84 II 497
69. Urteil der II. Zivilabteilung vom 6. November 1958 i.S. Eheleute M.-H.
Regeste (de):
- Ungültigerklärung der Ehe; örtliche Zuständigkeit.
- Für die Klage, mit der ein Ehegatte die Ungültigerklärung der Ehe verlangt, ist der Richter am Wohnsitz dieses Ehegatten zuständig, selbst wenn anderwärts bereits eine Klage des andern Ehegatten auf Scheidung oder Trennung der Ehe hängig ist; in einem solchen Falle besteht (anders als wenn beide Ehegatten die Scheidung oder Trennung verlangen) kein Gerichtsstand des Sachzusammenhangs (Art. 136 , 144 ZGB).
Regeste (fr):
- Nullité de mariage; compétence territoriale.
- Le for de l'action en nullité de mariage est le domicile de l'époux demandeur, même si le conjoint a déjà introduit ailleurs une demande en divorce ou en séparation; il n'y a pas, dans un tel cas, un for de la connexité comme lorsque deux conjoints demandent le divorce ou la séparation (art. 136, 144 CC).
Regesto (it):
- Nullità del matrimonio; competenza territoriale.
- Il foro dell'azione per nullità del matrimonio è il domicilio del coniuge attore, anche se l'altro coniuge ha già presentato altrove una istanza di divorzio o di separazione; in tal caso non vi è un foro della connessione a differenza di quel che è ammesso quando i due coniugi chiedono il divorzio o la separazione (art. 136, 144 CC).
Sachverhalt ab Seite 497
BGE 84 II 497 S. 497
Am 8. September 1955 reichte Frau M.-H. beim Bezirksgericht Werdenberg (Kanton St. Gallen), in dessen Amtskreis der eheliche Wohnsitz sich befand, Klage auf Scheidung ihrer am 1. Mai 1954 geschlossenen Ehe mit M. ein. Hierauf klagte M., der in Bünzen (Bezirk Muri, Kanton
BGE 84 II 497 S. 498
Aargau) heimatberechtigt ist, am 17. September 1955 beim Bezirksgericht Muri als dem Gericht seiner Heimat (Art. 8
SR 211.435.1 Verordnung vom 8. Dezember 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV) EÖBV Art. 8 Verantwortung für die Daten, Datenführung und Datenlieferung - 1 Die Verantwortung für Daten über eingetragene Personen, die durch eine kantonale Behörde ernannt werden, liegt beim betreffenden Kanton. |
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1 | Die Verantwortung für Daten über eingetragene Personen, die durch eine kantonale Behörde ernannt werden, liegt beim betreffenden Kanton. |
2 | Die Verantwortung für Daten über eingetragene Personen, die durch eine Bundesbehörde ernannt werden, liegt bei dieser Behörde. |
3 | Die Urkundsperson stellt dem UPReg die zur Überprüfung von Signaturen und zur Authentifizierung der Urkundsperson notwendigen Daten nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe i zu. |
4 | Die Daten können über eine Eingabemaske des UPReg eingetragen oder, mit Bewilligung des BJ, dem UPReg über eine Schnittstelle aus anderen Systemen geliefert werden. Das Bewilligungsverfahren richtet sich nach Artikel 20. |
5 | Die zuständige Behörde des Kantons oder des Bundes sorgt dafür, dass die Daten jederzeit aktuell sind. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 139 - Haften mehrere Schuldner solidarisch, so verjährt der Regressanspruch jenes Schuldners, der den Gläubiger befriedigt hat, mit Ablauf von drei Jahren vom Tage an gerechnet, an welchem er den Gläubiger befriedigt hat und den Mitschuldner kennt. |
BGE 84 II 497 S. 499
am 25. Januar 1958 nicht ein. Am 17. April 1958 schied das Bezirksgericht Werdenberg die Ehe der Parteien und trat auf die vom Ehemann inzwischen vorsorglich erhobene Widerklage auf Ungültigerklärung der Ehe nicht ein, weil die Ungültigkeitsklage bereits im Kanton Aargau anhängig gemacht worden sei. Der Scheidungsprozess ist heute infolge Appellation des Ehemannes beim Kantonsgericht St. Gallen hängig. Gegen den erwähnten Entscheid vom 20. Juni 1958, mit dem das aargauische Obergericht die Zuständigkeit des Bezirksgerichtes Rheinfelden zur Beurteilung der Klage auf Ungültigerklärung der Ehe verneinte, hat M. rechtzeitig die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrag, diese Zuständigkeit sei zu bejahen.
