Urteilskopf

86 I 330

47. Auszug aus dem Urteil vom 7. Dezember 1960 i.S. Wissmann gegen Klopfer und Obergericht des Kantons Zürich.
Regeste (de):

Regeste (fr):

Regesto (it):


Sachverhalt ab Seite 330

BGE 86 I 330 S. 330

Aus dem Tatbestand:
Der Einzelrichter in nichtstreitigen Rechtssachen des Bezirks Zürich ernannte gestützt auf Art. 554
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 554 - 1 Die Erbschaftsverwaltung wird angeordnet:
1    Die Erbschaftsverwaltung wird angeordnet:
1  wenn ein Erbe dauernd und ohne Vertretung abwesend ist, sofern es seine Interessen erfordern;
2  wenn keiner der Ansprecher sein Erbrecht genügend nachzuweisen vermag oder das Vorhandensein eines Erben ungewiss ist;
3  wenn nicht alle Erben des Erblassers bekannt sind;
4  wo das Gesetz sie für besondere Fälle vorsieht.
2    Hat der Erblasser einen Willensvollstrecker bezeichnet, so ist diesem die Verwaltung zu übergeben.
3    Stand die verstorbene Person unter einer Beistandschaft, welche die Vermögensverwaltung umfasst, so obliegt dem Beistand auch die Erbschaftsverwaltung, sofern nichts anderes angeordnet wird.528
ZGB Rechtsanwalt Dr. Wissmann zum Erbschaftsverwalter für den Nachlass des Emil Klopfer. Dr. Wissmann stellte den Erben für seine Bemühungen Rechnung. Einzelne Erben beanstandeten diese; sie ersuchten den Einzelrichter, die Ansprüche des Erbschaftsverwalters zu überprüfen und festzusetzen. Dr. Wissmann wandte ein, Streitigkeiten dieser Art seien nicht von der Aufsichtsbehörde, sondern vom ordentlichen Richter zu beurteilen. Der Einzelrichter hat in einem Vorentscheid seine Zuständigkeit bejaht. Das Obergericht hat einen dagegen erhobenen Rekurs abgewiesen. Dr. Wissmann führt gegen den Rekursentscheid
BGE 86 I 330 S. 331

staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte der Bürger (Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
und 58 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 58 Armee - 1 Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.
1    Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.
2    Die Armee dient der Kriegsverhinderung und trägt bei zur Erhaltung des Friedens; sie verteidigt das Land und seine Bevölkerung. Sie unterstützt die zivilen Behörden bei der Abwehr schwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit und bei der Bewältigung anderer ausserordentlicher Lagen. Das Gesetz kann weitere Aufgaben vorsehen.
3    Der Einsatz der Armee ist Sache des Bundes.18
BV) im Sinne von Art. 84 Abs. 1 lit. a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 58 Armee - 1 Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.
1    Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.
2    Die Armee dient der Kriegsverhinderung und trägt bei zur Erhaltung des Friedens; sie verteidigt das Land und seine Bevölkerung. Sie unterstützt die zivilen Behörden bei der Abwehr schwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit und bei der Bewältigung anderer ausserordentlicher Lagen. Das Gesetz kann weitere Aufgaben vorsehen.
3    Der Einsatz der Armee ist Sache des Bundes.18
OG; eventuell erhebt er überdies Beschwerde wegen Verletzung bundesrechtlicher Vorschriften über die Abgrenzung der sachlichen (oder örtlichen) Zuständigkeit der Behörden im Sinne von Art. 84 Abs. 1 lit. d
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 58 Armee - 1 Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.
1    Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.
2    Die Armee dient der Kriegsverhinderung und trägt bei zur Erhaltung des Friedens; sie verteidigt das Land und seine Bevölkerung. Sie unterstützt die zivilen Behörden bei der Abwehr schwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit und bei der Bewältigung anderer ausserordentlicher Lagen. Das Gesetz kann weitere Aufgaben vorsehen.
3    Der Einsatz der Armee ist Sache des Bundes.18
OG.
Erwägungen

