83 IV 69
18. Urteil des Kassationshofes vom 20. Mai 1957 i.S. Morel gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden.
Regeste (de):
- Art. 186
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 186 - Wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
- Hausfriedensbruch, begangen durch verbotswidriges "Verweilen".
Regeste (fr):
- Art. 186 CP.
- Violation de domicile commise en demeurant dans le local au mépris de l'injonction d'en sortir.
Regesto (it):
- Art. 186 CP.
- Violazione di domicilio commessa trattenendosi in un locale contro l'ingiunzione d'uscirne.
Sachverhalt ab Seite 69
BGE 83 IV 69 S. 69
A.- Alfred Morel hatte die Schlosserarbeiten, die ihm beim Umbau des Hotels Alpina in Klosters übertragen worden waren, nicht fristgemäss ausgeführt. Arnold Thut, der mit der Bauleitung beauftragt war, begab sich deshalb am 2. Dezember 1955 in die Werkstatt Morels, um ihm Vorhalte zu machen. Es entstand ein Wortwechsel, in dessen Verlauf Thut Schimpfworte wie "Schnuderbueb" und "gemeiner Hund" gebrauchte. Morel forderte Thut auf, die Werkstatt zu verlassen. Dieser begab sich zur Tür, drehte sich nochmals um und drohte Morel mit erhobener Faust. Hierauf stürzte sich Morel auf Thut und versetzte ihm Faustschläge sowie einen Fusstritt. Thut entfernte sich, sobald ihn Morel losliess. Am 26. Februar 1956 erstattete Morel gegen Thut Strafanzeige wegen Hausfriedensbruches und verlangte Schadenersatz.
B.- Das Kreisgericht Klosters verurteilte Thut am 5. Dezember 1956 gestützt auf Art. 186
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 186 - Wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
C.- Morel führt Nichtigkeitsbeschwerde an das Bundesgericht mit dem Antrag, Thut sei des Hausfriedensbruches schuldig zu erklären.
BGE 83 IV 69 S. 70
Erwägungen
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
Einen Hausfriedensbruch begeht nach Art. 186
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 186 - Wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 186 - Wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
Dispositiv
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.