88 II 73
13. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 22. März 1961 i.S. Konkursmasse Gautschi gegen Kobel.
Regeste (de):
- Fahrniseigentum; Erwerb ohne Besitz (Art. 717
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 717 - 1 Bleibt die Sache infolge eines besondern Rechtsverhältnisses beim Veräusserer, so ist der Eigentumsübergang Dritten gegenüber unwirksam, wenn damit ihre Benachteiligung oder eine Umgehung der Bestimmungen über das Faustpfand beabsichtigt worden ist.
1 Bleibt die Sache infolge eines besondern Rechtsverhältnisses beim Veräusserer, so ist der Eigentumsübergang Dritten gegenüber unwirksam, wenn damit ihre Benachteiligung oder eine Umgehung der Bestimmungen über das Faustpfand beabsichtigt worden ist. 2 Das Gericht entscheidet hierüber nach seinem Ermessen. - Dass eine Umgehung der Bestimmungen über das Faustpfand beabsichtigt worden sei, kann nur angenommen werden, wenn diese Absicht bei beiden Parteien, insbesondere auch beim Erwerber, bestanden hat.
- Tat- und Rechtsfrage.
- Verbindlichkeit der vorinstanzlichenFeststellungen über den innern Tatbestand.
- Fälle, in denen die Umstände auf die Umgehungsabsicht schliessen lassen (Einschränkung von BGE 78 II 212 Erw. 4).
Regeste (fr):
- Propriété mobilière; constitut possessoire (art. 717 CC).
- On ne peut admettre l'intension d'éluder les règles concernant le gage mobilier, que si cette intention a existé chez les deux parties, en particulier aussi chez l'acquéreur.
- Question de fait ou de droit.
- Le Tribunal fédéral est-il lié par les constatations du juge cantonal sur la volonté dite interne? Cas dans lesquels les circonstances permettent d'admettre l'intention d'éluder (atténuation des principes posés dans l'arrêt RO 78 II 212, consid. 4).
Regesto (it):
- Proprietà mobiliare; acquisto senza possesso (art. 717 CC).
- L'intenzione di eludere le regole relative al pegno mobiliare può essere ammessa soltanto qualora risulti in ambedue le parti, segnatamente anche nell'acquirente.
- Questione di fatto e questione di diritto.
- Il Tribunale federale è vincolato agli accertamenti del giudice cantonale sulla cosiddetta volontà interna.
- Casi in cui le circostanze permettono di ammettere l'intenzione di eludere (attenuazione dei principi posti nella sentenza RU 78 II 212, consid. 4).
Sachverhalt ab Seite 74
BGE 88 II 73 S. 74
A.- Der Beklagte Hans Kobel führt in Affoltern i.E. eine kleine Landwirtschaft; seit etwa zehn Jahren betreibt er daneben noch eine mechanische Werkstätte, in der er occasionsweise aufgekaufte Holzbearbeitungsmaschinen instandstellt, um sie dann weiterzuverkaufen. Am 15. Februar 1960 teilte ihm Rudolf Steiner, Bern, der ihm schon wiederholt solche Geschäfte vermittelt hatte, telephonisch mit, er könne ihm eine Gelegenheit zum Kauf gebrauchter Holzbearbeitungsmaschinen nachweisen. Der Beklagte traf sich noch am selben Tage mit Rudolf Steiner und Robert Gautschi, damals Inhaber einer "Fabrik für mobile, schalldämmende Wände und Türen" in Bern. Kobel und Gautschi einigten sich unter Mitwirkung Steiners mündlich dahin, dass Kobel von Gautschi alle neun in dessen Betrieb in Bern stehenden Holzbearbeitungsmaschinen zum Preise von Fr. 15'000.-- kaufte, sie aber dem Gautschi noch für einige Zeit mietweise überliess. Kobel leistete Gautschi auf dessen Verlangen noch am selben Tag eine Anzahlung von Fr. 4'000.--, nachdem er sich beim Betreibungsamt Bern erkundigt und die Auskunft erhalten hatte, dass die Maschinen weder gepfändet noch im Eigentumsvorbehaltsregister eingetragen seien, und nachdem ihm Gautschi
