86 IV 25
8. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 5. Februar 1960 i.S. Binder gegen Statthalteramt Andelfingen.
Regeste (de):
- Art. 264
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 264 - Mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren wird bestraft, wer, in der Absicht, eine durch ihre Staatsangehörigkeit, Rasse, Religion oder ethnische, soziale oder politische Zugehörigkeit gekennzeichnete Gruppe als solche ganz oder teilweise zu vernichten:
a Mitglieder dieser Gruppe tötet oder auf schwerwiegende Weise in ihrer körperlichen oder geistigen Unversehrtheit schädigt; b Mitglieder der Gruppe Lebensbedingungen unterwirft, die geeignet sind, die Gruppe ganz oder teilweise zu vernichten; c Massnahmen anordnet oder trifft, die auf die Geburtenverhinderung innerhalb der Gruppe gerichtet sind; d Kinder der Gruppe gewaltsam in eine andere Gruppe überführt oder überführen lässt. - 1. Begriff der argen Vernachlässigung (Erw. 2).
- 2. Arge Vernachlässigung eines Stieres, dem trotz erheblicher Verletzung während Wochen die nötige Pflege und Heilbehandlung versagt wird (Erw. 3).
Regeste (fr):
- Art. 264 CP. Mauvais traitements envers les animaux.
- 1. Quand un animal est-il gravement négligé? (consid. 2).
- 2. Est gravement négligé le taureau qui, sérieusement blessé, est privé, pendant des semaines, des soins et des traitements nécessaires (consid. 3).
Regesto (it):
- Art. 264 CP. Maltrattamento di animali.
- 1. Quando un animale è trascurato in modo grave? (consid. 2).
- 2. È trascurato in modo grave il toro che, seriamente ferito, è privato, per settimane intere, delle cure e dei trattamenti necessari (consid. 3).
Sachverhalt ab Seite 25
BGE 86 IV 25 S. 25
Der Landwirt Binder stellte Anfang Juni 1958 fest, dass sein zweidreiviertel Jahre alter, ständig im Stall gehaltener Stier im Nacken eine durch Einwachsen der Halskette entstandene, grosse, offene Wunde aufwies. Er umwickelte die Kette im Bereich der Wunde notdürftig mit einem Lappen, kehrte aber sonst nichts zur Heilung des Tieres vor. Am 23. Juni 1958 stellte der Bezirkstierarzt fest, dass der mit Schmutz und eingetrocknetem Sekret bedeckte Lappen fest in der eiternden Wunde klebte und die Halskette sich durch die Haut des Tieres bis zur Muskulatur des Nackenbandes durchgefressen und dieses selbst angegriffen hatte.
BGE 86 IV 25 S. 26
Am 15. Oktober 1958 verurteilte der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirkes Andelfingen Binder wegen fahrlässiger Tierquälerei (Art. 264 Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 264 - Mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren wird bestraft, wer, in der Absicht, eine durch ihre Staatsangehörigkeit, Rasse, Religion oder ethnische, soziale oder politische Zugehörigkeit gekennzeichnete Gruppe als solche ganz oder teilweise zu vernichten: |
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a | Mitglieder dieser Gruppe tötet oder auf schwerwiegende Weise in ihrer körperlichen oder geistigen Unversehrtheit schädigt; |
b | Mitglieder der Gruppe Lebensbedingungen unterwirft, die geeignet sind, die Gruppe ganz oder teilweise zu vernichten; |
c | Massnahmen anordnet oder trifft, die auf die Geburtenverhinderung innerhalb der Gruppe gerichtet sind; |
d | Kinder der Gruppe gewaltsam in eine andere Gruppe überführt oder überführen lässt. |
Erwägungen
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
2. Der Tierquälerei macht sich nach Art. 264
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 264 - Mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren wird bestraft, wer, in der Absicht, eine durch ihre Staatsangehörigkeit, Rasse, Religion oder ethnische, soziale oder politische Zugehörigkeit gekennzeichnete Gruppe als solche ganz oder teilweise zu vernichten: |
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a | Mitglieder dieser Gruppe tötet oder auf schwerwiegende Weise in ihrer körperlichen oder geistigen Unversehrtheit schädigt; |
b | Mitglieder der Gruppe Lebensbedingungen unterwirft, die geeignet sind, die Gruppe ganz oder teilweise zu vernichten; |
c | Massnahmen anordnet oder trifft, die auf die Geburtenverhinderung innerhalb der Gruppe gerichtet sind; |
d | Kinder der Gruppe gewaltsam in eine andere Gruppe überführt oder überführen lässt. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 122 - Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer vorsätzlich: |
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a | einen Menschen lebensgefährlich verletzt; |
b | den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt; |
c | eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 264 - Mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren wird bestraft, wer, in der Absicht, eine durch ihre Staatsangehörigkeit, Rasse, Religion oder ethnische, soziale oder politische Zugehörigkeit gekennzeichnete Gruppe als solche ganz oder teilweise zu vernichten: |
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a | Mitglieder dieser Gruppe tötet oder auf schwerwiegende Weise in ihrer körperlichen oder geistigen Unversehrtheit schädigt; |
b | Mitglieder der Gruppe Lebensbedingungen unterwirft, die geeignet sind, die Gruppe ganz oder teilweise zu vernichten; |
c | Massnahmen anordnet oder trifft, die auf die Geburtenverhinderung innerhalb der Gruppe gerichtet sind; |
d | Kinder der Gruppe gewaltsam in eine andere Gruppe überführt oder überführen lässt. |
BGE 86 IV 25 S. 27
schon dann, wenn es unter der fehlenden oder ungenügenden Wartung und Pflege erheblich leidet.
3. Nach dem angefochtenen Urteil war der Stier des Beschwerdeführers in der Nackengegend erheblich verletzt. Eine grosse, klaffende Wunde, die wegen der Eiterung einen üblen Geruch verbreitete, hatte sich durch die Haut bis ins Nackenband eingefressen. Obschon sich bei diesem Zustand des Tieres eine Heilbehandlung aufdrängte, unternahm der Beschwerdeführer nichts, um die - wie die Vorinstanz verbindlich feststellt - nicht geringen Schmerzen des Stieres zu mildern und die Heilung der Wunde zu fördern. Das war unverantwortlich und wurde von der Vorinstanz mit Recht als arge Vernachlässigung im Sinne von Art. 264
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 264 - Mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren wird bestraft, wer, in der Absicht, eine durch ihre Staatsangehörigkeit, Rasse, Religion oder ethnische, soziale oder politische Zugehörigkeit gekennzeichnete Gruppe als solche ganz oder teilweise zu vernichten: |
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a | Mitglieder dieser Gruppe tötet oder auf schwerwiegende Weise in ihrer körperlichen oder geistigen Unversehrtheit schädigt; |
b | Mitglieder der Gruppe Lebensbedingungen unterwirft, die geeignet sind, die Gruppe ganz oder teilweise zu vernichten; |
c | Massnahmen anordnet oder trifft, die auf die Geburtenverhinderung innerhalb der Gruppe gerichtet sind; |
d | Kinder der Gruppe gewaltsam in eine andere Gruppe überführt oder überführen lässt. |