Urteilskopf

86 IV 184

46. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 15. Juli 1960 i.S. Grendelmeier gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich.
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Regesto (it):


Erwägungen ab Seite 184

BGE 86 IV 184 S. 184

Aus den Erwägungen:

1. Nach Art. 304 Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 Codice penale svizzero del 21 dicembre 1937
CP Art. 304 - 1. Chiunque fa all'autorità una falsa denuncia per un atto punibile, che egli sa non commesso,
1    Chiunque fa all'autorità una falsa denuncia per un atto punibile, che egli sa non commesso,
2    ...415
StGB wird bestraft, wer sich selbst fälschlicherweise bei der Behörde einer strafbaren Handlung beschuldigt. Der Beschwerdeführer macht geltend, diese Bestimmung sei nicht anwendbar auf Angeschuldigte, die in einer gegen sie durchgeführten Strafuntersuchung sich selbst fälschlicherweise einer Straftat bezichtigen. Tatsächlich schien bei der Gesetzesberatung im Nationalrat der deutsche Berichterstatter dem heutigen Art. 304 Ziff. 1 Abs. 2 nur Fälle unterstellen zu wollen, in denen der sich selbst Beschuldigende nicht bereits wegen einer andern Straftat verfolgt wird (StenBull, Sonderausgabe, NatR 498). Der Wortlaut der Bestimmung enthält jedoch keine solche Einschränkung, und diese ist auch sachlich nicht begründet. Wer sich fälschlicherweise einer strafbaren Handlung beschuldigt, führt die Behörde auf eine unrichtige Fährte.
BGE 86 IV 184 S. 185

Er veranlasst dadurch Untersuchungsmassnahmen, die nutzlos sind und die Entdeckung und Verfolgung des Schuldigen verzögern oder sogar verhindern können. Dieser Gefährdung der Rechtspflege will Art. 304 Ziff. 1 Abs. 2 begegnen. Die Rechtspflege wird aber dann, wenn der Täter bereits wegen einer andern Strafhandlung verfolgt wird, durch die falsche Selbstbeschuldigung nicht weniger irregeführt und gefährdet, als wenn kein anderes Verfahren gegen ihn im Gange ist. Ein Grund, die beiden Fälle verschieden zu behandeln, besteht daher nicht. Dazu besteht umsoweniger Anlass, als auch Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 eine solche Unterscheidung nicht kennt (BGE 75 IV 179). Dabei wird nicht übersehen, dass ein Angeschuldigter, der sich selbst wider besseres Wissen einer strafbaren Handlung bezichtigt, möglicherweise aus mehr oder weniger achtungswerten Beweggründen handelt, wie beispielsweise dann, wenn er darauf ausgeht, durch die falsche Selbstbeschuldigung nahe Angehörige, die aus besonderen Gründen durch eine Strafverfolgung unverhältnismässig hart getroffen würden, zu decken. Da Art. 304
SR 311.0 Codice penale svizzero del 21 dicembre 1937
CP Art. 304 - 1. Chiunque fa all'autorità una falsa denuncia per un atto punibile, che egli sa non commesso,
1    Chiunque fa all'autorità una falsa denuncia per un atto punibile, che egli sa non commesso,
2    ...415
StGB das Vergehen wahlweise mit Gefängnis oder Busse bedroht, ohne dass für die Freiheitsstrafe oder die Geldstrafe ein besonderes Minimum festgesetzt ist, und Ziff. 2 erst noch die Möglichkeit einräumt, in besonders leichten Fällen überhaupt von einer Bestrafung Umgang zu nehmen, hat der Richter es in der Hand achtungswerten Beweggründen des Täters und andern Umständen, die das Verschulden als geringfügig erscheinen lassen, durch Ausfällung einer entsprechend milden Strafe oder sogar durch Strafbefreiung Rechnung zu tragen. Gegen die Anwendung des Art. 304 Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 Codice penale svizzero del 21 dicembre 1937
CP Art. 304 - 1. Chiunque fa all'autorità una falsa denuncia per un atto punibile, che egli sa non commesso,
1    Chiunque fa all'autorità una falsa denuncia per un atto punibile, che egli sa non commesso,
2    ...415
StGB auf Angeschuldigte spricht auch nicht, dass die rechtliche Beurteilung eines Sachverhaltes für einen Laien Schwierigkeiten bietet. Die Äusserung falscher rechtlicher Schlussfolgerungen, insbesondere falscher Bezeichnungen von Straftaten gegenüber einer Behörde fällt für sich allein noch nicht unter diese Bestimmung; der Irreführung der
BGE 86 IV 184 S. 186

