88 II 98
16. Urteil der I. Zivilabtellung vom 27. März 1962 i.S. Knie gegen Aktiengesellschaft Gebrüder Knie, Schweizer National-Circus und Knie.
Regeste (de):
- 1. Art.721OR. Die Verwaltung der Aktiengesellschaft darf ihre Beschlüsse jedenfalls solange widerrufen, als die Generalversammlung ihr das nicht zuständigerweise verboten hat (Erw. 2).
- 2. Art.660 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 660 - 1 Jeder Aktionär hat Anspruch auf einen verhältnismässigen Anteil am Bilanzgewinn, soweit dieser nach dem Gesetz oder den Statuten zur Verteilung unter die Aktionäre bestimmt ist.
1 Jeder Aktionär hat Anspruch auf einen verhältnismässigen Anteil am Bilanzgewinn, soweit dieser nach dem Gesetz oder den Statuten zur Verteilung unter die Aktionäre bestimmt ist. 2 Bei Auflösung der Gesellschaft hat der Aktionär, soweit die Statuten über die Verwendung des Vermögens der aufgelösten Gesellschaft nichts anderes bestimmen, das Recht auf einen verhältnismässigen Anteil am Ergebnis der Liquidation. 3 Vorbehalten bleiben die in den Statuten für einzelne Kategorien von Aktien festgesetzten Vorrechte. - 3. Art. 652
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 652 - 1 Die Aktien werden in einer besonderen Urkunde (Zeichnungsschein) nach den für die Gründung geltenden Regeln gezeichnet.
1 Die Aktien werden in einer besonderen Urkunde (Zeichnungsschein) nach den für die Gründung geltenden Regeln gezeichnet. 2 Der Zeichnungsschein muss auf den Beschluss der Generalversammlung über die Erhöhung des Aktienkapitals und den entsprechenden Beschluss des Verwaltungsrates Bezug nehmen. Verlangt das Gesetz einen Prospekt, so nimmt der Zeichnungsschein auch auf diesen Bezug.358 3 ...359 - 4. Art.2ZGB. Missbraucht der Verwaltungsrat einer Familien-Aktiengesellschaft das Recht, wenn er, nachdem er eigene Aktien "zu treuen Handen der Aktionäre" erworben hat, die auf diesen Erwerb zurückzuführende Beschlussunfähigkeit der Generalversammlung überraschend dadurch beseitigt, dass er die Aktien alle an einen einzigen Aktionär weiterverkauft? (Erw. 4).
Regeste (fr):
- 1. Art.721 CO. L'administration de la société anonyme peut en tout cas révoquer ses décisions aussi longtemps que l'assemblée générale ne le lui a pas interdit valablement (consid. 2).
- 2. Art. 660 s. CO. L'obligation de principe des organes de la société de traiter également tous les actionnaires ne vise pas les affaires où ceux-ci agissent comme des tiers à l'égard de la société (consid. 3).
- 3. Art. 652CO. Les actionnaires n'ont pas un droit à la reprise d'actions que la société a acquises et veut revendre (consid. 3).
- 4. Art.2CC. Le conseil d'administration d'une société anonyme de famille commet-il un abus de droit lorsque, ayant acquis des actions de la société "pour le compte des actionnaires", il les revend toutes à un seul d'entre eux, mettant ainsi fin par surprise à l'incapacité de prendre une décision qui est résultée - pour l'assemblée générale - de cette acquisition? (consid. 4).
Regesto (it):
- 1. Art. 721 CO. L'amministrazione della società anonima può in ogni caso revocare le sue decisioni fintanto che l'assemblea generale non glie l'abbia vietato validamente (consid. 2).
- 2. Art.660 sgg.CO. L'obbligo incombente di massima agli organi della società di trattare tutti gli azionisti in modo uguale non concerne gli affari in cui questi agiscono come terzi nei confronti della società (consid. 3).