BGE 88 II 73 S. 75
durch Vorlegung einer Löschungsbewilligung dargetan hatte, dass die Maschinen nicht mehr als Zugehör zur Liegenschaft im Grundbuch angemerkt waren. Da die Kontrahenten den Abschluss eines schriftlichen Vertrages vorbehalten hatten, begaben sie sich am nächsten Tag zu Fürsprecher Rindlisbacher in Bern, der nach ihren Angaben einen Kauf- und separat einen Mietvertrag über die Maschinen redigierte, beide datiert vom 15. Februar 1960. Als Mietzins wurden Fr. 3'000.-- pro Jahr vereinbart, zahlbar mit je Fr. 1'500.-- am 30. Juni und 31. Dezember jedes Jahres. erstmals am 30. Juni 1960 mit Fr. 1'125.--. Bei Nichteinhaltung der Zahlungstermine sollte der Vertrag nach unbenützter Fristansetzung von 30 Tagen als aufgelöst gelten, und eine Kündigung sollte nur auf Ende eines Kalenderjahres, erstmals auf den 31. Dezember 1960, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten möglich sein. Ferner wurde im Mietvertrag vereinbart, dass der Mieter die Maschinen jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist für Fr. 15'000.-- käuflich erwerben könne, und dass bei Kündigung durch den Vermieter oder bei sonstiger Auflösung des Vertrages der Vermieter, wenn der Mieter die Maschinen nicht kaufen wolle oder könne, über seine Maschinen frei verfügen dürfe. Pflege, Unterhalt und Versicherung der Maschinen sollten zu Lasten des Mieters gehen, und es wurde weiter vereinbart, den Vertrag im Eigentumsvorbehaltsregister in Bern eintragen zu lassen, was dann allerdings unterblieben ist. Am 1. März 1960 wurde über die Einzelfirma Robert Gautschi der Konkurs eröffnet, wovon Kobel durch Steiner am selben Tag Kenntnis erhielt. Kobel schrieb daher am 2. März 1960 dem Konkursamt Bern, er werde die Maschinen innert acht Tagen abholen. Er tat dies schon am folgenden Tage, dem 3. März 1960, und verbrachte die Maschinen nach Affoltern i.E., wo er sie in seiner Werkstätte instandstellte und dann mit Ausnahme einer Bandsäge weiterverkaufte.
BGE 88 II 73 S. 76
B.- Am 2. September 1960 reichte die Konkursmasse Robert Gautschi beim Appellationshof des Kantons Bern gegen Kobel Klage auf Herausgabe der neun im Rechtsbegehren einzeln aufgeführten Holzbearbeitungsmaschinen ein; eventuel beantragte sie, den Beklagten zu verpflichten, ihr als Schadenersatz einen gerichtlich zu bestimmenden Betrag nebst gerichtlich zu bestimmendem Zins zu bezahlen. Sie machte geltend, der Eigentumsübergang an den Beklagten sei den Gläubigern des Gautschi gegenüber gemäss Art. 717
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 717 - 1 Bleibt die Sache infolge eines besondern Rechtsverhältnisses beim Veräusserer, so ist der Eigentumsübergang Dritten gegenüber unwirksam, wenn damit ihre Benachteiligung oder eine Umgehung der Bestimmungen über das Faustpfand beabsichtigt worden ist. |
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1 | Bleibt die Sache infolge eines besondern Rechtsverhältnisses beim Veräusserer, so ist der Eigentumsübergang Dritten gegenüber unwirksam, wenn damit ihre Benachteiligung oder eine Umgehung der Bestimmungen über das Faustpfand beabsichtigt worden ist. |
2 | Das Gericht entscheidet hierüber nach seinem Ermessen. |
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 285 - 1 Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286-288 entzogen worden sind.499 |
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1 | Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286-288 entzogen worden sind.499 |
