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BGE-83-IV-42 - 1957-02-08 - BGE - Strafrecht und Strafvollzug - Art.36 Abs.2MFG. Wann ist jemand "verletzt"?
Urteilskopf

83 IV 42

10. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 8. Februar 1957 i.S. Stump gegen Polizeirichteramt der Stadt Zürich.
Regeste (de):

Regeste (fr):

Regesto (it):


Erwägungen ab Seite 42

BGE 83 IV 42 S. 42

Ist bei einem Motorfahrzeug- oder Fahrradunfall jemand verletzt worden, so ist der Führer des beteiligten Fahrzeugs einerseits zur Beistands- und Hilfeleistung an den Verletzten und anderseits zur Meldung des Unfalls an die nächste Polizeistelle und zur Angabe seiner Personalien verpflichtet (Art. 36 Abs. 2 MFG). Das Gesetz verwendet den Ausdruck Verletzung im Sinne von Personenschaden, was daraus hervorgeht, dass es ihn im Schlussatz des Art. 36 Abs. 2 dem Wort Sachschaden gegenüberstellt. Ebenso wird in Art. 37 Abs. 1 MFG von Tötung oder Verletzung eines Menschen und in Art. 39 MFG von körperlichem Schaden im Gegensatz zu Sachschaden gesprochen. Darnach ist unter dem Begriff Verletzung eine Schädigung der körperlichen Unversehrtheit oder des Gesundheitszustandes eines Menschen zu verstehen. Wie Art. 36 Abs.1 MFG den Begriff des Unfalls weit fasst und nicht eine Tragweite besonderer Art verlangt, so macht auch Abs. 2 keinen Unterschied, ob die Körperverletzung schwerer

BGE 83 IV 42 S. 43


oder leichterer Natur ist, und ebensowenig, ob der Sachschaden ein erhebliches oder geringes Ausmass erreicht. Die Betrachtungsweise der Beschwerdeführerin geht daher fehl, wenn sie glaubt, unter Körperverletzung sei nur entweder eine Wunde mit Blutaustritt oder ein erkennbarer Bruch zu verstehen. Darunter fallen auch innere Verletzungen, die äusserlich nicht sichtbar sind, sowie Quetschungen und Schürfwunden, sofern es sich nicht bloss um geringfügige, praktisch bedeutungslose Schäden handelt. Nicht anders wird der Begriff der Körperverletzung im Haftpflichtrecht (vgl. STREBEL N. 23 zu Art. 37 MFG), in Art. 123
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

Art. 123 [1]  
  1.   Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.... [2] [3]
  2.   Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, [4]wenn er Gift, eine Waffe oder einen gefährlichen Gegenstand gebraucht,wenn er die Tat an einem Wehrlosen oder an einer Person begeht, die unter seiner Obhut steht oder für die er zu sorgen hat, namentlich an einem Kind,wenn er der Ehegatte des Opfers ist und die Tat während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung begangen wurde, [5]wenn er die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Opfers ist und die Tat während der Dauer der eingetragenen Partnerschaft oder bis zu einem Jahr nach deren Auflösung begangen wurde, [6]wenn er der hetero- oder homosexuelle Lebenspartner des Opfers ist, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Tat während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde. [7]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1989 2449; BBl 1985 II 1009).
[2] Zweiter Absatz aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, mit Wirkung seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).
[3] Fassung gemäss Ziff. II 2 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979).
[4] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).
[5] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (Strafverfolgung in der Ehe und in der Partnerschaft), in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1403; BBl 2003 19091937).
[6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 18 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).
[7] Ursprünglich Abs. 4. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (Strafverfolgung in der Ehe und in der Partnerschaft), in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1403; BBl 2003 19091937).
StGB (BGE 72 IV 21) und auch nach allgemeinem Sprachgebrauch verstanden. Eine Quetschung mit Bluterguss, zumal wenn sie eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 4 Tagen zur Folge hat, ist daher eine Verletzung im Sinne des Art. 36 Abs. 2 MFG. Im vorliegenden Fall bestand ausserdem eine ausgesprochene Druckempfindlichkeit in der Gegend der untern Kreuzwirbel, wo vom nachbehandelnden Arzt eine Schwellung festgestellt wurde.
83 IV 42 08. Februar 1957 31. Dezember 1957 Bundesgericht 83 IV 42 BGE - Strafrecht und Strafvollzug

Gegenstand Art.36 Abs.2MFG. Wann ist jemand "verletzt"?

Gesetzesregister
StGB 123
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

Art. 123 [1]  
  1.   Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.... [2] [3]
  2.   Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, [4]wenn er Gift, eine Waffe oder einen gefährlichen Gegenstand gebraucht,wenn er die Tat an einem Wehrlosen oder an einer Person begeht, die unter seiner Obhut steht oder für die er zu sorgen hat, namentlich an einem Kind,wenn er der Ehegatte des Opfers ist und die Tat während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung begangen wurde, [5]wenn er die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Opfers ist und die Tat während der Dauer der eingetragenen Partnerschaft oder bis zu einem Jahr nach deren Auflösung begangen wurde, [6]wenn er der hetero- oder homosexuelle Lebenspartner des Opfers ist, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Tat während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde. [7]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1989 2449; BBl 1985 II 1009).
[2] Zweiter Absatz aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, mit Wirkung seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).
[3] Fassung gemäss Ziff. II 2 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979).
[4] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).
[5] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (Strafverfolgung in der Ehe und in der Partnerschaft), in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1403; BBl 2003 19091937).
[6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 18 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).
[7] Ursprünglich Abs. 4. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (Strafverfolgung in der Ehe und in der Partnerschaft), in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1403; BBl 2003 19091937).
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