenn das Obergericht eine neue Begutachtung nicht für erforderlich erachtet hat.
88 IV 49 25. Mai 1962 31. Dezember 1962 Bundesgericht 88 IV 49 BGE - Strafrecht und Strafvollzug

Gegenstand Art. 13...

Gesetzesregister
StGB 13
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

Art. 13  
  1.   Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat.
  2.   Hätte der Täter den Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht vermeiden können, so ist er wegen Fahrlässigkeit strafbar, wenn die fahrlässige Begehung der Tat mit Strafe bedroht ist.
StGB 14
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

Art. 14  
  Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich rechtmässig, auch wenn die Tat nach diesem oder einem andern Gesetz mit Strafe bedroht ist.
StGB 15
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

Art. 15  
  Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren.
StGB 42
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

Art. 42  
  1.   Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. [1]
  2.   Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen. [2]
  3.   Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat.
  4.   Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden. [3]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderungen des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721).
[2] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderungen des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721).
[3] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderungen des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721).
StGB 68
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

Art. 68  
  1.   Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an.
  2.   Ist die Veröffentlichung eines freisprechenden Urteils oder einer Einstellungsverfügung der Strafverfolgungsbehörde im öffentlichen Interesse, im Interesse des Freigesprochenen oder Entlasteten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Staatskosten oder auf Kosten des Anzeigers an.
  3.   Die Veröffentlichung im Interesse des Verletzten, Antragsberechtigten, Freigesprochenen oder Entlasteten erfolgt nur auf deren Antrag.
  4.   Das Gericht bestimmt Art und Umfang der Veröffentlichung.
ZGB 369
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 369  
  1.   Wird die auftraggebende Person wieder urteilsfähig, so verliert der Vorsorgeauftrag seine Wirksamkeit von Gesetzes wegen.
  2.   Werden dadurch die Interessen der auftraggebenden Person gefährdet, so ist die beauftragte Person verpflichtet, so lange für die Fortführung der ihr übertragenen Aufgaben zu sorgen, bis die auftraggebende Person ihre Interessen selber wahren kann.
  3.   Aus Geschäften, welche die beauftragte Person vornimmt, bevor sie vom Erlöschen ihres Auftrags erfährt, wird die auftraggebende Person verpflichtet, wie wenn der Auftrag noch bestehen würde.
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