85 I 121
20. Urteil vom 26. Juni 1959 i.S. Meier gegen Rekurskommission des Kantons Aargau.
Regeste (de):
- Wehrsteuer:
- 1. Ein Streit darüber, ob eine im Konkurs des Steuerpflichtigen für die Zeit nach der Konkurseröffnung geltend gemachte Wehrsteuerforderung begründet und als Masseverbindlichkeit zu qualifizieren sei, ist im Steuerprozess (Art. 99 ff
., Art. 106 ff
. WStB) auszutragen.
- 2. Ein Konkursgläubiger ist zur Bestreitung des Steueranspruches und damit zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde nur dann sachlich legitimiert, wenn ihm das Anfechtungsrecht der Konkursmasse abgetreten worden ist (Art. 260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet. 2 Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern. 3 Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.465
Regeste (fr):
- Impôt pour la défense nationale.
- 1. Lorsque le fisc élève une prétention au titre de l'impôt pour la défense nationale dans la faillite du contribuable et pour la période postérieure à l'ouverture de cette faillite, c'est par la voie de la procédure fiscale (art. 99 ss. et 106 ss. AIN) qu'il faut agir pour faire constater si la dette existe et si elle grève la masse.
- 2. Un créancier de la masse n'a qualité pour contester la prétention fiscale et, partant, pour former un recours de droit administratif que lorsque la masse lui a cédé son droit d'agir (art. 260 LP).
Regesto (it):
- Imposta per la difesa nazionale.
- 1. Quando il fisco fa valere una pretesa a titolo d'imposta per la difesa nazionale nel fallimento di un contribuente e per il periodo posteriore all'apertura del fallimento, occorre agire per la via della procedura fiscale (art. 99 sgg. e 106 sgg. DIN) per far costatare se il debito esiste e se va a carico della massa.
- 2. Un creditore della massa ha veste per contestare la pretesa fiscale e, di conseguenza, per interporre un ricorso di diritto amministrativo soltanto quando la massa gli ha ceduto il suo diritto di agire (art. 260 LEF).
Sachverhalt ab Seite 121
BGE 85 I 121 S. 121
A.- Am 19. Mai 1954 fiel die Lewa AG, Schuhfabrik in Aarau, in Konkurs. Am 2. Juni 1954 wurde sie zur Wehrsteuer der 7. Periode (Steuerjahre 1953 und 1954) für Reingewinn und einbezahltes Kapital sowie Reserven und am 26. April 1955 zur Wehrsteuer der 8. Periode (Steuerjahre 1955 und 1956) für das einbezahlte Kapital eingeschätzt. Das kantonale Steueramt meldete die Steuerforderungen im Konkurs an, wobei es sie in eine Konkursforderung - für die Zeit vom 1. Januar 1953 bis zur Konkurseröffnung - und in eine Forderung an die Masse - für die folgende Zeit bis Ende Juni 1956, im Betrage
BGE 85 I 121 S. 122
von Fr. 443.35 - aufteilte. Die Konkursverwaltung (Konkursamt) anerkannte die Forderungen. Am 2. August 1956 versandte sie die Anzeigen an die Konkursgläubiger über die Auflegung der Verteilungsliste und der Schlussrechnung. Am 13. August 1956 erhob Notar Paul Meier, Konkursgläubiger und Mitglied des Gläubigerausschusses, Beschwerde gegen die Konkursverwaltung mit dem Begehren, die Wehrsteuerforderung für die Zeit seit der Konkurseröffnung sei aus der Verteilungsliste herauszunehmen, und es sei ihr der Charakter einer Masseverbindlichkeit abzusprechen.
B.- Die untere Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs wies die Beschwerde ab. Die obere kantonale Aufsichtsbehörde hob diesen Entscheid auf und wies die untere Aufsichtsbehörde an, die Beschwerde als Einsprache im Sinne des Art. 99
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C.- Gegen diesen Entscheid hat Notar Meier Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er hat beantragt, die Wehrsteuerforderungen für die Zeit ab 1. Januar 1955
BGE 85 I 121 S. 123
seien gänzlich unbegründet zu erklären; eventuell sei ihnen der "Massagutscharakter" abzuerkennen; ebenso sei der Wehrsteuerforderung für die Zeit vom 20. Mai bis 31. Dezember 1954 dieser Charakter abzusprechen. Er erklärt, er sei als Konkursgläubiger und Mitglied des Gläubigerausschusses zur Beschwerde legitimiert. In der Sache macht er geltend, der angefochtene Entscheid verletze den Wehrsteuerbeschluss, insbesondere dessen Art. 12
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SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet. |
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1 | Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet. |
2 | Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern. |
3 | Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.465 |
D.- Die kantonale Rekurskommission hat beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Die eidgenössische Steuerverwaltung hat zunächst den gleichen Antrag gestellt.
