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ZGB).
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SR 211.435.1 EÖBV Verordnung vom 8. Dezember 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV) Art. 8 Verantwortung für die Daten, Datenführung und Datenlieferung |
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| Die Verantwortung für Daten über eingetragene Personen, die durch eine kantonale Behörde ernannt werden, liegt beim betreffenden Kanton. | ||||||
| Die Verantwortung für Daten über eingetragene Personen, die durch eine Bundesbehörde ernannt werden, liegt bei dieser Behörde. | ||||||
| Die Urkundsperson stellt dem UPReg die zur Überprüfung von Signaturen und zur Authentifizierung der Urkundsperson notwendigen Daten nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe i zu. | ||||||
| Die Daten können über eine Eingabemaske des UPReg eingetragen oder, mit Bewilligung des BJ, dem UPReg über eine Schnittstelle aus anderen Systemen geliefert werden. Das Bewilligungsverfahren richtet sich nach Artikel 20. | ||||||
| Die zuständige Behörde des Kantons oder des Bundes sorgt dafür, dass die Daten jederzeit aktuell sind. | ||||||
und 144
ZGB und die Behauptung, dass er nun in Bünzen wohne, ebenfalls beim Bezirksgericht Muri anbrachte. Nachdem dessen örtliche Zuständigkeit für die Beurteilung der Eheanfechtungsklage erst- und zweitinstanzlich verneint worden war, weil er in Bünzen keinen Wohnsitz erworben habe, leitete M., der inzwischen in Kaiseraugst (Bezirk Rheinfelden Kanton Aargau) Wohnsitz genommen hatte, am 17. Dezember 1956 (innert der Nachfrist von Art. 139
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 139 [1] |
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| Haften mehrere Schuldner solidarisch, so verjährt der Regressanspruch jenes Schuldners, der den Gläubiger befriedigt hat, mit Ablauf von drei Jahren vom Tage an gerechnet, an welchem er den Gläubiger befriedigt hat und den Mitschuldner kennt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2018 (Revision des Verjährungsrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5343; BBl 2014 235). | ||||||
ZGB steht die Ungültigerklärung einer Ehe mit Hinsicht auf die Zuständigkeit des Richters und das Verfahren unter den gleichen Vorschriften wie die Scheidung. Für die Scheidung ist die Zuständigkeit des Richters in Art. 144
ZGB geregelt, der bestimmt, dass für die Klage der Richter am Wohnsitz des klagenden Ehegatten zuständig sei. Also ist auch für die von einem Ehegatten angehobene Klage auf Ungültigerklärung der Ehe der Richter am Wohnsitz des klagenden Ehegatten zuständig (wogegen Art. 144
nicht passt, wenn es sich um eine vom gesetzlichen Vertreter eingeleitete Anfechtungsklage im Sinne von Art. 128
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 128 |
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| Das Gericht kann anordnen, dass der Unterhaltsbeitrag sich bei bestimmten Veränderungen der Lebenskosten ohne weiteres erhöht oder vermindert. | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 121 |
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| Ist ein Ehegatte wegen der Kinder oder aus anderen wichtigen Gründen auf die Wohnung der Familie angewiesen, so kann das Gericht ihm die Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag allein übertragen, sofern dies dem anderen billigerweise zugemutet werden kann. | ||||||
| Der bisherige Mieter haftet solidarisch für den Mietzins bis zum Zeitpunkt, in dem das Mietverhältnis gemäss Vertrag oder Gesetz endet oder beendet werden kann, höchstens aber während zweier Jahre; wird er für den Mietzins belangt, so kann er den bezahlten Betrag ratenweise in der Höhe des monatlichen Mietzinses mit den Unterhaltsbeiträgen, die er dem anderen Ehegatten schuldet, verrechnen. | ||||||
| Gehört die Wohnung der Familie einem Ehegatten, so kann das Gericht dem anderen unter den gleichen Voraussetzungen und gegen angemessene Entschädigung oder unter Anrechnung auf Unterhaltsbeiträge ein befristetes Wohnrecht einräumen. Wenn wichtige neue Tatsachen es erfordern, ist das Wohnrecht einzuschränken oder aufzuheben. | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 121 |
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| Ist ein Ehegatte wegen der Kinder oder aus anderen wichtigen Gründen auf die Wohnung der Familie angewiesen, so kann das Gericht ihm die Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag allein übertragen, sofern dies dem anderen billigerweise zugemutet werden kann. | ||||||
| Der bisherige Mieter haftet solidarisch für den Mietzins bis zum Zeitpunkt, in dem das Mietverhältnis gemäss Vertrag oder Gesetz endet oder beendet werden kann, höchstens aber während zweier Jahre; wird er für den Mietzins belangt, so kann er den bezahlten Betrag ratenweise in der Höhe des monatlichen Mietzinses mit den Unterhaltsbeiträgen, die er dem anderen Ehegatten schuldet, verrechnen. | ||||||
| Gehört die Wohnung der Familie einem Ehegatten, so kann das Gericht dem anderen unter den gleichen Voraussetzungen und gegen angemessene Entschädigung oder unter Anrechnung auf Unterhaltsbeiträge ein befristetes Wohnrecht einräumen. Wenn wichtige neue Tatsachen es erfordern, ist das Wohnrecht einzuschränken oder aufzuheben. | ||||||
ZGB besteht nach der
