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BGE-87-IV-160 - 1961-12-22 - BGE - Strafrecht und Strafvollzug - Art. 10 Abs. 4...
Urteilskopf

87 IV 160

39. Urteil des Kassationshofes vom 22. Dezember 1961 i.S. Polizeirichteramt der Stadt Zürich gegen Beerle.
Regeste (de):

Regeste (fr):

Regesto (it):


Sachverhalt ab Seite 160

BGE 87 IV 160 S. 160

A.- Beerle steuerte am 24. Juni 1960 ein Personenauto auf der Fahrt durch die Winterthurerstrasse in

BGE 87 IV 160 S. 161


Zürich zwischen den Schutzinseln der Tramhaltestelle "Langmauerstrasse" hindurch, statt vorschriftsgemäss dem blauen Fahrtrichtungspfeil folgend rechts der Traminsel zu fahren. Auf Anzeige suchte ihn am folgenden Tag in seiner Wohnung ein Polizeimann auf, der ihm einen entsprechenden Vorhalt machte und von ihm verlangte, Führer- und Fahrzeugausweis vorzuweisen. Beerle weigerte sich, dieser Aufforderung Folge zu leisten.

B.- Das Polizeirichteramt der Stadt Zürich verfällte Beerle am 14. Juli 1960 wegen Nichtbeachtung des Fahrtrichtungssignals (§ 15 Abs. 2 und 3 der kantonalen Verordnung über die Strassensignalisation vom 30. April 1953) und wegen Übertretung der Kontrollvorschriften (Art. 61 Abs. 1 Satz 4 MFG) in eine Busse von Fr. 25.-. Auf Einsprache des Gebüssten sprach ihn der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirkes Zürich am 16. Dezember 1960 mit Bezug auf die Übertretung des Art. 61 MFG frei und bestimmte die Busse für den kantonalrechtlichen Übertretungstatbestand auf Fr. 15.-. Den Freispruch begründete der Einzelrichter damit, dass Beerle im Zeitpunkt der Ausweiskontrolle kein Motorfahrzeug geführt habe und deshalb nicht Führer gewesen sei, wie Art. 61 Abs. 1 Satz 4 MFG voraussetze.

C.- Das Polizeirichteramt führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, Beerle sei im Sinne der Bussenverfügung auch wegen Verletzung von Art. 61 Abs. 1 MFG zu bestrafen.

Erwägungen


Der Kassationshof zieht in Erwägung:
Nach Art. 61 Abs. 1 Satz 4 MFG wird mit Busse bestraft, wer das Fahrzeug oder einen Ausweis der Kontrolle entzieht. Diese Bestimmung enthält die Sanktion zur Vorschrift des Art. 12 MFG, wonach die Ausweise und das Fahrzeug jederzeit von den kantonalen Behörden kontrolliert werden können (Abs. 1) und die Ausweise stets mitzuführen sind (Abs. 2). Ob das Wort "jederzeit" in Art. 12 Abs. 1 MFG den


BGE 87 IV 160 S. 162


Sinn habe, die Ausweiskontrolle könne zu beliebiger Zeit und an jedem Ort durchgeführt werden (vgl. STREBEL, N. 3 au Art. 12 MFG) oder ob der Führer sich nur solange der Kontrolle zu unterziehen habe, als sein Fahrzeug am öffentlichen Verkehr teilnimmt, wie die Vorinstanz annimmt, kann dahingestellt bleiben. Art. 12, soweit er die Kontrolle der Ausweise betrifft, und Art. 61 MFG sind gemäss Art. 4 des BRB über die Gestaltung der Ausweise für Motorfahrzeuge und ihre Führer vom 8. November 1960 am 1. Dezember 1960 ausser Kraft getreten, und auf den gleichen Zeitpunkt ist Art. 12 MFG durch Art. 10 Abs. 4
SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)

Art. 10  
  1.   Motorfahrzeuge und ihre Anhänger dürfen nur mit Fahrzeugausweis und Kontrollschildern in Verkehr gebracht werden.
  2.   Wer ein Motorfahrzeug führt, bedarf des Führerausweises, wer Lernfahrten unternimmt, des Lernfahrausweises.
  3.   ... [1]
  4.   Die Ausweise sind stets mitzuführen und den Kontrollorganen auf Verlangen vorzuweisen; dasselbe gilt für besondere Bewilligungen.
 