Aus den Erwägungen:
Soweit die vorliegende staatsrechtliche Beschwerde sich auf Art. 84 Abs. 1 lit. a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 58 Armee - 1 Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.
1    Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.
2    Die Armee dient der Kriegsverhinderung und trägt bei zur Erhaltung des Friedens; sie verteidigt das Land und seine Bevölkerung. Sie unterstützt die zivilen Behörden bei der Abwehr schwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit und bei der Bewältigung anderer ausserordentlicher Lagen. Das Gesetz kann weitere Aufgaben vorsehen.
3    Der Einsatz der Armee ist Sache des Bundes.18
OG stützt, wird damit eine Verletzung der Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
und 58 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 58 Armee - 1 Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.
1    Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.
2    Die Armee dient der Kriegsverhinderung und trägt bei zur Erhaltung des Friedens; sie verteidigt das Land und seine Bevölkerung. Sie unterstützt die zivilen Behörden bei der Abwehr schwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit und bei der Bewältigung anderer ausserordentlicher Lagen. Das Gesetz kann weitere Aufgaben vorsehen.
3    Der Einsatz der Armee ist Sache des Bundes.18
BV geltend gemacht. Mit dem Gebot, niemand seinem verfassungsmässigen Richter zu entziehen, gewährleistet Art. 58 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 58 Armee - 1 Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.
1    Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.
2    Die Armee dient der Kriegsverhinderung und trägt bei zur Erhaltung des Friedens; sie verteidigt das Land und seine Bevölkerung. Sie unterstützt die zivilen Behörden bei der Abwehr schwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit und bei der Bewältigung anderer ausserordentlicher Lagen. Das Gesetz kann weitere Aufgaben vorsehen.
3    Der Einsatz der Armee ist Sache des Bundes.18
BV dem Bürger die Freiheit, nur vor dem Richter Recht zu zu nehmen, der nach den bestehenden Verfassungsbestimmungen, Gesetzen und Verordnungen allgemein für die Streitsachen zuständig ist, zu denen der konkrete Prozess gehört (BGE 83 I 85 Erw. 3; FLEINER/GIACOMETTI, Bundesstaatsrecht, S. 867). Ergibt sich die Zuständigkeit des Richters, vor dem der Bürger Recht zu nehmen hat, aus dem Bundesrecht, so kann ein (mittelbar auch Art. 58 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 58 Armee - 1 Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.
1    Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.
2    Die Armee dient der Kriegsverhinderung und trägt bei zur Erhaltung des Friedens; sie verteidigt das Land und seine Bevölkerung. Sie unterstützt die zivilen Behörden bei der Abwehr schwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit und bei der Bewältigung anderer ausserordentlicher Lagen. Das Gesetz kann weitere Aufgaben vorsehen.
3    Der Einsatz der Armee ist Sache des Bundes.18
BV verletzender) Verstoss gegen die betreffende eidgenössische Vorschrift in Fragen des Zivilrechts mit der Berufung im Sinne von Art. 49
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 58 Armee - 1 Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.
1    Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.
2    Die Armee dient der Kriegsverhinderung und trägt bei zur Erhaltung des Friedens; sie verteidigt das Land und seine Bevölkerung. Sie unterstützt die zivilen Behörden bei der Abwehr schwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit und bei der Bewältigung anderer ausserordentlicher Lagen. Das Gesetz kann weitere Aufgaben vorsehen.
3    Der Einsatz der Armee ist Sache des Bundes.18
OG oder mit der zivilrechtlichen Nichtigkeitsbeschwerde im Sinne von Art. 68 Abs. 1 lit. b
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 58 Armee - 1 Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.
1    Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.
2    Die Armee dient der Kriegsverhinderung und trägt bei zur Erhaltung des Friedens; sie verteidigt das Land und seine Bevölkerung. Sie unterstützt die zivilen Behörden bei der Abwehr schwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit und bei der Bewältigung anderer ausserordentlicher Lagen. Das Gesetz kann weitere Aufgaben vorsehen.
3    Der Einsatz der Armee ist Sache des Bundes.18
OG gerügt werden. Die staatsrechtliche Beschwerde, die subsidiärer Natur ist (Art. 84 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 58 Armee - 1 Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.
1    Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.
2    Die Armee dient der Kriegsverhinderung und trägt bei zur Erhaltung des Friedens; sie verteidigt das Land und seine Bevölkerung. Sie unterstützt die zivilen Behörden bei der Abwehr schwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit und bei der Bewältigung anderer ausserordentlicher Lagen. Das Gesetz kann weitere Aufgaben vorsehen.
3    Der Einsatz der Armee ist Sache des Bundes.18
OG), steht dafür nicht offen. Die Verletzung eidgenössischer Vorschriften über die sachliche Zuständigkeit in Fragen des öffentlichen Rechts (ausserhalb des Strafrechts) ist grundsätzlich mit der staatsrechtlichen Beschwerde im Sinne von Art. 84 Abs. 1 lit. d
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 58 Armee - 1 Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.
1    Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.
2    Die Armee dient der Kriegsverhinderung und trägt bei zur Erhaltung des Friedens; sie verteidigt das Land und seine Bevölkerung. Sie unterstützt die zivilen Behörden bei der Abwehr schwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit und bei der Bewältigung anderer ausserordentlicher Lagen. Das Gesetz kann weitere Aufgaben vorsehen.
3    Der Einsatz der Armee ist Sache des Bundes.18
OG zu beanstanden (vgl. BGE 80 I 251 Erw. 2; BIRCHMEIER, Handbuch, S. 328 lit. b). Mit der staatsrechtlichen Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte der Bürger im Sinne von Art. 84 Abs. 1 lit. a

