Urteilskopf

88 I 273

43. Auszug aus dem Urteil vom 23. November 1962 i.S. Milchverwertungs-Genossenschaft Wohlenschwil gegen Steuerrekurskommission des Kantons Aargau.
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Regesto (it):


BGE 88 I 273 S. 273

Aus den Erwägungen:
Die Genossenschaften des Obligationenrechts unterliegen nach dem Wehrsteuerbeschluss u.a. einer Steuer auf dem Reinertrag, für dessen Berechnung Art. 49 (betreffend die Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) anwendbar sein soll (Art. 50 Abs. 1 lit. a und Abs. 2). Nach Art. 49 ist Grundlage der Ermittlung des Reinertrags der Saldo der Gewinn- und Verlustrechnung (Abs. 1 lit. a). Er wird erhöht um Posten, die vor der Berechnung des Saldos ausgeschieden worden sind, obwohl ihnen der Charakter
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geschäftsmässig begründeter Unkosten, Abschreibungen oder Rückstellungen abgeht (lit. b und c). Art. 49 WStB stellt auf das Ergebnis eines nach dem System der doppelten Buchführung erstellten Rechnungsabschlusses ab, wie ihn das Zivilgesetz u.a. für Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung (abweichend von den allgemeinen Mindestvorschriften über kaufmännische Buchführung, Art. 957 f
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 957 - 1 Der Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung gemäss den nachfolgenden Bestimmungen unterliegen:
. OR) zwingend vorschreibt (Art. 651
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 651
, 662
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 662
ff., 698 Ziff. 3
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 698 - 1 Oberstes Organ der Aktiengesellschaft ist die Generalversammlung der Aktionäre.
, 764 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 764 - 1 Die Kommanditaktiengesellschaft ist eine Gesellschaft, deren Kapital in Aktien zerlegt ist und bei der ein oder mehrere Mitglieder den Gesellschaftsgläubigern unbeschränkt und solidarisch gleich einem Kollektivgesellschafter haftbar sind.
, 805 OR). Damit ist zum Ausdruck gebracht, dass die Besteuerung nicht nur die auf der eigentlichen Betriebstätigkeit beruhenden, sondern grundsätzlich alle Vermehrungen erfasst, die das Geschäftsvermögen in der massgebenden Geschäftsperiode erfahren hat. Der Reinertrag im Sinne des Art. 49 WStB ist also nicht ein blosser Betriebsgewinn, sondern ein Vermögensstandsgewinn (BGE 71 I 406). Einfache Genossenschaften des Obligationenrechts sind (im Gegensatz zu den Kredit- und konzessionierten Versicherungsgenossenschaften, die unter den für die Aktiengesellschaft geltenden Bilanzvorschriften stehen) zur doppelten Buchführung nur dann verpflichtet, wenn eine solche nach Art und Umfang des Geschäfts erforderlich ist. Sonst können sie sich mit einer einfachen Buchhaltung begnügen, bei welcher am Schluss des Geschäftsjahres nicht eine Gewinn- und Verlustrechnung, sondern eine blosse Betriebsrechnung erstellt wird (Art. 858
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 858
, 957
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 957 - 1 Der Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung gemäss den nachfolgenden Bestimmungen unterliegen:
f. OR). In diesem Fall lässt sich das Geschäftsergebnis, auf das es nach Art. 49 WStBankommt, nicht einfach auf Grund der Betriebsrechnung ermitteln; denn diese gibt nur ein unvollständiges Bild der finanziellen Lage des Geschäfts, da sie nur die Einnahmen und Ausgaben in bezug auf das Betriebskapital erfasst, dagegen nicht die ausserhalb des engern Geschäftsbetriebs stehenden Geschäftsvorfälle, insbesondere nicht die Änderungen im Bestand der dauernden Anlagen (Liegenschaften, Maschinen usw.); zur Berechnung des gesamten Geschäftserfolges müssen daher Inventar
BGE 88 I 273 S. 275

und Bilanz mitberücksichtigt werden (vgl. HIS, Obligationenrecht, IV. Abteilung, N. 45 zu Art. 957, N. 6 ff. zu Art. 958). Es sind die aus Betriebsrechnung, Inventar und Bilanz sich ergebenden Vermögensstände am Anfang und am Ende des Geschäftsjahres einander gegenüberzustellen. Die dabei festgestellte Vermehrung oder Verminderung des gesamten Geschäftsvermögens entspricht dem Betrage, der bei doppelter Buchführung als Saldo der Gewinn- und Verlustrechnung auszuweisen gewesen wäre. Sie bildet nach Art. 49 Abs. 1 lit. a
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 957 - 1 Der Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung gemäss den nachfolgenden Bestimmungen unterliegen:
WStB die Grundlage für die Berechnung des massgebenden Geschäftserfolges (Urteil vom 21. März 1947, Erw. 2, wiedergegeben in ASA Bd. 16 S. 43). Wird ein Objekt des Anlagevermögens am Ende des Geschäftsjahres mit einem niedrigeren Werte als am Anfang bilanziert, so hat man es mit einer Abschreibung zu tun. Daran ändert es nichts, dass der Wertabstrich bei der einfachen Buchhaltung in der Betriebsrechnung nicht eingetragen wird. Er unterliegt auch in diesem Fall, wie sonst, der Überprüfung auf geschäftsmässige Begründetheit (Art. 49 Abs. 1 lit. c
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 957 - 1 Der Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung gemäss den nachfolgenden Bestimmungen unterliegen:
WStB).
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 88 I 273
Date : 23. November 1962
Published : 31. Dezember 1963
Source : Bundesgericht
Status : 88 I 273
Subject area : BGE - Verfassungsrecht
Subject : Wehrsteuer: Berechnung des steuerbaren Reinertrags einer Genossenschaft des Obligationenrechtes mit einfacher Buchführung.


Legislation register
OR: 651  662  698  764  858  957
WStB: 49
BGE-register
71-I-397 • 88-I-273
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