[1] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001, mit Wirkung seit 1. Dez. 2005 (AS 2002 2767, 2004 5053Art. 1 Abs. 2; BBl 1999 4462).
SVG ersetzt worden, der wie folgt lautet:
"Die Ausweise sind stets mitzuführen und den Kontrollorganen auf Verlangen vorzuweisen; dasselbe gilt für besondere Bewilligungen." Das neue Recht stellt somit den Grundsatz, dass die Ausweise jederzeit kontrolliert werden können, nicht mehr auf. Es bestimmt bloss, dass die Ausweise stets mitzuführen und auf Verlangen vorzuweisen sind. Die Pflicht zum Vorweisen der Ausweise steht danach in engem Zusammenhang mit der Pflicht, sie stets mitzuführen. Die eine wie die andere Vorschrift dient der unmittelbaren Kontrolle des Motorfahrzeugverkehrs; sie sollen namentlich die Feststellung ermöglichen, ob ein in den öffentlichen Verkehr gebrachtes Fahrzeug hiezu behördlich zugelassen und sein Führer zum Führen von Fahrzeugen der betreffenden Kategorie berechtigt ist. Die Pflicht, die Ausweise stets mitzuführen, bedeutet, wie schon unter der Herrschaft des Art. 12 Abs. 2 MFG, der in Art. 10 Abs. 4
SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)

Art. 10  
  1.   Motorfahrzeuge und ihre Anhänger dürfen nur mit Fahrzeugausweis und Kontrollschildern in Verkehr gebracht werden.
  2.   Wer ein Motorfahrzeug führt, bedarf des Führerausweises, wer Lernfahrten unternimmt, des Lernfahrausweises.
  3.   ... [1]
  4.   Die Ausweise sind stets mitzuführen und den Kontrollorganen auf Verlangen vorzuweisen; dasselbe gilt für besondere Bewilligungen.
 
[1] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001, mit Wirkung seit 1. Dez. 2005 (AS 2002 2767, 2004 5053Art. 1 Abs. 2; BBl 1999 4462).
SVG wörtlich übernommen wurde, nichts anderes, als dass die Ausweise sooft und solange mitzuführen sind, als das Fahrzeug, sei es im Betrieb oder nicht, am öffentlichen Verkehr teilnimmt (STREBEL, N. 22 zu Art. 12 und N. 12/13 zu Art. 1 MFG). Weiter als diese Pflicht kann nach dem Wortlaut des Art. 10 Abs. 4
SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)

Art. 10  
  1.   Motorfahrzeuge und ihre Anhänger dürfen nur mit Fahrzeugausweis und Kontrollschildern in Verkehr gebracht werden.
  2.   Wer ein Motorfahrzeug führt, bedarf des Führerausweises, wer Lernfahrten unternimmt, des Lernfahrausweises.
  3.   ... [1]
  4.   Die Ausweise sind stets mitzuführen und den Kontrollorganen auf Verlangen vorzuweisen; dasselbe gilt für besondere Bewilligungen.
 
[1] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001, mit Wirkung seit 1. Dez. 2005 (AS 2002 2767, 2004 5053Art. 1 Abs. 2; BBl 1999 4462).
SVG aber auch die Pflicht, die Ausweise auf Verlangen vorzuweisen, nicht gehen. Den gleichen Sinn hat auch § 4 Abs. 2 Satz 2 der deutschen

BGE 87 IV 160 S. 163


Strassenverkehrs-Zulassungsordnung, der Art. 10 Abs. 4
SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)

Art. 10  
  1.   Motorfahrzeuge und ihre Anhänger dürfen nur mit Fahrzeugausweis und Kontrollschildern in Verkehr gebracht werden.
  2.   Wer ein Motorfahrzeug führt, bedarf des Führerausweises, wer Lernfahrten unternimmt, des Lernfahrausweises.
  3.   ... [1]
  4.   Die Ausweise sind stets mitzuführen und den Kontrollorganen auf Verlangen vorzuweisen; dasselbe gilt für besondere Bewilligungen.
 