2 | Zur Anfechtung sind berechtigt:500 |
1 | jeder Gläubiger, der einen provisorischen oder definitiven Pfändungsverlustschein erhalten hat; |
2 | die Konkursverwaltung oder, nach Massgabe der Artikel 260 und 269 Absatz 3, jeder einzelne Konkursgläubiger. |
3 | Nicht anfechtbar sind Rechtshandlungen, die während einer Nachlassstundung stattgefunden haben, sofern sie von einem Nachlassgericht502 oder von einem Gläubigerausschuss (Art. 295a) genehmigt worden sind.503 |
4 | Nicht anfechtbar sind ferner andere Verbindlichkeiten, die mit Zustimmung des Sachwalters während der Stundung eingegangen wurden.504 |
C.- Mit Urteil vom 12. Juli 1961 hat der Appellationshof des Kantons Bern die Klage abgewiesen. Er stellte dabei massgebend auf die Aussagen des Beklagten und der Zeugen Steiner und Rindlisbacher ab, wogegen die Aussagen des Gautschi als wenig verlässlich unbeachtet blieben, und er hielt daher für erwiesen, dass der Beklagte sich in reiner Kaufabsicht in das Geschäft mit Gautschi eingelassen habe, woran auch nichts ändere, dass der Beklagte sich durch Gautschi zum Abschluss eines Mietvertrages verbunden mit einem Rückkaufsrecht habe bewegen lassen. Die Umstände,
- dass der Beklagte schon längere Zeit eine mechanische Werkstätte betreibe, wo er Holzbearbeitungsmaschinen revidiere, um sie weiterzuverkaufen, - dass er wegen Geldknappheit von Gautschi vorerst nur eine oder zwei Maschinen habe erwerben wollen, - dass er für den Kauf des ganzen Maschinenparks Geld habe aufnehmen müssen, und
BGE 88 II 73 S. 77
- dass er den Kaufpreis schliesslich in Raten bezahlt habe,
sprächen entschieden dagegen, dass es dem Beklagten darum gegangen wäre, Gautschi gegen Sicherstellung ein Darlehen zu gewähren. Eine Umgehung der Bestimmung über das Faustpfand liege daher nicht vor. Hinsichtlich des Kaufpreises teilte der Appellationshof die Auffassung des gerichtlichen Experten, dass der Betrag von Fr. 15'000.-- angemessen gewesen sei, und er gelangte daher zum Schluss, dass eine Benachteiligung Dritter ebenfalls nicht beabsichtigt worden sei. Daraus, wurde weiter ausgeführt, dass der Beklagte die Maschinen am 3. März 1960 abholte, könne ihm kein Vorwurf gemacht werden, nachdem der Zeuge Ammann nicht habe ausschliessen können, dem Beklagten bekanntgegeben zu haben, dass er ihm einen Zins entrichten müsse, wenn die Maschinen über den 1. März 1960 hinaus in seiner Liegenschaft an der Murtenstrasse in Bern belassen würden. Weiter stellte der Appellationshof fest, die Voraussetzungen zur Anwendung von Art. 285 ff
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 285 - 1 Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286-288 entzogen worden sind.499 |
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1 | Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286-288 entzogen worden sind.499 |
2 | Zur Anfechtung sind berechtigt:500 |
1 | jeder Gläubiger, der einen provisorischen oder definitiven Pfändungsverlustschein erhalten hat; |
2 | die Konkursverwaltung oder, nach Massgabe der Artikel 260 und 269 Absatz 3, jeder einzelne Konkursgläubiger. |
3 | Nicht anfechtbar sind Rechtshandlungen, die während einer Nachlassstundung stattgefunden haben, sofern sie von einem Nachlassgericht502 oder von einem Gläubigerausschuss (Art. 295a) genehmigt worden sind.503 |
4 | Nicht anfechtbar sind ferner andere Verbindlichkeiten, die mit Zustimmung des Sachwalters während der Stundung eingegangen wurden.504 |
D.- Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die Berufung erklärt.
