86 IV 27
9. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 16. Februar 1960 i.S. Schmidlin gegen Staatsanwaltsehaft des Kantons Luzern.
Regeste (de):
- Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
- Enthält die Verfügung keine Belehrung darüber, welche Strafen Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
Regeste (fr):
- Art. 292 CP; insoumission à une décision de l'autorité.
- Lorsque la décision n'indique pas les peines prévues par l'art. 292 CP, l'insoumis demeure punissable s'il connaissait néanmoins ces peines.
Regesto (it):
- Art. 292 CP; disobbedienza a decisioni dell'autorità.
- Se nella decisione non sono indicate le pene previste nell'art. 292 CP, il disubbidiente nondimeno è punibile se ha conosciuto le pene.
Erwägungen ab Seite 28
BGE 86 IV 27 S. 28
Aus den Erwägungen:
Gemäss Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |