87 IV 97
22. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 23. Juni 1961 i.S. Schweizerische Bundesanwaltschaft gegen Flück und Barmettler.
Regeste (de):
- Art. 112 Abs. 1 des Landuirtschaftsgesetzes ist nicht anwendbar, wenn die Widerhandlung zugleich ein Verbrechen oder Vergehen des Strafgesetzbuches erfüllt.
Regeste (fr):
- L'art. 112 al. 1 de la loi sur l'agriculture n'est pas applicable lorsque la contravention const itue en même temps un crime ou un délit prévu par le Code pénal.
Regesto (it):
- L'art. 112 cp. 1 della legge sull'agricoltura non è applicabile quando la contravvenzione cost ituisce in pari tempo un crimine o un delitto previsto dal codice penale.
BGE 87 IV 97 S. 97
Aus dem Tatbestand:
Barmettler hatte am 13. August 1959 einen Motormäher gekauft. Um nachträglich noch den Subven tionsbeitrag von 10% der Anschaffungskosten zu erlangen, der Bergbauern gemäss Art. 16 und 17 der Allgemeinen Landwirtschaftsverordnung vom 21. Dezember 1953 unter bestimmten Voraussetzungen vom Bund gewährt wird, reichte Barmettler im Oktober 1959 ein Beitragsgesuch mit einer Erklärung vom 17. Oktober 1959 ein, worin er und ein weiterer Landwirt bescheinigten, dass der zur Subventionierung angemeldete Motormäher bis dahin weder bestellt noch angeschafft worden sei. Auf Empfehlung der kantonalen Zentralstelle für Ackerbau bewilligte die Abteilung für Landwirtschaft des Eidg. Volkswirtschaftsdepartements am 19. Januar 1960 einen Bundesbeitrag von Fr. 191.--, zahlbar nach Vorlegung der quittierten Rechnung. Flück, der Vertreter der Verkäuferin, änderte darauf die am 13. August 1959 ausgestellte Originalrechnung dahin ab, dass er eine andere Fakturanummer
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und als Datum der Ausstellung den 13. Mai 1960 einsetzte und die Rechnung mit einem auf den 18. Mai 1960 datierten Quittungsvermerk versah. Da die Abteilung für Landwirtschaft diese nachträglichen Änderungen als Fälschungen erkannte, verweigerte sie die Auszahlung des Bundesbeitrages und erstattete Strafanzeige. Das Kantonsgericht Nidwalden verurteilte Flück und Barmettler wegen Übertretung des Landwirtschaftsgesetzes (Art. 112 Abs. 1 letzter Satz) zu einer Busse von Fr. 100.-- bzw. Fr. 80.-. Die Bundesanwaltschaft, die gegen dieses Urteil Nichtigkeitsbeschwerde führt, macht geltend, Barmettler habe sich wegen vollendeten Betrugsversuches und Urkundenfälschung, Flück wegen Urkundenfälschung und Gehilfenschaft zu Betrugsversuch zu verantworten, weshalb das Strafgesetzbuch und nicht das Landwirtschaftsgesetz anzuwenden sei.
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
Gemäss Art. 112 Abs. 1 des Landwirtschaftsgesetzes (AS 1953 S. 1103) wird derjenige, der eine der dort aufgezählten Handlungen vorsätzlich begeht, mit Haft oder mit Busse bis zu 1000 Franken bestraft, sofern nicht eine schwerere strafbare Handlung vorliegt. Nach dem letzten Satz des Abs. 1 fällt unter diese Strafandrohung, wer vorsätzlich in einem 8citragsgesuch unwahre oder täuschende Angaben macht. In Abs. 2 wird auch die fahrlässige Begehung unter Strafe - Busse bis zu 300 Franken - gestellt. Art. 112 Abs. 1 des Landwirtschaftsgesetzes enthält eine Kollisionsnorm, wonach die Strafbestimmungen dieses Gesetzes nur anwendbar sind, sofern die Handlung nicht unter eine andere schwerere Strafbestimmung fällt. Dieser Vorbehalt bedeutet nach seinem Wortlaut, dass die Strafbestimmungen des Strafgesetzbuches den Vorrang
BGE 87 IV 97 S. 99
haben und diejenigen des Landwirtschaftsgesetzes nicht Anwendung finden, wenn der Täter durch die gegen das Landwirtschaftsgesetz verstossende Handlung zugleich ein Verbrechen oder Vergehen des gemeinen Strafrechts erfüllt. Wer daher vorsätzlic.h durch unwahre oder täuschende Angaben einen Bundesbeitrag erschleicht oder zu erlangen versucht und dabei einen Betrug oder Betrugsversuch begeht, ist nach Art. 148 Abs. 1
