88 II 38
6. Urteil der I. Zivilabteilung vom 27. März 1962 i.S. Schwegler gegen "Zürich" Versicherungsgesellschaft.
Regeste (de):
- 1. Art.129 Abs.2KUVG schränkt auch die Haftung aus Art. 37 MFG ein (Erw. 1), gilt aber nur für Betriebsunfälle (Erw. 1) und nur für den dem Versicherten und seinen Hinterlassenenaus einer Körperverletzung oder Tötung entstehenden Schaden, nicht auch für Sachschaden (Erw. 4).
- 2. Art. 67
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 67 Führung der Militärversicherung - 1 Überträgt der Bundesrat die Führung der Militärversicherung nach Artikel 81 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992153 über die Militärversicherung (MVG) der Suva, so führt diese die Militärversicherung als eigene Sozialversicherung mit gesonderter Rechnung.
1 Überträgt der Bundesrat die Führung der Militärversicherung nach Artikel 81 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992153 über die Militärversicherung (MVG) der Suva, so führt diese die Militärversicherung als eigene Sozialversicherung mit gesonderter Rechnung. 2 Die Suva organisiert die Militärversicherung so, dass diese ihre Aufgaben nach dem MVG erfüllen kann und dass die Erstellung von Jahresberichten und Statistiken nach Artikel 77 ATSG154 sichergestellt ist.
Regeste (fr):
- 1. L'art. 129 al 2 LAMA restreint aussi la responsabilité découlant de l'art. 37 LA (consid. 1); il ne s'applique toutefois qu'aux accidents professionnels (consid. 1) et non point d'ailleurs au dommage matériel mais uniquement au préudice que l'assuré et ses héritiers subissent du fait d'une lésion corporelle ou de la mort (consid. 4).
- 2. Art. 67 al.2lit. b LAMA, accident professionnel. La course que fait l'assuré, conduit, par l'employeur, du siège de l'entreprise au lieu de travail, est une activité déployée dans l'intérêt de l'entreprise (consid. 2 et 3).
Regesto (it):
- 1. L'art. 129 cp.2LAMI limita anche la responsabilità di cui all'art. 37 LA (consid. 1); tuttavia è applicabile solo agli infortuni professionali (consid. 1) e non anche ai danni materiali, ma esclusivamente ai pregiudizi che l'assicurato e i suoi superstiti subiscono dalla lesione corporale o dalla morte (consid. 4).
- 2. Art.67 cp.2lett. b LAMI, infortuni professionali. Il trasporto dell'assicurato, effettuato dal datore di lavoro per il trasferimento dalla sede dell'impresa al luogo del lavoro, costituisce una attività svolta nell'interesse dell'impresa (consid. 2 e 3).
Sachverhalt ab Seite 39
BGE 88 II 38 S. 39
A.- Die Firma Hindermann & Erne, die in Zürich eine Polsterwerkstatt führte, war beauftragt, in einem Lichtspieltheater in Bern Sitze instandzustellen. Sie beabsichtigte, diese Arbeit unter der Leitung des Gesellschafters Erne mit sechs ihrer Arbeiter in einem halben Tage auszuführen. Sie wies die Arbeiter an, sich am Morgen des 11. März 1958 mit ihren Arbeitsgeräten zu bestimmter Zeit an einem bestimmten Orte einzufinden, um mit einem ihr gehörenden Motorwagen nach Bern geführt zu werden. Der Wagen wurde von Erne gesteuert. Zwischen Herzogenbuchsee und Seeberg entwich aus dem Reifen eines Hinterrades die Luft. Erne verlor deshalb die Herrschaft über den Wagen. Dieser fuhr über die Strasse hinaus und überschlug sich. Erne und der Arbeiter Paul Schwegler wurden so schwer verletzt, dass sie am 13. März 1958 starben. Schwegler war als Arbeitnehmer der Firma Hindermann & Erne bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt in Luzern obligatorisch gegen Unfall versichert. Diese
BGE 88 II 38 S. 40
anerkannte gegenüber seiner Witwe Maria Schwegler geb. Kubin und gegenüber seiner Tochter Maya Schwegler die sich aus dieser Versicherung ergebenden Leistungen. Maria und Maya Schwegler behaupten, durch das Ereignis und den Tod Schweglers weiteren Schaden erlitten zu haben. Um für diesen gedeckt zu werden, klagten sie gegen die "Zürich" Versicherungsgesellschaft, welche die Firma Hindermann & Erne als Halterin des verunfallten Motorwagens gegen die Folgen der Haftpflicht versichert hatte, auf Zahlung gerichtlich zu bestimmender Beträge nebst Zins.
