87 I 163
27. Urteil vom 12. Juli 1961 i.S. X. gegen Basel-Landschaft, Kanton und Verwaltungsgericht.
Regeste (de):
- Staatsrechtliche Beschwerde gegen einen Steuerentscheid wegen Verletzung des in einem Niederlassungsvertrag mit dem Ausland enthaltenen Gundsatzes der Gleichbehandlung. Zuständigkeit und Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts (Erw. 1 und 3).
- Kantonales Steuerrecht. Willkür. Kantonale Bestimmung, wonach die Erbschaftssteuer für die nach ZGB mit Standesfolge anerkannten Kinder 1% und für Adoptivkinder 4% beträgt. Welcher Satz gilt für aussereheliche Kinder, welche ein deutscher Staatsangehöriger nach deutschem Recht adoptiert hat, weil die Legitimation durch Heirat mit der Mutter sowie die Anerkennung mit Standesfolge nach Art. 303
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 303 - 1 Über die religiöse Erziehung verfügen die Eltern.
1 Über die religiöse Erziehung verfügen die Eltern. 2 Ein Vertrag, der diese Befugnis beschränkt, ist ungültig. 3 Hat ein Kind das 16. Altersjahr zurückgelegt, so entscheidet es selbständig über sein religiöses Bekenntnis.
Regeste (fr):
- Recours de droit public contre une décision en matière d'impôt pour violation du principe de l'égalité de traitement contenu dans un traité d'établissement conclu avec un Etat étranger.
- Compétence et pouvoir d'examen du Tribunal fédéral (consid. 1 et 3).
- Droit fiscal cantonal. Arbitraire. Règle cantonale d'après laquelle l'impôt de succession est de 1% pour les enfants reconnus avec suites d'état civil selon le code civil suisse, et de 4% pour les enfants adoptifs. Quelle règle adopter pour des enfants naturels qu'un ressortissant allemand a adoptés selon les règles du droit allemand, parce que la légitimation par mariage avec la mère ainsi que la reconnaissance avec effets d'état civil au sens de l'art. 303 CC étaient impossibles, et que la déclaration de légitimité du droit allemand paraissait exclue? (consid. 4 et 5).
Regesto (it):
- Ricorso di diritto pubblico interposto contro una decisione fiscale per violazione del principio dell'uguaglianza di trattamento stabilito in un trattato di domicilio concluso con uno Stato estero. Competenza e potere d'esame del Tribunale federale (consid. 1 e 3).
- Diritto fiscale cantonale. Arbitrio. Regola cantonale secondo cui l'imposta di successione è dell'1% per i figli riconosciuti con effetti di stato civile secondo il codice civile svizzero, e del 4% per i figli adottivi. Quale regola è valevole trattandosi di figli naturali che un cittadino germanico ha adottato secondo le norme del diritto germanico, per il fatto che la legittimazione mediante matrimonio con la madre come pure il riconoscimento con effetti di stato civile nel senso dell'art. 303 CC erano impossibili, e perchè la dichiarazione di legittimità del diritto germanico sembrava esclusa? (consid. 4 e 5).
Sachverhalt ab Seite 164
BGE 87 I 163 S. 164
A.- Nach dem basellandschaftl. Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer vom 16. Februar 1920 (EStG) unterliegt der Vermögenserwerb von Todes wegen der Erbschaftssteuer (§ 1). Der Steuersatz ist in § 10 Abs. 1 Ziff. 1-8 nach dem Verwandtschaftsgrad abgestuft und beträgt für Nachkommen des Erblassers 1% (Ziff. 1), für den Ehegatten neben ehelichen Nachkommen 1%, sonst 2% (Ziff. 2), für Eltern, Adoptivkinder und Stiefkinder 4% (Ziff. 3), für gewisse weitere Verwandte 6-12% (Ziff. 4-7) und für andere Verwandte sowie Nichtverwandte 15% (Ziff. 8) des erworbenen Vermögensbetrages; ferner bestimmt § 10 Abs. 2: Die uneheliche Verwandtschaft ist auf der Mutterseite der ehelichen stets gleichgestellt, auf der Vaterseite dagegen nur, sofern eine Anerkennung oder Zusprechung mit Standesfolge nach Massgabe der Bestimmungen des schweizerischen Zivilgesetzbuches stattgefunden hat.
