Urteilskopf

82 III 97

27. Entscheid vom 5. Oktober 1956 i.S. J. Diethelm und W.

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Regesto (it):


Sachverhalt ab Seite 97

BGE 82 III 97 S. 97

A.- Für die Gläubigerin Fira AG arrestierte das Betreibungsamt Basel-Stadt am 23. Juli 1956 beim Schuldner Diethelm ein Personenautomobil Marke Borgward
BGE 82 III 97 S. 98

Modell 1956, geschätzt auf Fr. 9000.--. An diesem Automobil machten die Ehefrau des Schuldners sowie dessen Mutter, die im gleichen Hause wohnt, Eigentum geltend. Über diese Drittansprachen eröffnete das Betreibungsamt ein Widerspruchsverfahren nach Art. 109
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 109 - 1 Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1    Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1  Klagen nach Artikel 107 Absatz 5;
2  Klagen nach Artikel 108 Absatz 1, sofern der Beklagte Wohnsitz im Ausland hat.
2    Richtet sich die Klage nach Artikel 108 Absatz 1 gegen einen Beklagten mit Wohnsitz in der Schweiz, so ist sie an dessen Wohnsitz einzureichen.
3    Bezieht sich der Anspruch auf ein Grundstück, so ist die Klage in jedem Fall beim Gericht des Ortes einzureichen, wo das Grundstück oder sein wertvollster Teil liegt.
4    Das Gericht zeigt dem Betreibungsamt den Eingang und die Erledigung der Klage an. ...226
5    Bis zur Erledigung der Klage bleibt die Betreibung in Bezug auf die streitigen Gegenstände eingestellt, und die Fristen für Verwertungsbegehren (Art. 116) stehen still.
SchKG mit Ansetzung einer Klagefrist an die Gläubigerin. Ferner verfügte es was folgt: "Das Fahrzeug wird dem Schuldner zur Benützung überlassen, es sei denn, der Gläubiger verlange nach Obsiegen im Widerspruchsverfahren dessen amtliche Verwahrung und leiste hiefür einen weitern Kostenvorschuss von Fr. 300.--."
B.- Auf Beschwerde der Gläubigerin hob die kantonale Aufsichtsbehörde mit Entscheid vom 20. September 1956 die nach Art. 109
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 109 - 1 Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1    Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1  Klagen nach Artikel 107 Absatz 5;
2  Klagen nach Artikel 108 Absatz 1, sofern der Beklagte Wohnsitz im Ausland hat.
2    Richtet sich die Klage nach Artikel 108 Absatz 1 gegen einen Beklagten mit Wohnsitz in der Schweiz, so ist sie an dessen Wohnsitz einzureichen.
3    Bezieht sich der Anspruch auf ein Grundstück, so ist die Klage in jedem Fall beim Gericht des Ortes einzureichen, wo das Grundstück oder sein wertvollster Teil liegt.
4    Das Gericht zeigt dem Betreibungsamt den Eingang und die Erledigung der Klage an. ...226
5    Bis zur Erledigung der Klage bleibt die Betreibung in Bezug auf die streitigen Gegenstände eingestellt, und die Fristen für Verwertungsbegehren (Art. 116) stehen still.
SchKG angesetzte Klagefrist auf und wies das Betreibungsamt an, das Widerspruchsverfahren nach Art. 106
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 106 - 1 Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung entgegensteht oder im weitern Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an.
1    Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung entgegensteht oder im weitern Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an.
2    Dritte können ihre Ansprüche anmelden, solange der Erlös aus der Verwertung des gepfändeten Gegenstandes noch nicht verteilt ist.
3    Nach der Verwertung kann der Dritte die Ansprüche, die ihm nach Zivilrecht bei Diebstahl, Verlust oder sonstigem Abhandenkommen einer beweglichen Sache (Art. 934 und 935 ZGB222) oder bei bösem Glauben des Erwerbers (Art. 936 und 974 Abs. 3 ZGB) zustehen, ausserhalb des Betreibungsverfahrens geltend machen. Als öffentliche Versteigerung im Sinne von Artikel 934 Absatz 2 ZGB gilt dabei auch der Freihandverkauf nach Artikel 130 dieses Gesetzes.
/7
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 7 - Wird eine Schadenersatzklage mit widerrechtlichem Verhalten der oberen kantonalen Aufsichtsbehörden oder des oberen kantonalen Nachlassgerichts begründet, so ist das Bundesgericht als einzige Instanz zuständig.
SchKG mit umgekehrter Verteilung der Parteirollen einzuleiten. Die Aufsichtsbehörde fand, bei den vorliegenden Verhältnissen habe der Schuldner den alleinigen Gewahrsam am Arrestobjekt. Der Umstand, dass seine Mutter, die ihm für die Anzahlung an den Kaufpreis Geld lieh, als Halterin eingetragen ist, vermöge ihr keinen Mitgewahrsam zu verschaffen; denn "der Wagen wird weder von ihr gefahren noch ist er in ihren Räumlichkeiten eingestellt noch hat sie einen Schlüssel dazu". Auch die Ehefrau des Schuldners habe keine tatsächliche Verfügungsmacht über den Wagen. Daraus, dass sie Doppel des Zündungs- und des Wagenschlüssels besitze, die sich in der ehelichen Wohnung befänden, könne nicht auf Mitgewahrsam geschlossen werden. Sie fahre ebenfalls nicht selbst und gebrauche den Wagen nicht für sich. Hinsichtlich der amtlichen Verwahrung hat die Aufsichtsbehörde in der betreibungsamtlichen Verfügung die Worte "nach Obsiegen im Widerspruchsverfahren" gestrichen. Da der Wagen im alleinigen Gewahrsam des Schuldners stehe, sei eine amtliche Verwahrung schon während des Widerspruchsverfahrens gerechtfertigt, falls die Gläubigerin es verlange und den Kostenvorschuss von
BGE 82 III 97 S. 99

