Urteilskopf

88 I 201

33. Auszug aus dem Urteil vom 5. Dezember 1962 i.S. Burkhard gegen Burkhard und Appellationshof des Kantons Bern.
Regeste (de):

Regeste (fr):

Regesto (it):


Erwägungen ab Seite 201

BGE 88 I 201 S. 201

Der Beschwerdeführer rügt als Gehörsverweigerung, dass der Appellationshof auf das Zeugnis Dr. Brander vom 29. August 1962 abstelle, ohne dass er Gelegenheit gehabt habe, sich dazu zu äussern. Dass der Zivilrichter in einem ordentlichen Prozessverfahren ein Beweismittel berücksichtigt, zu welchem Stellung zu nehmen die Gegenpartei desjenigen, der es anruft oder vorlegt, nicht Gelegenheit erhielt, kann eine Gehörsverweigerung darstellen, wenn der Entscheid dadurch wesentlich beeinflusst wird. Im summarischen Verfahren dagegen, wo der Richter sich mit blosser Glaubhaftmachung begnügen kann (so für das bernische Recht LEUCH, zu Art. 310
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 310 Berufungsgründe - Mit Berufung kann geltend gemacht werden:
a  unrichtige Rechtsanwendung;
b  unrichtige Feststellung des Sachverhaltes.
ZPO N. 1), wird darin regelmässig eine Gehörsverweigerung im Sinne von Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV nicht erblickt werden können. Denn der Richter kann die nötigen Feststellungen mit oder ohne Anwesenheit der Parteien vornehmen, also von deren Beiziehung bei der
BGE 88 I 201 S. 202

Feststellung des Sachverhaltes absehen, wenn sie aus irgend einem Grunde nicht tunlich ist, etwa in dringenden Fällen, in denen sich der Richter rasch über den Sachverhalt zu orientieren in der Lage ist. Er durfte angesichts der Übereinstimmung der Zeugnisse der beiden Ärzte über den schlechten Gesundheitszustand der Beschwerdegegnerin diesen als glaubhaft gemacht bezeichnen und von der Kenntnisgabe der Beweismittel an den Beschwerdeführer absehen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 88 I 201
Datum : 05. Dezember 1962
Publiziert : 31. Dezember 1963
Quelle : Bundesgericht
Status : 88 I 201
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : Art. 4 BV. Rechtliches Gehör im summarischen Verfahren.


Gesetzesregister
BV: 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
ZPO: 310
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 310 Berufungsgründe - Mit Berufung kann geltend gemacht werden:
a  unrichtige Rechtsanwendung;
b  unrichtige Feststellung des Sachverhaltes.
BGE Register
88-I-201
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
summarisches verfahren • beweismittel • entscheid • gesundheitszustand • sachverhalt