B.- Der im Jahre 1955 an seinem Wohnsitz im Kanton Baselland verstorbene deutsche (badische) Staatsangehörige
BGE 87 I 163 S. 165
X. hinterliess den grössten Teil seines Vermögens seinen beiden ausserehelichen Töchtern, die er im Jahre 1933 nach deutschem Recht adoptiert hatte. Die kantonale Steuerverwaltung berechnete die von den beiden Erbinnen zu entrichtende Erbschaftssteuer nach dem für Adoptivkinder geltenden Satz von 4% (§ 10 Ziff. 3 EStG). Gegen diese Veranlagung führten die beiden Erbinnen Beschwerde mit dem Begehren um Anwendung des nach § 10 Ziff. 1 EStG für Nachkommen geltenden Satzes von 1%, indem sie geltend machten: Die Gleichstellung der unehelichen Verwandtschaft auf der Vaterseite mit der ehelichen Verwandtschaft setze nach § 10 Abs. 2 EStG die Anerkennung oder Zusprechung mit Standesfolge nach Massgabe der Bestimmungen des schweizerischen ZGB voraus, komme also für Ausländer, deren Status sich nach dem Heimatrecht richte, nicht in Frage. Das sei unsinnig und stelle eine Gesetzeslücke dar. Auch ein der schweizerischen Anerkennung gleiches oder ähnliches Rechtsverhältnis sei zu berücksichtigen. X. habe seine ausserehelichen Töchter nicht durch Heirat legitimieren können, da die Mutter geisteskrank sei. Als Deutscher habe er sie auch nicht nach schweizerischem Recht mit Standesfolge anerkennen können. Die Ehelichkeitserklärung gemäss §§ 1723 ff. BGB werde nur ganz selten bewilligt, da die Adoption den gleichen Zweck erfülle. X. habe daher seine Töchter adoptiert, wodurch das der schweizerischen Anerkennung mit Standesfolge am nächsten kommende Vater-Kind-Verhältnis begründet worden sei, zumal die Adoption nach deutschem Recht ein noch engeres Verhältnis schaffe als diejenige nach schweizerischem Recht. Die gegenteilige Auffassung laufe auf eine Verletzung des in Art. 1 des schweiz.-deutschen Staatsvertrages vom 31. Oktober 1910 aufgestellten Grundsatzes der Gleichbehandlung hinaus. Das Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Landschaft wies die Beschwerde durch Urteil vom 8. März 1961 ab,
BGE 87 I 163 S. 166
im wesentlichen aus folgenden Gründen: Die Ordnung in § 10 EStG sei keineswegs lückenhaft, sondern erfasse jeden Erwerb von Todes wegen, wobei für den Steuersatz auf den Grad der Verwandtschaft und den Status gemäss schweizerischem Familienrecht abgestellt werde. Allen ausländischen Rechten habe das EStG nicht Rechnung tragen können. Es sei aber ganz offensichtlich stillschweigender Sinn der Regelung, dass Ausländer nach dem Satz für denjenigen schweizerischen Status zu besteuern seien, der ihrem heimatrechtlichen Status gleich- oder nahekomme. Die deutschrechtliche Adoption, zu der sich X. im Jahre 1933 entschieden habe, stimme nach ihren Wirkungen mit der schweizerischen Adoption nicht völlig überein, stehe dieser aber näher als der schweizerischen Anerkennung mit Standesfolge. Die Steuerverwaltung habe daher zu Recht den Steuersatz für Adoptivkinder, d.h. 4% nach § 10 Ziff. 3 EStG, angewendet. Dass dies als gewisse Härte empfunden werde, sei verständlich. Solche Härten ergäben sich aber auch bei Schweizern in Fällen, wo die Anerkennung eines ausserehelichen Kindes mit Standesfolge nach Art. 304
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 304 - 1 Die Eltern haben von Gesetzes wegen die Vertretung des Kindes gegenüber Drittpersonen im Umfang der ihnen zustehenden elterlichen Sorge.400 |
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1 | Die Eltern haben von Gesetzes wegen die Vertretung des Kindes gegenüber Drittpersonen im Umfang der ihnen zustehenden elterlichen Sorge.400 |
2 | Sind beide Eltern Inhaber der elterlichen Sorge, so dürfen gutgläubige Drittpersonen voraussetzen, dass jeder Elternteil im Einvernehmen mit dem andern handelt.401 |
3 | Die Eltern dürfen in Vertretung des Kindes keine Bürgschaften eingehen, keine Stiftungen errichten und keine Schenkungen vornehmen, mit Ausnahme der üblichen Gelegenheitsgeschenke.402 |
C.- Gegen diesen Entscheid führen die beiden Erbinnen X. staatsrechtliche Beschwerde. Sie machen Verletzung des schweiz.-deutschen Staatsvertrages vom 31. Oktober 1910, des schweiz.-badischen Staatsvertrages vom 6. Dezember 1856 und des Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
D.- Das Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Landschaft hat auf Gegenbemerkungen verzichtet.
