86 III 31
12. Entscheid vom 22. März 1960 i.S. St. Gallische Kantonalbank.
Regeste (de):
- Konkurs; Beschwerde gegen die Verteilungsliste (Art. 263
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 263 - 1 Die Verteilungsliste und die Schlussrechnung werden während zehn Tagen beim Konkursamte aufgelegt.
1 Die Verteilungsliste und die Schlussrechnung werden während zehn Tagen beim Konkursamte aufgelegt. 2 Die Auflegung wird jedem Gläubiger unter Beifügung eines seinen Anteil betreffenden Auszuges angezeigt. - Stellt das Konkursamt den Gläubigern anstelle der Anzeige gemäss Art. 263 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 263 - 1 Die Verteilungsliste und die Schlussrechnung werden während zehn Tagen beim Konkursamte aufgelegt.
1 Die Verteilungsliste und die Schlussrechnung werden während zehn Tagen beim Konkursamte aufgelegt. 2 Die Auflegung wird jedem Gläubiger unter Beifügung eines seinen Anteil betreffenden Auszuges angezeigt. SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 263 - 1 Die Verteilungsliste und die Schlussrechnung werden während zehn Tagen beim Konkursamte aufgelegt.
1 Die Verteilungsliste und die Schlussrechnung werden während zehn Tagen beim Konkursamte aufgelegt. 2 Die Auflegung wird jedem Gläubiger unter Beifügung eines seinen Anteil betreffenden Auszuges angezeigt.
Regeste (fr):
- Faillite; plainte contre le tableau de distribution (art. 263 LP).
- Si l'office des faillites notifie aux créanciers, au lieu de l'avis prévu à l'art. 263 al. 2 LP (formule no 10), une copie complète du tableau de répartition, le délai de plainte de dix jours court dès cette notification. Une fausse indication des voies de recours n'empêche pas ce délai de courir; elle peut seulement constituer un motif de restitution destiné à écarter les conséquences de l'inobservation du délai (art. 35 OJ). Conditions de la restitution.
Regesto (it):
- Fallimento; reclamo contro lo stato di ripartizione (art. 263 LEF).
- Se l'ufficio dei fallimenti notifica ai creditori, in vece dell'avviso previsto nell'art. 263 cp. 2 LEF (modulo N. 10), una copia completa dello stato di ripartizione, il termine di reclamo di dieci giorni decorre da questa notificazione. Una errata indicazione dei mezzi di ricorso non impedisce la decorrenza di questo termine; essa può costituire soltanto un motivo di restituzione destinato a eliminare le conseguenze dell'inosservanza del termine (art. 35
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 263 - 1 Die Verteilungsliste und die Schlussrechnung werden während zehn Tagen beim Konkursamte aufgelegt.
1 Die Verteilungsliste und die Schlussrechnung werden während zehn Tagen beim Konkursamte aufgelegt. 2 Die Auflegung wird jedem Gläubiger unter Beifügung eines seinen Anteil betreffenden Auszuges angezeigt.
Sachverhalt ab Seite 32
BGE 86 III 31 S. 32
A.- Im Konkurs über die Firma Albert Köberle Maschinen AG stellte das Konkursamt Oberrheintal den Gläubigern am 6. November 1959 den Verteilungsplan zu mit dem Bemerken: "Sofern ein Gläubiger damit (d.h. mit dem Verteilungsplan) nicht einverstanden ist, steht ihm das Recht der Prozessführung innert Frist von 30 Tagen zu (betr. materiellen Rechtsanspruches)." Hierauf stellte die St. Gallische Kantonalbank vorsorglich ein Vermittlungsbegehren und führte am 14. November 1959 unter Berufung auf BGE 85 III 93 Beschwerde mit dem Begehren, der Kollokationsplan sei zu ergänzen und neu aufzulegen, weil er in einem Punkte (hinsichtlich eines von ihr beanspruchten Grundpfandrechts) keine klare Verfügung enthalte. Die kantonale Aufsichtsbehörde trat auf diese Beschwerde nicht ein, weil der Kollokationsplan klar sei und daher nicht nachträglich durch Beschwerde angefochten werden könne. Am 1. Februar 1960 hat das Bundesgericht diesen Entscheid bestätigt.
B.- Im Anschluss hieran reichte die St. Gallische Kantonalbank am 6. Februar 1960 eine neue Beschwerde ein, mit der sie beantragte, das Konkursamt sei anzuweisen, den Verteilungsplan nochmals aufzulegen und den Gläubigern eine Beschwerdefrist von zehn Tagen anzusetzen. Sie machte geltend, der den Gläubigern am 6. November
BGE 86 III 31 S. 33
1959 zugestellte Verteilungsplan enthalte eine falsche Rechtsmittelbelehrung, weil die Verteilungsliste nur durch Beschwerde, nicht durch gerichtliche Klage angefochten werden könne. Die kantonale Aufsichtsbehörde hat am 27. Februar 1960 auch diese zweite Beschwerde durch Nichteintreten erledigt mit der Begründung, es sei zwar richtig, dass die Verteilungsliste nicht durch gerichtliche Klage, sondern durch Beschwerde anzufechten sei; dies sei jedoch der Beschwerdeführerin längst bekannt gewesen, da sie am 14. November 1959, also innert der gesetzlichen Frist, Beschwerde geführt habe. Sie habe es aber damals unterlassen, eine Abänderung der Verteilungsliste zu verlangen. Heute, nach Ablauf von mehr als drei Monaten, könne diese Liste nicht mehr angefochten werden. Die Beschwerdeführerin verlange im übrigen auch heute keine Abänderung der Verteilungsliste, sondern beschränke sich darauf, deren Neuauflegung unter Ansetzung einer Beschwerdefrist zu verlangen. Wer jedoch wisse, dass eine Rechtsmittelbelehrung falsch sei, und das richtige Rechtsmittel kenne, von dem dürfe verlangt werden, dass er dieses ergreife und damit sogleich die von ihm erstrebte Abänderung der angefochtenen Verfügung verlange. Durch den beanstandeten Vermerk am Ende der Verteilungsliste sei die Beschwerdeführerin keineswegs in einen Irrtum versetzt worden. Es sei ihr "sowohl im Zeitpunkt der ersten Beschwerde vom 14. November 1959 wie aber namentlich im Zeitpunkt der neuen, am 6. Februar 1960 angehobenen Beschwerde" bekannt gewesen, dass die Verteilungsliste nicht durch Klage, sondern durch Beschwerde, und zwar innert zehn Tagen, angefochten werden müsse, ansonst sie in Rechtskraft erwachse. Dass der Beschwerdeführerin anstelle des Formulars Nr. 10 die vollständige Verteilungsliste zugestellt worden sei, habe ihr keinen Nachteil verursacht.
