Urteilskopf

83 IV 183

51. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 15. Oktober 1957 i.S. Plesch gegen Plesch.
Regeste (de):

Regeste (fr):

Regesto (it):


Sachverhalt ab Seite 183

BGE 83 IV 183 S. 183

Am 7. Januar 1957 stellte Janos Plesch bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden gegen Arpad Plesch Strafantrag wegen Vermögensdelikten. Am 21. Juni 1957 verfügte die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Strafverfahrens. Gegen diesen Entscheid legten die Kinder des Antragstellers, der am 1. März 1957 gestorben war, Nichtigkeitsbeschwerde ein.
Erwägungen

Der Kassationshof zieht in Erwägung:
Nach Art. 270 Abs. 1 BStP steht die Nichtigkeitsbeschwerde dem Angeklagten und dem öffentlichen Ankläger des Kantons zu. In den Fällen, die nur auf Antrag des Verletzten verfolgt werden, ist auch der Antragsteller zur Nichtigkeitsbeschwerde berechtigt. Dass es bei Todesfall insoweit eine Nachfolge der Angehörigen in die Rechte des Antragstellers gebe, dass jene gleicherweise zur Nichtigkeitsbeschwerde legitimiert wären wie dieser, sagt Art. 270 BStP nicht ausdrücklich. Er sieht in Abs. 2 lediglich eine Rechtsnachfolge der Verwandten und Verschwägerten, der Geschwister und des Ehegatten des Angeklagten vor.
BGE 83 IV 183 S. 184

Daraus per argumentum e contrario zu folgern, der Gesetzgeber habe die Hinterbliebenen des Antragstellers von der Nichtigkeitsbeschwerde ausschliessen wollen, wäre indessen nur zulässig, wenn die Frage nicht schon in Abs. 1 geregelt wäre. Diese Bestimmung bezeichnet den Antragsteller als zur Nichtigkeitsbeschwerde befugt. Wer Antragsteller ist, bestimmt das materielle Recht. Nach Art. 28 Abs. 4
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 28 - 1 Wird eine strafbare Handlung durch Veröffentlichung in einem Medium begangen und erschöpft sie sich in dieser Veröffentlichung, so ist, unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen, der Autor allein strafbar.
1    Wird eine strafbare Handlung durch Veröffentlichung in einem Medium begangen und erschöpft sie sich in dieser Veröffentlichung, so ist, unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen, der Autor allein strafbar.
2    Kann der Autor nicht ermittelt oder in der Schweiz nicht vor Gericht gestellt werden, so ist der verantwortliche Redaktor nach Artikel 322bis strafbar. Fehlt ein verantwortlicher Redaktor, so ist jene Person nach Artikel 322bis strafbar, die für die Veröffentlichung verantwortlich ist.
3    Hat die Veröffentlichung ohne Wissen oder gegen den Willen des Autors stattgefunden, so ist der Redaktor oder, wenn ein solcher fehlt, die für die Veröffentlichung verantwortliche Person als Täter strafbar.
4    Die wahrheitsgetreue Berichterstattung über öffentliche Verhandlungen und amtliche Mitteilungen einer Behörde ist straflos.
StGB steht das Antragsrecht jedem Angehörigen des Verletzten zu, wenn dieser stirbt, ohne Strafantrag gestellt oder auf diesen ausdrücklich verzichtet zu haben. Als Antragsteller kraft Rechtsnachfolge müssen daher auch die Angehörigen des Verletzten zur Nichtigkeitsbeschwerde legitimiert sein. Steht ihnen aber die Nichtigkeitsbeschwerde schon zu, wenn dieser vor Stellung des Strafantrages stirbt, so sind sie hiezu erst recht befugt, wenn der Verstorbene noch selber die Bestrafung des Täters verlangt hatte. Denn in diesem Fall vollstrecken sie mit der Ergreifung des Rechtsmittels den eindeutig bekundeten Willen des Verstorbenen, dass die Strafverfolgung durchgeführt werde.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 83 IV 183
Datum : 15. Oktober 1957
Publiziert : 31. Dezember 1958
Quelle : Bundesgericht
Status : 83 IV 183
Sachgebiet : BGE - Strafrecht und Strafvollzug
Gegenstand : Art. 270Abs. 1 BStP, Art.28Abs. 4 StGB. Sind die Angehörigen des Antragstellers nach dessen Tod zur Nichtigkeitsbeschwerde


Gesetzesregister
BStP: 270
StGB: 28
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 28 - 1 Wird eine strafbare Handlung durch Veröffentlichung in einem Medium begangen und erschöpft sie sich in dieser Veröffentlichung, so ist, unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen, der Autor allein strafbar.
1    Wird eine strafbare Handlung durch Veröffentlichung in einem Medium begangen und erschöpft sie sich in dieser Veröffentlichung, so ist, unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen, der Autor allein strafbar.
2    Kann der Autor nicht ermittelt oder in der Schweiz nicht vor Gericht gestellt werden, so ist der verantwortliche Redaktor nach Artikel 322bis strafbar. Fehlt ein verantwortlicher Redaktor, so ist jene Person nach Artikel 322bis strafbar, die für die Veröffentlichung verantwortlich ist.
3    Hat die Veröffentlichung ohne Wissen oder gegen den Willen des Autors stattgefunden, so ist der Redaktor oder, wenn ein solcher fehlt, die für die Veröffentlichung verantwortliche Person als Täter strafbar.
4    Die wahrheitsgetreue Berichterstattung über öffentliche Verhandlungen und amtliche Mitteilungen einer Behörde ist straflos.
BGE Register
83-IV-183
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
strafantrag • kassationshof • verwandtschaft • beschuldigter • entscheid • rechtsmittel • frage • strafverfolgung • wille • geschwister • ehegatte • sachverhalt • tod • materielles recht