Erwägungen
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Die Beschwerdeführerinnen machen in erster Linie eine Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung geltend, der in Art. 3 und 4 des schweiz.-badischen Staatsvertrages
BGE 87 I 163 S. 167
vom 6. Dezember 1856 betreffend die gegenseitigen Bedingungen über Freizügigkeit usw. (BS 11 S. 611) und in Art. 1 des schweiz.-deutschen Staatsvertrages vom 31. Oktober 1910 betreffend Regelung von Rechtsverhältnissen der beiderseitigen Staatsangehörigen usw. (BS 11 S. 621) aufgestellt ist. Zur Beurteilung dieser Rügen ist das Bundesgericht zuständig. Nach Art. 125 lit. c
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
2. (Prozessuales.)
3. Die Beschwerdeführerinnen scheinen davon auszugehen, dass die Frage, ob der Steuersatz von 1% oder 4% anwendbar sei, die Auslegung und Anwendung der angerufenen staatsvertraglichen Bestimmungen betreffe und daher vom Bundesgericht frei und nicht nur aus dem beschränkten Gesichtswinkel der Willkür zu prüfen sei. Diese Auffassung ist irrig. Das Bundesgericht überprüft die Auslegung und Anwendung staatsvertraglicher Bestimmungen zwar frei (BGE 86 I 36 Erw. 1 mit Verweisungen). Vorliegend geht es jedoch nicht um die Auslegung und Anwendung von Staatsvertragsrecht. Die in der Beschwerde angerufenen staatsvertraglichen Bestimmungen enthalten keine Kollisionsnormen für die Erhebung der Erbschaftssteuer, sondern geben den Angehörigen des einen Staats im andern Staate Anspruch auf Gleichbehandlung mit dessen Angehörigen. Dieser Grundsatz ist hier nicht streitig. Der Umstand, dass der Erblasser und Adoptivvater der Beschwerdeführerinnen deutscher Staatsangehöriger
BGE 87 I 163 S. 168
war, spielte keine Rolle für den angefochtenen Entscheid. Das Verwaltungsgericht hat den Streitfall nach den für Schweizer wie für Ausländer geltenden Vorschriften des EStG entschieden. Deren Auslegung und Anwendung aber kann das Bundesgericht nur unter dem beschränkten Gesichtswinkel des Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
4. § 10 EStG stuft in Abs. 1 Ziff. 1-8 den Satz der Erbschaftssteuer nach dem Verwandtschaftsgrad ab und bestimmt in Abs. 2, dass die uneheliche Verwandtschaft auf der Vaterseite dann der ehelichen gleichgestellt sei, wenn eine Anerkennung oder Zusprechung mit Standesfolge nach Massgabe der Bestimmungen des schweizerischen ZGB stattgefunden hat. a) Während der Steuersatz für Nachkommen 1% beträgt (Ziff. 1), ist er für Adoptivkinder auf 4% festgesetzt (Ziff. 3). Dieser Satz muss, da das Gesetz keine Ausnahme macht, auch für adoptierte aussereheliche Kinder des Erblassers gelten. Der Grund dieser Schlechterstellung des adoptierten gegenüber dem mit Standesfolge anerkannten ausserehelichen Kinde könnte darin bestehen, dass das adoptierte Kind dafür erbrechtlich besser gestellt ist als das bloss mit Standesfolge anerkannte (vgl. Art. 461 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 461 |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 465 |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
BGE 87 I 163 S. 169
gleichgestellt, wenn eine Anerkennung oder Zusprechung mit Standesfolge "nach Massgabe des schweizerischen ZGB" stattgefunden hat. Da der Familienstand einer Person und insbesondere die freiwillige Anerkennung oder behördliche Zusprechung Unehelicher sich nach dem Heimatrecht (des Vaters) bestimmt (Art. 8
SR 211.435.1 Verordnung vom 8. Dezember 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV) EÖBV Art. 8 Verantwortung für die Daten, Datenführung und Datenlieferung - 1 Die Verantwortung für Daten über eingetragene Personen, die durch eine kantonale Behörde ernannt werden, liegt beim betreffenden Kanton. |
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1 | Die Verantwortung für Daten über eingetragene Personen, die durch eine kantonale Behörde ernannt werden, liegt beim betreffenden Kanton. |
2 | Die Verantwortung für Daten über eingetragene Personen, die durch eine Bundesbehörde ernannt werden, liegt bei dieser Behörde. |