ZGB für seine Klage zuständigen Gericht anhängig gemacht hat, ist dieses bis zur Erledigung des damit eingeleiteten Prozesses auch für die Beurteilung einer allfälligen Scheidungs- oder Trennungsklage des anderwärts domizilierten beklagten Ehegatten ausschliesslich zuständig, m.a.W. dieser ist, wenn er seinerseits die Scheidung oder Trennung verlangen will, auf eine (Wider-)Klage beim Forum der Vorklage angewiesen. Diese Rechtsprechung stützt sich im wesentlichen auf die Erwägung, das materielle Scheidungsrecht schaffe zwischen der Scheidungs- oder Trennungsklage des einen Ehegatten und einer ebenfalls auf Scheidung oder Trennung gerichteten Klage des andern einen unlösbaren Sachzusammenhang, und zwar nicht bloss für den Fall, dass beide Ehegatten auf Scheidung oder beide auf Trennung klagen, sondern auch für den Fall, dass der eine die Scheidung, der andere die Trennung verlangt; eine sachgemässe Beurteilung der beidseitigen Begehren sei nur dann gewährleistet und die Gefahr widersprechender Urteile über diese Begehren (und gegebenenfalls über die Nebenfolgen) nur dann gebannt, wenn beide Begehren durch den gleichen Richter beurteilt werden (BGE 80 II 99). In der Tat sind in den Fällen, wo beide Ehegatten die Scheidung oder Trennung verlangen, die vom einen und andern Teil sei es zur Begründung des eigenen, sei es zur Abwehr des gegnerischen Begehrens geltend gemachten Tatsachen meist derart miteinander verflochten und hängen die durch die beidseitigen Begehren aufgeworfenen Rechtsfragen so eng zusammen, dass es nicht möglich ist, das eine Begehren ohne das andere richtig zu beurteilen. Würden die beidseitigen Begehren getrennt behandelt, so könnte es zudem geschehen, dass über das eine vor der Beurteilung des andern ein rechtskräftiges Urteil zustande käme, was dann, wenn dieses auf Scheidung lauten würde, zur Folge hätte,
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 122 [1] |
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| Die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge werden bei der Scheidung ausgeglichen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887). | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 124 [1] |
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| Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Referenzalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1ter des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993 [2] nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung. | ||||||
| Die Bestimmungen über den Ausgleich bei Austrittsleistungen gelten sinngemäss. | ||||||
| Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen der Betrag nach Absatz 1 wegen einer Überentschädigungskürzung der Invalidenrente nicht für den Ausgleich verwendet werden kann. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887). [2] SR 831.42 | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 120 |
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| Für die güterrechtliche Auseinandersetzung gelten die Bestimmungen über das Güterrecht. | ||||||
| Geschiedene Ehegatten haben zueinander kein gesetzliches Erbrecht. [1] | ||||||
| Unter Vorbehalt einer abweichenden Anordnung können Ehegatten keine Ansprüche aus Verfügungen von Todes wegen erheben: | ||||||
| nach der Scheidung; | ||||||
| nach dem Tod eines Ehegatten während eines Scheidungsverfahrens, das den Verlust des Pflichtteilsanspruchs des überlebenden Ehegatten bewirkt. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020 (Erbrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 312; BBl 2018 5813). [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020 (Erbrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 312; BBl 2018 5813). | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 122 [1] |
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| Die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge werden bei der Scheidung ausgeglichen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887). | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 123 [1] |
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| Die erworbenen Austrittsleistungen samt Freizügigkeitsguthaben und Vorbezügen für Wohneigentum werden hälftig geteilt. | ||||||
| Absatz 1 ist nicht anwendbar auf Einmaleinlagen aus Eigengut nach Gesetz. | ||||||
| Die zu teilenden Austrittsleistungen berechnen sich nach den Artikeln 15-17 und 22a oder 22b des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993 [2]. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887). [2] SR 831.42 | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 127 |
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| Die Ehegatten können in der Vereinbarung die Änderung der darin festgesetzten Rente ganz oder teilweise ausschliessen. | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 127 |
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| Die Ehegatten können in der Vereinbarung die Änderung der darin festgesetzten Rente ganz oder teilweise ausschliessen. | ||||||
ZGB wahlweise zur Verfügung stehender sein könnte). Vielmehr muss in solchen Fällen der Gerichtsstand des Wohnsitzes des klagenden Ehegatten auch für die zweite Klage massgebend bleiben, selbst wenn die Zusammenlegung der Prozesse gewisse praktische Vorteile böte. Für die Anfechtungsklage des Berufungsklägers ist also das Bezirksgericht Rheinfelden zuständig.