Urteilskopf

83 I 271

37. Urteil vom 13. November 1957 i.S. Harder gegen Gemeinderat Bischofszell und Regierungsrat des Kantons Thurgau.
Regeste (de):

Regeste (fr):

Regesto (it):


Erwägungen ab Seite 271

BGE 83 I 271 S. 271

1. Durch Beschluss vom 23. September 1957 hat der Regierungsrat des Kantons Thurgau eine Beschwerde
BGE 83 I 271 S. 272

des August Harder gegen eine diesem auferlegte Steuerbusse abgewiesen. Gegen diesen Entscheid hat Harder staatsrechtliche Beschwerde erhoben mit dem Hauptantrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides und mit zwei Eventualanträgen. Er wirft dem Regierungsrat Willkür sowie Verletzung des Grundsatzes der derogatorischen Kraft des Bundesrechtes vor.
2. Nach Art. 90 lit. b OG muss die Beschwerdeschrift (Begründung der staatsrechtlichen Beschwerde) die wesentlichen Tatsachen sowie eine kurz gefasste Darlegung darüber, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch die angefochtene Verfügung verletzt worden sind, enthalten. Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Beschwerdeschrift nicht. Sie enthält keine tatsächlichen Ausführungen, sondern beschränkt sich auf Rechtserörterungen. Die für die Beurteilung der Beschwerde wesentlichen Tatsachen müsste das Bundesgericht aus dem angefochtenen Entscheid und weiteren Akten zusammensuchen. Gerade das soll aber nach Sinn und Zweck von Art. 90 lit. b OG vermieden werden, weshalb auch die in der Einleitung der Beschwerdeschrift enthaltene allgemeine Verweisung auf die kantonalen Akten und die dortigen Eingaben des Beschwerdeführers nicht hilft (vgl. BGE 81 I 56 Erw. 1). Durch die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht ein vorausgegangenes kantonales Verfahren mit beschränkter Kognition fortgesetzt, sondern ein neues selbständiges Verfahren eröffnet, in dem über die Verfassungsmässigkeit des angefochtenen Entscheids zu befinden ist, was die durch Art. 90 lit. b OG geforderte selbständige Begründung mit dem dort vorgeschriebenen Inhalt durchaus rechtfertigt. Auf die Beschwerde kann daher mangels genügender Begründung nicht eingetreten werden.
Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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Document : 83 I 271
Date : 13 novembre 1957
Publié : 31 décembre 1958
Source : Tribunal fédéral
Statut : 83 I 271
Domaine : ATF- Droit constitutionnel
Objet : Motivation du recours de droit public (art. 90 litt. b OJ). L'acte de recours doit contenir un exposé des faits essentiels;


Répertoire des lois
OJ: 90
Répertoire ATF
81-I-52 • 83-I-271
Répertoire de mots-clés
Trié par fréquence ou alphabet
acte de recours • recours de droit public • conseil d'état • décision • tribunal fédéral • thurgovie • motivation de la décision • procédure cantonale • conseil exécutif