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 148 - 1 Wer, obschon er zahlungsunfähig oder zahlungsunwillig ist, eine ihm vom Aussteller überlassene Check- oder Kreditkarte oder ein gleichartiges Zahlungsinstrument verwendet, um vermögenswerte Leistungen zu erlangen und den Aussteller dadurch am Vermögen schädigt, wird, sofern dieser und das Vertragsunternehmen die ihnen zumutbaren Massnahmen gegen den Missbrauch der Karte ergriffen haben, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer, obschon er zahlungsunfähig oder zahlungsunwillig ist, eine ihm vom Aussteller überlassene Check- oder Kreditkarte oder ein gleichartiges Zahlungsinstrument verwendet, um vermögenswerte Leistungen zu erlangen und den Aussteller dadurch am Vermögen schädigt, wird, sofern dieser und das Vertragsunternehmen die ihnen zumutbaren Massnahmen gegen den Missbrauch der Karte ergriffen haben, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.208 |
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 112 - Handelt der Täter besonders skrupellos, sind namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich, so ist die Strafe lebenslängliche Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.159 |
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, |
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1 | Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, |
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 148 - 1 Wer, obschon er zahlungsunfähig oder zahlungsunwillig ist, eine ihm vom Aussteller überlassene Check- oder Kreditkarte oder ein gleichartiges Zahlungsinstrument verwendet, um vermögenswerte Leistungen zu erlangen und den Aussteller dadurch am Vermögen schädigt, wird, sofern dieser und das Vertragsunternehmen die ihnen zumutbaren Massnahmen gegen den Missbrauch der Karte ergriffen haben, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer, obschon er zahlungsunfähig oder zahlungsunwillig ist, eine ihm vom Aussteller überlassene Check- oder Kreditkarte oder ein gleichartiges Zahlungsinstrument verwendet, um vermögenswerte Leistungen zu erlangen und den Aussteller dadurch am Vermögen schädigt, wird, sofern dieser und das Vertragsunternehmen die ihnen zumutbaren Massnahmen gegen den Missbrauch der Karte ergriffen haben, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.208 |
BGE 87 IV 97 S. 100
leichten Fällen ausreichen, wäre aber in schweren Fällen ebenso wie im Bereiche des Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes ungenügend, um die Verbrechen des Betruges und der damit zusammenhängenden Urkundenfälschung abzugelten (BGE 86 IV 95). Dass Fälle möglich sind, in denen die nachgesuchte Subvention wesentlich grösser ist als im vorliegenden Falle, ergibt sich aus Art. 16 Abs. 1 der Allgemeinen Landwirtschaftsverordnung in der Fassung vom 20. Dezember 1957, wo vorgesehen ist, dass bei teureren Maschinen, z.B. Seilzugeinrichtungen, Beiträge bis zu 20% des Kaufpreises ausgerichtet werden. Die ausschliessliche Anwendung des Landwirtschaftsgesetzes hätte zudem zur Folge, dass Gehilfenschaft und Versuch gemäss Art. 104
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 104 - Die Bestimmungen des Ersten Teils gelten mit den nachfolgenden Änderungen auch für die Übertretungen. |
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 148 - 1 Wer, obschon er zahlungsunfähig oder zahlungsunwillig ist, eine ihm vom Aussteller überlassene Check- oder Kreditkarte oder ein gleichartiges Zahlungsinstrument verwendet, um vermögenswerte Leistungen zu erlangen und den Aussteller dadurch am Vermögen schädigt, wird, sofern dieser und das Vertragsunternehmen die ihnen zumutbaren Massnahmen gegen den Missbrauch der Karte ergriffen haben, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer, obschon er zahlungsunfähig oder zahlungsunwillig ist, eine ihm vom Aussteller überlassene Check- oder Kreditkarte oder ein gleichartiges Zahlungsinstrument verwendet, um vermögenswerte Leistungen zu erlangen und den Aussteller dadurch am Vermögen schädigt, wird, sofern dieser und das Vertragsunternehmen die ihnen zumutbaren Massnahmen gegen den Missbrauch der Karte ergriffen haben, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.208 |
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, |
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1 | Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, |
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