Urteilskopf
87 IV 155
37. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 27. Oktober 1961 i.S. B. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern.
Regeste (de):
Regeste (fr):
Regesto (it):
Erwägungen ab Seite 155
BGE 87 IV 155 S. 155
Aus den Erwägungen:
1. Versuch setzt nach Art. 21 Abs. 1
StGB voraus, dass der Täter mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat. Dabei zählt zur Ausführung schon jede Tätigkeit, welche nach dem Plan, den sich der Täter gemacht hat, auf dem Weg zum Erfolg den letzten entscheidenden Schritt darstellt, von dem in der Regel nicht mehr zurückgetreten wird, es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der Absicht erschweren oder verunmöglichen (BGE 83 IV 144 f.; BGE 80 IV 178 und dort zitierte Urteile). Ob die Schwelle der straflosen Vorbereitung nach der Vorstellung des Täters überschritten ist oder nicht, entscheidet der Richter nach der Persönlichkeit des Täters und den Umständen des einzelnen Falles (BGE 83 IV 145).
2. Was Pia X. unternahm, um die Schwangerschaft zu beseitigen, gehörte im Sinne dieser Rechtsprechung zur Ausführung des Vergehens des Art. 118
StGB.
BGE 87 IV 155 S. 156
Nachdem sie von Dr. M. wusste, dass sie schwanger war, händigte sie B. den Rest ihres Geldes aus, damit dieser von einem Dritten die Adresse eines Arztes, der Abtreibungen vornehme, in Erfahrung bringen konnte. Als es soweit war, liess sie sich zum gesuchten Arzt nach Zürich führen und stellte sich diesem zur Vornahme des Eingriffes. Es ging ihr weder um blosses Ratsuchen noch allein darum, sich von einem zweiten Arzt auf eine allfällige Schwangerschaft untersuchen zu lassen; was sie dem Arzt zu sagen hatte, war nach ihren eigenen Aussagen vielmehr dahin zu verstehen, "das Kind müsse weg". Daraus geht aber hervor, dass sie entschlossen war, sich ihre Frucht abtreiben zu lassen. Wenn ihr Vorhaben scheiterte, so lag dies nicht in ihrem Willen, sondern war ausschliesslich einem äussern Umstande, nämlich der Weigerung des Arztes, den Eingriff vorzunehmen, zuzuschreiben. In BGE 74 IV 134 ist zwar ausgeführt worden, auch wenn die Schwangere fest entschlossen gewesen sein möge, die Leibesfrucht abtreiben zu lassen, so könne doch nicht gesagt werden, dass es für eine Frau, die sich mit einem solchen Entschluss erstmals in der Wohnung eines Arztes oder bei einer andern ihr nicht bekannten Person meldet, normalerweise kein Zurück mehr gebe; selbst für den Fall, dass die angegangene Person grundsätzlich gegenüber jedermann zur Begehung des Verbrechens bereit sei, werde der ersten Fühlungnahme die Abtreibung in der Regel nicht auf dem Fusse folgen, sondern zuerst Zeit und Ort der Tat vereinbart werden, sodass der Schwangeren genügend Musse bleibe, auf ihren Entschluss zurückzukommen. Den letzten entscheidenden Schritt tue sie somit erst, wenn sie unter Umständen, die eine ungehinderte und ununterbrochene Verwirklichung ihrer Absicht voraussehen liessen, sich dem Abtreiber zur Vornahme des verbrecherischen Eingriffes stelle. An dieser Auffassung kann nach den hiervor angeführten Kriterien des strafbaren Versuchs nicht ohne Einschränkung
BGE 87 IV 155 S. 157
festgehalten werden. Denn wenn sich die Schwangere zur Abtreibung entschlossen hat und mit diesem Entschlusse zwecks Vornahme des Eingriffes den Arzt oder eine andere ihr hiefür genannte Person aufsucht, so steht sie normalerweise nicht mehr aus eigenem Antrieb von ihrem Vorhaben ab; vielmehr kann dieses nur noch durch äussere Hindernisse oder Schwierigkeiten in Frage gestellt werden. Ein bloss äusserer Umstand ist es aber, wenn sich die angegangene Person zum Eingriff nicht bereit findet, sei es, dass sie ihn überhaupt ablehnt, sei es, dass sie ihn nicht ohne weiteres und unverzüglich vornehmen will. Indem sich die Schwangere zum Abtreiber begibt, um sich der Leibesfrucht zu entledigen, tut sie, besondere Verhältnisse vorbehalten, den nach ihrer Vorstellung letzten entscheidenden Schritt zum Erfolg; die Schwelle der Wohnung oder des Besuchsraumes des Abtreibers ist in diesem Fall für sie zugleich die Schwelle von der Vorbereitung zur Ausführung der Straftat. So war es auch hier, als sich Pia X. zu Dr. F. in Zürich führen liess, damit er ihr die Frucht abtreibe; die Verwirklichung ihrer Absicht ist nur daran gescheitert, dass Dr. F. den Eingriff verweigerte.