B.- Der Appellationshof des Kantons Bern wies am 10. Oktober 1961 die Klage ab. Er kam zum Schluss, das schädigende Ereignis sei ein Betriebsunfall im Sinne des Art. 67
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 67 Führung der Militärversicherung - 1 Überträgt der Bundesrat die Führung der Militärversicherung nach Artikel 81 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992153 über die Militärversicherung (MVG) der Suva, so führt diese die Militärversicherung als eigene Sozialversicherung mit gesonderter Rechnung. |
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1 | Überträgt der Bundesrat die Führung der Militärversicherung nach Artikel 81 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992153 über die Militärversicherung (MVG) der Suva, so führt diese die Militärversicherung als eigene Sozialversicherung mit gesonderter Rechnung. |
2 | Die Suva organisiert die Militärversicherung so, dass diese ihre Aufgaben nach dem MVG erfüllen kann und dass die Erstellung von Jahresberichten und Statistiken nach Artikel 77 ATSG154 sichergestellt ist. |
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 67 Führung der Militärversicherung - 1 Überträgt der Bundesrat die Führung der Militärversicherung nach Artikel 81 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992153 über die Militärversicherung (MVG) der Suva, so führt diese die Militärversicherung als eigene Sozialversicherung mit gesonderter Rechnung. |
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1 | Überträgt der Bundesrat die Führung der Militärversicherung nach Artikel 81 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992153 über die Militärversicherung (MVG) der Suva, so führt diese die Militärversicherung als eigene Sozialversicherung mit gesonderter Rechnung. |
2 | Die Suva organisiert die Militärversicherung so, dass diese ihre Aufgaben nach dem MVG erfüllen kann und dass die Erstellung von Jahresberichten und Statistiken nach Artikel 77 ATSG154 sichergestellt ist. |
C.- Die Klägerinnen haben die Berufung erklärt. Sie beantragen dem Bundesgericht, das Urteil des Appellationshofes aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin Wwe. Maria Schwegler Fr. 39'738.70 und der Klägerin Maya Schwegler Fr. 5296.35 zu zahlen, beides nebst Zins zu 5% seit 13. März 1958, eventuell die Sache zur Feststellung des Schadens an den Appellationshof zurückzuweisen. Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu bestätigen.
Erwägungen
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Wenn der Arbeitgeber des Versicherten die von ihm in der obligatorischen Unfallversicherung geschuldeten Prämien bezahlt hat, haftet er gemäss Art. 129 Abs. 2
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 67 Führung der Militärversicherung - 1 Überträgt der Bundesrat die Führung der Militärversicherung nach Artikel 81 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992153 über die Militärversicherung (MVG) der Suva, so führt diese die Militärversicherung als eigene Sozialversicherung mit gesonderter Rechnung. |
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1 | Überträgt der Bundesrat die Führung der Militärversicherung nach Artikel 81 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992153 über die Militärversicherung (MVG) der Suva, so führt diese die Militärversicherung als eigene Sozialversicherung mit gesonderter Rechnung. |
2 | Die Suva organisiert die Militärversicherung so, dass diese ihre Aufgaben nach dem MVG erfüllen kann und dass die Erstellung von Jahresberichten und Statistiken nach Artikel 77 ATSG154 sichergestellt ist. |
BGE 88 II 38 S. 41
nicht nur von der Haftung gemäss Obligationenrecht, sondern auch von der in Art. 37 MFG geregelten Haftung als Halter eines Motorfahrzeuges, denn Art. 56 Abs. 3 MFG behält Art. 129
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 67 Führung der Militärversicherung - 1 Überträgt der Bundesrat die Führung der Militärversicherung nach Artikel 81 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992153 über die Militärversicherung (MVG) der Suva, so führt diese die Militärversicherung als eigene Sozialversicherung mit gesonderter Rechnung. |
