Urteilskopf

87 I 395

66. Urteil der I. Zivilabteilung vom 5. Dezember 1961 i.S. SIMES (S.p.A.) gegen Eidgenössisches Amt für geistiges Eigentum.
Regeste (de):

Regeste (fr):

Regesto (it):


Erwägungen ab Seite 395

BGE 87 I 395 S. 395

Die im Schrifttum umstrittene, in der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtes (BGE 81 II 288 ff.; vgl. auch BGE 87 II 40 ff.) bejahte Frage, ob der Titel einer periodisch erscheinenden Druckschrift überhaupt als Fabrik- oder Handelsmarke schutzfähig sei, kann offen

BGE 87 I 395 S. 396

bleiben. Die Titel "La Cardiologia nel Mondo" und "La Cardiologie dans le Monde" können schon deshalb nicht in das schweizerische Markenregister eingetragen werden, weil sie ausschliesslich aus Zeichen zusammengesetzt sind, die den Inhalt der Zeitschrift kennzeichnen. Das trifft einmal vom Worte "Cardiologia" bzw. "Cardiologie" zu, das die sich mit dem Herzen befassende Wissenschaft bezeichnet, also Herzkunde bedeutet. In der Schweiz erscheint denn auch schon seit 1937 unter dem - nicht als Marke registrierten - Titel "Cardiologia" und dem Untertitel "Internationales Archiv für Kreislaufforschung" (International archives of cardiology; Archives internationales du coeur et des vaisseaux) eine von der Schweizerischen kardiologischen Gesellschaft herausgegebene Zeitschrift. Die Worte "nel Mondo" bzw. "dans le Monde" sodann deuten an, dass der Inhalt des Druckerzeugnisses der Beschwerdeführerin aus der ganzen Welt zusammengetragen wird. Auch ihre Verbindung mit den Wörtern "La Cardiologia" bzw. "La Cardiologie" enthält nichts Originelles. Der Titel "La Cardiologia nel Mondo" bzw. "La Cardiologie dans le Monde" ist als Hinweis auf die Beschaffenheit der Ware Gemeingut. Gemäss Art. 14 Abs. 1 Ziff. 2
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 14 Einschränkung zugunsten vorbenützter Zeichen - 1 Der Markeninhaber kann einem anderen nicht verbieten, ein von diesem bereits vor der Hinterlegung gebrauchtes Zeichen im bisherigen Umfang weiter zu gebrauchen.
1    Der Markeninhaber kann einem anderen nicht verbieten, ein von diesem bereits vor der Hinterlegung gebrauchtes Zeichen im bisherigen Umfang weiter zu gebrauchen.
2    Dieses Weiterbenützungsrecht kann nur zusammen mit dem Unternehmen übertragen werden.
MSchG darf er nicht als Marke eingetragen werden. Der Schutz, der durch seine internationale Hinterlegung beansprucht wird, kann für das Gebiet der Schweiz auf Grund des Art. 5 Abs. 1 der Madrider Übereinkunft betreffend die internationale Eintragung der Fabrik- oder Handelsmarke in Verbindung mit Art. 6 lit. B Ziff. 2 der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutze des gewerblichen Eigentums verweigert werden.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 87 I 395
Date : 05. Dezember 1961
Published : 31. Dezember 1961
Source : Bundesgericht
Status : 87 I 395
Subject area : BGE - Verfassungsrecht
Subject : Art. 14 Abs. 1 Ziff. 2 MSchG, Art. 6 lit. B Ziff. 2 Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutze des gewerblichen Eigentums.


Legislation register
MSchG: 14
BGE-register
81-II-284 • 87-I-395 • 87-II-40
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