Urteilskopf

85 IV 91

24. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 15. Mai 1959 i.S. Weber und Konsorten gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen.
Regeste (de):

Regeste (fr):

Regesto (it):


Sachverhalt ab Seite 91

BGE 85 IV 91 S. 91

A.- Um der Krähenplage in dem von ihm gepachteten Jagdrevier Löhningen beizukommen, ersuchte Walter
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Weber den Franz Stalder, einen Köder aus mit Glukochloral behandelten Maiskörnern herzustellen, was dieser tat. Die Krähen sollten durch das so präparierte Futter eingeschäfert und sodann abgetan werden. Am 13. März 1958 streute Stalder unter Mitwirkung des Jagdaufsehers Paul Engeli auf Begehren Webers die mit Glukochloral behandelten Körner an verschiedenen Stellen aus, unter anderem auch an einem Futterplatz, den Schulkinder für die wegen des starken Schneefalls hungernden Vögel vom Schnee freigelegt hatten. Ungefähr eine Stunde nachdem das Köderfutter ausgelegt worden war, begab sich Engeli wiederum zu den Futterplätzen, um Nachschau zu halten. Auf dem Weg dorthin begegnete er Schulkindern, die tote Krähen mit sich trugen. Sie hatten die verendeten Tiere auf den Futterplätzen gefunden, an denen die Maiskörner ausgestreut worden waren.
B.- Am 18. November 1958 sprach der Bezirksrichter Oberklettgau Engeli und Stalder schuldig der Widerhandlung gegen Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 10. Juni 1925 über Jagd und Vogelschutz (JVG). Er legte ihnen zur Last, widerrechtlich zu Jagdzwecken Gift gelegt zu haben, und bestrafte sie wegen fahrlässiger Tatbegehung mit Bussen von Fr. 20.- bzw. 60.-. Weber wurde als Anstifter mit Fr. 100.-- gebüsst.
C.- Alle drei Verurteilten führen Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Bezirksrichters sei aufzuheben und die Sache zu ihrer Freisprechung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Erwägungen

Der Kassationshof zieht in Erwägung:

