87 II 147
22. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 6. September 1961 i.S. Zwicky gegen Rindlisbacher.
Regeste (de):
- Art. 20 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 20 - 1 Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig.
1 Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig. 2 Betrifft aber der Mangel bloss einzelne Teile des Vertrages, so sind nur diese nichtig, sobald nicht anzunehmen ist, dass er ohne den nichtigen Teil überhaupt nicht geschlossen worden wäre. SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 163 - 1 Die Konventionalstrafe kann von den Parteien in beliebiger Höhe bestimmt werden.
1 Die Konventionalstrafe kann von den Parteien in beliebiger Höhe bestimmt werden. 2 Sie kann nicht gefordert werden, wenn sie ein widerrechtliches oder unsittliches Versprechen bekräftigen soll und, mangels anderer Abrede, wenn die Erfüllung durch einen vom Schuldner nicht zu vertretenden Umstand unmöglich geworden ist. 3 Übermässig hohe Konventionalstrafen hat der Richter nach seinem Ermessen herabzusetzen. SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. 2 Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz. SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. 2 Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz. - Der Verkauf eines landwirtschaftlichen Gewerbes kann trotz der Vorkaufsrechte durch eine Konventionalstrafe bekräftigt werden, selbst wenn die Vorkaufsberechtigten Erbanwärter des Verkäufers sind.
Regeste (fr):
- Art. 20 al. 1 et 163 al. 2 CO, 2 CC et 6 LPR.
- On peut, malgré les droits de préemption, garantir la vente d'une exploitation agricole par une peine conventionnelle, même si les titulaires de ces droits sont les futurs héritiers du vendeur.
Regesto (it):
- Art. 20 cpv. 1 e 163 cpv. 2 CO, 2 CC e 6 LPF.
- Si può garantire la vendita di un'azienda agricola, nonostante i diritti di prelazione, mediante una pena convenzionale, anche se i titolari di questi diritti sono i futuri eredi del venditore.
Sachverhalt ab Seite 147
BGE 87 II 147 S. 147
A.- Kaspar Zwicky sen. verkaufte am 16. November 1953 sein im Gebiete der Gemeinden Glattfelden und Eglisau liegendes landwirtschaftliches Heimwesen zum Preise von Fr. 100'000.-- an Fritz Rindlisbacher. Der Kaufvertrag enthält folgende Bestimmung: Sollte dieser Vertrag aus irgend einem Grunde von einer Partei nicht erfüllt werden oder nicht erfüllt werden können, hätte die nicht erfüllende Partei der andern Partei eine Konventionalstrafe von Fr. 10'000.-- (Franken zehntausend) zu leisten. Der Verkäufer wäre also auch dann zur Bezahlung dieser Konventionastrafe verpflichtet, wenn ein im Sinne des am 1. Januar 1953 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über die Erhaltung des bäuerlichen Grundbesitzes vorkaufsberechtigter Verwandter sein Recht mit Erfolg geltend machen würde. Des weitern verembaren die Parteien, dass gegen Entrichtung des erwähnten Betrages von Fr. 10'000.-- von der einen Partei an die andere die zahlende Partei von diesem Vertrage ohne weiteres zurücktreten kann. Irgendwelche Entschädigung wäre in diesem Falle nicht zu leisten. Da die vier Kinder Max, Kaspar, Lucia und Georg Zwicky des Verkäufers das Vorkaufsrecht gemäss Art. 6
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. |
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1 | Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. |
2 | Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz. |
BGE 87 II 147 S. 148
Kaspar und seine Tochter Lucia schlugen die Erbschaft aus.
Am 9. Juni 1956 wurde das Heimwesen dem Max Zwicky zu Eigentum zugefertigt, und dieser übertrug seinen Brüdern Kaspar und Georg daran je einen Drittel zu Miteigentum. Einige Tage später kündigten die drei Eigentümer den Pachtvertrag mit Rindlisbacher.