Erwägungen
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Nach Art. 136 ZGB steht die Ungültigerklärung einer Ehe mit Hinsicht auf die Zuständigkeit des Richters und das Verfahren unter den gleichen Vorschriften wie die Scheidung. Für die Scheidung ist die Zuständigkeit des Richters in Art. 144 ZGB geregelt, der bestimmt, dass für die Klage der Richter am Wohnsitz des klagenden Ehegatten zuständig sei. Also ist auch für die von einem Ehegatten angehobene Klage auf Ungültigerklärung der Ehe der Richter am Wohnsitz des klagenden Ehegatten zuständig (wogegen Art. 144 nicht passt, wenn es sich um eine vom gesetzlichen Vertreter eingeleitete Anfechtungsklage im Sinne von Art. 128
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 128 - Das Gericht kann anordnen, dass der Unterhaltsbeitrag sich bei bestimmten Veränderungen der Lebenskosten ohne weiteres erhöht oder vermindert. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 121 - 1 Ist ein Ehegatte wegen der Kinder oder aus anderen wichtigen Gründen auf die Wohnung der Familie angewiesen, so kann das Gericht ihm die Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag allein übertragen, sofern dies dem anderen billigerweise zugemutet werden kann. |
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1 | Ist ein Ehegatte wegen der Kinder oder aus anderen wichtigen Gründen auf die Wohnung der Familie angewiesen, so kann das Gericht ihm die Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag allein übertragen, sofern dies dem anderen billigerweise zugemutet werden kann. |
2 | Der bisherige Mieter haftet solidarisch für den Mietzins bis zum Zeitpunkt, in dem das Mietverhältnis gemäss Vertrag oder Gesetz endet oder beendet werden kann, höchstens aber während zweier Jahre; wird er für den Mietzins belangt, so kann er den bezahlten Betrag ratenweise in der Höhe des monatlichen Mietzinses mit den Unterhaltsbeiträgen, die er dem anderen Ehegatten schuldet, verrechnen. |
3 | Gehört die Wohnung der Familie einem Ehegatten, so kann das Gericht dem anderen unter den gleichen Voraussetzungen und gegen angemessene Entschädigung oder unter Anrechnung auf Unterhaltsbeiträge ein befristetes Wohnrecht einräumen. Wenn wichtige neue Tatsachen es erfordern, ist das Wohnrecht einzuschränken oder aufzuheben. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 121 - 1 Ist ein Ehegatte wegen der Kinder oder aus anderen wichtigen Gründen auf die Wohnung der Familie angewiesen, so kann das Gericht ihm die Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag allein übertragen, sofern dies dem anderen billigerweise zugemutet werden kann. |
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1 | Ist ein Ehegatte wegen der Kinder oder aus anderen wichtigen Gründen auf die Wohnung der Familie angewiesen, so kann das Gericht ihm die Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag allein übertragen, sofern dies dem anderen billigerweise zugemutet werden kann. |
2 | Der bisherige Mieter haftet solidarisch für den Mietzins bis zum Zeitpunkt, in dem das Mietverhältnis gemäss Vertrag oder Gesetz endet oder beendet werden kann, höchstens aber während zweier Jahre; wird er für den Mietzins belangt, so kann er den bezahlten Betrag ratenweise in der Höhe des monatlichen Mietzinses mit den Unterhaltsbeiträgen, die er dem anderen Ehegatten schuldet, verrechnen. |
3 | Gehört die Wohnung der Familie einem Ehegatten, so kann das Gericht dem anderen unter den gleichen Voraussetzungen und gegen angemessene Entschädigung oder unter Anrechnung auf Unterhaltsbeiträge ein befristetes Wohnrecht einräumen. Wenn wichtige neue Tatsachen es erfordern, ist das Wohnrecht einzuschränken oder aufzuheben. |
