84 IV 18
9. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 28. Februar 1958 i.S. Kübler gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich.
Regeste (de):
- Art. 238
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 238
- 1. Störung des technischen Bahnbetriebes in seinem planmässigen Ablauf (Erw. 2 lit. a).
- 2. Gefährdung von Leib und Leben von Menschen; geschützter Personenkreis (Erw. 2 lit. b).
Regeste (fr):
- Art. 238 CP.
- 1. Entrave au service des chemins de fer dans son déroulement régulier (consid. 2 lit. a).
- 2. Mise en dager de l'intégrité corporelle et de la vie de personnes; quelles sont les personnes protégées? (consid. 2 lit. b).
Regesto (it):
- Art. 238 CP.
- 1. Perturbamento del servizio ferroviario nel suo svolgimento regolare (consid. 2 lett. a).
- 2. Messa in pericolo della vita o integrità delle persone; quali sono le persone protette? (consid. 2 lett. b).
Sachverhalt ab Seite 19
BGE 84 IV 18 S. 19
A.- Der Betriebsbeamte Kübler hatte am 3. Februar 1957 im Bahnhof Horgen-See den Abfertigungsdienst zu besorgen. Er liess den fahrplanmässig um 22.55 Uhr aus Zürich eintreffenden Personenzug 3795 auf Geleise 2 einfahren. Gleichzeitig nahte von Au her mit 17 Minuten Verspätung der Schnellzug 9880 F, der um 22.38 Uhr in Horgen hätte durchfahren sollen. Kübler, der sich um eine Stunde verrechnete und den Schnellzug 9880 F für den fahrplanmässig um 23.50 Uhr durchfahrenden Zug 97 hielt, öffnete jenem die Signale zur Durchfahrt auf Geleise 1, das soeben von ein- und aussteigenden Reisenden des haltenden Zuges 3795 überschritten wurde. Der Lokomotivführer des Schnellzuges gab angesichts dieser Gefahrenlage Pfeifsignale und leitete unverzüglich eine Schnellbremsung ein, indem er die Geschwindigkeit von 60 km/Std. auf 20 km/Std. drosselte. Die Passagiere des haltenden Zuges 3795 und die Personen, die diesen Zug zu besteigen im Begriff waren, konnten sich, durch Zurufe des Begleitpersonals des haltenden Zuges auf die Gefahr aufmerksam gemacht, knapp vor der Durchfahrt des Schnellzuges 9880 F in Sicherheit bringen.
B.- Am 22. November 1957 verurteilte das Obergericht des Kantons Zürich Kübler wegen fahrlässiger Störung des Eisenbahnverkehrs zu einer bedingt löschbaren Busse von Fr. 200.--.
C.- Kübler führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichtes sei aufzuheben und die Sache zu seiner Freisprechung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er macht geltend, der Tatbestand des Art. 238
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 238 |
Erwägungen
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
.....
2. a) Im vorliegenden Fall gab der Beschwerdeführer
BGE 84 IV 18 S. 20
dem Schnellzug 9880 F die Durchfahrt auf Geleise 1 der Station Horgen-See frei, obschon der Personenzug 3795 auf Geleise 2 anhielt und die ein- und aussteigenden Reisenden die Fahrbahn des Schnellzuges überschreiten mussten. Darin liegt objektiv eine Störung des durch Art. 238
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 238 |
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BGE 84 IV 18 S. 21
begrenzen. Tatsächlich ist denn auch kein innerer Grund ersichtlich, Art. 238
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BGE 84 IV 18 S. 22
(BStR) schützte ausdrücklich nur Personen und Waren, "die sich auf einem zur Beförderung der Post dienenden Wagen oder Schiff oder auf einer Eisenbahn befinden". Diese Regelung wurde schon in der Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung vom 26. Oktober 1900 betreffend Abänderung des Art. 67 BStR (BBl 1900 IV S. 157 ff.) als unzulänglich bezeichnet und würde den inzwischen noch gestiegenen Bedürfnissen des Verkehrsschutzes erst recht nicht genügen. Auch lässt sich dem revidierten Art. 67 BStR nichts zugunsten des Beschwerdeführers entnehmen. Nach der Fassung vom 5. Juni 1902 fiel jede (erhebliche) Gefährdung der Sicherheit des Eisenbahnverkehrs unter Strafe. Die Tötung oder erhebliche Verletzung von Menschen wurde indessen bloss straferhöhend berücksichtigt, und dies nur, sofern es sich bei den Betroffenen um Passagiere oder um Bahnpersonal handelte. Wie schon in BGE 78 IV 104 /5 ausgeführt wurde, wollte mit der Revision die Anwendung des Art. 67 BStR lediglich auf das Bahnpersonal (bzw. das Bahnmaterial), nicht aber auch auf Personen (und Sachen) ausgedehnt werden, die am Eisenbahnverkehr nicht teilnehmen. Diese dem Willen des historischen Gesetzgebers von 1902 entsprechende Beschränkung des geschützten Personenkreises kann nicht auch für Art. 238
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 238 |