- 3. Art. 652 CO. Gli azionisti non hanno un diritto alla ripresa di azioni che la società ha acquistato e vuol rivendere (consid. 3).
- 4. Art.2CC. Il consiglio di amministrazione di una società anonima familiare commette un abuso di diritto se, avendo acquistato azioni della società "per il conto degli azionisti", le rivende tutte a uno solo di questi, mettendo cosi fine per sorpresa alla incapacità dell'assemblea generale di prendere una decisione a dipendenza di questo acquisto? (consid. 4).
Sachverhalt ab Seite 99
BGE 88 II 98 S. 99
A.- Die Aktiengesellschaft Gebrüder Knie, Schweizer National-Circus wurde im Jahre 1934 von den Brüdern Friedrich, Charles und Eugen Knie gegründet, die der vierten Generation einer Artistenfamilie angehörten. Sie betreibt einen Zirkus, den die Gründer einbrachten. Ihr Grundkapital ist in 550 Namenaktien im Nennwert von je Fr. 500.-- zerlegt. Anfangs 1958 gehörten 201 Aktien unbeschwert den Erben des Gründers Friedrich Knie, nämlich 63 Stück seiner Witwe Margrit Knie und je 69 Stück seinen Söhnen Fredy und Rolf Knie. Antoinette Knie, Witwe des Gründers Charles Knie, war Eigentümerin von 123 Aktien und Nutzniesserin von 28 Aktien, von denen 14 den drei Erben des Friedrich Knie und 14 der Tochter des verstorbenen Gründers Eugen Knie, Eliane Knie, zustanden. Eliane Knie hatte Eigentum an weiteren 148 Aktien. 50 Aktien gehörten Fritz Geiser. Der Verwaltungsrat der Gesellschaft bestand aus Fredy Knie als Präsidenten sowie aus Margrit und Eliane Knie. Die Geschäftsführung oblag einem vom Verwaltungsrat ernannten Direktionskomitee, das aus Rolf, Fredy und Eliane Knie bestand.
BGE 88 II 98 S. 100
Im Februar 1958 beauftragte Antoinette Knie eine Bank, ihre 123 Aktien zu mindestens Fr. 1500.-- das Stück zu verkaufen. Der Verwaltungsrat der Aktiengesellschaft Gebrüder Knie beschloss am 28. Februar 1958, diese Aktien "vorübergehend zu treuen Handen der Aktionäre zu kaufen und an einer nächsten Generalversammlung über die weitere Verwendung Beschluss zu fassen". Der Kauf kam zwischen der Gesellschaft und Antoinette Knie um den Preis von Fr. 1500.-- je Aktie zustande. Der Verwaltungsrat beriet in der Folge wiederholt, ob die 123 Aktien allen Aktionären oder nur den Mitgliedern des Verwaltungsrates anzubieten, ob sie unter Herabsetzung des Grundkapitals zu vernichten oder ob sie dem Personal-Fürsorgefonds zu übertragen seien. Margrit und Fredy Knie einerseits und Eliane Knie anderseits konnten sich darüber nicht einigen. In einer Sitzung vom 25. August 1959 widersetzte sich Eliane Knie dem Vorschlag, die Gesellschaft solle je 41 Aktien zum Preise von Fr. 1500.-- das Stück an sie und an die beiden anderen Mitglieder des Verwaltungsrates verkaufen. Sie erklärte, sie behalte sich vor, der Generalversammlung die Vernichtung der 123 Aktien zu beantragen. Da diese in der Generalversammlung nicht vertreten werden durften, solange sie der Gesellschaft gehörten (Art. 659 Abs. 5
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 659 - 1 Die Gesellschaft darf eigene Aktien nur dann erwerben, wenn frei verwendbares Eigenkapital in der Höhe des Anschaffungswerts vorhanden ist. |