[1] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001, mit Wirkung seit 1. Dez. 2005 (AS 2002 2767, 2004 5053Art. 1 Abs. 2; BBl 1999 4462).
SVG fast wörtlich entspricht; die deutsche Rechtsprechung lässt ausserhalb des öffentlichen Verkehrs die Ausweiskontrolle nur zu, wenn und solange mit der beendeten Fahrt noch ein örtlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (FLOEGEL/HARTUNG, Strassenverkehrsrecht, 13. Aufl., N. 10 und 11 zu § 4 StVZO; MÜLLER, Strassenverkehrsrecht, 21. Aufl., S. 505 Anm. 10). Im vorliegenden Falle wurde die Kontrolle der Ausweise weder im öffentlichen Verkehr noch unmittelbar anschliessend, sondern erst am Tage nach der beanstandeten Fahrt, in der Wohnung des Fahrzeugführers, durchgeführt. Dieser war deshalb nach Art. 10 Abs. 4
SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)

Art. 10  
  1.   Motorfahrzeuge und ihre Anhänger dürfen nur mit Fahrzeugausweis und Kontrollschildern in Verkehr gebracht werden.
  2.   Wer ein Motorfahrzeug führt, bedarf des Führerausweises, wer Lernfahrten unternimmt, des Lernfahrausweises.
  3.   ... [1]
  4.   Die Ausweise sind stets mitzuführen und den Kontrollorganen auf Verlangen vorzuweisen; dasselbe gilt für besondere Bewilligungen.
 
[1] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001, mit Wirkung seit 1. Dez. 2005 (AS 2002 2767, 2004 5053Art. 1 Abs. 2; BBl 1999 4462).
SVG nicht verpflichtet, sich ihr zu unterziehen. Wird Art. 12 MFG, der im Zeitpunkt der Kontrolle noch Geltung hatte, anders ausgelegt und angenommen, die Kontrolle habe auch noch nachträglich vorgenommen werden dürfen, so kommt Art. 10 Abs. 4
SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)

Art. 10  
  1.   Motorfahrzeuge und ihre Anhänger dürfen nur mit Fahrzeugausweis und Kontrollschildern in Verkehr gebracht werden.
  2.   Wer ein Motorfahrzeug führt, bedarf des Führerausweises, wer Lernfahrten unternimmt, des Lernfahrausweises.
  3.   ... [1]
  4.   Die Ausweise sind stets mitzuführen und den Kontrollorganen auf Verlangen vorzuweisen; dasselbe gilt für besondere Bewilligungen.
 
[1] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001, mit Wirkung seit 1. Dez. 2005 (AS 2002 2767, 2004 5053Art. 1 Abs. 2; BBl 1999 4462).
SVG als die mildere Bestimmung zur Anwendung (Art. 2 Abs. 2
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

Art. 2  
  1.   Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
  2.   Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist.
StGB in Verbindung mit Art. 102
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

Art. 102  
  1.   Wird in einem Unternehmen in Ausübung geschäftlicher Verrichtung im Rahmen des Unternehmenszwecks ein Verbrechen oder Vergehen begangen und kann diese Tat wegen mangelhafter Organisation des Unternehmens keiner bestimmten natürlichen Person zugerechnet werden, so wird das Verbrechen oder Vergehen dem Unternehmen zugerechnet. In diesem Fall wird das Unternehmen mit Busse bis zu 5 Millionen Franken bestraft.
  2.   Handelt es sich dabei um eine Straftat nach den Artikeln 260ter, 260quinquies, 305bis, 322ter, 322quinquies, 322septies Absatz 1 oder 322octies, so wird das Unternehmen unabhängig von der Strafbarkeit natürlicher Personen bestraft, wenn dem Unternehmen vorzuwerfen ist, dass es nicht alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vorkehren getroffen hat, um eine solche Straftat zu verhindern. [1]
  3.   Das Gericht bemisst die Busse insbesondere nach der Schwere der Tat und der Schwere des Organisationsmangels und des angerichteten Schadens sowie nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Unternehmens.
  4.   Als Unternehmen im Sinne dieses Titels gelten:
a.   juristische Personen des Privatrechts;
b.   juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der Gebietskörperschaften;
c.   Gesellschaften;
d.   Einzelfirmen [2].
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Korruptionsstrafrecht), in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1287; BBl 2014 3591).
[2] Heute: Einzelunternehmen.
, 333
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

