83 I 271
37. Urteil vom 13. November 1957 i.S. Harder gegen Gemeinderat Bischofszell und Regierungsrat des Kantons Thurgau.
Regeste (de):
- Begründung der staatsrechtlichen Beschwerde (Art. 90 lit. b OG).
- Die Beschwerdeschrift muss die wesentlichen Tatsachen enthalten; fehlt es hieran, so wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.
Regeste (fr):
- Motivation du recours de droit public (art. 90 litt. b OJ).
- L'acte de recours doit contenir un exposé des faits essentiels; si cette condition n'est pas remplie, le recours est irrecevable.
Regesto (it):
- Motivazione del ricorso di diritto pubblico (art. 90 lett. b OG).
- L'atto di ricorso deve contenere l'esposizione dei fatti essenziali; se questa condizione non è adempiuta, il ricorso è irricevibile.
Erwägungen ab Seite 271
BGE 83 I 271 S. 271
1. Durch Beschluss vom 23. September 1957 hat der Regierungsrat des Kantons Thurgau eine Beschwerde
BGE 83 I 271 S. 272
des August Harder gegen eine diesem auferlegte Steuerbusse abgewiesen. Gegen diesen Entscheid hat Harder staatsrechtliche Beschwerde erhoben mit dem Hauptantrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides und mit zwei Eventualanträgen. Er wirft dem Regierungsrat Willkür sowie Verletzung des Grundsatzes der derogatorischen Kraft des Bundesrechtes vor.
2. Nach Art. 90 lit. b OG muss die Beschwerdeschrift (Begründung der staatsrechtlichen Beschwerde) die wesentlichen Tatsachen sowie eine kurz gefasste Darlegung darüber, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch die angefochtene Verfügung verletzt worden sind, enthalten. Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Beschwerdeschrift nicht. Sie enthält keine tatsächlichen Ausführungen, sondern beschränkt sich auf Rechtserörterungen. Die für die Beurteilung der Beschwerde wesentlichen Tatsachen müsste das Bundesgericht aus dem angefochtenen Entscheid und weiteren Akten zusammensuchen. Gerade das soll aber nach Sinn und Zweck von Art. 90 lit. b OG vermieden werden, weshalb auch die in der Einleitung der Beschwerdeschrift enthaltene allgemeine Verweisung auf die kantonalen Akten und die dortigen Eingaben des Beschwerdeführers nicht hilft (vgl. BGE 81 I 56 Erw. 1). Durch die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht ein vorausgegangenes kantonales Verfahren mit beschränkter Kognition fortgesetzt, sondern ein neues selbständiges Verfahren eröffnet, in dem über die Verfassungsmässigkeit des angefochtenen Entscheids zu befinden ist, was die durch Art. 90 lit. b OG geforderte selbständige Begründung mit dem dort vorgeschriebenen Inhalt durchaus rechtfertigt. Auf die Beschwerde kann daher mangels genügender Begründung nicht eingetreten werden.
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.