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1 | Die Gesellschaft darf eigene Aktien nur dann erwerben, wenn frei verwendbares Eigenkapital in der Höhe des Anschaffungswerts vorhanden ist. |
2 | Der Erwerb eigener Aktien ist auf 10 Prozent des im Handelsregister eingetragenen Aktienkapitals beschränkt. |
3 | Steht der Erwerb im Zusammenhang mit einer Übertragbarkeitsbeschränkung oder einer Auflösungsklage, so beträgt die Höchstgrenze 20 Prozent. Die über 10 Prozent hinaus erworbenen Aktien sind innert zweier Jahre zu veräussern oder durch Kapitalherabsetzung zu vernichten. |
BGE 88 II 98 S. 101
dass vom Verwaltungsratsbeschluss vom 28. Februar 1958 abgewichen werde. Sie beantragte, durch die Generalversammlung einen Beschluss fassen zu lassen, und erhob Anspruch auf einen Drittel der umstrittenen Aktien, falls die Herabsetzung des Grundkapitals nicht zustande komme. Der Verwaltungsrat beschloss indes, die 123 Aktien zu je Fr. 1500.-- dem Rolf Knie zu verkaufen. Nachdem Eliane Knie sich nochmals gegen dieses Vorgehen verwahrt und ihre Stellungnahme wiederholt hatte, stellte Fredy Knie fest, dass sich Rolf Knie über die Einzahlung des Kaufpreises von Fr. 184'500.-- an die St. Gallische Kantonalbank ausgewiesen habe. Der Verwaltungsrat liess hierauf mit den Stimmen von Fredy und Margrit Knie die 123 Aktien durch Indossament und Übergabe sofort auf Rolf Knie übertragen und diesen im Aktienbuch als Eigentümer verzeichnen. An der unmittelbar anschliessenden Generalversammlung nahmen alle Aktionäre teil, nicht dagegen Antoinette Knie als Nutzniesserin von 28 Aktien. Rolf Knie übte trotz Widerspruchs der Eliane Knie das Stimmrecht nicht nur mit den ihm unbestrittenermassen zustehenden 69, sondern auch mit den soeben erworbenen 123 Aktien aus. Eliane Knie beantragte der Versammlung, die 123 Aktien unter Herabsetzung des Grundkapitals vernichten zu lassen, allenfalls davon 41 Stück ihr, der Antragstellerin, zuzuteilen. Die Versammlung war einverstanden, diese Anträge zu behandeln, lehnte sie jedoch mit 374 gegen die von Eliane Knie abgegebenen 148 Stimmen ab. Hierauf genehmigte die Versammlung stillschweigend den Geschäftsbericht, soweit Margrit, Fredy und Rolf Knie ihn nicht beanstandeten. Sie hiess mit 374 gegen die 148 Stimmen der Eliane Knie die Jahresrechnung gut. Sie genehmigte mit 374 Stimmen den Bericht der Kontrollstelle und die vorgeschlagene Verteilung des Gewinnes, wobei Eliane Knie sich der Stimme enthielt. Sie entlastete mit den 242 Stimmen des Rolf Knie und des Fritz Geiser die Verwaltung und wählte einstimmig den bisherigen
BGE 88 II 98 S. 102
Revisor für ein weiteres Jahr. Eliane Knie beschwerte sich darüber, dass ihre Rechte als Mitglied des Direktionskomitees von den beiden anderen Direktoren regelmässig übergangen würden. Sie beantragte der Generalversammlung, den Verwaltungsrat zu beauftragen, Massnahmen zur Durchführung des Direktionsreglementes zu treffen. Die anderen Aktionäre wiesen diesen Antrag mit 374 Stimmen ab.