B.- Am 23. Februar 1957 klagten die drei Miteigentümer des Heimwesens beim Bezirksgericht Bülach gegen Rindlisbacher auf Räumung des Pachtgegenstandes. Rindlisbacher erhob Widerklage mit dem Begehren, die Kläger zu verpflichten, ihm Fr. 10'000.-- nebst 5% Zins seit 1. April 1954 zu zahlen. Am 4. Dezember 1958 schrieb das Bezirksgericht den Prozess über die Hauptklage wegen Vergleichs ab und hiess die Widerklage gegenüber allen drei Widerbeklagten gut. Diese zogen die Sache mit dem Antrag auf Abweisung der Widerklage an das Obergericht des Kantons Zürich weiter. Im Berufungsverfahren beriefen sie sich subsidiär auf Verrechnung der Konventionalstrafe mit einer Gegenforderung. Das Obergericht wies am 9. Juni 1959 die Widerklage insoweit ab, als sie sich gegen Kaspar Zwicky richtete. Gegenüber Max und Georg Zwicky hiess es sie grundsätzlich gut. Es wies die Sache zur Durchführung eines Beweisverfahrens und zu neuer Entscheidung über die Gegenforderung des Max und des Georg Zwicky an das Bezirksgericht zurück. Das Bezirksgericht fand am 1. September 1960, die Verrechnungseinrede sei im Betrage von Fr. 324.80 begründet. Es verpflichtete Max und Georg Zwicky, dem Widerkläger Fr. 9'675.20 nebst Zins zu zahlen. Max und Georg Zwicky riefen erneut das Obergericht an und beantragten ihm die Abweisung der Widerklage. In teilweiser Gutheissung ihrer Berufung verpflichtete es sie am 27. Januar 1961, dem Widerkläger Fr. 7'833.20
BGE 87 II 147 S. 149
sowie 5% Zins von Fr. 10'000.-- vom 1. April 1954 bis 20. November 1958 und 5% Zins von Fr. 7'833.20 seit 21. November 1958 zu zahlen. Soweit die Widerklage weiter ging, wies es sie ab.
C.- Max und Georg Zwicky fechten das Urteil des Obergerichts vom 27. Januar 1961 mit der Berufung an. Sie beantragen dem Bundesgericht, die Widerklage abzuweisen.
Erwägungen
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 163 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 163 - 1 Die Konventionalstrafe kann von den Parteien in beliebiger Höhe bestimmt werden. |
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1 | Die Konventionalstrafe kann von den Parteien in beliebiger Höhe bestimmt werden. |
2 | Sie kann nicht gefordert werden, wenn sie ein widerrechtliches oder unsittliches Versprechen bekräftigen soll und, mangels anderer Abrede, wenn die Erfüllung durch einen vom Schuldner nicht zu vertretenden Umstand unmöglich geworden ist. |
3 | Übermässig hohe Konventionalstrafen hat der Richter nach seinem Ermessen herabzusetzen. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 184 - 1 Durch den Kaufvertrag verpflichten sich der Verkäufer, dem Käufer den Kaufgegenstand zu übergeben und ihm das Eigentum daran zu verschaffen, und der Käufer, dem Verkäufer den Kaufpreis zu bezahlen. |
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1 | Durch den Kaufvertrag verpflichten sich der Verkäufer, dem Käufer den Kaufgegenstand zu übergeben und ihm das Eigentum daran zu verschaffen, und der Käufer, dem Verkäufer den Kaufpreis zu bezahlen. |
2 | Sofern nicht Vereinbarung oder Übung entgegenstehen, sind Verkäufer und Käufer verpflichtet, ihre Leistungen gleichzeitig - Zug um Zug - zu erfüllen. |
3 | Der Preis ist genügend bestimmt, wenn er nach den Umständen bestimmbar ist. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 184 - 1 Durch den Kaufvertrag verpflichten sich der Verkäufer, dem Käufer den Kaufgegenstand zu übergeben und ihm das Eigentum daran zu verschaffen, und der Käufer, dem Verkäufer den Kaufpreis zu bezahlen. |
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1 | Durch den Kaufvertrag verpflichten sich der Verkäufer, dem Käufer den Kaufgegenstand zu übergeben und ihm das Eigentum daran zu verschaffen, und der Käufer, dem Verkäufer den Kaufpreis zu bezahlen. |