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1 | Überträgt der Bundesrat die Führung der Militärversicherung nach Artikel 81 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992153 über die Militärversicherung (MVG) der Suva, so führt diese die Militärversicherung als eigene Sozialversicherung mit gesonderter Rechnung. |
2 | Die Suva organisiert die Militärversicherung so, dass diese ihre Aufgaben nach dem MVG erfüllen kann und dass die Erstellung von Jahresberichten und Statistiken nach Artikel 77 ATSG154 sichergestellt ist. |
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 67 Führung der Militärversicherung - 1 Überträgt der Bundesrat die Führung der Militärversicherung nach Artikel 81 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992153 über die Militärversicherung (MVG) der Suva, so führt diese die Militärversicherung als eigene Sozialversicherung mit gesonderter Rechnung. |
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1 | Überträgt der Bundesrat die Führung der Militärversicherung nach Artikel 81 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992153 über die Militärversicherung (MVG) der Suva, so führt diese die Militärversicherung als eigene Sozialversicherung mit gesonderter Rechnung. |
2 | Die Suva organisiert die Militärversicherung so, dass diese ihre Aufgaben nach dem MVG erfüllen kann und dass die Erstellung von Jahresberichten und Statistiken nach Artikel 77 ATSG154 sichergestellt ist. |
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 67 Führung der Militärversicherung - 1 Überträgt der Bundesrat die Führung der Militärversicherung nach Artikel 81 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992153 über die Militärversicherung (MVG) der Suva, so führt diese die Militärversicherung als eigene Sozialversicherung mit gesonderter Rechnung. |
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1 | Überträgt der Bundesrat die Führung der Militärversicherung nach Artikel 81 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992153 über die Militärversicherung (MVG) der Suva, so führt diese die Militärversicherung als eigene Sozialversicherung mit gesonderter Rechnung. |
2 | Die Suva organisiert die Militärversicherung so, dass diese ihre Aufgaben nach dem MVG erfüllen kann und dass die Erstellung von Jahresberichten und Statistiken nach Artikel 77 ATSG154 sichergestellt ist. |
2. a) Art. 67 Abs. 2
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 67 Führung der Militärversicherung - 1 Überträgt der Bundesrat die Führung der Militärversicherung nach Artikel 81 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992153 über die Militärversicherung (MVG) der Suva, so führt diese die Militärversicherung als eigene Sozialversicherung mit gesonderter Rechnung. |
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1 | Überträgt der Bundesrat die Führung der Militärversicherung nach Artikel 81 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992153 über die Militärversicherung (MVG) der Suva, so führt diese die Militärversicherung als eigene Sozialversicherung mit gesonderter Rechnung. |
2 | Die Suva organisiert die Militärversicherung so, dass diese ihre Aufgaben nach dem MVG erfüllen kann und dass die Erstellung von Jahresberichten und Statistiken nach Artikel 77 ATSG154 sichergestellt ist. |
BGE 88 II 38 S. 42
sie schon von lit. c erfasst. Lit. b wäre daher überflüssig, wenn die Auffassung der Klägerinnen zuträfe. Diese Bestimmung will den Kreis der Betriebsunfälle auf Körperverletzungen erweitern, die dem Versicherten bei gewissen nicht schon von lit. a oder c erfassten Verrichtungen zustossen. b) Der Entwurf des Bundesrates zum Kranken- und Unfallversicherungsgesetz unterschied nicht zwischen Betriebs- und Nichtbetriebsunfällen. Die Unterscheidung wurde vom Ständerat beschlossen. Dieser wollte in einem Art. 46 Abs. 2 bestimmen (StenBull StR 1909 185, 1910 27 ff.): "Als Betriebsunfälle gelten diejenigen Körperverletzungen, die einem Versicherten zustossen: a) in dem Betriebe, dem er angehört, wenn der Unfall sich bei einer Arbeit ereignet, die er im Auftrage des Betriebsinhabers oder seiner