B.- Am 3./9. Dezember 1959 reichte Eliane Knie beim Handelsgericht des Kantons St. Gallen gegen die Aktiengesellschaft Gebrüder Knie sowie gegen Rolf Knie, Fredy Knie und Margrit Knie eine Klage ein. Sie beantragte: 1. alle Beschlüsse der Generalversammlung vom 12. Oktober 1959 "ungültig bzw. nichtig zu erklären"; 2. die Übertragung von 123 Aktien an Rolf Knie "ungültig bzw. nichtig zu erklären" und das Aktienbuch entsprechend zu berichtigen; 3. Rolf Knie zu verpflichten, der Aktiengesellschaft Gebrüder Knie die "widerrechtlich und bösgläubig erworbenen 123 Aktien zuhanden einer späteren Generalversammlung herauszugeben bzw. zurückzuindossieren". Die Klägerin stellte ausserdem zwei gegen Rolf, Fredy und Margrit Knie gerichtete Eventualanträge. Das Handelsgericht wies die Klage am 19. April 1961 entsprechend dem Antrage der Beklagten ab.
C.- Die Klägerin hat die Berufung erklärt. Sie beantragt dem Bundesgericht, das angefochtene Urteil aufzuheben und im Sinne der Klagebegehren 1-3 zu entscheiden. Die Aktiengesellschaft Gebrüder Knie und Rolf Knie beantragen, die Berufung abzuweisen.
Erwägungen
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Die Klägerin hat im kantonalen Verfahren geltend gemacht, die drei Mitglieder des Verwaltungsrates hätten sich am 28. Februar 1958 zwecks Erwerbs der 123 Aktien der Antoinette Knie zu einer einfachen Gesellschaft zusammengetan und zugleich beschlossen, den Entscheid über
BGE 88 II 98 S. 103
die Vernichtung oder Verteilung der Aktien durch die Generalversammlung der Aktiengesellschaft treffen zu lassen; deshalb hätten sie gemäss Art. 534 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 534 - 1 Gesellschaftsbeschlüsse werden mit Zustimmung aller Gesellschafter gefasst. |
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1 | Gesellschaftsbeschlüsse werden mit Zustimmung aller Gesellschafter gefasst. |
2 | Genügt nach dem Vertrage Stimmenmehrheit, so ist die Mehrheit nach der Personenzahl zu berechnen. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 112 - 1 Hat sich jemand, der auf eigenen Namen handelt, eine Leistung an einen Dritten zu dessen Gunsten versprechen lassen, so ist er berechtigt, zu fordern, dass an den Dritten geleistet werde. |
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1 | Hat sich jemand, der auf eigenen Namen handelt, eine Leistung an einen Dritten zu dessen Gunsten versprechen lassen, so ist er berechtigt, zu fordern, dass an den Dritten geleistet werde. |
2 | Der Dritte oder sein Rechtsnachfolger kann selbständig die Erfüllung fordern, wenn es die Willensmeinung der beiden andern war, oder wenn es der Übung entspricht. |
3 | In diesem Falle kann der Gläubiger den Schuldner nicht mehr entbinden, sobald der Dritte dem letzteren erklärt hat, von seinem Rechte Gebrauch machen zu wollen. |
2. Indem die Beklagte die 123 Aktien der Antoinette Knie übernahm, verstiess sie gegen das den Aktiengesellschaften auferlegte Verbot, eigene Aktien zu Eigentum zu erwerben (Art. 659 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 659 - 1 Die Gesellschaft darf eigene Aktien nur dann erwerben, wenn frei verwendbares Eigenkapital in der Höhe des Anschaffungswerts vorhanden ist. |
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1 | Die Gesellschaft darf eigene Aktien nur dann erwerben, wenn frei verwendbares Eigenkapital in der Höhe des Anschaffungswerts vorhanden ist. |
2 | Der Erwerb eigener Aktien ist auf 10 Prozent des im Handelsregister eingetragenen Aktienkapitals beschränkt. |