2. Von der Regel des Art. 144 ZGB besteht nach der
BGE 84 II 497 S. 500
Rechtsprechung (BGE 80 II 99 /100 und dortige Hinweise) allerdings eine Ausnahme: Von dem Zeitpunkt an, da ein Ehegatte als erster eine Klage auf Scheidung oder Trennung der Ehe bei dem nach Art. 144 ZGB für seine Klage zuständigen Gericht anhängig gemacht hat, ist dieses bis zur Erledigung des damit eingeleiteten Prozesses auch für die Beurteilung einer allfälligen Scheidungs- oder Trennungsklage des anderwärts domizilierten beklagten Ehegatten ausschliesslich zuständig, m.a.W. dieser ist, wenn er seinerseits die Scheidung oder Trennung verlangen will, auf eine (Wider-)Klage beim Forum der Vorklage angewiesen. Diese Rechtsprechung stützt sich im wesentlichen auf die Erwägung, das materielle Scheidungsrecht schaffe zwischen der Scheidungs- oder Trennungsklage des einen Ehegatten und einer ebenfalls auf Scheidung oder Trennung gerichteten Klage des andern einen unlösbaren Sachzusammenhang, und zwar nicht bloss für den Fall, dass beide Ehegatten auf Scheidung oder beide auf Trennung klagen, sondern auch für den Fall, dass der eine die Scheidung, der andere die Trennung verlangt; eine sachgemässe Beurteilung der beidseitigen Begehren sei nur dann gewährleistet und die Gefahr widersprechender Urteile über diese Begehren (und gegebenenfalls über die Nebenfolgen) nur dann gebannt, wenn beide Begehren durch den gleichen Richter beurteilt werden (BGE 80 II 99). In der Tat sind in den Fällen, wo beide Ehegatten die Scheidung oder Trennung verlangen, die vom einen und andern Teil sei es zur Begründung des eigenen, sei es zur Abwehr des gegnerischen Begehrens geltend gemachten Tatsachen meist derart miteinander verflochten und hängen die durch die beidseitigen Begehren aufgeworfenen Rechtsfragen so eng zusammen, dass es nicht möglich ist, das eine Begehren ohne das andere richtig zu beurteilen. Würden die beidseitigen Begehren getrennt behandelt, so könnte es zudem geschehen, dass über das eine vor der Beurteilung des andern ein rechtskräftiges Urteil zustande käme, was dann, wenn dieses auf Scheidung lauten würde, zur Folge hätte,
BGE 84 II 497 S. 501
dass der andere Teil seinen Scheidungsanspruch nicht weiterverfolgen könnte, da eine bereits rechtskräftig geschiedene Ehe nicht nochmals geschieden werden kann. Auch ist richtig, dass bei gesonderter Behandlung der beiden Begehren widersprechende Urteile ergehen könnten, von denen man nicht ohne weiteres sähe, welches massgebend sei. Der Widerspruch wäre mindestens dann kaum lösbar, wenn zwei im Dispositiv verschiedene Urteile gleichzeitig rechtskräftig würden oder wenn zwei in den tatsächlichen Feststellungen voneinander abweichende Urteile nebeneinander an ein nur zu ihrer rechtlichen Überprüfung befugtes oberes Gericht weitergezogen würden. Also ist mit guten Gründen angenommen worden, dass für die Scheidungs- oder Trennungsklage des bereits mit einer solchen Klage belangten Ehegatten beim Gericht der Vorklage der ausschliessliche Gerichtsstand des Sachzusammenhangs bestehe. Diese Erwägungen gelten jedoch nicht auch für den Fall, dass der eine Ehegatte auf Scheidung oder Trennung und der andere auf Ungültigerklärung der Ehe klagt (während im vorliegenden Falle dahingestellt bleiben kann, wie es sich verhalte, wenn beide Ehegatten die Ungültigerklärung verlangen). Grundlage einer Klage auf Scheidung oder Trennung bilden Tatsachen, die nach der Eheschliessung eingetreten sind, Grundlage einer Klage auf Ungültigerklärung solche, die damals schon vorhanden waren. Voreheliche Tatsachen kommen bei Beurteilung einer Scheidungs- oder Trennungsklage nur insoweit in Betracht, als sie sich in der Ehe ausgewirkt haben (vgl. z.B.BGE 33 II 221E. 5 und Urteil vom 2. Juli 1913 i.S. Kägi, Praxis 2 Nr. 185), und nach der Heirat eingetretene Umstände können zur Begründung einer Klage auf Ungültigerklärung nichts beitragen, sondern höchstens in ganz bestimmten vereinzelten Fällen zum Verlust der Klage führen (vgl. Art. 122