BGE 86 I 330 S. 332

OG kann nur diejenige Missachtung des Art. 58 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 58 Armee - 1 Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.
1    Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.
2    Die Armee dient der Kriegsverhinderung und trägt bei zur Erhaltung des Friedens; sie verteidigt das Land und seine Bevölkerung. Sie unterstützt die zivilen Behörden bei der Abwehr schwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit und bei der Bewältigung anderer ausserordentlicher Lagen. Das Gesetz kann weitere Aufgaben vorsehen.
3    Der Einsatz der Armee ist Sache des Bundes.18
BV geltend gemacht werden, die in der unrichtigen Auslegung und Anwendung kantonaler Zuständigkeitsvorschriften begründet ist. Der Beschwerdeführer wendet in erster Linie ein, das Verhältnis der Erben zum Erbschaftsverwalter und damit auch dessen Vergütungsanspruch seien zivilrechtlicher Natur; ob dieser Anspruch vom ordentlichen Richter oder von der mit der Aufsicht über die Erbschaftsverwaltung betrauten "Gerichtsadministrativbehörde" (im Kanton Zürich demnach vom Einzelrichter in nichtstreitigen Rechtssachen) zu beurteilen sei, sei aus den "Grundprinzipien des zivilrechtlichen Instituts der Erbschaftsverwaltung... zu gewinnen und abzuleiten", entscheide sich also nach Bundesrecht; nach diesem aber sei die Zuständigkeit des ordentlichen Richters gegeben. Der Beschwerdeführer weist mithin den Vergütungsanspruch eines Erbschaftsverwalters (der nicht als kantonaler Beamter tätig geworden ist) dem Privatrecht zu. Es ist deshalb unerfindlich, wieso er eventuell staatsrechtliche Beschwerde im Sinne von Art. 84 Abs. 1 lit. d
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 58 Armee - 1 Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.
1    Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.
2    Die Armee dient der Kriegsverhinderung und trägt bei zur Erhaltung des Friedens; sie verteidigt das Land und seine Bevölkerung. Sie unterstützt die zivilen Behörden bei der Abwehr schwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit und bei der Bewältigung anderer ausserordentlicher Lagen. Das Gesetz kann weitere Aufgaben vorsehen.
3    Der Einsatz der Armee ist Sache des Bundes.18
OG erhebt, mit der nur die Verletzung eidgenössischer Zuständigkeitsvorschriften in Fragen des öffentlichen Rechts gerügt werden kann. Dass der angefochtene Entscheid gegen Zuständigkeitsvorschriften des Bundeszivilrechts verstosse, wie der Beschwerdeführer geltend macht, wäre gegebenenfalls mit der Berufung im Sinne von Art. 49
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 58 Armee - 1 Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.
1    Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.
2    Die Armee dient der Kriegsverhinderung und trägt bei zur Erhaltung des Friedens; sie verteidigt das Land und seine Bevölkerung. Sie unterstützt die zivilen Behörden bei der Abwehr schwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit und bei der Bewältigung anderer ausserordentlicher Lagen. Das Gesetz kann weitere Aufgaben vorsehen.
3    Der Einsatz der Armee ist Sache des Bundes.18
OG oder mit der zivilrechtlichen Nichtigkeitsbeschwerde im Sinne von Art. 68 Abs. 1 lit. b
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 58 Armee - 1 Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.
1    Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.
2    Die Armee dient der Kriegsverhinderung und trägt bei zur Erhaltung des Friedens; sie verteidigt das Land und seine Bevölkerung. Sie unterstützt die zivilen Behörden bei der Abwehr schwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit und bei der Bewältigung anderer ausserordentlicher Lagen. Das Gesetz kann weitere Aufgaben vorsehen.
3    Der Einsatz der Armee ist Sache des Bundes.18
OG zu beanstanden gewesen. Die staatsrechtliche Beschwerde ist dafür nicht gegeben. Das enthebt das Bundesgericht nicht der Notwendigkeit, den betreffenden Einwand auf dieses Rechtsmittel hin vorfrageweise zu prüfen. In der vorliegenden Beschwerde wird nebenher ausgeführt, der angefochtene Entscheid verstosse auch gegen kantonale Zuständigkeitsregeln. Diese Behauptung ist nur dann von Belang, wenn der Bund auf dem in Frage stehenden Gebiet Raum für kantonale
BGE 86 I 330 S. 333

