88 I 53
10. Auszug aus dem Urteil vom 13. April 1962 i.S. Zwyssig gegen Schweiz. Eidgenossenschaft.
Regeste (de):
- Gehalt des Angestellten des Bundes: Teilweise Anrechnung einer von der Militärversicherung ausgerichteten Invalidenpension im Falle, wo der Angestellte trotz des Unfalles nach wie vor seine Stelle uneingeschränkt versehen kann.
- Klage des Angestellten auf ungekürzte Zahlung des Gehaltes wegen besonderer Verhältnisse.
- Anwendbares Recht.
- Zuständigkeit und Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts.
Regeste (fr):
- Traitement de l'employé de la Confédération: Imputation partielle d'une rente d'invalidité servie par l'assurance militaire lorsque, malgré l'accident, l'employé peut occuper son poste sans restriction, comme auparavant.
- Action par laquelle l'employé demande que son traitement lui soit payé sans déduction à cause de circonstances spéciales.
- Droit applicable.
- Compétence et pouvoir d'examen du Tribunal fédéral.
Regesto (it):
- Stipendio dell'impiegato della Confederazione.
- Computo parziale di una pensione d'invalidità versata dall'assicurazione militare quando, nonostante l'infortunio, l'impiegato può occupare il suo posto senza limitazioni, come prima.
- Azione dello impiegato per ottenere il pagamento del suo stipendio senza deduzione a causa di speciali circostanze.
- Diritto applicabile.
- Competenza e potere d'esame del Tribunale federale.
Erwägungen ab Seite 53
BGE 88 I 53 S. 53
Aus den Erwägungen:
3. Art. 64 der Verordnung des Bundesrates vom 10. November 1959 über das Dienstverhältnis der Angestellten der allgemeinen Bundesverwaltung (Angestelltenordnung, AO) bestimmt in Abs. 1: "Hat der Angestellte Anspruch auf Leistungen der Militärversicherung oder der SUVA oder auf Fürsorgeleistungen des Bundes gemäss Artikel 73, so sind sie gemäss den Absätzen 2 bis 6 auf sein Gehalt anzurechnen." Abs. 2: "Ist der Angestellte trotz des schädigenden Ereignisses, für das er Leistungen nach Absatz 1 bezieht, nach wie vor in der Lage, seine bisherige oder eine andere mindestens gleichwertige Stelle uneingeschränkt zu versehen und übersteigt seine Invalidität nicht 15 Prozent, so werden ihm diese Leistungen in keinem Fall auf dem Gehalt angerechnet. Bei einer Invalidität von mehr als 15 Prozent wird dem Angestellten zusätzlich die Hälfte desjenigen
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Betrages überlasscn, welcher der Leistung für die 15 Prozent übersteigende Invalidität entspricht. In Ausnahmefällen kann, wo ganz besondere Verhältnisse vorliegen, die Anrechnung der Leistungen auf das Gehalt ermässigt oder erhöht werden." Abs. 3: "Ist der Angestellte nicht in der Lage, die von ihm besetzte oder ihm neu zugewiesene Stelle uneingeschränkt zu versehen, so sind die Leistungen nach Absatz 1 unter Berücksichtigung aller die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden Faktoren im Ausmass der Verminderung der Arbeitsleistung auf dem Gehalt anzurechnen. Die Anrechnung unterbleibt, soweit infolge des schädigenden Ereignisses das Gehalt herabgesetzt wurde oder Gehaltserhöhungen ausbleiben, die in sicherer Aussicht gestanden haben." Abs. 4: "Erwachsen dem Angestellten infolge des schädigenden Ereignisses persönliche Nachteile oder Mehrauslagen, die durch emen allfällig überlassenen Anteil an den Leistungen nach Absatz 1 nicht bereits abgegolten sind, so ist ganz oder teilweise auf die Anrechnung nach Absatz 3 zu verzichten." a) Die gegenüber dem Kläger verfügte und von ihm angefochtene Anrechnung der Militärversicherungsrente auf das Gehalt stützt sich auf die Ordnung, die in den zwei ersten Sätzen des Art. 64 Abs. 2


b) Der Kläger stützt seinen Anspruch auf ungekürzte Ausrichtung des Gehalts in erster Linie auf Art. 64 Abs. 4

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im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Er bezieht sich nach seinem Wortlaut einzig auf die Anrechnung nach Abs. 3, nicht auch auf diejenige nach Abs. 2. Die Beschränkung seiner Anwendbarkeit auf den Fall des Abs. 3 ist gewollt; sie entspricht dem System des Art. 64




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sich doch nach Rechtsgrundsätzen richten. Sie muss daher vom Bundesgericht als einziger Instanz nach Art. 110