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 122 - Die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge werden bei der Scheidung ausgeglichen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 124 - 1 Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Referenzalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1ter des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993205 nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung. |
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1 | Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Referenzalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1ter des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993205 nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung. |
2 | Die Bestimmungen über den Ausgleich bei Austrittsleistungen gelten sinngemäss. |
3 | Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen der Betrag nach Absatz 1 wegen einer Überentschädigungskürzung der Invalidenrente nicht für den Ausgleich verwendet werden kann. |
BGE 84 II 497 S. 502
mit einer Klage auf Ungültigerklärung befasste Richter und der Scheidungs- oder Trennungsrichter haben es also mit voneinander wesentlich verschiedenen Tatbeständen zu tun. Aber auch die rechtlichen Gesichtspunkte, unter denen die Tatsachen in beiden Prozessen gewürdigt werden müssen, sind durchaus verschieden. Unter diesen Umständen lässt sich hier anders als beim Zusammentreffen zweier Scheidungs- oder Trennungsklagen nicht sagen, eine sachgemässe Behandlung der beiden Klagen sei nur gewährleistet, wenn für beide der gleiche Richter zuständig ist. Ebensowenig ist zu befürchten, dass bei getrennter Behandlung der Scheidungs- oder Trennungsklage des einen und der Klage auf Ungültigerklärung des andern Ehegatten Urteile zustandekommen könnten, die in einem unlösbaren Widerspruch stünden. Sind eine Scheidungs- oder Trennungsklage des einen Ehegatten und eine Klage des andern Ehegatten auf Ungültigerklärung gleichzeitig hängig, so ist der Scheidungs- oder Trennungsprozess vernünftigerweise bis zur rechtskräftigen Erledigung des Ungültigkeitsprozesses einzustellen, da die Scheidung oder Trennung eine gültige Ehe voraussetzt und die Ungültigkeitsklage auf die Beseitigung dieser Voraussetzung abzielt, so dass der Ausgang des zweiten Prozesses für den ersten präjudiziell ist. Wird die Ehe ungültig erklärt, so wird die Scheidungs- oder Trennungsklage dadurch gegenstandslos. Erginge gleichwohl noch ein Scheidungs- oder Trennungsurteil, so wäre es als schlechthin nichtig anzusehen und von den Vollstreckungs- und Zivilstandsbehörden demgemäss einfach unbeachtet zu lassen. In diesem - übrigens wenig wahrscheinlichen - Falle wäre also ohne weiteres klar, welches Urteil massgebend sei. Ähnlich liessen sich aber auch die Widersprüche beheben, die entstehen könnten, wenn die sich aufdrängende Einstellung des Scheidungs- oder Trennungsprozesses bis zur Erledigung des Ungültigkeitsprozesses aus irgendeinem Grunde unterbliebe. Sollten in einem solchen Falle ein die Scheidung oder Trennung aussprechendes und ein auf Ungültigerklärung
BGE 84 II 497 S. 503