Erwägungen
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Bleibt eine Sache infolge eines besonderen Rechtsverhältnisses beim Veräusserer, so ist der Eigentumsübergang gemäss Art. 717 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 717 - 1 Bleibt die Sache infolge eines besondern Rechtsverhältnisses beim Veräusserer, so ist der Eigentumsübergang Dritten gegenüber unwirksam, wenn damit ihre Benachteiligung oder eine Umgehung der Bestimmungen über das Faustpfand beabsichtigt worden ist. |
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1 | Bleibt die Sache infolge eines besondern Rechtsverhältnisses beim Veräusserer, so ist der Eigentumsübergang Dritten gegenüber unwirksam, wenn damit ihre Benachteiligung oder eine Umgehung der Bestimmungen über das Faustpfand beabsichtigt worden ist. |
2 | Das Gericht entscheidet hierüber nach seinem Ermessen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 717 - 1 Bleibt die Sache infolge eines besondern Rechtsverhältnisses beim Veräusserer, so ist der Eigentumsübergang Dritten gegenüber unwirksam, wenn damit ihre Benachteiligung oder eine Umgehung der Bestimmungen über das Faustpfand beabsichtigt worden ist. |
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1 | Bleibt die Sache infolge eines besondern Rechtsverhältnisses beim Veräusserer, so ist der Eigentumsübergang Dritten gegenüber unwirksam, wenn damit ihre Benachteiligung oder eine Umgehung der Bestimmungen über das Faustpfand beabsichtigt worden ist. |
2 | Das Gericht entscheidet hierüber nach seinem Ermessen. |
BGE 88 II 73 S. 78
Art. 717
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 717 - 1 Bleibt die Sache infolge eines besondern Rechtsverhältnisses beim Veräusserer, so ist der Eigentumsübergang Dritten gegenüber unwirksam, wenn damit ihre Benachteiligung oder eine Umgehung der Bestimmungen über das Faustpfand beabsichtigt worden ist. |
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1 | Bleibt die Sache infolge eines besondern Rechtsverhältnisses beim Veräusserer, so ist der Eigentumsübergang Dritten gegenüber unwirksam, wenn damit ihre Benachteiligung oder eine Umgehung der Bestimmungen über das Faustpfand beabsichtigt worden ist. |
2 | Das Gericht entscheidet hierüber nach seinem Ermessen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 884 - 1 Fahrnis kann, wo das Gesetz keine Ausnahme macht, nur dadurch verpfändet werden, dass dem Pfandgläubiger der Besitz an der Pfandsache übertragen wird. |
|
1 | Fahrnis kann, wo das Gesetz keine Ausnahme macht, nur dadurch verpfändet werden, dass dem Pfandgläubiger der Besitz an der Pfandsache übertragen wird. |
2 | Der gutgläubige Empfänger der Pfandsache erhält das Pfandrecht, soweit nicht Dritten Rechte aus früherem Besitze zustehen, auch dann, wenn der Verpfänder nicht befugt war, über die Sache zu verfügen. |
3 | Das Pfandrecht ist nicht begründet, solange der Verpfänder die ausschliessliche Gewalt über die Sache behält. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 884 - 1 Fahrnis kann, wo das Gesetz keine Ausnahme macht, nur dadurch verpfändet werden, dass dem Pfandgläubiger der Besitz an der Pfandsache übertragen wird. |
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1 | Fahrnis kann, wo das Gesetz keine Ausnahme macht, nur dadurch verpfändet werden, dass dem Pfandgläubiger der Besitz an der Pfandsache übertragen wird. |
2 | Der gutgläubige Empfänger der Pfandsache erhält das Pfandrecht, soweit nicht Dritten Rechte aus früherem Besitze zustehen, auch dann, wenn der Verpfänder nicht befugt war, über die Sache zu verfügen. |