3 | Die Urkundsperson stellt dem UPReg die zur Überprüfung von Signaturen und zur Authentifizierung der Urkundsperson notwendigen Daten nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe i zu. |
4 | Die Daten können über eine Eingabemaske des UPReg eingetragen oder, mit Bewilligung des BJ, dem UPReg über eine Schnittstelle aus anderen Systemen geliefert werden. Das Bewilligungsverfahren richtet sich nach Artikel 20. |
5 | Die zuständige Behörde des Kantons oder des Bundes sorgt dafür, dass die Daten jederzeit aktuell sind. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 303 - 1 Über die religiöse Erziehung verfügen die Eltern. |
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1 | Über die religiöse Erziehung verfügen die Eltern. |
2 | Ein Vertrag, der diese Befugnis beschränkt, ist ungültig. |
3 | Hat ein Kind das 16. Altersjahr zurückgelegt, so entscheidet es selbständig über sein religiöses Bekenntnis. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 303 - 1 Über die religiöse Erziehung verfügen die Eltern. |
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1 | Über die religiöse Erziehung verfügen die Eltern. |
2 | Ein Vertrag, der diese Befugnis beschränkt, ist ungültig. |
3 | Hat ein Kind das 16. Altersjahr zurückgelegt, so entscheidet es selbständig über sein religiöses Bekenntnis. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 264 - 1 Ein minderjähriges Kind darf adoptiert werden, wenn die adoptionswilligen Personen während mindestens eines Jahres für Pflege und Erziehung des Kindes gesorgt haben und nach den gesamten Umständen zu erwarten ist, die Begründung eines Kindesverhältnisses diene seinem Wohl, ohne andere Kinder dieser Personen in unbilliger Weise zurückzusetzen. |
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1 | Ein minderjähriges Kind darf adoptiert werden, wenn die adoptionswilligen Personen während mindestens eines Jahres für Pflege und Erziehung des Kindes gesorgt haben und nach den gesamten Umständen zu erwarten ist, die Begründung eines Kindesverhältnisses diene seinem Wohl, ohne andere Kinder dieser Personen in unbilliger Weise zurückzusetzen. |
2 | Eine Adoption ist nur möglich, wenn die adoptionswilligen Personen aufgrund ihres Alters und ihrer persönlichen Verhältnisse für das Kind voraussichtlich bis zu dessen Volljährigkeit sorgen können. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 303 - 1 Über die religiöse Erziehung verfügen die Eltern. |
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1 | Über die religiöse Erziehung verfügen die Eltern. |
2 | Ein Vertrag, der diese Befugnis beschränkt, ist ungültig. |
3 | Hat ein Kind das 16. Altersjahr zurückgelegt, so entscheidet es selbständig über sein religiöses Bekenntnis. |
5. Die familien- und erbrechtlichen Wirkungen der Adoption sind im schweizerischen und deutschen Recht im wesentlichen die gleichen (Art. 268
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 268 - 1 Die Adoption wird von der zuständigen kantonalen Behörde am Wohnsitz der Adoptiveltern ausgesprochen. |
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1 | Die Adoption wird von der zuständigen kantonalen Behörde am Wohnsitz der Adoptiveltern ausgesprochen. |
2 | Die Adoptionsvoraussetzungen müssen bereits bei der Einreichung des Gesuchs erfüllt sein.304 |
3 | Ist das Gesuch eingereicht, so hindert Tod oder Eintritt der Urteilsunfähigkeit der adoptierenden Person die Adoption nicht, sofern die anderen Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind.305 |
4 | Wird das Kind nach Einreichung des Gesuchs volljährig, so bleiben die Bestimmungen über die Adoption Minderjähriger anwendbar, wenn deren Voraussetzungen vorher erfüllt waren.306 |
5 | Der Adoptionsentscheid enthält alle für die Eintragung in das Personenstandsregister erforderlichen Angaben betreffend den Vornamen, den Namen und das Bürgerrecht der adoptierten Person.307 |
BGE 87 I 163 S. 170
N. 8 und SILBERNAGEL N. 13 zu Art. 268
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 268 - 1 Die Adoption wird von der zuständigen kantonalen Behörde am Wohnsitz der Adoptiveltern ausgesprochen. |