lautendes Urteil gleichzeitig in formelle Rechtskraft erwachsen, so käme dem zweiten vor dem ersten der Vorrang zu. Ein vor Erledigung des Ungültigkeitsprozesses ergehendes Trennungsurteil würde kein Problem schaffen. Würde aber die Ehe geschieden, bevor eine Klage des andern Ehegatten auf Nichtigerklärung der Ehe im Sinne von Art. 120 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 120 - 1 Für die güterrechtliche Auseinandersetzung gelten die Bestimmungen über das Güterrecht. |
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1 | Für die güterrechtliche Auseinandersetzung gelten die Bestimmungen über das Güterrecht. |
2 | Geschiedene Ehegatten haben zueinander kein gesetzliches Erbrecht.198 |
3 | Unter Vorbehalt einer abweichenden Anordnung können Ehegatten keine Ansprüche aus Verfügungen von Todes wegen erheben: |
1 | nach der Scheidung; |
2 | nach dem Tod eines Ehegatten während eines Scheidungsverfahrens, das den Verlust des Pflichtteilsanspruchs des überlebenden Ehegatten bewirkt.199 |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 122 - Die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge werden bei der Scheidung ausgeglichen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 123 - 1 Die erworbenen Austrittsleistungen samt Freizügigkeitsguthaben und Vorbezügen für Wohneigentum werden hälftig geteilt. |
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1 | Die erworbenen Austrittsleistungen samt Freizügigkeitsguthaben und Vorbezügen für Wohneigentum werden hälftig geteilt. |
2 | Absatz 1 ist nicht anwendbar auf Einmaleinlagen aus Eigengut nach Gesetz. |
3 | Die zu teilenden Austrittsleistungen berechnen sich nach den Artikeln 15-17 und 22a oder 22b des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993202. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 127 - Die Ehegatten können in der Vereinbarung die Änderung der darin festgesetzten Rente ganz oder teilweise ausschliessen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 127 - Die Ehegatten können in der Vereinbarung die Änderung der darin festgesetzten Rente ganz oder teilweise ausschliessen. |
BGE 84 II 497 S. 504
durch Klage geltend gemachtes Anfechtungsrecht nicht durch Vorwegbehandlung der Scheidungsklage vereitelt werden dürfe. Während gegenseitige Klagen auf Scheidung oder Trennung unlösbar zusammenhängen, entstehen also aus der gesonderten Behandlung einer Klage auf Scheidung oder Trennung und einer Klage des andern Ehegatten auf Ungültigerklärung keine schwerwiegenden Unzukömmlichkeiten. Daher rechtfertigt es sich nicht, für eine Klage auf Ungültigerklärung, die der auf Scheidung oder Trennung beklagte Ehegatte anhebt, oder für den umgekehrten Fall in Abweichung von der gesetzlichen Regelung (die keine dem § 616 der deutschen ZPO entsprechende Vorschrift enthält; vgl. hiezu L. ROSENBERG, Lehrbuch des deutschen Zivilprozessrechts, 3. Aufl. 1931 S. 566 Ziff. 4, 7. Aufl. 1956 S. 774 Ziff. 3 a) den Gerichtsstand des Sachzusammenhangs am Ort der Vorklage einzuführen (der übrigens, wenn gegeben, entgegen der vom Bezirrksgericht Werdenberg mindestens implicite bekundeten Auffassung nur ein ausschliesslicher, nicht ein neben demjenigen von Art. 144 ZGB wahlweise zur Verfügung stehender sein könnte). Vielmehr muss in solchen Fällen der Gerichtsstand des Wohnsitzes des klagenden Ehegatten auch für die zweite Klage massgebend bleiben, selbst wenn die Zusammenlegung der Prozesse gewisse praktische Vorteile böte. Für die Anfechtungsklage des Berufungsklägers ist also das Bezirksgericht Rheinfelden zuständig.
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichtes des Kantons Aargau vom 20. Juni 1958 aufgehoben und die Unzuständigkeitseinrede der Beklagten abgewiesen.