2 | Sofern nicht Vereinbarung oder Übung entgegenstehen, sind Verkäufer und Käufer verpflichtet, ihre Leistungen gleichzeitig - Zug um Zug - zu erfüllen. |
3 | Der Preis ist genügend bestimmt, wenn er nach den Umständen bestimmbar ist. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 184 - 1 Durch den Kaufvertrag verpflichten sich der Verkäufer, dem Käufer den Kaufgegenstand zu übergeben und ihm das Eigentum daran zu verschaffen, und der Käufer, dem Verkäufer den Kaufpreis zu bezahlen. |
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1 | Durch den Kaufvertrag verpflichten sich der Verkäufer, dem Käufer den Kaufgegenstand zu übergeben und ihm das Eigentum daran zu verschaffen, und der Käufer, dem Verkäufer den Kaufpreis zu bezahlen. |
2 | Sofern nicht Vereinbarung oder Übung entgegenstehen, sind Verkäufer und Käufer verpflichtet, ihre Leistungen gleichzeitig - Zug um Zug - zu erfüllen. |
3 | Der Preis ist genügend bestimmt, wenn er nach den Umständen bestimmbar ist. |
BGE 87 II 147 S. 150
nicht gleich. Das ergibt sich daraus, dass Art. 163 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 163 - 1 Die Konventionalstrafe kann von den Parteien in beliebiger Höhe bestimmt werden. |
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1 | Die Konventionalstrafe kann von den Parteien in beliebiger Höhe bestimmt werden. |
2 | Sie kann nicht gefordert werden, wenn sie ein widerrechtliches oder unsittliches Versprechen bekräftigen soll und, mangels anderer Abrede, wenn die Erfüllung durch einen vom Schuldner nicht zu vertretenden Umstand unmöglich geworden ist. |
3 | Übermässig hohe Konventionalstrafen hat der Richter nach seinem Ermessen herabzusetzen. |
2. Die Widerbeklagten sprechen unter Berufung auf Art. 20
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 20 - 1 Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig. |
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1 | Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig. |
2 | Betrifft aber der Mangel bloss einzelne Teile des Vertrages, so sind nur diese nichtig, sobald nicht anzunehmen ist, dass er ohne den nichtigen Teil überhaupt nicht geschlossen worden wäre. |
BGE 87 II 147 S. 151
Ausschlagung der Erbschaft entziehen können, wie ihre Geschwister Kaspar jun. und Lucia es taten. Die Widerbeklagten machen freilich geltend, der Vorkaufsberechtigte kenne jeweilen den Inhalt des Kaufvertrages, also sei ihm das Versprechen der Konventionalstrafe bekannt, und er wisse, dass dessen Erfüllung seine Erbanwartschaft verringere. Das Versprechen erschwere somit dem Vorkaufsberechtigten die Ausübung seines Rechtes. Die Konventionalstrafe habe zur Folge, dass der Preis überschritten werde, um den der Vorkaufsberechtigte das Gewerbe gemäss Art. 12
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 20 - 1 Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig. |
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1 | Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig. |
2 | Betrifft aber der Mangel bloss einzelne Teile des Vertrages, so sind nur diese nichtig, sobald nicht anzunehmen ist, dass er ohne den nichtigen Teil überhaupt nicht geschlossen worden wäre. |
BGE 87 II 147 S. 152
als der Vorkaufsberechtigte zu zahlen verpflichtet ist. Von einem solchen Verbot findet sich im Gesetze nichts. Dieses gebietet dem Eigentümer des Gewerbes auch nicht, mit Rücksicht auf Erbanwartschaften vom Abschluss ungünstiger Rechtsgeschäfte abzusehen. Es lässt die Erbanwartschaften blosse Anwartschaften sein, welche die Freiheit des voraussichtlichen Erblassers nicht beschränken. Die Erbanwartschaft des Vorkaufsberechtigten macht keine Ausnahme. Dieser wird nur durch das Vorkaufsrecht begünstigt und hat die Nachteile hinzunehmen, die dessen Ausübung für die Höhe der künftigen Erbmasse haben kann.