Fr. 300.-- (für die Garagierung während eines halben Jahres) leiste, vorbehältlich einer Sicherheitsleistung des Schuldners gemäss Art. 277
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 277 - Die Arrestgegenstände werden dem Schuldner zur freien Verfügung überlassen, sofern er Sicherheit leistet, dass im Falle der Pfändung oder der Konkurseröffnung die Arrestgegenstände oder an ihrer Stelle andere Vermögensstücke von gleichem Werte vorhanden sein werden. Die Sicherheit ist durch Hinterlegung, durch Solidarbürgschaft oder durch eine andere gleichwertige Sicherheit zu leisten.480
SchKG.
C.- Gegen den zweiten Punkt des kantonalen Entscheides haben die Drittansprecherinnen Rekurs eingelegt mit dem Antrag, "es sei in Aufhebung von Ziffer 2 des Entscheides der Aufsichtsbehörde dem Schuldner das arrestierte Personenauto, Marke Borgward-Isabella, bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides im Widerspruchsverfahren zu überlassen."
Erwägungen

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
Am Arrestierungs- und Betreibungsverfahren als solchem sind die Rekurrentinnen nicht beteiligt. Da aber eine Sache arrestiert wurde, an der sie das Eigentum beanspruchen, ist über ihre Ansprache ein Widerspruchsverfahren durchzuführen, und in diesem Verfahren kommt ihnen Parteistellung zu. Sie wären deshalb ohne weiteres legitimiert gewesen, den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde im ersten, die Verteilung der Parteirollen betreffenden Teil weiterzuziehen, was denn auch ständiger Praxis entspricht (vgl. neuestens BGE 82 III 32). Nun ist aber festgestellt, dass der Schuldner den alleinigen Gewahrsam am arrestierten Personenautomobil hat. Unter diesen Umständen kann den Rekurrentinnen nicht ohne weiteres ein rechtserhebliches Interesse daran zuerkannt werden, dass das Automobil dem Schuldner belassen bleibe und jedenfalls bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens nicht in amtliche Verwahrung genommen werde. Es bedürfte zur Annahme eines solchen Interesses besonderer Gründe. Wären die Rekurrentinnen doch nicht einmal dann, wenn sie Mitgewahrsam am arrestierten Automobil hätten, unbedingt gegen eine amtliche Verwahrung geschützt (vgl. BGE 79 III 108ff.). Nun berufen sich die Rekurrentinnen nur auf ihre Eigentumsansprache, indem sie vorbringen: "In Ausübung seines Ermessens hat der
BGE 82 III 97 S. 100

Betreibungsbeamte nicht nur die Beschlag- und Sicherungsrechte der Gläubiger, sondern auch die Eigentumsansprachen der Dritten angemessen zu berücksichtigen". In diesen Ansprachen liegt aber kein genügendes Interesse begründet, sich der amtlichen Verwahrung zu widersetzen. Denn eine solche Verwahrung gefährdet das behauptete Dritteigentum in keiner Weise. Sie ist vielmehr dazu geeignet, dieses Recht ebenso wie die Rechte des Arrestgläubigers zu schützen. Auf den Ausgang des Widerspruchsverfahrens hat sie keine Wirkung; sie stützt sich nicht etwa auf eine für den Dritten ungünstige Beurteilung der Prozessaussichten durch die Betreibungsbehörden, was übrigens für den Richter unbeachtlich wäre. Für die amtliche Verwahrung ist einzig der von Art. 98 Abs. 3 in Betracht gezogene Sicherungszweck entscheidend (vgl. Erw. 1 des Entscheides vom 5. Juli 1956 i.S. Erbschaft Piehler). Irgendwelche Interessen der Rekurrentinnen, die es rechtfertigen würden, ihnen die Legitimation zur Weiterziehung des kantonalen Entscheides hinsichtlich der amtlichen Verwahrung des Automobils zuzuerkennen, sind nicht ersichtlich. Nach den Feststellungen des angefochtenen Entscheides wird das Automobil nur vom Schuldner benützt, und es ist nicht die Rede davon, dass dies. zu wichtigen, namentlich beruflichen Zwecken der Rekurrentinnen geschähe. Der Umstand, dass ihnen gelegentlich die Bequemlichkeit des Mitfahrens geboten ist, solange der Wagen in den Händen des Schuldners bleibt, vermag ein des Rechtsschutzes würdiges, durch Beschwerde oder Rekurs zu verfechtendes Interesse nicht zu begründen.
Dispositiv

Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:
Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 82 III 97
Datum : 05. Oktober 1956
Publiziert : 31. Dezember 1957
Quelle : Bundesgericht
Status : 82 III 97
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : Legitimation zu Beschwerde und Rekurs nach Art. 17 ff. SchKG. Zur Beschwerde über die Anordmmg der amtlichen Verwahrung


Gesetzesregister
SchKG: 7 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 7 - Wird eine Schadenersatzklage mit widerrechtlichem Verhalten der oberen kantonalen Aufsichtsbehörden oder des oberen kantonalen Nachlassgerichts begründet, so ist das Bundesgericht als einzige Instanz zuständig.
17 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
1    Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
2    Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden.
3    Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
4    Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.26
98 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 98 - 1 Geld, Banknoten, Inhaberpapiere, Wechsel und andere indossable Papiere, Edelmetalle und andere Kostbarkeiten werden vom Betreibungsamt verwahrt.214
1    Geld, Banknoten, Inhaberpapiere, Wechsel und andere indossable Papiere, Edelmetalle und andere Kostbarkeiten werden vom Betreibungsamt verwahrt.214
2    Andere bewegliche Sachen können einstweilen in den Händen des Schuldners oder eines dritten Besitzers gelassen werden gegen die Verpflichtung, dieselben jederzeit zur Verfügung zu halten.
3    Auch diese Sachen sind indessen in amtliche Verwahrung zu nehmen oder einem Dritten zur Verwahrung zu übergeben, wenn der Betreibungsbeamte es für angemessen erachtet oder der Gläubiger glaubhaft macht, dass dies zur Sicherung seiner durch die Pfändung begründeten Rechte geboten ist.215
4    Die Besitznahme durch das Betreibungsamt ist auch dann zulässig, wenn ein Dritter Pfandrecht an der Sache hat. Gelangt dieselbe nicht zur Verwertung, so wird sie dem Pfandgläubiger zurückgegeben.
106 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 106 - 1 Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung entgegensteht oder im weitern Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an.
1    Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung entgegensteht oder im weitern Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an.
2    Dritte können ihre Ansprüche anmelden, solange der Erlös aus der Verwertung des gepfändeten Gegenstandes noch nicht verteilt ist.
3    Nach der Verwertung kann der Dritte die Ansprüche, die ihm nach Zivilrecht bei Diebstahl, Verlust oder sonstigem Abhandenkommen einer beweglichen Sache (Art. 934 und 935 ZGB222) oder bei bösem Glauben des Erwerbers (Art. 936 und 974 Abs. 3 ZGB) zustehen, ausserhalb des Betreibungsverfahrens geltend machen. Als öffentliche Versteigerung im Sinne von Artikel 934 Absatz 2 ZGB gilt dabei auch der Freihandverkauf nach Artikel 130 dieses Gesetzes.
109 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 109 - 1 Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1    Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1  Klagen nach Artikel 107 Absatz 5;
2  Klagen nach Artikel 108 Absatz 1, sofern der Beklagte Wohnsitz im Ausland hat.
2    Richtet sich die Klage nach Artikel 108 Absatz 1 gegen einen Beklagten mit Wohnsitz in der Schweiz, so ist sie an dessen Wohnsitz einzureichen.
3    Bezieht sich der Anspruch auf ein Grundstück, so ist die Klage in jedem Fall beim Gericht des Ortes einzureichen, wo das Grundstück oder sein wertvollster Teil liegt.
4    Das Gericht zeigt dem Betreibungsamt den Eingang und die Erledigung der Klage an. ...226
5    Bis zur Erledigung der Klage bleibt die Betreibung in Bezug auf die streitigen Gegenstände eingestellt, und die Fristen für Verwertungsbegehren (Art. 116) stehen still.
277
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 277 - Die Arrestgegenstände werden dem Schuldner zur freien Verfügung überlassen, sofern er Sicherheit leistet, dass im Falle der Pfändung oder der Konkurseröffnung die Arrestgegenstände oder an ihrer Stelle andere Vermögensstücke von gleichem Werte vorhanden sein werden. Die Sicherheit ist durch Hinterlegung, durch Solidarbürgschaft oder durch eine andere gleichwertige Sicherheit zu leisten.480
BGE Register
82-III-31 • 82-III-97
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
schuldner • automobil • betreibungsamt • eigentum • klagefrist • legitimation • mutter • kostenvorschuss • zahl • rechtsmittel • entscheid • begründung des entscheids • sicherstellung • kantonales rechtsmittel • kaufpreis • geld • betreibungsbeamter • basel-stadt • wiese • sachverhalt
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