Organe vornimmt oder die sonst die Zwecke des Betriebes unmittelbar oder mittelbar zu fördern bestimmt ist und für die er das Einverständnis des Betriebsinhabers oder seiner Organe voraussetzen darf; b) in den Ruhepausen während der Arbeitszeit oder in der Zeit vor Beginn oder nach Beendigung der Arbeit, solange sich der Versicherte noch befugterweise auf der Betriebsstätte oder im Bereiche der Betriebsgefahren befindet; c) ausserhalb des Gefahrenbereiches des Betriebes auf Wegen oder auf Reisen, die er im Interesse des Betriebes zu machen hat, soweit der Unfall durch Gefahren herbeigeführt ist, die mit solchen Wegen oder Reisen ihrer Natur nach verbunden sind, und der Versicherte solche Beförderungsmittel benützt hat, die ihm vom Betriebsinhaber oder seinen Organen angewiesen oder gestattet oder die nach den Umständen als ordnungsgemäss zu betrachten waren." Die abweichende Fassung, die als Art. 67 Abs. 2 Gesetz wurde, geht auf einen Antrag der Kommission des Nationalrates zurück (StenBull NatR 1910 371). Der deutsche Berichterstatter führte zu diesem Antrag unter anderem aus (StenBull NatR 1910 456 f.): "Das Alinea c, über dessen Weglassung Sie vielleicht im ersten Moment erstaunt sind, hätte leicht die Meinung aufkommen lassen können, dass der Gang von und zur Arbeit nun mit in die Betriebsunfälle aufgenommen würde, während dies weder die Absicht des Ständerates noch Ihrer Kommission ist. Es muss hier gesagt sein, und ich möchte dies ganz speziell als eine Erklärung zu Protokoll
BGE 88 II 38 S. 43
anbringen, dass Ihre Kommission die Auffassung hat, dass die Abgrenzung zwischen Betriebs- und Nichtbetriebsunfall auch ferner dieselbe sein soll, wie sie aus der gerichtlichen Praxis unter der Herrschaft der bisherigen Haftpflichtgesetze hervorgegangen ist. Dabei haben wir die Meinung, dass bei Ausscheidung der Unfälle in der Rechnung der Versicherungsanstalt der Gang von und zur Arbeit zu den Nichtbetriebsunfällen gehören soll ... Es ist die Meinung vorhanden, dass, wenn ein Arbeiter oder Angestellter in einem bestimmten Auftrage an einen Ort hinreist, diese Reise ohne weiteres in das Risiko der Betriebsunfälle aufgenommen werden soll. Der Gang zur Arbeit von seinem Domizil weg und umgekehrt hingegen würde unter das Risiko des Nichtbetriebsunfalles fallen. Wir glauben, dass die neue Fassung der Kommission, wie sie Ihnen vorgelegt ist, präziser ist als diejenige, die der Ständerat Ihnen vorgelegt hat, und wir halten namentlich dafür, dass die Missverständnisse in bezug auf Unfälle, die während des Ganges von und zur Arbeit bestehen, beseitigt sind." Der französische Berichterstatter im Nationalrat erklärte, der Ständerat scheine die Umstände, unter denen sich ein Betriebsunfall ereignen könne, erschöpfend aufgezählt zu haben; die Kommission des Nationalrates teile diese Betrachtungsweise und schlage vor, dem Beschluss des Ständerates über die Umschreibung des Betriebsunfalles zuzustimmen, immerhin "avec de légers changements de rédaction sans importance" (StenBull NatR 1910 457). Ein anderes Mitglied des Nationalrates verwies auf die Schwierigkeit der Umschreibung des Betriebsunfalles; sie zeige sich schon darin, dass zwei wesentlich verschieden lautende Begriffsbestimmungen vorlägen und doch "beide Räte in Wirklichkeit dasselbe bezweckt" hätten (StenBull NatR 1910 459 Spalte rechts). Der Ständerat nahm dann die vom Nationalrat beschlossene Fassung ohne Widerspruch an. Der Berichterstatter der Kommission des Ständerates führte bei dieser Gelegenheit aus, im Nationalrat sei die Frage aufgeworfen worden, ob nicht die Umschreibung der Betriebsunfälle verändert worden sei; die Kommission teile diese Bedenken nicht und halte die Umschreibung auch in der neuen Fassung für annehmbar (StenBull StR 1911 15, 45). Aus dieser Entstehungsgeschichte des Art. 67 Abs. 2 ergibt sich, dass die Bundesversammlung unter den Verrichtungen im Sinne der lit. b namentlich die im Auftrage
BGE 88 II 38 S. 44