Art. 333  
  1.   Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Taten, die in andern Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, insoweit Anwendung, als diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen aufstellen.
  2.   In den anderen Bundesgesetzen werden ersetzt:
a.   Zuchthaus durch Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr;
b.   Gefängnis durch Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe;
c.   Gefängnis unter sechs Monaten durch Geldstrafe, wobei einem Monat Freiheitsstrafe 30 Tagessätze Geldstrafe zu höchstens 3000 Franken entsprechen.
  3.   Wird Haft oder Busse oder Busse allein als Höchststrafe angedroht, so liegt eine Übertretung vor. Die Artikel 106 und 107 sind anwendbar. Vorbehalten bleibt Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 [1] über das Verwaltungsstrafrecht. Eine Übertretung ist die Tat auch dann, wenn sie in einem anderen Bundesgesetz, welches vor 1942 in Kraft getreten ist, mit einer Gefängnisstrafe bedroht ist, die drei Monate nicht übersteigt.
  4.   Vorbehalten sind die von Absatz 2 abweichenden Strafdauern und Artikel 41 sowie die von Artikel 106 abweichenden Bussenbeträge.
  5.   Droht ein anderes Bundesgesetz für ein Verbrechen oder Vergehen Busse an, so ist Artikel 34 anwendbar. Von Artikel 34 abweichende Bemessungsregeln sind nicht anwendbar. Vorbehalten bleibt Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht. Ist die Busse auf eine Summe unter 1 080 000 Franken begrenzt, so fällt diese Begrenzung dahin. Ist die angedrohte Busse auf eine Summe über 1 080 000 Franken begrenzt, so wird diese Begrenzung beibehalten. In diesem Fall ergibt der bisher angedrohte Bussenhöchstbetrag geteilt durch 3000 die Höchstzahl der Tagessätze.
  6.   ... [2]
  6bis.   Wird eine Tat mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe mit einer Mindestanzahl Tagessätzen bedroht, so gilt diese Untergrenze auch für die Mindestanzahl Tage Freiheitsstrafe. [3]
  7.   Die in andern Bundesgesetzen unter Strafe gestellten Übertretungen sind strafbar, auch wenn sie fahrlässig begangen werden, sofern nicht nach dem Sinne der Vorschrift nur die vorsätzliche Begehung mit Strafe bedroht ist.
 
[1] SR 313.0
[2] Aufgehoben durch Ziff. I 5 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Anpassung des Nebenstrafrechts an das geänderte Sanktionenrecht, mit Wirkung seit 1. Juli 2023 (AS 2023 254; BBl 2018 2827).
[3] Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).
StGB und Art. 102 Ziff. 1
SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)

Art. 102 [1]  
  1.   Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches [2] sind anwendbar, soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält.
  2.   Die besonderen Bestimmungen des Strafgesetzbuches bleiben vorbehalten, ebenso die Gesetzgebung über die Bahnpolizei.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1975, in Kraft seit 1. Aug. 1975 (AS 1975 12571268Art. 1; BBl 1973 II 1173).
[2] SR 311.0
SVG). Der Beschwerdegegner ist daher von der Anschuldigung der Übertretung einer bundesrechtlichen Vorschrift über die Ausweiskontrolle zu Recht freigesprochen worden. Ob seine Weigerung, die Ausweise vorzuweisen, allenfalls wegen Übertretung eines kantonalrechtlichen Übertretungstatbestandes nach kantonalem Recht strafbar wäre, ist hier nicht zu überprüfen.

Dispositiv


Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
87 IV 160 22. Dezember 1961 31. Dezember 1961 Bundesgericht 87 IV 160 BGE - Strafrecht und Strafvollzug

Gegenstand Art. 10 Abs. 4...

Gesetzesregister
SVG 10
SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)

Art. 10  
  1.   Motorfahrzeuge und ihre Anhänger dürfen nur mit Fahrzeugausweis und Kontrollschildern in Verkehr gebracht werden.
  2.   Wer ein Motorfahrzeug führt, bedarf des Führerausweises, wer Lernfahrten unternimmt, des Lernfahrausweises.
  3.   ... [1]
  4.   Die Ausweise sind stets mitzuführen und den Kontrollorganen auf Verlangen vorzuweisen; dasselbe gilt für besondere Bewilligungen.
 
