Urteilskopf

86 IV 27

9. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 16. Februar 1960 i.S. Schmidlin gegen Staatsanwaltsehaft des Kantons Luzern.
Regeste (de):

Regeste (fr):

Regesto (it):


Erwägungen ab Seite 28

BGE 86 IV 27 S. 28

Aus den Erwägungen:
Gemäss Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
StGB setzt die Verurteilung wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung u.a. voraus, dass die Verfügung unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels erlassen worden ist. Nach der Rechtsprechung muss die Verfügung dem Adressaten für den Fall des Ungehorsams die in dieser Bestimmung vorgesehenen Strafen androhen; ein blosser Hinweis auf die Bestimmung oder auf die Strafbarkeit des Ungehorsams oder auch auf beides zusammen genügt nicht (BGE 68 IV 46 f.). Der Betroffene soll wissen, welche Strafe er im Falle des Ungehorsams zu gewärtigen hat. Dieser Zweck erfordert aber die Angabe der in Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
StGB angedrohten Strafen nur dann, wenn der Adressat der Verfügung sie nicht ohnehin kennt. Wer darüber z.B. durch eine nicht lange vorher ergangene Verfügung bereits unterrichtet ist, bedarf keiner besonderen Belehrung mehr, welche Strafen Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
StGB vorsieht. Der Betroffene ist in diesem Falle zufolge seiner Kenntnis der Strafandrohung ohnehin vor unerwarteter Strafe geschützt, weshalb es auf einen nicht zu rechtfertigenden Formalismus hinausliefe, wenn man die Bestrafung dennoch davon abhängig machen wollte, dass ihm die Strafandrohung auch noch in der Verfügung ausdrücklich vorgehalten worden sei.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 86 IV 27
Datum : 16. Februar 1960
Publiziert : 31. Dezember 1960
Quelle : Bundesgericht
Status : 86 IV 27
Sachgebiet : BGE - Strafrecht und Strafvollzug
Gegenstand : Art. 292 StGB; Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen. Enthält die Verfügung keine Belehrung darüber, welche Strafen Art.


Gesetzesregister
StGB: 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
BGE Register
68-IV-45 • 86-IV-27
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
entscheid • kassationshof • kenntnis • ungehorsam gegen eine amtliche verfügung • verurteilung • wissen