des Arbeitgebers ausgeführten Gänge und Reisen ausserhalb des Betriebes verstand, jedoch klarstellen wollte, dass der Gang des Versicherten von seiner Wohnung zur Arbeit oder von der Arbeit nach Hause nicht darunter falle. c) In dem in BGE 65 II 263 ff. veröffentlichten Falle verunfallte ein Arbeitnehmer, als der Arbeitgeber ihn und einen zweiten Arbeiter mit einem Lastwagen vom Geschäftssitz nach auswärts beförderte, damit die beiden am Ziel der Reise für den Betriebsinhaber eine Arbeit verrichteten. Das Bundesgericht führte aus, es liege unbestreitbar ein Betriebsunfall vor. Diese Auffassung vertrat es nicht deshalb, weil der Verunfallte mit der Fahrt eine berufliche Tätigkeit ausgeübt hätte, wie die Klägerinnen annehmen wollen, weil der Arbeitgeber Transportunternehmer war. Die beiden Arbeiter vollzogen mit der Fahrt nicht einen Transportauftrag, sondern sie wurden lediglich an einen auswärtigen Arbeitsort verbracht. Die Unterscheidung, auf welche die Klägerinnen mit der Entstellung des diesem Präjudiz zugrunde liegenden Sachverhaltes ausgehen, hält nicht stand. Die Würdigung eines Unfalles als Betriebsunfall hängt nicht davon ab, ob die auf Geheiss des Arbeitgebers ausgeführte Fahrt, auf der er sich ereignete, für den Versicherten ein Arbeitsvorgang war oder nicht. Freilich versteht Art. 67 Abs. 2 lit. b
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 67 Führung der Militärversicherung - 1 Überträgt der Bundesrat die Führung der Militärversicherung nach Artikel 81 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992153 über die Militärversicherung (MVG) der Suva, so führt diese die Militärversicherung als eigene Sozialversicherung mit gesonderter Rechnung. |
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1 | Überträgt der Bundesrat die Führung der Militärversicherung nach Artikel 81 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992153 über die Militärversicherung (MVG) der Suva, so führt diese die Militärversicherung als eigene Sozialversicherung mit gesonderter Rechnung. |
2 | Die Suva organisiert die Militärversicherung so, dass diese ihre Aufgaben nach dem MVG erfüllen kann und dass die Erstellung von Jahresberichten und Statistiken nach Artikel 77 ATSG154 sichergestellt ist. |
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bei der "Verrichtung" eine aktive oder nur eine passive Rolle spielt. Dass auch ein Unfall, der einem Versicherten während eines untätigen Verhaltens zustösst, Betriebsunfall sein kann, ergibt sich übrigens aus Art. 67 Abs. 2 lit. c
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 67 Führung der Militärversicherung - 1 Überträgt der Bundesrat die Führung der Militärversicherung nach Artikel 81 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992153 über die Militärversicherung (MVG) der Suva, so führt diese die Militärversicherung als eigene Sozialversicherung mit gesonderter Rechnung. |
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1 | Überträgt der Bundesrat die Führung der Militärversicherung nach Artikel 81 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992153 über die Militärversicherung (MVG) der Suva, so führt diese die Militärversicherung als eigene Sozialversicherung mit gesonderter Rechnung. |
2 | Die Suva organisiert die Militärversicherung so, dass diese ihre Aufgaben nach dem MVG erfüllen kann und dass die Erstellung von Jahresberichten und Statistiken nach Artikel 77 ATSG154 sichergestellt ist. |
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 67 Führung der Militärversicherung - 1 Überträgt der Bundesrat die Führung der Militärversicherung nach Artikel 81 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992153 über die Militärversicherung (MVG) der Suva, so führt diese die Militärversicherung als eigene Sozialversicherung mit gesonderter Rechnung. |
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1 | Überträgt der Bundesrat die Führung der Militärversicherung nach Artikel 81 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992153 über die Militärversicherung (MVG) der Suva, so führt diese die Militärversicherung als eigene Sozialversicherung mit gesonderter Rechnung. |
2 | Die Suva organisiert die Militärversicherung so, dass diese ihre Aufgaben nach dem MVG erfüllen kann und dass die Erstellung von Jahresberichten und Statistiken nach Artikel 77 ATSG154 sichergestellt ist. |
3. Schwegler war auf der Fahrt von Zürich nach Bern noch nicht bei der Arbeit im Sinne der lit. a und auch noch nicht auf der Betriebsstätte oder im Bereiche der Gefahren des die Versicherung bedingenden Betriebes im Sinne der lit. c des Art. 67 Abs. 2
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 67 Führung der Militärversicherung - 1 Überträgt der Bundesrat die Führung der Militärversicherung nach Artikel 81 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992153 über die Militärversicherung (MVG) der Suva, so führt diese die Militärversicherung als eigene Sozialversicherung mit gesonderter Rechnung. |
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1 | Überträgt der Bundesrat die Führung der Militärversicherung nach Artikel 81 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992153 über die Militärversicherung (MVG) der Suva, so führt diese die Militärversicherung als eigene Sozialversicherung mit gesonderter Rechnung. |
2 | Die Suva organisiert die Militärversicherung so, dass diese ihre Aufgaben nach dem MVG erfüllen kann und dass die Erstellung von Jahresberichten und Statistiken nach Artikel 77 ATSG154 sichergestellt ist. |
BGE 88 II 38 S. 46
ändert nichts. Die Arbeiter standen auf der Fahrt unter der Botmässigkeit der Arbeitgeberin. Sie hätten den Dienstvertrag verletzt, wenn sie sich nach eigenem Gutfinden nach Bern begeben und sich erst dort, bei Beginn der Arbeit, den Weisungen der Arbeitgeberin unterzogen hätten. Der Fall kann daher nicht jenem gleichgestellt werden (vgl. BGE 35 II 555 ff.), wo der Versicherte sich ausserhalb der Zeit, für die er sich zur Leistung von Diensten verpflichtete, und auf frei gewählte Weise zur Betriebsstätte oder an den Arbeitsort oder von dort weg nach Hause begibt. Ob Schwegler ebenfalls verunfallt wäre oder hätte verunfallen können, wenn er sich mit einem eigenen Fahrzeug nach Bern begeben hätte, ist unerheblich. Die tödliche Körperverletzung, die er erlitt, war ein Betriebsunfall. Die Firma Hindermann & Erne ist daher im Sinne des Art. 129 Abs. 2
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 67 Führung der Militärversicherung - 1 Überträgt der Bundesrat die Führung der Militärversicherung nach Artikel 81 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992153 über die Militärversicherung (MVG) der Suva, so führt diese die Militärversicherung als eigene Sozialversicherung mit gesonderter Rechnung. |
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1 | Überträgt der Bundesrat die Führung der Militärversicherung nach Artikel 81 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992153 über die Militärversicherung (MVG) der Suva, so führt diese die Militärversicherung als eigene Sozialversicherung mit gesonderter Rechnung. |
2 | Die Suva organisiert die Militärversicherung so, dass diese ihre Aufgaben nach dem MVG erfüllen kann und dass die Erstellung von Jahresberichten und Statistiken nach Artikel 77 ATSG154 sichergestellt ist. |
4. Das bedeutet nicht, dass die Beklagte den Klägerinnen überhaupt nichts schulde. Art. 129 Abs. 2
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 67 Führung der Militärversicherung - 1 Überträgt der Bundesrat die Führung der Militärversicherung nach Artikel 81 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992153 über die Militärversicherung (MVG) der Suva, so führt diese die Militärversicherung als eigene Sozialversicherung mit gesonderter Rechnung. |
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1 | Überträgt der Bundesrat die Führung der Militärversicherung nach Artikel 81 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992153 über die Militärversicherung (MVG) der Suva, so führt diese die Militärversicherung als eigene Sozialversicherung mit gesonderter Rechnung. |
2 | Die Suva organisiert die Militärversicherung so, dass diese ihre Aufgaben nach dem MVG erfüllen kann und dass die Erstellung von Jahresberichten und Statistiken nach Artikel 77 ATSG154 sichergestellt ist. |
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vgl. Art. 72
