86 IV 9
4. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 5. Februar 1960 i.S. Zollinger gegen Generalprokurator des Kantons Bern.
Regeste (de):
- Art. 69
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 69 - 1 Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
1 Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. 2 Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden. - Anrechnung der zwischen der erst- und der zweitinstanzlichen Aburteilung erstandenen Sicherheitshaft, wenn der Angeklagte einen vorzeitigen Strafantritt abgelehnt hat?
Regeste (fr):
- Art. 69 CP.
- Imputation de la détention préventive subie entre les condamnations de première et de seconde instance lorsque l'inculpé a refusé de commencer à subir sa peine par anticipation?
Regesto (it):
- Art. 69 CP.
- Come si computa il carcere preventivo sofferto tra le condanne di prima e di seconda istanza quando l'imputato ha rifiutato di iniziare la pena in anticipo?
Erwägungen ab Seite 9
BGE 86 IV 9 S. 9
Aus den Erwägungen:
Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer die Anrechnung der zwischen der erst- und der zweitinstanzlichen Aburteilung erstandenen Haft verweigert, weil "das von ihm eingelegte Rechtsmittel verbunden mit dem Einspruch gegen den vorzeitigen Strafvollzug" trölerisch gewesen sei; er habe, nachdem der erstinstanzliche Schuldspruch in drei Punkten unangefochten geblieben sei, nicht damit rechnen können, er werde mit der Appellation in dem Masse Erfolg haben, dass er keine Strafe mehr zu verbüssen brauche. Tatsächlich hat Zollinger einen vorzeitigen Strafantritt abgelehnt. Das kann ihm jedoch nicht zum Vorwurf gereichen. Denn es war nicht seine Pflicht, sondern bloss sein Recht, vor Eintritt der Rechtskraft die Strafe an sich vollziehen zu lassen (vgl. BGE 70 IV 56 /7). Diese dem Verurteilten zustehende Befugnis, einen vorzeitigen Strafantritt abzulehnen, schliesst indessen nicht aus, dass er die sich aus einer solchen Weigerung ergebenden Folgen nach Art. 69
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 69 - 1 Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. |
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1 | Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. |
2 | Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden. |
BGE 86 IV 9 S. 10
anzurechnen, wenn er den vorzeitigen Strafantritt abgelehnt hat, obwohl er sich bei Ergreifung des Rechtsmittels bewusst sein musste, dass eine Verurteilung zu einer Strafe milderer Art (z.B. Haft statt Gefängnis) nicht in Betracht komme und dass er von der ausgefällten Strafe jedenfalls soviel zu verbüssen haben werde, als der voraussichtlichen Dauer des Rechtsmittelverfahrens entspreche. Das kann entweder deswegen der Fall sein, weil er das erstinstanzliche Urteil überhaupt nur zum Teil angefochten hat oder weil das Rechtsmittel zumindest teilweise trölerisch war (Urteil i.S. Blank vom 12. Juni 1959).