2. Gemäss Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 JVG macht sich strafbar, wer zu Jagdzwecken widerrechtlich Gift legt. Nach Abs. 2 der Bestimmung können die Kantone ausnahmsweise, unter Aufstellung der nötigen Sicherheits- und Haftpflichtvorschriften, in den Gebieten mit Pachtjagd den Pächtern und Jagdaufsehern das Giftlegen zur
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Vertilgung von Raben- und Saatkrähen, falls sie in Überzahl auftreten, gestatten. Dass der Kanton Schaffhausen allgemein für sein Gebiet oder dem Beschwerdeführer Weber für das von diesem gepachtete Revier eine solche Bewilligung erteilt habe, wird nicht geltend gemacht und trifft auch offensichtlich nicht zu. Dagegen bestreiten die Beschwerdeführer, mit dem Ausstreuen der mit Glukochloral behandelten Maiskörner Gift gelegt zu haben. Das Glukochloral sei weder in der "eidgenössischen Giftliste" noch in derjenigen des Kantons Schaffhausen aufgeführt. Es sei ein harmloses Schlaf- bzw. Betäubungsmittel, das beispielsweise in den Kantonen Aargau und Bern mit behördlicher Bewilligung im Kampfe gegen die Krähenplage verwendet werde. Dieser Umstand spricht keineswegs gegen den Giftcharakter des Glukochlorals. Vielmehr lässt die Tatsache, dass die erwähnten Kantone es für notwendig erachteten, die Verwendung des besagten Stoffes zum Gegenstand besonderer Bewilligungen zu machen, darauf schliessen, dass es sich um mehr als nur ein harmloses Schlaf- oder Betäubungsmittel handelt. Tatsächlich bezeichnet denn auch die Forstdirektion des Kantons Bern in ihrer die Verwendung des Glukochlorals betreffenden Gebrauchsanweisung vom 14. Februar 1953 das mit dieser Substanz behandelte Futter als Giftfutter. Dass das Glukochloral in der regierungsrätlichen Verordnung des Kantons Schaffhausen vom 11. März 1914 betreffend den Verkauf von Giften, Arzneimitteln usw. nicht aufgeführt ist und auch vom Bundesrat in der von ihm im Rahmen der Verordnung I über die Unfallversicherung vom 25. März 1916 zusammengestellten "Giftliste" nicht genannt wird, ist ohne Belang. Die Frage, ob Glukochloral ein Gift im Sinne des Art. 43 Ziff. 1 JVG sei, ist ausschliesslich auf Grund dieses Gesetzes zu beantworten. Da Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 JVG das Jagen mit nicht weidgerechten, insbesondere tierquälerischen Mitteln verbieten will, entspricht es dem Zweckgedanken dieser Bestimmung, jede organische oder anorganische
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Substanz als Gift zu behandeln, die bei Aufnahme durch das Wild bereits in verhältnismässig geringen Mengen zu einer so erheblichen Störung der chemischen und chemischphysikalischen Vorgänge im Organismus des Tieres führen kann (vgl. DETTLING/SCHÖNBERG/SCHWARZ, Lehrbuch der gerichtlichen Medizin 1951, S. 395; REUTER, Lehrbuch der gerichtlichen Medizin, 1933, S. 490), dass dieses darob Schmerzen erleidet oder eingeht. Ob eine Substanz diese Eignung hat, ist im einzelnen Fall auf Grund ihrer Qualität und Quantität, sowie der Art und des körperlichen Zustandes des Tieres zu entscheiden, dem der betreffende Stoff beigebracht wird.
Nach dem vom Bezirksrichter eingeholten Gutachten des gerichtlich-medizinischen Institutes der Universität Zürich ist das Glukochloral ein nicht rezepturpflichtiges Schlafmittel, das indessen bereits in Mengen von 2-4 gr beim Menschen tödliche Vergiftungen herbeiführen kann und bei Tieren wie Katzen, Hunden, Kaninchen usw. in Dosen von 80-600 mg/Körperkilogramm mässige Giftwirkungen (motorische Unruhe, Gleichgewichtsstörungen, Behinderung der Atmung usw.) zeitigt. Bei Vögeln treten nach Auffassung des Gutachters aller Wahrscheinlichkeit nach ähnliche Wirkungen ein. Ob die Tiere dabei Schmerzen empfinden, ist dem Bericht nicht zu entnehmen. Dagegen steht ausser Zweifel, dass - was auch die von den Beschwerdeführern im kantonalen Verfahren eingelegten Meinungsäusserungen des bernischen Gerichtschemikers Dr. Gerber und des Inhabers der Klosterapotheke in Muri bestätigen - eine Überdosierung des Glukochlorals tödlich wirkt. Dass hiezu bei Krähen nur verhältnismässig geringe Mengen nötig sind, lässt sich anhand der bereits genannten Zahlen ermessen. Eine solche Überdosierung kann jedoch bei Vögeln gerade im Winter dadurch eintreten, dass sie wegen der Kälte und des Schnees nur wenig Nahrung finden und sich daher in ausgehungertem Zustand auf das Köderfutter stürzen; denn die Aufnahme des darin enthaltenen Wirkstoffes steigt mengenmässig
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mit der dem Hunger entsprechenden Futteraufnahme.
Nach der verbindlichen Feststellung des Bezirksrichters sind die auf den Futterplätzen tot aufgefundenen Krähen infolge der Wirkung des Glukochlorals eingegangen. Da eine Überdosierung bei der Herstellung des Köderfutters selber nicht nachgewiesen ist, kann der Grund dafür, dass die Vögel zugrunde gingen, nur darin liegen, dass der mit Glukochloral behandelte Mais in entsprechend grossen Mengen ausgestreut wurde und die ausgehungerten Tiere mangels ständiger Überwachung der Futterplätze durch die Beschwerdeführer mehr als die eine blosse Einschläferung bewirkende Dosis der Substanz aufnehmen konnten.
Damit aber steht zweifelsfrei fest, dass ihnen im Sinne von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 JVG Gift gelegt wurde.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 85 IV 91
Datum : 15. Mai 1959
Publiziert : 31. Dezember 1959
Quelle : Bundesgericht
Status : 85 IV 91
Sachgebiet : BGE - Strafrecht und Strafvollzug
Gegenstand : Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 JVG. Widerrechtliches Giftlegen zu Jagdzwecken, begangen durch Ausstreuen von mit Glukochloral behandelten


Gesetzesregister
JVG: 43
BGE Register
85-IV-91
Stichwortregister
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