87 IV 155
37. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 27. Oktober 1961 i.S. B. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern.
Regeste (de):
- Art. 21
, 118SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
Art. 21
Wer bei Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält, handelt nicht schuldhaft. War der Irrtum vermeidbar, so mildert das Gericht die Strafe.
StGB.SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
Art. 118 [1]
1. Wer eine Schwangerschaft mit Einwilligung der schwangeren Frau abbricht oder eine schwangere Frau zum Abbruch der Schwangerschaft anstiftet oder ihr dabei hilft, ohne dass die Voraussetzungen nach Artikel 119 erfüllt sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. 2. Wer eine Schwangerschaft ohne Einwilligung der schwangeren Frau abbricht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr [2] bis zu zehn Jahren bestraft. 3. Die Frau, die ihre Schwangerschaft nach Ablauf der zwölften Woche seit Beginn der letzten Periode abbricht, abbrechen lässt oder sich in anderer Weise am Abbruch beteiligt, ohne dass die Voraussetzungen nach Artikel 119 Absatz 1 erfüllt sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 4. In den Fällen der Absätze 1 und 3 tritt die Verjährung in drei Jahren ein. [3] [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. März 2001 (Schwangerschaftsabbruch), in Kraft seit 1. Okt. 2002 (AS 2002 2989; BBl 1998 3005 5376).
[2] Ausdruck gemäss Ziff. II 1 Abs. 4 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979). Diese Änd. wurde im ganzen zweiten Buch berücksichtigt.
[3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002 (Verjährung der Strafverfolgung), in Kraft seit 1. Okt. 2002 (AS 2002 2986; BBl 2002 26731649).
- Die Schwangere tut den letzten entscheidenden Schritt zum Erfolg, wenn sie mit dem Entschlusse, sich der Leibesfrucht zu entledigen, den Arzt aufsucht, die Verwirklichung ihrer Absicht aber daran scheitert, dass dieser den Eingriff verweigert.
Regeste (fr):
- Art. 21 et 118 CP.
- La femme enceinte accomplit le dernier pas qui doit entraîner le résultat lorsque, déterminée à se débarrasser de sa grossesse, elle va voir le médecin, mais ne parvient pas à ses fins, parce qu'il refuse d'intervenir.
Regesto (it):
- Art. 21 e 118 CP.
- La donna incinta compie l'ultimo atto necessario al conseguimento del risultato quando, determinata a procurarsi l'aborto, si reca da un medico; e ciò anche se non raggiunga lo scopo perchè il medico rifiuta l'intervento.
Erwägungen ab Seite 155
BGE 87 IV 155 S. 155
Aus den Erwägungen:
1. Versuch setzt nach Art. 21 Abs. 1
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 21 |
||||||
| Wer bei Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält, handelt nicht schuldhaft. War der Irrtum vermeidbar, so mildert das Gericht die Strafe. | ||||||
2. Was Pia X. unternahm, um die Schwangerschaft zu beseitigen, gehörte im Sinne dieser Rechtsprechung zur Ausführung des Vergehens des Art. 118
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 118 [1] |
||||||
| Wer eine Schwangerschaft mit Einwilligung der schwangeren Frau abbricht oder eine schwangere Frau zum Abbruch der Schwangerschaft anstiftet oder ihr dabei hilft, ohne dass die Voraussetzungen nach Artikel 119 erfüllt sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. | ||||||
| Wer eine Schwangerschaft ohne Einwilligung der schwangeren Frau abbricht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr [2] bis zu zehn Jahren bestraft. | ||||||
| Die Frau, die ihre Schwangerschaft nach Ablauf der zwölften Woche seit Beginn der letzten Periode abbricht, abbrechen lässt oder sich in anderer Weise am Abbruch beteiligt, ohne dass die Voraussetzungen nach Artikel 119 Absatz 1 erfüllt sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. | ||||||
| In den Fällen der Absätze 1 und 3 tritt die Verjährung in drei Jahren ein. [3] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. März 2001 (Schwangerschaftsabbruch), in Kraft seit 1. Okt. 2002 (AS 2002 2989; BBl 1998 3005 5376). [2] Ausdruck gemäss Ziff. II 1 Abs. 4 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979). Diese Änd. wurde im ganzen zweiten Buch berücksichtigt. [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002 (Verjährung der Strafverfolgung), in Kraft seit 1. Okt. 2002 (AS 2002 2986; BBl 2002 26731649). | ||||||
BGE 87 IV 155 S. 156