C.- Diesen Entscheid hat die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht weitergezogen mit dem Antrag, das
BGE 86 III 31 S. 34
Konkursamt sei anzuweisen, die Verteilungsliste nochmals aufzulegen und den Gläubigern eine Beschwerdefrist von zehn Tagen anzusetzen; eventuell sei die Verteilungsliste in dem Sinne abzuändern, dass den fünf Ortsgemeinden von Oberriet vom Gesamterlös nicht Fr. 30'000.-- sondern nur Fr. 13'000.-- zuzuteilen seien.
Erwägungen
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
Die Verteilungsliste ist, wie die Vorinstanz und die Rekurrentin zutreffend angenommen haben, nicht durch gerichtliche Klage, sondern durch Beschwerde anzufechten. Diese ist binnen zehn Tagen von der Zustellung der in Art. 263 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 263 - 1 Die Verteilungsliste und die Schlussrechnung werden während zehn Tagen beim Konkursamte aufgelegt. |
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1 | Die Verteilungsliste und die Schlussrechnung werden während zehn Tagen beim Konkursamte aufgelegt. |
2 | Die Auflegung wird jedem Gläubiger unter Beifügung eines seinen Anteil betreffenden Auszuges angezeigt. |
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25 |
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1 | Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25 |
2 | Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden. |
3 | Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
4 | Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.26 |
BGE 86 III 31 S. 35
Wenn das Formular Nr. 10 auf die Beschwerdefrist hinweist, so beruht dies nicht auf einer zwingenden Gesetzesvorschrift, sondern nur auf Erwägungen der Zweckmässigkeit; Art. 263 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 263 - 1 Die Verteilungsliste und die Schlussrechnung werden während zehn Tagen beim Konkursamte aufgelegt. |
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1 | Die Verteilungsliste und die Schlussrechnung werden während zehn Tagen beim Konkursamte aufgelegt. |
2 | Die Auflegung wird jedem Gläubiger unter Beifügung eines seinen Anteil betreffenden Auszuges angezeigt. |
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 263 - 1 Die Verteilungsliste und die Schlussrechnung werden während zehn Tagen beim Konkursamte aufgelegt. |
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1 | Die Verteilungsliste und die Schlussrechnung werden während zehn Tagen beim Konkursamte aufgelegt. |
2 | Die Auflegung wird jedem Gläubiger unter Beifügung eines seinen Anteil betreffenden Auszuges angezeigt. |
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25 |
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1 | Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25 |
2 | Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden. |
3 | Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
4 | Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.26 |
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 263 - 1 Die Verteilungsliste und die Schlussrechnung werden während zehn Tagen beim Konkursamte aufgelegt. |
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1 | Die Verteilungsliste und die Schlussrechnung werden während zehn Tagen beim Konkursamte aufgelegt. |
2 | Die Auflegung wird jedem Gläubiger unter Beifügung eines seinen Anteil betreffenden Auszuges angezeigt. |
Die Rekurrentin kann demnach nicht verlangen, dass die Verteilungsliste unter Ansetzung einer zehntägigen Beschwerdefrist (bezw. unter Hinweis auf diese Frist) neu aufgelegt werde, damit sie Gelegenheit erhalte, die ihr schon am 6. November 1959 in Abschrift zugestellte Verteilungsliste nachträglich durch Beschwerde als unrichtig anzufechten und ihre Abänderung zu verlangen. Aber auch durch Wiederherstellung gegen die Folgen der Versäumung der Frist zur Einreichung einer solchen Beschwerde kann ihr nicht geholfen werden. Die Vorinstanz nimmt an, sie sei durch die unrichtige Rechtsmittelbelehrung in der Mitteilung vom 6. November 1959 überhaupt nicht irregeführt
BGE 86 III 31 S. 36
worden, sondern habe von Anfang an gewusst, dass der Verteilungsplan nur durch eine innert zehn Tagen einzureichende Beschwerde angefochten werden könne. Diese Feststellung betrifft eine ("innere") Tatsache und ist daher gemäss Art. 63 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25 |
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1 | Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25 |
2 | Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden. |
3 | Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
4 | Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.26 |
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25 |
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1 | Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25 |
2 | Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden. |
3 | Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
4 | Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.26 |
Dispositiv
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:
Der Rekurs wird abgewiesen.