86 III 8
5. Entscheid vom 3. Mai 1960 i.S. Vonlanthen.
Regeste (de):
- Forderungen (insbesondere künftige Lohnguthaben) kann das die Betreibung führende Amt selbst pfänden, auch wenn sich der Wohn- und Geschäftsort des Drittschuldners (der Arbeitsort des Betriebenen) nicht in seinem Bezirk befindet
- - Art. 89
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 89 - Unterliegt der Schuldner der Betreibung auf Pfändung, so hat das Betreibungsamt nach Empfang des Fortsetzungsbegehrens unverzüglich die Pfändung zu vollziehen oder durch das Betreibungsamt des Ortes, wo die zu pfändenden Vermögensstücke liegen, vollziehen zu lassen.
Regeste (fr):
- L'office devant lequel la poursuite est pendante peut saisir luimême des créances (en particulier un salaire futur) même si le tiers débiteur a son domicile et le siège de ses affaires (lieu de travail du débiteur poursuivi) dans un autre arrondissement.
- - Art. 89 LP.
Regesto (it):
- L'ufficio presso il quale è pendente l'esecuzione può pignorare esso medesimo dei crediti (in particolare un salario futuro) anche se il terzo debitore ha il proprio domicilio e la sede dei suoi affari (luogo di lavoro del debitore perseguito) in un altro circondario.
- - Art. 89 LEF.
Sachverhalt ab Seite 8
BGE 86 III 8 S. 8
Gegen den Rekurrenten läuft eine Betreibung beim Amt seines Wohnortes im freiburgischen Sensebezirk. Von
BGE 86 III 8 S. 9
dem Lohn, den er als Hilfsarbeiter in Münchenbuchsee verdient, wurden Fr. 30.- für je 14 Tage gepfändet. Darüber beschwerte sich der Schuldner bei der Aufsichtsbehörde des Kantons Freiburg, wurde aber mit Entscheid vom 7. April 1960 abgewiesen. Mit vorliegendem Rekurs macht er geltend, zur Vornahme einer Lohnpfändung wäre das Betreibungsamt Fraubrunnen, nicht dasjenige von Tafers zuständig.
Erwägungen
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
Mit der auf Art. 89
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 89 - Unterliegt der Schuldner der Betreibung auf Pfändung, so hat das Betreibungsamt nach Empfang des Fortsetzungsbegehrens unverzüglich die Pfändung zu vollziehen oder durch das Betreibungsamt des Ortes, wo die zu pfändenden Vermögensstücke liegen, vollziehen zu lassen. |
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 89 - Unterliegt der Schuldner der Betreibung auf Pfändung, so hat das Betreibungsamt nach Empfang des Fortsetzungsbegehrens unverzüglich die Pfändung zu vollziehen oder durch das Betreibungsamt des Ortes, wo die zu pfändenden Vermögensstücke liegen, vollziehen zu lassen. |
BGE 86 III 8 S. 10
Amtsgewalt einzugreifen. Ebenso steht ihm die der Sicherung der Forderungspfändung dienende Versendung der Anzeige an den Drittschuldner nach Art. 99
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 99 - Bei der Pfändung von Forderungen oder Ansprüchen, für welche nicht eine an den Inhaber oder an Order lautende Urkunde besteht, wird dem Schuldner des Betriebenen angezeigt, dass er rechtsgültig nur noch an das Betreibungsamt leisten könne. |
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 89 - Unterliegt der Schuldner der Betreibung auf Pfändung, so hat das Betreibungsamt nach Empfang des Fortsetzungsbegehrens unverzüglich die Pfändung zu vollziehen oder durch das Betreibungsamt des Ortes, wo die zu pfändenden Vermögensstücke liegen, vollziehen zu lassen. |
Dispositiv
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:
Der Rekurs wird abgewiesen.