Nachdem sie von Dr. M. wusste, dass sie schwanger war, händigte sie B. den Rest ihres Geldes aus, damit dieser von einem Dritten die Adresse eines Arztes, der Abtreibungen vornehme, in Erfahrung bringen konnte. Als es soweit war, liess sie sich zum gesuchten Arzt nach Zürich führen und stellte sich diesem zur Vornahme des Eingriffes. Es ging ihr weder um blosses Ratsuchen noch allein darum, sich von einem zweiten Arzt auf eine allfällige Schwangerschaft untersuchen zu lassen; was sie dem Arzt zu sagen hatte, war nach ihren eigenen Aussagen vielmehr dahin zu verstehen, "das Kind müsse weg". Daraus geht aber hervor, dass sie entschlossen war, sich ihre Frucht abtreiben zu lassen. Wenn ihr Vorhaben scheiterte, so lag dies nicht in ihrem Willen, sondern war ausschliesslich einem äussern Umstande, nämlich der Weigerung des Arztes, den Eingriff vorzunehmen, zuzuschreiben. In BGE 74 IV 134 ist zwar ausgeführt worden, auch wenn die Schwangere fest entschlossen gewesen sein möge, die Leibesfrucht abtreiben zu lassen, so könne doch nicht gesagt werden, dass es für eine Frau, die sich mit einem solchen Entschluss erstmals in der Wohnung eines Arztes oder bei einer andern ihr nicht bekannten Person meldet, normalerweise kein Zurück mehr gebe; selbst für den Fall, dass die angegangene Person grundsätzlich gegenüber jedermann zur Begehung des Verbrechens bereit sei, werde der ersten Fühlungnahme die Abtreibung in der Regel nicht auf dem Fusse folgen, sondern zuerst Zeit und Ort der Tat vereinbart werden, sodass der Schwangeren genügend Musse bleibe, auf ihren Entschluss zurückzukommen. Den letzten entscheidenden Schritt tue sie somit erst, wenn sie unter Umständen, die eine ungehinderte und ununterbrochene Verwirklichung ihrer Absicht voraussehen liessen, sich dem Abtreiber zur Vornahme des verbrecherischen Eingriffes stelle. An dieser Auffassung kann nach den hiervor angeführten Kriterien des strafbaren Versuchs nicht ohne Einschränkung
BGE 87 IV 155 S. 157
festgehalten werden. Denn wenn sich die Schwangere zur Abtreibung entschlossen hat und mit diesem Entschlusse zwecks Vornahme des Eingriffes den Arzt oder eine andere ihr hiefür genannte Person aufsucht, so steht sie normalerweise nicht mehr aus eigenem Antrieb von ihrem Vorhaben ab; vielmehr kann dieses nur noch durch äussere Hindernisse oder Schwierigkeiten in Frage gestellt werden. Ein bloss äusserer Umstand ist es aber, wenn sich die angegangene Person zum Eingriff nicht bereit findet, sei es, dass sie ihn überhaupt ablehnt, sei es, dass sie ihn nicht ohne weiteres und unverzüglich vornehmen will. Indem sich die Schwangere zum Abtreiber begibt, um sich der Leibesfrucht zu entledigen, tut sie, besondere Verhältnisse vorbehalten, den nach ihrer Vorstellung letzten entscheidenden Schritt zum Erfolg; die Schwelle der Wohnung oder des Besuchsraumes des Abtreibers ist in diesem Fall für sie zugleich die Schwelle von der Vorbereitung zur Ausführung der Straftat. So war es auch hier, als sich Pia X. zu Dr. F. in Zürich führen liess, damit er ihr die Frucht abtreibe; die Verwirklichung ihrer Absicht ist nur daran gescheitert, dass Dr. F. den Eingriff verweigerte.
Gesetzesregister
StGB 21
StGB 118
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 21 |
||||||
| Wer bei Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält, handelt nicht schuldhaft. War der Irrtum vermeidbar, so mildert das Gericht die Strafe. | ||||||
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 118 [1] |
||||||
| Wer eine Schwangerschaft mit Einwilligung der schwangeren Frau abbricht oder eine schwangere Frau zum Abbruch der Schwangerschaft anstiftet oder ihr dabei hilft, ohne dass die Voraussetzungen nach Artikel 119 erfüllt sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. | ||||||
| Wer eine Schwangerschaft ohne Einwilligung der schwangeren Frau abbricht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr [2] bis zu zehn Jahren bestraft. | ||||||
| Die Frau, die ihre Schwangerschaft nach Ablauf der zwölften Woche seit Beginn der letzten Periode abbricht, abbrechen lässt oder sich in anderer Weise am Abbruch beteiligt, ohne dass die Voraussetzungen nach Artikel 119 Absatz 1 erfüllt sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. | ||||||
| In den Fällen der Absätze 1 und 3 tritt die Verjährung in drei Jahren ein. [3] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. März 2001 (Schwangerschaftsabbruch), in Kraft seit 1. Okt. 2002 (AS 2002 2989; BBl 1998 3005 5376). [2] Ausdruck gemäss Ziff. II 1 Abs. 4 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979). Diese Änd. wurde im ganzen zweiten Buch berücksichtigt. [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002 (Verjährung der Strafverfolgung), in Kraft seit 1. Okt. 2002 (AS 2002 2986; BBl 2002 26731649). | ||||||