3 | Steht der Erwerb im Zusammenhang mit einer Übertragbarkeitsbeschränkung oder einer Auflösungsklage, so beträgt die Höchstgrenze 20 Prozent. Die über 10 Prozent hinaus erworbenen Aktien sind innert zweier Jahre zu veräussern oder durch Kapitalherabsetzung zu vernichten. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 659 - 1 Die Gesellschaft darf eigene Aktien nur dann erwerben, wenn frei verwendbares Eigenkapital in der Höhe des Anschaffungswerts vorhanden ist. |
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1 | Die Gesellschaft darf eigene Aktien nur dann erwerben, wenn frei verwendbares Eigenkapital in der Höhe des Anschaffungswerts vorhanden ist. |
2 | Der Erwerb eigener Aktien ist auf 10 Prozent des im Handelsregister eingetragenen Aktienkapitals beschränkt. |
3 | Steht der Erwerb im Zusammenhang mit einer Übertragbarkeitsbeschränkung oder einer Auflösungsklage, so beträgt die Höchstgrenze 20 Prozent. Die über 10 Prozent hinaus erworbenen Aktien sind innert zweier Jahre zu veräussern oder durch Kapitalherabsetzung zu vernichten. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 659 - 1 Die Gesellschaft darf eigene Aktien nur dann erwerben, wenn frei verwendbares Eigenkapital in der Höhe des Anschaffungswerts vorhanden ist. |
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1 | Die Gesellschaft darf eigene Aktien nur dann erwerben, wenn frei verwendbares Eigenkapital in der Höhe des Anschaffungswerts vorhanden ist. |
2 | Der Erwerb eigener Aktien ist auf 10 Prozent des im Handelsregister eingetragenen Aktienkapitals beschränkt. |
3 | Steht der Erwerb im Zusammenhang mit einer Übertragbarkeitsbeschränkung oder einer Auflösungsklage, so beträgt die Höchstgrenze 20 Prozent. Die über 10 Prozent hinaus erworbenen Aktien sind innert zweier Jahre zu veräussern oder durch Kapitalherabsetzung zu vernichten. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 659 - 1 Die Gesellschaft darf eigene Aktien nur dann erwerben, wenn frei verwendbares Eigenkapital in der Höhe des Anschaffungswerts vorhanden ist. |
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1 | Die Gesellschaft darf eigene Aktien nur dann erwerben, wenn frei verwendbares Eigenkapital in der Höhe des Anschaffungswerts vorhanden ist. |
2 | Der Erwerb eigener Aktien ist auf 10 Prozent des im Handelsregister eingetragenen Aktienkapitals beschränkt. |
3 | Steht der Erwerb im Zusammenhang mit einer Übertragbarkeitsbeschränkung oder einer Auflösungsklage, so beträgt die Höchstgrenze 20 Prozent. Die über 10 Prozent hinaus erworbenen Aktien sind innert zweier Jahre zu veräussern oder durch Kapitalherabsetzung zu vernichten. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 698 - 1 Oberstes Organ der Aktiengesellschaft ist die Generalversammlung der Aktionäre. |
|
1 | Oberstes Organ der Aktiengesellschaft ist die Generalversammlung der Aktionäre. |
2 | Ihr stehen folgende unübertragbare Befugnisse zu: |
1 | die Festsetzung und Änderung der Statuten; |
2 | die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates und der Revisionsstelle; |
3 | die Genehmigung des Lageberichts und der Konzernrechnung; |
4 | die Genehmigung der Jahresrechnung sowie die Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinnes, insbesondere die Festsetzung der Dividende und der Tantieme; |
5 | die Festsetzung der Zwischendividende und die Genehmigung des dafür erforderlichen Zwischenabschlusses; |
6 | die Beschlussfassung über die Rückzahlung der gesetzlichen Kapitalreserve; |
7 | die Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrats; |
8 | die Dekotierung der Beteiligungspapiere der Gesellschaft; |
9 | die Beschlussfassung über die Gegenstände, die der Generalversammlung durch das Gesetz oder die Statuten vorbehalten sind.532 |
3 | Bei Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind, stehen ihr folgende weitere unübertragbare Befugnisse zu: |
1 | die Wahl des Präsidenten des Verwaltungsrats; |