Das Versprechen einer Konventionalstrafe, das der Eigentümer des Gewerbes dem Dritten für den Fall der Ausübung des Vorkaufsrechtes abgibt, ist auch nicht deshalb widerrechtlich, weil es den Versprechenden bewegen mag, dem Vorkaufsberechtigten den Verzicht auf sein Recht nahezulegen. Das Bundesgesetz über die Erhaltung des bäuerlichen Grundbesitzes verbietet dem Eigentümer nicht, den Vorkaufsberechtigten zu beeinflussen, um die Übertragung des Gewerbes an einen Dritten zu ermöglichen. Dass er den Vorkaufsberechtigten gegen ein Entgelt zum Verzicht auf sein Recht bestimmen darf, wurde in BGE 82 II 72 ff. entschieden. Um so mehr muss es ihm erlaubt sein, ihn ohne Anbietung eines Entgeltes zu überreden. Dadurch wird der Zweck des Gesetzes, den Übergang landwirtschaftlicher Gewerbe auf Vorkaufsberechtigte zu fördern und dem Übergang auf andere entgegenzuwirken, weniger gefährdet, als wenn der Vorkaufsberechtigte durch Anbieten eines Entgeltes bearbeitet wird. Im übrigen verkennen die Widerbeklagten, dass der Zweck, dem ein Gesetz dient, nicht alles widerrechtlich macht, was ihm zuwiderläuft. Der Zweck ist nur gesetzgeberischer Beweggrund, nicht Norm. Durch welche Massnahmen er zu verfolgen sei, bestimmt der Gesetzgeber, nicht der Richter. Dieser kann nur als widerrechtlich erklären, was jener verboten hat, nicht alles, was er zur
BGE 87 II 147 S. 153
Erreichung des gesteckten Zieles hätte verbieten können.
3. Aus den gleichen Überlegungen ist der Auffassung der Widerbeklagten, das Versprechen der Konventionalstrafe sei wegen Verstosses gegen die guten Sitten ungültig (Art. 20
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 20 - 1 Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig. |
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1 | Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig. |
2 | Betrifft aber der Mangel bloss einzelne Teile des Vertrages, so sind nur diese nichtig, sobald nicht anzunehmen ist, dass er ohne den nichtigen Teil überhaupt nicht geschlossen worden wäre. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 20 - 1 Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig. |
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1 | Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig. |
2 | Betrifft aber der Mangel bloss einzelne Teile des Vertrages, so sind nur diese nichtig, sobald nicht anzunehmen ist, dass er ohne den nichtigen Teil überhaupt nicht geschlossen worden wäre. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 163 - 1 Die Konventionalstrafe kann von den Parteien in beliebiger Höhe bestimmt werden. |
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1 | Die Konventionalstrafe kann von den Parteien in beliebiger Höhe bestimmt werden. |
2 | Sie kann nicht gefordert werden, wenn sie ein widerrechtliches oder unsittliches Versprechen bekräftigen soll und, mangels anderer Abrede, wenn die Erfüllung durch einen vom Schuldner nicht zu vertretenden Umstand unmöglich geworden ist. |
3 | Übermässig hohe Konventionalstrafen hat der Richter nach seinem Ermessen herabzusetzen. |
4. Die Widerbeklagten machen unter Berufung auf Art. 163 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 163 - 1 Die Konventionalstrafe kann von den Parteien in beliebiger Höhe bestimmt werden. |
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1 | Die Konventionalstrafe kann von den Parteien in beliebiger Höhe bestimmt werden. |
2 | Sie kann nicht gefordert werden, wenn sie ein widerrechtliches oder unsittliches Versprechen bekräftigen soll und, mangels anderer Abrede, wenn die Erfüllung durch einen vom Schuldner nicht zu vertretenden Umstand unmöglich geworden ist. |
3 | Übermässig hohe Konventionalstrafen hat der Richter nach seinem Ermessen herabzusetzen. |
BGE 87 II 147 S. 154
müssen, wenn ,zufälligerweise der Vater noch lebte'".
