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BGE-82-IV-5 - 1956-03-09 - BGE - Strafrecht und Strafvollzug - Art. 41 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, Art. 277...
Urteilskopf

82 IV 5

2. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 9. März 1956 i. S. Lauper gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt.
Regeste (de):

Regeste (fr):

Regesto (it):


Erwägungen ab Seite 4

BGE 82 IV 5 S. 4

Aus den Erwägungen:
Wie der Kassationshof schon öfters ausgeführt hat, ist Einsicht in die Verwerflichkeit der verübten Tat erste Voraussetzung einer dauernden Besserung und damit des bedingten Strafvollzuges. Auf Einsichtslosigkeit darf jedoch aus dem Leugnen des Angeklagten nicht schlechthin geschlossen werden. Wer seinen Fehler einsieht und nur aus Angst vor der Strafe, aus Rücksicht auf Angehörige oder aus sonst einem Grunde leugnet, der die Besserungsabsichten nicht beeinträchtigt, hat nicht schon wegen des Leugnens allein die Strafe verwirkt (vgl. nicht publiziertes Urteil des Kassationshofes vom 25. Februar 1949 i.S. Boden). In Hinsicht auf das Gebot einer einheitlichen Gesetzesanwendung ist es daher unerlässlich, dass die kantonale Behörde in ihrem Urteil darlegt, inwiefern sich der Täter einsichtslos gezeigt hat. Nur auf diese Weise lässt sich beurteilen, ob ein Mass von Einsichtslosigkeit gegeben ist, das die schlechte Prognose rechtfertigt.
82 IV 5 09. März 1956 31. Dezember 1956 Bundesgericht 82 IV 5 BGE - Strafrecht und Strafvollzug

Gegenstand Art. 41 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, Art. 277...

Gesetzesregister
BStP 277 StGB 41
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

Art. 41 [1]  
  1.   Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn:
a.   eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten; oder
b.   eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann.
  2.   Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen.
  3.   Vorbehalten bleibt die Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36).
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderungen des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721).
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