Zuständigkeitsvorschriften gelassen hat, die das Obergericht verletzt haben könnte. Die staatsrechtliche Kammer hat hierüber die Meinung der II. Zivilabteilung des Bundesgerichts eingeholt, die ihrerseits mit der I. Zivilabteilung Rücksprache genommen hat. In Übereinstimmung mit ihnen ist festzustellen, dass das ZGB die Beurteilung der Entschädigungsforderung des Erbschaftsverwalters weder ausdrücklich noch dem Sinne nach einer bestimmten Behörde zuweist. Es bleibt daher bei der Regel des Art. 54 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 58 Armee - 1 Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.
1    Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.
2    Die Armee dient der Kriegsverhinderung und trägt bei zur Erhaltung des Friedens; sie verteidigt das Land und seine Bevölkerung. Sie unterstützt die zivilen Behörden bei der Abwehr schwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit und bei der Bewältigung anderer ausserordentlicher Lagen. Das Gesetz kann weitere Aufgaben vorsehen.
3    Der Einsatz der Armee ist Sache des Bundes.18
SchlT ZGB, wonach die Kantone anzuordnen haben, welche Behörde zuständig sein soll, wobei sie gemäss dem zweiten Absatz der angeführten Vorschrift auch eine Verwaltungsbehörde zuständig erklären können. Aus BGE 78 II 125 lässt sich nichts anderes folgern. Das Bundesgericht hat darin erkannt, dass der Streit über den Vergütungsanspruch des Willensvollstreckers eine Zivilrechtsstreitigkeit ist, das heisst ein Streit zwischen gleichartigen, gleichberechtigten und gleichwertigen Subjekten, der notwendigerweise Gegenstand eines kontradiktorischen Verfahrens bildet (BIRCHMEIER, a.a.O., S. 122 lit. a). Ein solches wird in der Regel vor dem ordentlichen Richter ausgetragen; eine andere Ordnung ist jedoch nach Art. 54
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 58 Armee - 1 Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.
1    Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.
2    Die Armee dient der Kriegsverhinderung und trägt bei zur Erhaltung des Friedens; sie verteidigt das Land und seine Bevölkerung. Sie unterstützt die zivilen Behörden bei der Abwehr schwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit und bei der Bewältigung anderer ausserordentlicher Lagen. Das Gesetz kann weitere Aufgaben vorsehen.
3    Der Einsatz der Armee ist Sache des Bundes.18
SchlT ZGB durchaus denkbar. So sind die Kantone frei, Angelegenheiten der streitigen Gerichtsbarkeit Instanzen zu übertragen, die sich ordentlicherweise mit der freiwilligen Gerichtsbarkeit befassen, falls sie dafür sorgen, dass diese Behörden die Grundsätze des rechtlichen Gehörs wahren (GULDENER, Freiwillige Gerichtsbarkeit, S. 98 ff.). Weil es die Kantone in den Angelegenheiten der streitigen Gerichtsbarkeit indes im allgemeinen bei der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte bewenden lassen, konnte in BGE 78 II 125 davon ausgegangen werden, dass der Streit über die Vergütung des Willensvollstreckers als Zivilrechtsstreit "mangels einer abweichenden Sondervorschrift" vor dem Zivilrichter ausgetragen werde. Da den Kantonen die Befugnis zum Erlass derartiger Vorschriften nur auf Gebieten zukommt,
BGE 86 I 330 S. 334