Rechtspflege macht sich der Angeschuldigte erst schuldig, wenn er um jene Bezeichnungen zu stützen, wider besseres Wissen falsche Tatsachen behauptet. Wenn es auch verständlich ist, dass er falsche rechtliche Schlussfolgerungen zieht und äussert, so ist es anderseits nicht entschuldbar, wenn er wider besseres Wissen gegenüber den Behörden Tatsachen behauptet, die, wenn sie zuträfen, die Merkmale einer strafbaren Handlung erfüllten.
2. Die Strafbarkeit der Handlung, deren sich der Täter wider besseres Wissen beschuldigt, ist in Art. 304 Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 Codice penale svizzero del 21 dicembre 1937
CP Art. 304 - 1. Chiunque fa all'autorità una falsa denuncia per un atto punibile, che egli sa non commesso,
1    Chiunque fa all'autorità una falsa denuncia per un atto punibile, che egli sa non commesso,
2    ...415
StGB nicht blosse Strafbarkeitsbedingung, sondern Tatbestandsmerkmal. So verhielte es sich nur dann nicht, wenn für die rechtliche Missbilligung der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 Codice penale svizzero del 21 dicembre 1937
CP Art. 304 - 1. Chiunque fa all'autorità una falsa denuncia per un atto punibile, che egli sa non commesso,
1    Chiunque fa all'autorità una falsa denuncia per un atto punibile, che egli sa non commesso,
2    ...415
StGB bedeutungslos wäre, ob die Tat, die Gegenstand der Selbstbeschuldigung bildet, strafbar sei oder nicht. Das trifft jedoch nicht zu. Vielmehr verdient der Anzeiger, der sich wider besseres Wissen selbst beschuldigt, bloss insoweit Strafe, als er Tatsachen behauptet, die die Merkmale einer strafbaren Handlung ausmachen, denn dadurch wird die Strafbehörde zu nutzlosen Verfolgungsmassnahmen veranlasst oder von der Nachforschung nach dem Schuldigen abgehalten. Das strafrechtliche Verschulden des Anzeigers hängt somit gerade davon ab, ob die Tat, deren er sich bezichtigt, mit Strafe bedroht ist oder nicht. Ist aber die Strafbarkeit der Tat, die Gegenstand der Selbstbeschuldigung bildet, Tatbestandsmerkmal, so muss sie vom Vorsatz umfasst sein. Der Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 Codice penale svizzero del 21 dicembre 1937
CP Art. 304 - 1. Chiunque fa all'autorità una falsa denuncia per un atto punibile, che egli sa non commesso,
1    Chiunque fa all'autorità una falsa denuncia per un atto punibile, che egli sa non commesso,
2    ...415
StGB kann sich daher nur schuldig machen, wer weiss, dass die Tat, deren er sich fälschlicherweise bezichtigt, mit Strafe bedroht ist.
Informazioni decisione   •   DEFRITEN
Documento : 86 IV 184
Data : 15. luglio 1960
Pubblicato : 31. dicembre 1960
Sorgente : Tribunale federale
Stato : 86 IV 184
Ramo giuridico : DTF - Diritto penale e procedura penale
Oggetto : Art. 304 num. 1 cp. 2 CP; sviamento della giustizia. 1. Questo disposto è applicabile anche a coloro che, nel corso di una


Registro di legislazione
CP: 304
SR 311.0 Codice penale svizzero del 21 dicembre 1937
CP Art. 304 - 1. Chiunque fa all'autorità una falsa denuncia per un atto punibile, che egli sa non commesso,
1    Chiunque fa all'autorità una falsa denuncia per un atto punibile, che egli sa non commesso,
2    ...415
Registro DTF
75-IV-175 • 86-IV-184
Parole chiave
Elenca secondo la frequenza o in ordine alfabetico
accusato • azione penale • consiglio nazionale • corte di cassazione penale • denuncia mendace • esenzione dalla pena • fattispecie • inchiesta penale • infrazione • intenzione • multa • pena pecuniaria • pena privativa della libertà • resoconto • sviamento della giustizia • volontà