3 | Das Pfandrecht ist nicht begründet, solange der Verpfänder die ausschliessliche Gewalt über die Sache behält. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 717 - 1 Bleibt die Sache infolge eines besondern Rechtsverhältnisses beim Veräusserer, so ist der Eigentumsübergang Dritten gegenüber unwirksam, wenn damit ihre Benachteiligung oder eine Umgehung der Bestimmungen über das Faustpfand beabsichtigt worden ist. |
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1 | Bleibt die Sache infolge eines besondern Rechtsverhältnisses beim Veräusserer, so ist der Eigentumsübergang Dritten gegenüber unwirksam, wenn damit ihre Benachteiligung oder eine Umgehung der Bestimmungen über das Faustpfand beabsichtigt worden ist. |
2 | Das Gericht entscheidet hierüber nach seinem Ermessen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 717 - 1 Bleibt die Sache infolge eines besondern Rechtsverhältnisses beim Veräusserer, so ist der Eigentumsübergang Dritten gegenüber unwirksam, wenn damit ihre Benachteiligung oder eine Umgehung der Bestimmungen über das Faustpfand beabsichtigt worden ist. |
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1 | Bleibt die Sache infolge eines besondern Rechtsverhältnisses beim Veräusserer, so ist der Eigentumsübergang Dritten gegenüber unwirksam, wenn damit ihre Benachteiligung oder eine Umgehung der Bestimmungen über das Faustpfand beabsichtigt worden ist. |
2 | Das Gericht entscheidet hierüber nach seinem Ermessen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 717 - 1 Bleibt die Sache infolge eines besondern Rechtsverhältnisses beim Veräusserer, so ist der Eigentumsübergang Dritten gegenüber unwirksam, wenn damit ihre Benachteiligung oder eine Umgehung der Bestimmungen über das Faustpfand beabsichtigt worden ist. |
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1 | Bleibt die Sache infolge eines besondern Rechtsverhältnisses beim Veräusserer, so ist der Eigentumsübergang Dritten gegenüber unwirksam, wenn damit ihre Benachteiligung oder eine Umgehung der Bestimmungen über das Faustpfand beabsichtigt worden ist. |
2 | Das Gericht entscheidet hierüber nach seinem Ermessen. |
BGE 88 II 73 S. 79
wie sie in BGE 78 II 207 ff. darüber angestellt worden sind, unter welchen Umständen anzunehmen sei, dass bei einer ohne Übergabe der Sache vollzogenen Eigentumsübertragung die Umgehung der Bestimmung über das Faustpfand beabsichtigt worden sei; denn wenn wie hier dem angefochtenen Urteil zu entnehmen ist, dass die Vorinstanz den wirklichen Willen der Kontrahenten auf Grund der Beweiserhebungen festzustellen in der Lage war, so braucht dieser Wille nicht mehr "aus den Umständen erschlossen" zu werden. Tritt aber die Unwirksamkeit der ohne Sachübergabe erfolgten Eigentumsübertragung gemäss Art. 717
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 717 - 1 Bleibt die Sache infolge eines besondern Rechtsverhältnisses beim Veräusserer, so ist der Eigentumsübergang Dritten gegenüber unwirksam, wenn damit ihre Benachteiligung oder eine Umgehung der Bestimmungen über das Faustpfand beabsichtigt worden ist. |
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1 | Bleibt die Sache infolge eines besondern Rechtsverhältnisses beim Veräusserer, so ist der Eigentumsübergang Dritten gegenüber unwirksam, wenn damit ihre Benachteiligung oder eine Umgehung der Bestimmungen über das Faustpfand beabsichtigt worden ist. |
2 | Das Gericht entscheidet hierüber nach seinem Ermessen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 884 - 1 Fahrnis kann, wo das Gesetz keine Ausnahme macht, nur dadurch verpfändet werden, dass dem Pfandgläubiger der Besitz an der Pfandsache übertragen wird. |
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1 | Fahrnis kann, wo das Gesetz keine Ausnahme macht, nur dadurch verpfändet werden, dass dem Pfandgläubiger der Besitz an der Pfandsache übertragen wird. |