2 | die Wahl der Mitglieder des Vergütungsausschusses; |
3 | die Wahl des unabhängigen Stimmrechtsvertreters; |
4 | die Abstimmung über die Vergütungen des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung und des Beirats.533 |
BGE 88 II 98 S. 104
ihr die Beschlussfassung über diesen Gegenstand vorbehalten (Art. 698 Abs. 2 Ziff. 5
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 698 - 1 Oberstes Organ der Aktiengesellschaft ist die Generalversammlung der Aktionäre. |
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1 | Oberstes Organ der Aktiengesellschaft ist die Generalversammlung der Aktionäre. |
2 | Ihr stehen folgende unübertragbare Befugnisse zu: |
1 | die Festsetzung und Änderung der Statuten; |
2 | die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates und der Revisionsstelle; |
3 | die Genehmigung des Lageberichts und der Konzernrechnung; |
4 | die Genehmigung der Jahresrechnung sowie die Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinnes, insbesondere die Festsetzung der Dividende und der Tantieme; |
5 | die Festsetzung der Zwischendividende und die Genehmigung des dafür erforderlichen Zwischenabschlusses; |
6 | die Beschlussfassung über die Rückzahlung der gesetzlichen Kapitalreserve; |
7 | die Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrats; |
8 | die Dekotierung der Beteiligungspapiere der Gesellschaft; |
9 | die Beschlussfassung über die Gegenstände, die der Generalversammlung durch das Gesetz oder die Statuten vorbehalten sind.532 |
3 | Bei Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind, stehen ihr folgende weitere unübertragbare Befugnisse zu: |
1 | die Wahl des Präsidenten des Verwaltungsrats; |
2 | die Wahl der Mitglieder des Vergütungsausschusses; |
3 | die Wahl des unabhängigen Stimmrechtsvertreters; |
4 | die Abstimmung über die Vergütungen des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung und des Beirats.533 |
IR 0.732.012 Satzung vom 20. Dezember 1957 der Agentur der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung für Nuklearenergie (Beschluss) Beschluss Art. 15 - a. Der Direktionsausschuss kann die von ihm als notwendig erachteten Arbeitsausschüsse und -gruppen bilden, um sich von ihnen bei der Durchführung seiner Aufgaben unterstützen zu lassen; er kann sie auch mit der Durchführung jeder Aufgabe im Bereich des Zweckes der Agentur beauftragen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 55 - 1 Die Organe sind berufen, dem Willen der juristischen Person Ausdruck zu geben. |
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1 | Die Organe sind berufen, dem Willen der juristischen Person Ausdruck zu geben. |
2 | Sie verpflichten die juristische Person sowohl durch den Abschluss von Rechtsgeschäften als durch ihr sonstiges Verhalten. |
3 | Für ihr Verschulden sind die handelnden Personen ausserdem persönlich verantwortlich. |
BGE 88 II 98 S. 105
Verwaltungsratsbeschlüsse vom 28. Februar 1958, nicht auch des erwähnten Vertrages. Der Klägerin ist auch nicht darin beizupflichten, dass durch den Kauf "eine wesentliche Grundlage der Gesellschaft definitiv verändert" worden sei. Nichts war endgültig verändert, solange offen blieb, was mit den erworbenen 123 Aktien zu geschehen habe. Der Verwaltungsrat war somit zuständig, Rolf Knie diese zu verkaufen. Gemäss Art. 721 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 721 - Der Verwaltungsrat kann Prokuristen und andere Bevollmächtigte ernennen. |
3. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts haben die Aktionäre Anspruch, bei Beschlüssen der Gesellschaftsorgane über ihre rechtlichen Beziehungen zur Gesellschaft gleich behandelt zu werden, soweit nicht im Interesse der Gesamtheit der Aktionäre an der Verfolgung des Gesellschaftszweckes Ausnahmen nötig sind (BGE 69 II 248ff.). Die Beklagte hat diesen Grundsatz nicht verletzt. Indem ihr Verwaltungsrat sich für den Verkauf der 123 Aktien an Rolf Knie entschied, fasste er nicht im Sinne der erwähnten Rechtsprechung einen Beschluss über die rechtlichen Beziehungen zwischen den Aktionären und der Gesellschaft, sondern er machte nichts grundsätzlich anderes, als wenn er einen Nichtaktionär als Käufer ausgewählt hätte. Die Beklagte war nicht verpflichtet, die 123 Aktien entweder unter Herabsetzung des Grundkapitals zu vernichten oder sie den Aktionären zum Kaufe anzubieten. Nur wenn neue Aktien ausgegeben werden, ist der Aktionär berechtigt, davon einen seinem bisherigen Aktienbesitz entsprechenden Teil zu beanspruchen, soweit nicht die Statuten oder der Beschluss über die Erhöhung des Grundkapitals etwas anderes bestimmen (Art. 652
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 652 - 1 Die Aktien werden in einer besonderen Urkunde (Zeichnungsschein) nach den für die Gründung geltenden Regeln gezeichnet. |
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1 | Die Aktien werden in einer besonderen Urkunde (Zeichnungsschein) nach den für die Gründung geltenden Regeln gezeichnet. |
2 | Der Zeichnungsschein muss auf den Beschluss der Generalversammlung über die Erhöhung des Aktienkapitals und den entsprechenden Beschluss des Verwaltungsrates Bezug nehmen. Verlangt das Gesetz einen Prospekt, so nimmt der Zeichnungsschein auch auf diesen Bezug.358 |
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BGE 88 II 98 S. 106
der Aktien bestand. Das entspricht dem Willen des Art. 659 Abs. 3
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 659 - 1 Die Gesellschaft darf eigene Aktien nur dann erwerben, wenn frei verwendbares Eigenkapital in der Höhe des Anschaffungswerts vorhanden ist. |
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1 | Die Gesellschaft darf eigene Aktien nur dann erwerben, wenn frei verwendbares Eigenkapital in der Höhe des Anschaffungswerts vorhanden ist. |
2 | Der Erwerb eigener Aktien ist auf 10 Prozent des im Handelsregister eingetragenen Aktienkapitals beschränkt. |
3 | Steht der Erwerb im Zusammenhang mit einer Übertragbarkeitsbeschränkung oder einer Auflösungsklage, so beträgt die Höchstgrenze 20 Prozent. Die über 10 Prozent hinaus erworbenen Aktien sind innert zweier Jahre zu veräussern oder durch Kapitalherabsetzung zu vernichten. |
BGE 88 II 98 S. 107
Aktien. Sie ist dahin zu verstehen, dass der Verwaltungsrat die Aktien nicht bleibend in den Besitz der Gesellschaft überführen wolle, sondern dass er den Aktionären Gelegenheit geben werde, in der Generalversammlung über ihre Verwendung zu beschliessen. Dass der Beschluss vom 28. Februar 1958 so auszulegen ist, ergibt sich auch aus dem nachfolgenden Verhalten des Verwaltungsrates und der Klägerin. In der Sitzung vom 25. September 1958 erkundigte sich diese über den Stand der Angelegenheit. Der Rechtsberater des Verwaltungsrates antwortete, dass über die 123 Aktien erst noch Beschluss gefasst werden müsse. Die nachfolgende Aussprache ergab, dass man sich noch nicht schlüssig war, ob die Titel durch die einzelnen Aktionäre erworben oder durch die Gesellschaft vernichtet werden sollten. Die Klägerin widersprach nicht; sie stellte sich nicht auf den Standpunkt, die Aktien müssten den Aktionären, also zum Teil auch ihr selbst, übertragen werden. Auch in der Sitzung des Verwaltungsrates vom 25. August 1959 verlangte sie das nicht; sie behielt sich vielmehr ausdrücklich vor, der Generalversammlung die Vernichtung der Papiere zu beantragen. Erst in der Sitzung vom 12. Oktober 1959 erhob sie Anspruch auf einen Drittel der Aktien.