Die Konventionalstrafe verfiel zu Lebzeiten des Kaspar Zwicky sen. dadurch, dass Max Zwicky diesem durch Ausübung des Vorkaufsrechtes die Erfüllung des mit dem Widerkläger abgeschlossenen Kaufvertrags verunmöglichte. Die Konventionalstrafe wurde ausdrücklich unter anderem auch für diesen Fall versprochen. Die Einwendung, die Erfüllung sei für Vater Zwicky unmöglich geworden, taugt daher nicht, gleichgültig ob die Unmöglichkeit verschuldet wurde oder nicht. Es liegt im Sinne des Art. 163 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 163 - 1 Die Konventionalstrafe kann von den Parteien in beliebiger Höhe bestimmt werden. |
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1 | Die Konventionalstrafe kann von den Parteien in beliebiger Höhe bestimmt werden. |
2 | Sie kann nicht gefordert werden, wenn sie ein widerrechtliches oder unsittliches Versprechen bekräftigen soll und, mangels anderer Abrede, wenn die Erfüllung durch einen vom Schuldner nicht zu vertretenden Umstand unmöglich geworden ist. |
3 | Übermässig hohe Konventionalstrafen hat der Richter nach seinem Ermessen herabzusetzen. |
Die Widerbeklagten sind Erben des Kaspar Zwicky sen. und haben deshalb dessen Verpflichtungen zu erfüllen (Art. 560 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 560 - 1 Die Erben erwerben die Erbschaft als Ganzes mit dem Tode des Erblassers kraft Gesetzes. |
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1 | Die Erben erwerben die Erbschaft als Ganzes mit dem Tode des Erblassers kraft Gesetzes. |
2 | Mit Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen gehen die Forderungen, das Eigentum, die beschränkten dinglichen Rechte und der Besitz des Erblassers ohne weiteres auf sie über, und die Schulden des Erblassers werden zu persönlichen Schulden der Erben. |
3 | Der Erwerb der eingesetzten Erben wird auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Erbganges zurückbezogen, und es haben die gesetzlichen Erben ihnen die Erbschaft nach den Besitzesregeln herauszugeben. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 603 - 1 Für die Schulden des Erblassers werden die Erben solidarisch haftbar. |
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1 | Für die Schulden des Erblassers werden die Erben solidarisch haftbar. |
2 | Die angemessene Entschädigung, die den Kindern oder Grosskindern für Zuwendungen an den mit dem Erblasser gemeinsam geführten Haushalt geschuldet wird, ist zu den Erbschaftsschulden zu rechnen, soweit dadurch nicht eine Überschuldung der Erbschaft entsteht.545 |
5. Die Widerbeklagten sehen im Versprechen der Konventionalstrafe auch einen Verstoss gegen Art. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. |
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1 | Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. |
2 | Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. |
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1 | Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. |
2 | Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz. |
BGE 87 II 147 S. 155
als gemäss Art. 20
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 20 - 1 Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig. |
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1 | Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig. |
2 | Betrifft aber der Mangel bloss einzelne Teile des Vertrages, so sind nur diese nichtig, sobald nicht anzunehmen ist, dass er ohne den nichtigen Teil überhaupt nicht geschlossen worden wäre. |
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil der II. Zivilkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 27. Januar 1961 bestätigt.