auf denen der Bund die Zuständigkeit nicht schon selbst geregelt hat, hat das Bundesgericht mit dem erwähnten Vorbehalt zu erkennen gegeben, dass es in diesem Zusammenhang an einer bundesrechtlichen Ordnung fehlt. Hat das ZGB aber Raum für kantonale Zuständigkeitsregeln gelassen, so ist es möglich, dass das Obergericht dagegen verstossen haben könnte. Die auf Art. 84 Abs. 1 lit. a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 58 Armee - 1 Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.
1    Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.
2    Die Armee dient der Kriegsverhinderung und trägt bei zur Erhaltung des Friedens; sie verteidigt das Land und seine Bevölkerung. Sie unterstützt die zivilen Behörden bei der Abwehr schwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit und bei der Bewältigung anderer ausserordentlicher Lagen. Das Gesetz kann weitere Aufgaben vorsehen.
3    Der Einsatz der Armee ist Sache des Bundes.18
OG gestützte staatsrechtliche Beschwerde erweist sich demnach insoweit, als sie eine Verletzung kantonaler Zuständigkeitsvorschriften rügt, nicht als gegenstandslos.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 86 I 330
Datum : 07. Dezember 1960
Publiziert : 31. Dezember 1960
Quelle : Bundesgericht
Status : 86 I 330
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : Tragweite der Gewährleistung des verfassungsmässigen Richters (Art. 58 Abs. 1 BV). Mit welchem Rechtsmittel ist die Verletzung


Gesetzesregister
BV: 4 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
58
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 58 Armee - 1 Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.
1    Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.
2    Die Armee dient der Kriegsverhinderung und trägt bei zur Erhaltung des Friedens; sie verteidigt das Land und seine Bevölkerung. Sie unterstützt die zivilen Behörden bei der Abwehr schwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit und bei der Bewältigung anderer ausserordentlicher Lagen. Das Gesetz kann weitere Aufgaben vorsehen.
3    Der Einsatz der Armee ist Sache des Bundes.18
OG: 49  68  84
ZGB: 554
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 554 - 1 Die Erbschaftsverwaltung wird angeordnet:
1    Die Erbschaftsverwaltung wird angeordnet:
1  wenn ein Erbe dauernd und ohne Vertretung abwesend ist, sofern es seine Interessen erfordern;
2  wenn keiner der Ansprecher sein Erbrecht genügend nachzuweisen vermag oder das Vorhandensein eines Erben ungewiss ist;
3  wenn nicht alle Erben des Erblassers bekannt sind;
4  wo das Gesetz sie für besondere Fälle vorsieht.
2    Hat der Erblasser einen Willensvollstrecker bezeichnet, so ist diesem die Verwaltung zu übergeben.
3    Stand die verstorbene Person unter einer Beistandschaft, welche die Vermögensverwaltung umfasst, so obliegt dem Beistand auch die Erbschaftsverwaltung, sofern nichts anderes angeordnet wird.528
ZGB SchlT: 54
BGE Register
78-II-123 • 80-I-249 • 83-I-81 • 86-I-330
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
staatsrechtliche beschwerde • erbschaftsverwalter • frage • bundesgericht • einzelrichter • erbe • rechtsmittel • zivilrechtsstreitigkeit • streitige gerichtsbarkeit • sachliche zuständigkeit • freiwillige gerichtsbarkeit • sachverhalt • kantonales rechtsmittel • entscheid • verfassungsrecht • richterliche behörde • not • weiler • rechtsanwalt • bezirk
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