2 | Der gutgläubige Empfänger der Pfandsache erhält das Pfandrecht, soweit nicht Dritten Rechte aus früherem Besitze zustehen, auch dann, wenn der Verpfänder nicht befugt war, über die Sache zu verfügen. |
3 | Das Pfandrecht ist nicht begründet, solange der Verpfänder die ausschliessliche Gewalt über die Sache behält. |
2. Aber auch von der Verbindlichkeit des von der kantonalen Instanz festgestellten inneren Tatbestandes ganz abgesehen, erweisen sich die Argumente der Berufungsklägerin an sich nicht als stichhaltig. Zunächst scheinen freilich die Ausführungen in BGE 78 II 211 ff. für den Standpunkt der Berufungsklägerin zu sprechen. Es wurden dort, ohne dass in concreto einer dieser Fälle vorgelegen hätte, verschiedene Hypothesen angeführt, bei
BGE 88 II 73 S. 80
deren Erfüllung ein Umgehungsgeschäft im Sinne von Art. 717
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 717 - 1 Bleibt die Sache infolge eines besondern Rechtsverhältnisses beim Veräusserer, so ist der Eigentumsübergang Dritten gegenüber unwirksam, wenn damit ihre Benachteiligung oder eine Umgehung der Bestimmungen über das Faustpfand beabsichtigt worden ist. |
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1 | Bleibt die Sache infolge eines besondern Rechtsverhältnisses beim Veräusserer, so ist der Eigentumsübergang Dritten gegenüber unwirksam, wenn damit ihre Benachteiligung oder eine Umgehung der Bestimmungen über das Faustpfand beabsichtigt worden ist. |
2 | Das Gericht entscheidet hierüber nach seinem Ermessen. |
- wenn die Sache dem Verkäufer auf Grund eines Mietvertrages für bestimmte Zeit überlassen und zugleich abgemacht wird, dass der Verkäufer die Kaufsache am Ende der Mietdauer gegen Rückerstattung des Kaufpreises zurückerwerbe, oder - wenn die Miete für unbestimmte Zeit (unter Vereinbarung eines periodischen Mietzinses) abgeschlossen und dem Verkäufer ebenfalls zeitlich unbeschränkt das Recht zum Rückkauf und dem Käufer das Recht zur Rückveräusserung der Sache gegen den dafür bezahlten Preis eingeräumt wird, oder - wenn bei auf unbestimmte Zeit abgeschlossener Miete wenigstens dem Verkäufer das unbefristete Recht vorbehalten wird, zu verlangen, dass der Kauf rückgängig gemacht werde, oder - wenn Miete und Rückkaufsrecht des Verkäufers zwar nicht unbefristet, aber für lange Dauer vereinbart wurden. Selbst wenn aber eine dieser Hypothesen vollumfänglich erfüllt ist, darf ein Umgehungsgeschäft im Sinne von
BGE 88 II 73 S. 81
Art. 717
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 717 - 1 Bleibt die Sache infolge eines besondern Rechtsverhältnisses beim Veräusserer, so ist der Eigentumsübergang Dritten gegenüber unwirksam, wenn damit ihre Benachteiligung oder eine Umgehung der Bestimmungen über das Faustpfand beabsichtigt worden ist. |
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1 | Bleibt die Sache infolge eines besondern Rechtsverhältnisses beim Veräusserer, so ist der Eigentumsübergang Dritten gegenüber unwirksam, wenn damit ihre Benachteiligung oder eine Umgehung der Bestimmungen über das Faustpfand beabsichtigt worden ist. |
2 | Das Gericht entscheidet hierüber nach seinem Ermessen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 717 - 1 Bleibt die Sache infolge eines besondern Rechtsverhältnisses beim Veräusserer, so ist der Eigentumsübergang Dritten gegenüber unwirksam, wenn damit ihre Benachteiligung oder eine Umgehung der Bestimmungen über das Faustpfand beabsichtigt worden ist. |
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1 | Bleibt die Sache infolge eines besondern Rechtsverhältnisses beim Veräusserer, so ist der Eigentumsübergang Dritten gegenüber unwirksam, wenn damit ihre Benachteiligung oder eine Umgehung der Bestimmungen über das Faustpfand beabsichtigt worden ist. |
2 | Das Gericht entscheidet hierüber nach seinem Ermessen. |