84 I 13
3. Auszug aus dem Urteil vom 22. Januar 1958 i.S. Rohner gegen Bezirksgericht Vorderland.
Regeste (de):
- Kantonaler Strafprozess; Willkür.
- Unter welchen Voraussetzungen dürfen die Kosten einer wegen eines Offizialdelikts durchgeführten Strafuntersuchung im Falle der Freisprechung desAngeschuldigten dem Verzeiger oder Privatstrafkläger auferlegt werden?
Regeste (fr):
- Procédure pénale cantonale; arbitraire.
- A quelles conditions les frais d'une enquête pénale relative à une infraction poursuivie d'office peuvent-ils être mis à la charge du dénonciateur ou de l'accusateur privé lorsque l'accusé est acquitté?
Regesto (it):
- Procedura penale cantonale, arbitrio.
- A quali condizioni le spese di un'inchiesta penale relativa a un reato perseguito d'officio possono essere messe a carico del denunciante o dell'accusatore privato quando l'accusato è assolto?
Sachverhalt ab Seite 14
BGE 84 I 13 S. 14
Aus dem Tatbestand:
Am 22. Januar 1957 fuhren der 1945 geborene Knabe Willi Rohner und ein 1952 geborenes Mädchen auf einem Schlitten aus einem steilen Seitenweg in die Staatsstrasse Rheineck-Wolfhalden, stiessen dort mit einem von Alfred Hausamann gesteuerten Automobil zusammen und wurden dabei erheblich verletzt. Das Untersuchungsamt Wolfhalden leitete gegen Hausamann eine Strafuntersuchung wegen Übertretung des MFG ein. Hans Rohner, der Vater des verletzten Knaben, beauftragte Rechtsanwalt Dr. J. Auer mit der Wahrung seiner Interessen. Dieser verlangte Einsicht in die Untersuchungsakten und stellte mit Eingaben vom 22. März, 25. März und 11. April 1957 Begehren um Aktenergänzung zur weiteren Abklärung des Tatbestandes. Mit Urteil vom 29. Juni 1957 erklärte das Gemeindegericht Wolfhalden Hausamann der Nichtbeherrschung des Fahrzeuges (Art. 25 MFG) schuldig, büsste ihn mit Fr. 20.- und auferlegte ihm die Fr. 152.45 betragenden Rechtskosten sowie eine Staatsgebühr. Hausamann appellierte hiegegen an das Bezirksgericht Vorderland. Dieses sprach ihn mit Urteil vom 7. Oktober 1957 von Schuld und Strafe frei und auferlegte die erstinstanzlichen Rechtskosten von Fr. 152.45 zu 2/3 dem Angeschuldigten Hausamann und zu 1/3 dem Kläger Rohner. Dieser Kostenentscheid wird im wesentlichen wie folgt begründet: Der Angeschuldigte habe durch die ganze Unfallsituation, wie sie sich vorerst bot (langsame Reaktion und langer Bremsweg) mindestens Verdachtsgründe
BGE 84 I 13 S. 15
gesetzt, was es nach Art. 90 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 90 Beginn und Berechnung der Fristen - 1 Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen. |
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1 | Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen. |
2 | Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Rechtsbeistand den Wohnsitz oder den Sitz hat.38 |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 90 Beginn und Berechnung der Fristen - 1 Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen. |
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1 | Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen. |
2 | Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Rechtsbeistand den Wohnsitz oder den Sitz hat.38 |
Mit der vorliegenden staatsrechtlichen Beschwerde beantragt Hans Rohner, das Urteil des Bezirksgerichts Vorderland sei insoweit, als ihm Verfahrenskosten auferlegt werden, wegen Verletzung von Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
1. (Prozessuales).
2. (Ausführungen darüber, ob der Beschwerdeführer als "Privatkläger" im Sinne von Art. 90 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 90 Beginn und Berechnung der Fristen - 1 Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen. |
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1 | Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen. |
2 | Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Rechtsbeistand den Wohnsitz oder den Sitz hat.38 |
3. Nach Art. 90 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 90 Beginn und Berechnung der Fristen - 1 Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen. |
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1 | Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen. |
2 | Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Rechtsbeistand den Wohnsitz oder den Sitz hat.38 |
BGE 84 I 13 S. 16
Gründen auferlegt, die mit dem Wesen der Strafverfolgung als einer staatlichen Aufgabe (Art. 10
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 10 Unschuldsvermutung und Beweiswürdigung - 1 Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. |
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1 | Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. |
2 | Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. |
3 | Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 10 Unschuldsvermutung und Beweiswürdigung - 1 Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. |
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1 | Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. |
2 | Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. |
3 | Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 10 Unschuldsvermutung und Beweiswürdigung - 1 Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. |
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1 | Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. |
2 | Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. |
3 | Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus. |
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1 | Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. |
2 | Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. |
3 | Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus. |
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1 | Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen. |
2 | Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Rechtsbeistand den Wohnsitz oder den Sitz hat.38 |
BGE 84 I 13 S. 17
Beschwerdeführer mit 1/3 der erstinstanzlichen Kosten belastet, weil "alle seine Ergänzungsbegehren zu keinen neuen Ergebnissen führten" und er daher die durch diese Anträge selbst verursachten Kosten zu tragen habe. Nun bestanden die vom Beschwerdeführer beantragten und durchgeführten Aktenergänzungen in Erhebungen darüber, ob Hausamann zu langsam auf den Zusammenstoss reagiert und deswegen nicht rechtzeitig angehalten habe, über die Gründe hiefür sowie darüber, ob bei rascher Reaktion und schnellerem Anhalten die Unfallfolgen weniger schwer gewesen wären. Diese Begehren waren für die Beurteilung des Falles wesentlich und keineswegs überflüssig. Das Gemeindegericht betrachtete denn auch die Aufmerksamkeit und Bremsreaktion des Angeklagten als ungenügend, und das Bezirksgericht hat sich ebenfalls mit dieser Frage auseinandergesetzt. Dass es dabei im Gegensatz zum Gemeindegericht zum Freispruch kam, ändert nichts daran, dass die vom Beschwerdeführer beantragten Beweisergänzungen keineswegs leichtfertig oder gar verwerflich waren, die Untersuchung nicht erschwerten und daher nicht mit sachlichen Gründen missbilligt werden können. Allein schon die Tatsache, dass die beiden kantonalen Instanzen entgegengesetzte Schlüsse aus dem Untersuchungsergebnis zogen, zeigt klar, dass die fraglichen Aktenergänzungen sich sachlich durchaus rechtfertigen liessen. Dem Beschwerdeführer ihretwegen einen Teil der erstinstanzlichen Kosten aufzuerlegen, ist daher schlechthin unhaltbar. Andere Gründe für die beanstandete Kostenauflage nennt das angefochtene Urteil nicht und sind auch sonst nicht ersichtlich, weshalb sie wegen Verletzung von Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |