Urteilskopf

84 IV 133

39. Urteil des Kassationshofes vom 1. September 1958 i.S. Schürch gegen Tscholl.
Regeste (de):

Regeste (fr):

Regesto (it):


Sachverhalt ab Seite 134

BGE 84 IV 133 S. 134

A.- Der von der Bezirksanwaltschaft Zürich wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 125 - 1 Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe182 bestraft.
1    Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe182 bestraft.
2    Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt.
StGB in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 MFG und Art. 45 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 125 - 1 Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe182 bestraft.
1    Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe182 bestraft.
2    Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt.
MFV angeklagte Tscholl wurde am 17. April 1958 vom Bezirtksgericht Zürich freigesprochen. Am 27. Juni 1958 bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich, an das die Geschädigte Schürch die Berufung erklärt hatte, den erstinstanzlichen Entscheid im Strafpunkt.
B.- Frau Schürch führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichtes sei aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Erwägungen

Der Kassationshof zieht in Erwägung:
Nach Art. 270 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 125 - 1 Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe182 bestraft.
1    Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe182 bestraft.
2    Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt.
BStP steht in den Fällen, die nur auf Antrag des Verletzten verfolgt werden, die Nichtigkeitsbeschwerde ausser dem Angeklagten und dem öffentlichen Ankläger des Kantons auch dem Antragsteller zu. Die Widerhandlungen gegen Art. 25 Abs. 1 MFG und Art. 45 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 125 - 1 Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe182 bestraft.
1    Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe182 bestraft.
2    Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt.
MFV werden von Amtes wegen verfolgt, ebenso die fahrlässige schwere Körperverletzung nach Art. 125 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 125 - 1 Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe182 bestraft.
1    Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe182 bestraft.
2    Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt.
StGB. Die Beschwerdeführerin ist daher bei diesen Strafhandlungen nicht Antragstellerin im Sinne von Art. 270 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 125 - 1 Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe182 bestraft.
1    Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe182 bestraft.
2    Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt.
BStP.
Es fehlt ihr die Legitimation zur Nichtigkeitsbeschwerde aber auch nach Art. 270 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 125 - 1 Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe182 bestraft.
1    Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe182 bestraft.
2    Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt.
BStP. Wie der Kassationshof schon wiederholt festgestellt hat, ist gemäss § 395 der zürcherischen Strafprozessordnung zur Ergreifung der im Abschnitt IX dieses Gesetzes bezeichneten Rechtsmittel die Staatsanwaltschaft allgemein befugt. Sie kann nach § 425 Abs. 4 StPO, wie die kantonalen Behörden die
BGE 84 IV 133 S. 135

Bestimmung auslegen, sogar im Rahmen der vom Geschädigten erklärten Berufung in der obergerichtlichen Verhandlung Anträge stellen, ohne vorher ihre Absicht nach der Art einer Rechtsmittelerklärung innert bestimmter Frist kundtun zu müssen (Urteile des Kassationshofes vom 17. Dezember 1943 i.S. Gonser, vom 9. Juli 1948 i.S. Isler und vom 22. Januar 1954 i.S. Nova-Werke Junker u. Ferber). Dementsprechend wird der Staatsanwalt auch zur oberinstanzlichen Verhandlung vorgeladen. Überdies werden ihm, selbst wenn er an dieser Verhandlung nicht teilnimmt und keine Anträge stellt, die obergerichtlichen Urteile mitgeteilt und hat er das Recht, die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde zu erklären (vgl. § 432 zürch. StPO). Er bleibt somit als öffentlicher Ankläger im Verfahren, unbekümmert darum, ob er von seinen Befugnissen Gebrauch macht oder nicht. Frau Schürch kann infolgedessen, obschon ihr gemäss § 411 Abs. 2 zürch. StPO mangels Berufung der Staatsanwaltschaft die Rechte und Pflichten einer "Privatklägerin" zustanden, nicht gestützt auf Art. 270 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 125 - 1 Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe182 bestraft.
1    Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe182 bestraft.
2    Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt.
BStP als solche Nichtigkeitsbeschwerde führen. Das Gesetz gibt dem Privatstrafkläger die Beschwerde nur dann, wenn er nach den Vorschriften des kantonalen Rechtes allein, ohne Beteiligung des öffentlichen Anklägers, die Anklage vertreten hat. Diese Voraussetzung ist nicht schon erfüllt, wenn der öffentliche Ankläger vor der letzten kantonalen Instanz keine Anträge stellt, sondern nur dann, wenn er gar nicht befugt war, dort irgendwelche Parteirechte auszuüben (BGE 77 IV 126 und ständige Rechtsprechung).
Dispositiv

Demnach erkennt der Kassationshof:
Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 84 IV 133
Datum : 01. September 1958
Publiziert : 31. Dezember 1959
Quelle : Bundesgericht
Status : 84 IV 133
Sachgebiet : BGE - Strafrecht und Strafvollzug
Gegenstand : Art. 270 Abs. 3 BStP. Wer vor dem zürcherischen Obergericht als Privatkläger auftritt, ist zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde


Gesetzesregister
BStP: 270
MFV: 45
StGB: 125
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 125 - 1 Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe182 bestraft.
1    Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe182 bestraft.
2    Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt.
BGE Register
77-IV-125 • 84-IV-133
Stichwortregister
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