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1 | Die Adoption wird von der zuständigen kantonalen Behörde am Wohnsitz der Adoptiveltern ausgesprochen. |
2 | Die Adoptionsvoraussetzungen müssen bereits bei der Einreichung des Gesuchs erfüllt sein.304 |
3 | Ist das Gesuch eingereicht, so hindert Tod oder Eintritt der Urteilsunfähigkeit der adoptierenden Person die Adoption nicht, sofern die anderen Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind.305 |
4 | Wird das Kind nach Einreichung des Gesuchs volljährig, so bleiben die Bestimmungen über die Adoption Minderjähriger anwendbar, wenn deren Voraussetzungen vorher erfüllt waren.306 |
5 | Der Adoptionsentscheid enthält alle für die Eintragung in das Personenstandsregister erforderlichen Angaben betreffend den Vornamen, den Namen und das Bürgerrecht der adoptierten Person.307 |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 303 - 1 Über die religiöse Erziehung verfügen die Eltern. |
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1 | Über die religiöse Erziehung verfügen die Eltern. |
2 | Ein Vertrag, der diese Befugnis beschränkt, ist ungültig. |
3 | Hat ein Kind das 16. Altersjahr zurückgelegt, so entscheidet es selbständig über sein religiöses Bekenntnis. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 325 - 1 Kann der Gefährdung des Kindesvermögens auf andere Weise nicht begegnet werden, so überträgt die Kindesschutzbehörde die Verwaltung einem Beistand. |
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1 | Kann der Gefährdung des Kindesvermögens auf andere Weise nicht begegnet werden, so überträgt die Kindesschutzbehörde die Verwaltung einem Beistand. |
2 | Die Kindesschutzbehörde trifft die gleiche Anordnung, wenn Kindesvermögen, das nicht von den Eltern verwaltet wird, gefährdet ist. |
3 | Ist zu befürchten, dass die Erträge oder die für den Verbrauch bestimmten oder freigegebenen Beträge des Kindesvermögens nicht bestimmungsgemäss verwendet werden, so kann die Kindesschutzbehörde auch deren Verwaltung einem Beistand übertragen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 269 - 1 Ist eine Zustimmung ohne gesetzlichen Grund nicht eingeholt worden, so können die Zustimmungsberechtigten die Adoption beim Gericht anfechten, sofern dadurch das Wohl des Kindes nicht ernstlich beeinträchtigt wird. |
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1 | Ist eine Zustimmung ohne gesetzlichen Grund nicht eingeholt worden, so können die Zustimmungsberechtigten die Adoption beim Gericht anfechten, sofern dadurch das Wohl des Kindes nicht ernstlich beeinträchtigt wird. |
2 | Den Eltern steht diese Klage jedoch nicht zu, wenn sie den Entscheid ans Bundesgericht weiterziehen können. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 325 - 1 Kann der Gefährdung des Kindesvermögens auf andere Weise nicht begegnet werden, so überträgt die Kindesschutzbehörde die Verwaltung einem Beistand. |
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1 | Kann der Gefährdung des Kindesvermögens auf andere Weise nicht begegnet werden, so überträgt die Kindesschutzbehörde die Verwaltung einem Beistand. |
2 | Die Kindesschutzbehörde trifft die gleiche Anordnung, wenn Kindesvermögen, das nicht von den Eltern verwaltet wird, gefährdet ist. |
3 | Ist zu befürchten, dass die Erträge oder die für den Verbrauch bestimmten oder freigegebenen Beträge des Kindesvermögens nicht bestimmungsgemäss verwendet werden, so kann die Kindesschutzbehörde auch deren Verwaltung einem Beistand übertragen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 461 |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 461 |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 303 - 1 Über die religiöse Erziehung verfügen die Eltern. |
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1 | Über die religiöse Erziehung verfügen die Eltern. |
2 | Ein Vertrag, der diese Befugnis beschränkt, ist ungültig. |