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 67 Führung der Militärversicherung - 1 Überträgt der Bundesrat die Führung der Militärversicherung nach Artikel 81 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992153 über die Militärversicherung (MVG) der Suva, so führt diese die Militärversicherung als eigene Sozialversicherung mit gesonderter Rechnung. |
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1 | Überträgt der Bundesrat die Führung der Militärversicherung nach Artikel 81 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992153 über die Militärversicherung (MVG) der Suva, so führt diese die Militärversicherung als eigene Sozialversicherung mit gesonderter Rechnung. |
2 | Die Suva organisiert die Militärversicherung so, dass diese ihre Aufgaben nach dem MVG erfüllen kann und dass die Erstellung von Jahresberichten und Statistiken nach Artikel 77 ATSG154 sichergestellt ist. |
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 67 Führung der Militärversicherung - 1 Überträgt der Bundesrat die Führung der Militärversicherung nach Artikel 81 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992153 über die Militärversicherung (MVG) der Suva, so führt diese die Militärversicherung als eigene Sozialversicherung mit gesonderter Rechnung. |
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1 | Überträgt der Bundesrat die Führung der Militärversicherung nach Artikel 81 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992153 über die Militärversicherung (MVG) der Suva, so führt diese die Militärversicherung als eigene Sozialversicherung mit gesonderter Rechnung. |
2 | Die Suva organisiert die Militärversicherung so, dass diese ihre Aufgaben nach dem MVG erfüllen kann und dass die Erstellung von Jahresberichten und Statistiken nach Artikel 77 ATSG154 sichergestellt ist. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 47 - Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann der Richter unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 47 - Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann der Richter unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen. |
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 67 Führung der Militärversicherung - 1 Überträgt der Bundesrat die Führung der Militärversicherung nach Artikel 81 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992153 über die Militärversicherung (MVG) der Suva, so führt diese die Militärversicherung als eigene Sozialversicherung mit gesonderter Rechnung. |
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1 | Überträgt der Bundesrat die Führung der Militärversicherung nach Artikel 81 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992153 über die Militärversicherung (MVG) der Suva, so führt diese die Militärversicherung als eigene Sozialversicherung mit gesonderter Rechnung. |
2 | Die Suva organisiert die Militärversicherung so, dass diese ihre Aufgaben nach dem MVG erfüllen kann und dass die Erstellung von Jahresberichten und Statistiken nach Artikel 77 ATSG154 sichergestellt ist. |
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 67 Führung der Militärversicherung - 1 Überträgt der Bundesrat die Führung der Militärversicherung nach Artikel 81 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992153 über die Militärversicherung (MVG) der Suva, so führt diese die Militärversicherung als eigene Sozialversicherung mit gesonderter Rechnung. |
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1 | Überträgt der Bundesrat die Führung der Militärversicherung nach Artikel 81 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992153 über die Militärversicherung (MVG) der Suva, so führt diese die Militärversicherung als eigene Sozialversicherung mit gesonderter Rechnung. |
2 | Die Suva organisiert die Militärversicherung so, dass diese ihre Aufgaben nach dem MVG erfüllen kann und dass die Erstellung von Jahresberichten und Statistiken nach Artikel 77 ATSG154 sichergestellt ist. |
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird teilweise gutgeheissen, das Urteil der II. Zivilkammer des Appellationshofes des Kantons Bern vom 10. Oktober 1961 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im übrigen wird die Berufung abgewiesen.