88 II 48
7. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 30. Januar 1962 i.S. The Roy Export Company Establishment und Chaplin gegen Kaufmann.
Regeste (de):
- Zerstörung urheberrechtsverletzender Werkexemplare, Art. 54 Abs. 1 lit. a URG.
- Der Kinoinhaber, der blosser Mieter des von ihm vorgeführten, unter Verletzung des Urheberrechts hergestellten Films ist, ist für das Zerstörungsbegehren passiv legitimiert (Erw. 3).
- Zerstörung nur des Films oder auch des Reklamematerials für diesen? (Erw. 4, 5).
Regeste (fr):
- Destruction des exemplaires d'une oeuvre faisant l'objet d'une violation du droit d'auteur (art. 54 al. 1 litt. a LDA).
- La requête de destruction peut viser celui qui, exploitant une salle de cinéma, a seulement loué le film projeté, réalisé en violation du droit d'auteur (consid. 3).
- Détruira-t-on le seul film ou également le matériel qui en assure la publicité? (consid. 4 et 5).
Regesto (it):
- Distruzione degli esemplari di un'opera costituenti oggetto di violazione del diritto d'autore (art. 54 cp. 1 lett. a LDA).
- Il detentore di un cinema che ha preso in affitto un film, realizzato in violazione del diritto d'autore, ha qualità per difendersi (consid. 3).
- La distruzione dell'opera deve limitarsi al film o deve estendersi anche al relativo materiale pubblicitario? (consid. 4 e 5).
Sachverhalt ab Seite 48
BGE 88 II 48 S. 48
Aus dem Tatbestand:
Der Kinoinhaber Kaufmann in Zürich führte einen Chaplin-Film vor, den er vom Verleiher Marzocchi in Lugano erhalten hatte. Dieser Film war (was Kaufmann
BGE 88 II 48 S. 49
nicht wusste) ohne Zustimmung des Urhebers Chaplin und der Inhaberin der Verwertungsrechte, der Roy Export Company Establishment, durch Kopierung verschiedener Originalfilme zusammengestellt und durch Beifügung von Begleitmusik und eines gesprochenen Begleittextes vom Stummfilm zum Tonfilm umgestaltet worden. Auf Begehren der Kläger verfügte der Einzelrichter die vorsorgliche Beschlagnahme des vom Beklagten vorgeführten Films nebst zugehörigem Reklamematerial (Standbilder usw.). Das Obergericht Zürich schützte das von den Klägern gestellte Begehren um Feststellung der vom Beklagten begangenen Urheberrechtsverletzung; den Antrag auf Zerstörung des Films und des Reklamematerials wies es dagegen ab und verfügte lediglich die definitive Beschlagnahme. Das von den Klägern aufrecht erhaltene Zerstörungsbegehren wird vom Bundesgericht in Bezug auf den Film geschützt, für das Reklamematerial hingegen abgewiesen, auf Grund der folgenden
Erwägungen
Erwägungen:
3. Der Beklagte bestreitet seine Passivlegitimation hinsichtlich des Begehrens um Zerstörung des beschlagnahmten Films mit der Begründung, dieser stehe im Eigentum des Verleihers Marzocchi; passiv legitimiert könne aber nur der Eigentümer des Films sein. Dieser Einwand ist unbegründet. Es steht fest, dass der Beklagte den streitigen Film in seinem Kino öffentlich vorgeführt und damit die Urheberrechte der Kläger verletzt hat. Er war daher für die Verletzungsklage passiv legitimiert. Ebenso steht ausser Zweifel, dass das Begehren um vorsorgliche Beschlagnahme gemäss Art. 52 URG gegen den Beklagten gerichtet werden konnte, da er auf Grund des Filmmietvertrages den Film in seinem Besitz hatte. Denn Art. 52 URG bezweckt, weiteren Verletzungshandlungen vorzubeugen, und zu diesem Zweck muss der Film dort beschlagnahmt werden können, wo man seiner habhaft
BGE 88 II 48 S. 50
wird, d.h. bei dem Kinoinhaber, der ihn vorgeführt hat. Unter diesen Umständen ist es schon aus Gründen der Zweckmässigkeit geboten, auch den Entscheid über das endgültige Schicksal der urheberrechtsverletzenden Werkexemplare dem Verfahren zuzuweisen, in welchem die Feststellung der Urheberrechtsverletzung erfolgt. Auch die endgültige Einziehung, Zerstörung oder Unbrauchbarmachung im Sinne von Art. 54 Abs. 1 URG dient dem Ziel, weitere Urheberrechtsverletzungen mit den in Frage stehenden Werkexemplaren ein für allemal zu verunmöglichen. Das lässt sich aber am einfachsten und sichersten erreichen, wenn diese Massnahmen im Verletzungsprozess gegen den Besitzer angeordnet werden können. Andernfalls könnte die Bestimmung unter Umständen überhaupt nicht durchgesetzt werden, so z.B. wenn der Eigentümer der rechtsverletzenden Werkexemplare im Auslande wohnt. Es verhält sich in diesem Punkte gleich wie bei der im Strafrecht (Art. 58
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 58 - 1 ...56 |
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2 | Die therapeutischen Einrichtungen im Sinne der Artikel 59-61 sind vom Strafvollzug getrennt zu führen. |
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2 | Die therapeutischen Einrichtungen im Sinne der Artikel 59-61 sind vom Strafvollzug getrennt zu führen. |
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zu erwähnen. In dieser Hinsicht unterscheidet sich Art. 54
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2 | Die therapeutischen Einrichtungen im Sinne der Artikel 59-61 sind vom Strafvollzug getrennt zu führen. |
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2 | Die therapeutischen Einrichtungen im Sinne der Artikel 59-61 sind vom Strafvollzug getrennt zu führen. |
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derivativen Besitz daran gehabt hätten. Dieser Einwand geht am Kern der Sache vorbei. Der Beklagte ist für das Zerstörungsbegehren nicht darum passiv legitimiert, weil er den Film in seinem Besitz hatte, sondern weil er den in seinem Besitz befindlichen, die Urheberrechte der Kläger verletzenden Film in seinem Kino öffentlich vorführte; diese massgebende Voraussetzung trifft aber auf die SBB nicht zu. Die Passivlegitimation des Beklagten ist daher gegeben.
4. Gemäss Art. 54
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 58 - 1 ...56 |
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2 | Die therapeutischen Einrichtungen im Sinne der Artikel 59-61 sind vom Strafvollzug getrennt zu führen. |
5. Die Kläger halten an ihrem Begehren fest, dass auch das zum Film gehörige Reklamematerial zu zerstören sei. Sie sind der Meinung, dieser Anspruch lasse sich ebenfalls aus Art. 54
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2 | Die therapeutischen Einrichtungen im Sinne der Artikel 59-61 sind vom Strafvollzug getrennt zu führen. |
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zur rechtswidrigen Herstellung solcher Werkexemplare dienen. Eine Zerstörung des Reklamematerials könnte auf Grund von Art. 54
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2 | Die therapeutischen Einrichtungen im Sinne der Artikel 59-61 sind vom Strafvollzug getrennt zu führen. |
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2 | Die therapeutischen Einrichtungen im Sinne der Artikel 59-61 sind vom Strafvollzug getrennt zu führen. |
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