Urteilskopf

86 III 8

5. Entscheid vom 3. Mai 1960 i.S. Vonlanthen.

Regeste (de):

Regeste (fr):

Regesto (it):


Sachverhalt ab Seite 8

BGE 86 III 8 S. 8

Gegen den Rekurrenten läuft eine Betreibung beim Amt seines Wohnortes im freiburgischen Sensebezirk. Von
BGE 86 III 8 S. 9

dem Lohn, den er als Hilfsarbeiter in Münchenbuchsee verdient, wurden Fr. 30.- für je 14 Tage gepfändet. Darüber beschwerte sich der Schuldner bei der Aufsichtsbehörde des Kantons Freiburg, wurde aber mit Entscheid vom 7. April 1960 abgewiesen. Mit vorliegendem Rekurs macht er geltend, zur Vornahme einer Lohnpfändung wäre das Betreibungsamt Fraubrunnen, nicht dasjenige von Tafers zuständig.
Erwägungen

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
Mit der auf Art. 89
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 89 - Unterliegt der Schuldner der Betreibung auf Pfändung, so hat das Betreibungsamt nach Empfang des Fortsetzungsbegehrens unverzüglich die Pfändung zu vollziehen oder durch das Betreibungsamt des Ortes, wo die zu pfändenden Vermögensstücke liegen, vollziehen zu lassen.
SchKG gestützten Rüge will der Rekurrent nicht den Betreibungsort als solchen in Frage stellen. Er hält jedoch dafür, das die Betreibung führende Amt hätte eine Lohnpfändung nicht selber vornehmen dürfen, sondern damit das Betreibungsamt seines Arbeitsortes beauftragen sollen. Diesem Standpunkt kann nicht beigetreten werden. Einmal gilt ein Lohnguthaben nicht als am Wohn- (oder Geschäfts-) ort des Arbeitgebers gelegen, weshalb sich für die Ansicht des Rekurrenten von vornherein nichts aus Art. 89
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 89 - Unterliegt der Schuldner der Betreibung auf Pfändung, so hat das Betreibungsamt nach Empfang des Fortsetzungsbegehrens unverzüglich die Pfändung zu vollziehen oder durch das Betreibungsamt des Ortes, wo die zu pfändenden Vermögensstücke liegen, vollziehen zu lassen.
SchKG herleiten lässt. Nicht in Wertpapieren verkörperte Forderungen gelten vielmehr, wenn ihr Gläubiger (derjenige, dem sie zustehen, hier also der betriebene Schuldner) einen bekannten Wohnsitz in der Schweiz hat, als an diesem Orte gelegen (vgl. BGE 76 III 19). Sodann ist es bei der Pfändung von Forderungen (insbesondere Lohnguthaben) nicht erforderlich, am Wohnort des Drittschuldners (Arbeitgebers) Amtshandlungen vorzunehmen, die nur dem dortigen Betreibungsamte zustünden. Im Gegensatze zu den bei Sachpfändungen an Ort und Stelle, wo sich das Pfändungsobjekt befindet, zu treffenden Feststellungen über dessen Vorhandensein und Beschaffenheit, samt der allenfalls notwendigen Wegnahme in amtlichen Gewahrsam, genügen bei Forderungspfändungen in der Regel briefliche oder telefonische Erkundigungen. Diese kann das die Betreibung führende Amt sehr wohl selber einziehen, ohne damit in fremde
BGE 86 III 8 S. 10

Amtsgewalt einzugreifen. Ebenso steht ihm die der Sicherung der Forderungspfändung dienende Versendung der Anzeige an den Drittschuldner nach Art. 99
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 99 - Bei der Pfändung von Forderungen oder Ansprüchen, für welche nicht eine an den Inhaber oder an Order lautende Urkunde besteht, wird dem Schuldner des Betriebenen angezeigt, dass er rechtsgültig nur noch an das Betreibungsamt leisten könne.
SchKG zu, selbst wenn dieser nicht in seinem Amtsbezirke wohnt. Eine Forderungspfändung kann danach in allen Fällen von dem die Betreibung führenden Amte selbst, somit am Betreibungsorte, vollzogen werden (vgl. BGE 73 III 87 und 119; JAEGER, N. 5 zu Art. 89
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 89 - Unterliegt der Schuldner der Betreibung auf Pfändung, so hat das Betreibungsamt nach Empfang des Fortsetzungsbegehrens unverzüglich die Pfändung zu vollziehen oder durch das Betreibungsamt des Ortes, wo die zu pfändenden Vermögensstücke liegen, vollziehen zu lassen.
SchKG; FRITZSCHE, Schuldbetreibung, Konkurs und Sanierung I 142 und 151). Die auf einen ausführlichen Amtsbericht gestützten Feststellungen der Vorinstanz über Einkommen und Notbedarf des Schuldners sind im Rekurse nicht angefochten.
Dispositiv

Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:
Der Rekurs wird abgewiesen.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 86 III 8
Date : 03. Mai 1960
Published : 31. Dezember 1960
Source : Bundesgericht
Status : 86 III 8
Subject area : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Subject : Forderungen (insbesondere künftige Lohnguthaben) kann das die Betreibung führende Amt selbst pfänden, auch wenn sich der


Legislation register
SchKG: 89  99
BGE-register
73-III-84 • 76-III-18 • 86-III-8
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