3 | Hat ein Kind das 16. Altersjahr zurückgelegt, so entscheidet es selbständig über sein religiöses Bekenntnis. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 303 - 1 Über die religiöse Erziehung verfügen die Eltern. |
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1 | Über die religiöse Erziehung verfügen die Eltern. |
2 | Ein Vertrag, der diese Befugnis beschränkt, ist ungültig. |
3 | Hat ein Kind das 16. Altersjahr zurückgelegt, so entscheidet es selbständig über sein religiöses Bekenntnis. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 303 - 1 Über die religiöse Erziehung verfügen die Eltern. |
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1 | Über die religiöse Erziehung verfügen die Eltern. |
2 | Ein Vertrag, der diese Befugnis beschränkt, ist ungültig. |
3 | Hat ein Kind das 16. Altersjahr zurückgelegt, so entscheidet es selbständig über sein religiöses Bekenntnis. |
BGE 87 I 163 S. 171
kaum je bewilligen und statt dessen auf die Möglichkeit der Adoption verweisen. Dass die Ehelichkeitserklärung vorliegend ausgeschlossen gewesen wäre, ist damit nicht dargetan. Dagegen mag es zutreffen, dass sie nicht gebräuchlich ist und in der Praxis regelmässig durch die Adoption ersetzt wird, welche ähnliche Wirkungen hat und daher den gleichen Zweck erfüllt. Nach den Ausführungen im Testament des X. vom 9. September 1954 erscheint es sodann als glaubhaft, dass er seine beiden ausserehelichen Töchter 1933 deshalb adoptierte, weil er sie wegen Geisteskrankheit der Mutter nicht durch Heirat mit dieser legitimieren konnte, er sie als Deutscher nicht nach Art. 303
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 303 - 1 Über die religiöse Erziehung verfügen die Eltern. |
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1 | Über die religiöse Erziehung verfügen die Eltern. |
2 | Ein Vertrag, der diese Befugnis beschränkt, ist ungültig. |
3 | Hat ein Kind das 16. Altersjahr zurückgelegt, so entscheidet es selbständig über sein religiöses Bekenntnis. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 264 - 1 Ein minderjähriges Kind darf adoptiert werden, wenn die adoptionswilligen Personen während mindestens eines Jahres für Pflege und Erziehung des Kindes gesorgt haben und nach den gesamten Umständen zu erwarten ist, die Begründung eines Kindesverhältnisses diene seinem Wohl, ohne andere Kinder dieser Personen in unbilliger Weise zurückzusetzen. |
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1 | Ein minderjähriges Kind darf adoptiert werden, wenn die adoptionswilligen Personen während mindestens eines Jahres für Pflege und Erziehung des Kindes gesorgt haben und nach den gesamten Umständen zu erwarten ist, die Begründung eines Kindesverhältnisses diene seinem Wohl, ohne andere Kinder dieser Personen in unbilliger Weise zurückzusetzen. |
2 | Eine Adoption ist nur möglich, wenn die adoptionswilligen Personen aufgrund ihres Alters und ihrer persönlichen Verhältnisse für das Kind voraussichtlich bis zu dessen Volljährigkeit sorgen können. |
BGE 87 I 163 S. 172
S. 1173; MONNARD, L'adoption dans la pratique juridique suisse, Diss. Lausanne 1943 S. 17/18). Hat ein Schweizer sein aussereheliches Kind adoptiert, weil er es aus irgend einem Grunde nicht gemäss Art. 303
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 303 - 1 Über die religiöse Erziehung verfügen die Eltern. |
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1 | Über die religiöse Erziehung verfügen die Eltern. |
2 | Ein Vertrag, der diese Befugnis beschränkt, ist ungültig. |
3 | Hat ein Kind das 16. Altersjahr zurückgelegt, so entscheidet es selbständig über sein religiöses Bekenntnis. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 303 - 1 Über die religiöse Erziehung verfügen die Eltern. |
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1 | Über die religiöse Erziehung verfügen die Eltern. |
2 | Ein Vertrag, der diese Befugnis beschränkt, ist ungültig. |
3 | Hat ein Kind das 16. Altersjahr zurückgelegt, so entscheidet es selbständig über sein religiöses Bekenntnis. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.