E.- Der Instruktionsrichter hat dem Beschwerdeführer, der kantonalen Rekurskommission und der eidgenössischen Steuerverwaltung Gelegenheit gegeben, sich noch zu der - im bisherigen Verfahren nicht erörterten - Frage zu äussern, ob Art. 53
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SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet. |
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1 | Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet. |
2 | Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern. |
3 | Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.465 |
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SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet. |
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1 | Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet. |
2 | Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern. |
3 | Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.465 |
Erwägungen
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Streitig ist, ob die gegenüber der Lewa AG für die Zeit nach der Konkurseröffnung erhobene Wehrsteuerforderung begründet sei, und ob sie gegebenenfalls als Konkursforderung in der 5. Klasse zu kollozieren oder aber als Masseverbindlichkeit aus dem Erlös des zur Konkursmasse gehörenden Vermögens vorab zu decken
BGE 85 I 121 S. 124
sei. Für solche Anstände ist der im Wehrsteuerrecht vorgesehene Weg der Einsprache und Beschwerde gegen die Veranlagung gegeben. Auch über die konkursrechtliche Qualifikation des Steueranspruches ist nach der Rechtsprechung in diesem Verfahren zu entscheiden, weil sie mit dem Bestand und dem Rechtsgrund der Forderung zusammenhängt (BGE 75 III 23, 59;BGE 76 III 49;BGE 78 III 174). Das Bundesgericht als Verwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der Streitigkeit im vollen Umfange zuständig.
2. Nach Art. 103 Abs. 1
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SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet. |
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1 | Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet. |
2 | Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern. |
3 | Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.465 |
3. Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen Entscheid der kantonalen Rekurskommission über die Veranlagung zur eidgenössischen Wehrsteuer ist ein Privater sachlich legitimiert, wenn er berechtigt war, die Veranlagung durch Einsprache bei der Veranlagungsbehörde und sodann durch Beschwerde bei der Rekurskommission anzufechten. Nach Art. 99
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BGE 85 I 121 S. 125
hat dieses Recht der durch die Veranlagung belangte Steuerpflichtige. Der Wehrsteuerbeschluss sieht nicht vor, dass die Veranlagung auch von einem Privaten, der sich nicht in dieser Stellung befindet, angefochten werden kann. Ist der Steuerpflichtige in Konkurs gefallen, so kann er allerdings den Steuerprozess nicht selber durchführen. Es ist dann, jedenfalls zunächst, Sache der durch die Konkursverwaltung zu vertretenden Konkursmasse, an seiner Stelle dem Fiskus als Prozesspartei gegenüberzutreten (vgl.BGE 48 III 228ff.;BGE 75 III 19ff., 57 ff.;BGE 78 III 172ff.). Wenn die Konkursverwaltung von den dem Steuerpflichtigen nach dem Wehrsteuerbeschluss zustehenden Rechtsmitteln nicht Gebrauch macht oder sie nicht erschöpft und die Forderung des Fiskus anerkennt, so kann es freilich dazu kommen, dass die (anderen) Konkursgläubiger zu Unrecht benachteiligt werden. Diese müssen sich gegen eine solche Hintansetzung zur Wehr setzen können. Wie ihre Interessen zu wahren sind, ergibt sich aus dem Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz. a) Da der Entscheid über Bestand, Umfang und konkursrechtliche Qualifikation einer im Konkurs eingegebenen Steuerforderung ausschliesslich den nach den Vorschriften über den Steuerprozess dazu berufenen Behörden vorbehalten ist, so kann der durch die Zulassung einer solchen Forderung benachteiligte Konkursgläubiger nicht auf den Weg der Beschwerde nach Art. 17
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SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.28 |
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1 | Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.28 |
2 | Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden. |
3 | Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
4 | Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.29 |
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SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 250 - 1 Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen. |
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1 | Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen. |
2 | Will er die Zulassung eines anderen Gläubigers oder dessen Rang bestreiten, so muss er die Klage gegen den Gläubiger richten. Heisst der Richter die Klage gut, so dient der Betrag, um den der Anteil des Beklagten an der Konkursmasse herabgesetzt wird, zur Befriedigung des Klägers bis zur vollen Deckung seiner Forderung einschliesslich der Prozesskosten. Ein Überschuss wird nach dem berichtigten Kollokationsplan verteilt. |
3 | ...454 |
BGE 85 I 121 S. 126
Steuerverwaltung möchten für den Fall, wo die Konkursverwaltung die Rechtsmittel, die der Wehrsteuerbeschluss dem steuerpflichtigen Gemeinschulder zur Verfügung stellt, nicht durchführen will, dem einzelnen benachteiligten Konkursgläubiger die Befugnis zuerkennen, seinerseits ohne weiteres, gewissermassen aus eigenem Recht, von diesen Behelfen Gebrauch zu machen. Für ein solches Verfahren lässt aber weder der Wehrsteuerbeschluss noch das Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz Raum. Es ist mit den Rechten der Gesamtheit der Konkursgläubiger nicht vereinbar. Ihr steht ein weitgehendes Selbstverwaltungsrecht zu (Art. 253 Abs. 2
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SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 253 - 1 Die Konkursverwaltung erstattet der Gläubigerversammlung einen umfassenden Bericht über den Gang der Verwaltung und über den Stand der Aktiven und Passiven. |
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1 | Die Konkursverwaltung erstattet der Gläubigerversammlung einen umfassenden Bericht über den Gang der Verwaltung und über den Stand der Aktiven und Passiven. |
2 | Die Versammlung beschliesst über die Bestätigung der Konkursverwaltung und, gegebenen Falles, des Gläubigerausschusses und ordnet unbeschränkt alles Weitere für die Durchführung des Konkurses an. |
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SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet. |
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1 | Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet. |
2 | Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern. |
3 | Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.465 |
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SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet. |
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1 | Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet. |
2 | Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern. |
3 | Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.465 |
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SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 242 - 1 Die Konkursverwaltung trifft eine Verfügung über die Herausgabe von Sachen, welche von einem Dritten beansprucht werden. |
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1 | Die Konkursverwaltung trifft eine Verfügung über die Herausgabe von Sachen, welche von einem Dritten beansprucht werden. |
2 | Hält die Konkursverwaltung den Anspruch für unbegründet, so setzt sie dem Dritten eine Frist von 20 Tagen, innert der er beim Richter am Konkursort Klage einreichen kann. Hält er diese Frist nicht ein, so ist der Anspruch verwirkt. |
3 | Beansprucht die Masse bewegliche Sachen, die sich im Gewahrsam oder Mitgewahrsam eines Dritten befinden, oder Grundstücke, die im Grundbuch auf den Namen eines Dritten eingetragen sind, als Eigentum des Schuldners, so muss sie gegen den Dritten klagen. |
BGE 85 I 121 S. 127
den Vorschriften über den Steuerprozess zu Gebote stehenden Rechtsbehelfe zu erschöpfen (BGE 48 III 230/1). Es rechtfertigt sich, dort gleich vorzugehen, wo die Steuerforderung als Masseverbindlichkeit geltend gemacht wird; bestehen doch, auch nach der Auffassung der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts, ernsthafte Gründe dafür, den Konkursgläubigern die in Art. 260
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SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet. |
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1 | Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet. |
2 | Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern. |
3 | Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.465 |
d) Freilich hat nach Art. 99
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SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet. |
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1 | Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet. |
2 | Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern. |
3 | Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.465 |
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SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet. |
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1 | Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet. |
2 | Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern. |
3 | Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.465 |
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SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet. |
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1 | Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet. |
2 | Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern. |
3 | Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.465 |
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SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet. |
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1 | Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet. |
2 | Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern. |
3 | Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.465 |
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SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet. |
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1 | Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet. |
2 | Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern. |
3 | Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.465 |
4. Da eine Abretung des Rechts zur Anfechtung der im Konkurse der steuerpflichtigen Gesellschaft eingegebenen streitigen Wehrsteuerforderungen an den Konkursgläubiger Paul Meier unterblieben ist, fehlt ihm die
BGE 85 I 121 S. 128
Sachlegitimation. Dass er Mitglied des Gläubigerausschusses ist, ändert daran nichts. Es ist nicht etwa dargetan und auch nicht behauptet, dass er ermächtigt ist, sowohl im Namen der Konkursmasse als auch auf deren Rechnung und Gefahr gegen den Fiskus vorzugehen. Die von ihm erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher ohne weiteres abzuweisen.
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.