4. Die Klägerin macht geltend, der Verkauf der 123 Aktien an Rolf Knie sei jedenfalls rechtsmissbräuchlich (Art. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. |
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1 | Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. |
2 | Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz. |
BGE 88 II 98 S. 108
ursprünglichen Willen des Verwaltungsrates nach den Grundsätzen von Treu und Glauben klar verboten. Solche Umstände darzutun, oblag der Klägerin, die aus dem angeblichen Missbrauch ableitet, dass die Beschlüsse der Generalversammlung vom 12. Oktober 1959 das Gesetz verletzten. Die allgemeine Rüge der Klägerin, ihre Gegner im Verwaltungsrat hätten keine sachlichen Gründe gehabt, auf den Beschluss vom 28. Februar 1958 zurückzukommen, genügt nicht. Ein die Anwendung des Art. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. |
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1 | Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. |
2 | Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz. |
BGE 88 II 98 S. 109
Interesse, dass dabei eine Lösung gewählt werde, bei der die Beschlussunfähigkeit der Generalversammlung bestehen bleibe. Weder die Herabsetzung des Grundkapitals, noch die gleichmässige Verteilung der 123 Aktien auf die Mitglieder des Verwaltungsrates, noch die Abgabe der Titel an alle Aktionäre im Verhältnis ihres bisherigen Aktienbesitzes hätte den Erben des Friedrich Knie einerseits oder der Klägerin anderseits in der Generalversammlung die Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen verschafft, gleichgültig mit welcher Partei Geiser und Antoinette Knie gestimmt hätten. Den Erben des Friedrich Knie war nicht zuzumuten, die Aktiengesellschaft aus wichtigen Gründen auflösen zu lassen (Art. 736 Ziff. 4
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 736 - 1 Die Gesellschaft wird aufgelöst: |
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1 | Die Gesellschaft wird aufgelöst: |
1 | nach Massgabe der Statuten; |
2 | durch einen Beschluss der Generalversammlung, über den eine öffentliche Urkunde zu errichten ist; |
3 | durch die Eröffnung des Konkurses; |
4 | durch Urteil des Gerichts, wenn Aktionäre, die zusammen mindestens 10 Prozent des Aktienkapitals oder der Stimmen vertreten, aus wichtigen Gründen die Auflösung verlangen; |
5 | in den übrigen vom Gesetze vorgesehenen Fällen. |
2 | Bei der Klage auf Auflösung aus wichtigen Gründen kann das Gericht anstelle der Auflösung eine andere sachgemässe und den Beteiligten zumutbare Lösung anordnen.625 |
BGE 88 II 98 S. 110
1959 mit einem unabänderlichen Entschluss überrascht. Das musste sie umsomehr stossen, als die Generalversammlung unmittelbar an diese Sitzung anschloss und daher ein Versuch, ihre Gegner umzustimmen, schon wegen Zeitmangels aussichtslos war. Auf Förderung des guten Einvernehmens bedachte Geschäftsleute wären anders vorgegangen als Fredy und Margrit Knie. Das ändert jedoch nichts daran, dass der Beschluss des Verwaltungsrates vom 12. Oktober 1959 sachlich gerechtfertigt werden konnte und daher nicht gegen Treu und Glauben verstiess.
5. Hält der Verkauf der 123 Aktien an Rolf Knie stand, so unterliegt die Klägerin nicht nur mit den Rechtsbegehren 2 und 3, sondern auch mit dem auf Anfechtung der Generalversammlungsbeschlüsse gerichteten Rechtsbegehren 1. Die Übertragung der Aktien auf Rolf Knie war vollzogen und dieser im Aktienbuch als Eigentümer eingetragen, als die Versammlung stattfand. Rolf Knie war also stimmberechtigt. Die Klägerin macht nicht geltend, dass die angefochtenen Beschlüsse aus anderen Gründen als wegen Ungültigkeit des Verkaufs der 123 Aktien gegen das Gesetz oder die Statuten verstiessen.
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Handelsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. April 1961 bestätigt.