[1] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001, mit Wirkung seit 1. Dez. 2005 (AS 2002 2767, 2004 5053Art. 1 Abs. 2; BBl 1999 4462).
SVG 102
SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)

Art. 102 [1]  
  1.   Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches [2] sind anwendbar, soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält.
  2.   Die besonderen Bestimmungen des Strafgesetzbuches bleiben vorbehalten, ebenso die Gesetzgebung über die Bahnpolizei.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1975, in Kraft seit 1. Aug. 1975 (AS 1975 12571268Art. 1; BBl 1973 II 1173).
[2] SR 311.0
StGB 2
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

Art. 2  
  1.   Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
  2.   Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist.
StGB 102
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

Art. 102  
  1.   Wird in einem Unternehmen in Ausübung geschäftlicher Verrichtung im Rahmen des Unternehmenszwecks ein Verbrechen oder Vergehen begangen und kann diese Tat wegen mangelhafter Organisation des Unternehmens keiner bestimmten natürlichen Person zugerechnet werden, so wird das Verbrechen oder Vergehen dem Unternehmen zugerechnet. In diesem Fall wird das Unternehmen mit Busse bis zu 5 Millionen Franken bestraft.
  2.   Handelt es sich dabei um eine Straftat nach den Artikeln 260ter, 260quinquies, 305bis, 322ter, 322quinquies, 322septies Absatz 1 oder 322octies, so wird das Unternehmen unabhängig von der Strafbarkeit natürlicher Personen bestraft, wenn dem Unternehmen vorzuwerfen ist, dass es nicht alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vorkehren getroffen hat, um eine solche Straftat zu verhindern. [1]
  3.   Das Gericht bemisst die Busse insbesondere nach der Schwere der Tat und der Schwere des Organisationsmangels und des angerichteten Schadens sowie nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Unternehmens.
  4.   Als Unternehmen im Sinne dieses Titels gelten:
a.   juristische Personen des Privatrechts;
b.   juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der Gebietskörperschaften;
c.   Gesellschaften;
d.   Einzelfirmen [2].
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Korruptionsstrafrecht), in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1287; BBl 2014 3591).
[2] Heute: Einzelunternehmen.
StGB 333
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

Art. 333  
  1.   Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Taten, die in andern Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, insoweit Anwendung, als diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen aufstellen.
  2.   In den anderen Bundesgesetzen werden ersetzt:
a.   Zuchthaus durch Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr;
b.   Gefängnis durch Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe;
c.   Gefängnis unter sechs Monaten durch Geldstrafe, wobei einem Monat Freiheitsstrafe 30 Tagessätze Geldstrafe zu höchstens 3000 Franken entsprechen.
  3.   Wird Haft oder Busse oder Busse allein als Höchststrafe angedroht, so liegt eine Übertretung vor. Die Artikel 106 und 107 sind anwendbar. Vorbehalten bleibt Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 [1] über das Verwaltungsstrafrecht. Eine Übertretung ist die Tat auch dann, wenn sie in einem anderen Bundesgesetz, welches vor 1942 in Kraft getreten ist, mit einer Gefängnisstrafe bedroht ist, die drei Monate nicht übersteigt.
  4.   Vorbehalten sind die von Absatz 2 abweichenden Strafdauern und Artikel 41 sowie die von Artikel 106 abweichenden Bussenbeträge.
  5.   Droht ein anderes Bundesgesetz für ein Verbrechen oder Vergehen Busse an, so ist Artikel 34 anwendbar. Von Artikel 34 abweichende Bemessungsregeln sind nicht anwendbar. Vorbehalten bleibt Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht. Ist die Busse auf eine Summe unter 1 080 000 Franken begrenzt, so fällt diese Begrenzung dahin. Ist die angedrohte Busse auf eine Summe über 1 080 000 Franken begrenzt, so wird diese Begrenzung beibehalten. In diesem Fall ergibt der bisher angedrohte Bussenhöchstbetrag geteilt durch 3000 die Höchstzahl der Tagessätze.
  6.   ... [2]
  6bis.   Wird eine Tat mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe mit einer Mindestanzahl Tagessätzen bedroht, so gilt diese Untergrenze auch für die Mindestanzahl Tage Freiheitsstrafe. [3]
  7.   Die in andern Bundesgesetzen unter Strafe gestellten Übertretungen sind strafbar, auch wenn sie fahrlässig begangen werden, sofern nicht nach dem Sinne der Vorschrift nur die vorsätzliche Begehung mit Strafe bedroht ist.
 
[1] SR 313.0
[2] Aufgehoben durch Ziff. I 5 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Anpassung des Nebenstrafrechts an das geänderte Sanktionenrecht, mit Wirkung seit 1. Juli 2023 (AS 2023 254; BBl 2018 2827).
[3] Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).
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