BGE-83-IV-183
Urteilskopf
83 IV 183
51. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 15. Oktober 1957 i.S. Plesch gegen Plesch.
Regeste (de):
- Art. 270Abs. 1 BStP, Art.28Abs. 4 StGB.
- Sind die Angehörigen des Antragstellers nach dessen Tod zur Nichtigkeitsbeschwerde befugt?
Regeste (fr):
- Art.270al. 1 PPF, art. 28 al. 4 CP.
- Le plaignant étant décédé, ses proches ont-ils qualité pour interjeter un pourvoi en nullité?
Regesto (it):
- Art.270 cp.1 PPF, art. 28 cp. 4 CP.
- Se la persona che ha sporto querela è morta, hanno i suoi familiari veste per interporre un ricorso per cassazione?
Sachverhalt ab Seite 183
BGE 83 IV 183 S. 183
Am 7. Januar 1957 stellte Janos Plesch bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden gegen Arpad Plesch Strafantrag wegen Vermögensdelikten. Am 21. Juni 1957 verfügte die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Strafverfahrens. Gegen diesen Entscheid legten die Kinder des Antragstellers, der am 1. März 1957 gestorben war, Nichtigkeitsbeschwerde ein.
Erwägungen
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
Nach Art. 270 Abs. 1


BGE 83 IV 183 S. 184
Daraus per argumentum e contrario zu folgern, der Gesetzgeber habe die Hinterbliebenen des Antragstellers von der Nichtigkeitsbeschwerde ausschliessen wollen, wäre indessen nur zulässig, wenn die Frage nicht schon in Abs. 1 geregelt wäre. Diese Bestimmung bezeichnet den Antragsteller als zur Nichtigkeitsbeschwerde befugt. Wer Antragsteller ist, bestimmt das materielle Recht. Nach Art. 28 Abs. 4

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 28 - 1 Wird eine strafbare Handlung durch Veröffentlichung in einem Medium begangen und erschöpft sie sich in dieser Veröffentlichung, so ist, unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen, der Autor allein strafbar. |
Gesetzesregister
BStP 270
StGB 28
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 28 - 1 Wird eine strafbare Handlung durch Veröffentlichung in einem Medium begangen und erschöpft sie sich in dieser Veröffentlichung, so ist, unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen, der Autor allein strafbar. |
BGE Register