82 III 101
28. Entscheid vom 5. November 1956 i.S. Erne & Heine.
Regeste (de):
- Fristwahrung durch Postaufgabe.
- Art. 31 und 32 SchKG.
- Der Aufgabestempel der Post gilt als Datumsausweis für und gegen den Absender.
- Macht dieser geltend, er habe den Brief am Vortag in einen Postbriefkasten geworfen, so hat er es zu beweisen.
Regeste (fr):
- Observation du délai par la remise à la poste.
- Art. 31 et 32 LP.
- Le sceau de la poste indiquant la date de la remise vaut comme preuve de cette date en faveur de l'expéditeur et contre lui.
- Si l'expéditeur fait valoir que c'est la veille qu'il a déposé la lettre dans une boîte aux lettres de la poste, il doit le prouver.
Regesto (it):
- Osservanza del termine mediante la consegna alla posta.
- Art. 31 e 32 LEF.
- Il timbro postale indicante la data della consegna vale quale prova di questa data in favore del mittente e contro di lui.
- Se il mittente pretende che ha deposto la lettera in una buca-lettere il giorno prima, deve provarlo.
Sachverhalt ab Seite 101
BGE 82 III 101 S. 101
A.- Gegen die am 4. September 1956 zugestellten Zahlungsbefehle Nr. 18675, 18780 und 18789 erhoben die Rekurrentin und ihre Teilhaber Rechtsvorschlag mittels eines eingeschriebenen Briefes, dessen Aufgabe das Postamt Basel 2 am 27. September 1956, 9 Uhr, durch Stempel bescheinigt hat. Da die durch die Betreibungsferien bis zum 26. September erstreckte Frist als versäumt erschien, wies das Betreibungsamt die drei Rechtsvorschläge als verspätet zurück. Die Rekurrentin brachte hierauf vor, sie habe den Einschreibbrief schon am 26. September, um 21 Uhr, in den Postbriefkasten Güterstrasse 163 eingeworfen, mit Leerungszeit um 21 Uhr 30, und verwies zur Stützung dieser Behauptung auf folgende Erklärung des Postamtes Basel 2: "Erklärung
Da Einschreibsendungen aus dem Briefkasten, die in der Spätleerung aufkommen, bisweilen erst am folgenden Morgen behandelt werden, so ist es im vorliegenden Fall nicht ausgeschlossen, dass R 953 aus Basel 2 schon am 26. September 1956 in einen Nebenbriefkasten gelegt wurde." Das Betreibungsamt fand diese Bescheinigung jedoch zu unbestimmt, um den behaupteten Sachverhalt zu beweisen, und hielt an der Rückweisung der Rechtsvorschläge fest.
BGE 82 III 101 S. 102
B.- Die Beschwerde der Rekurrentin an die kantonale Aufsichtsbehörde hatte keinen Erfolg. Deren Entscheid vom 20. Oktober 1956 geht davon aus, dass die Postaufgabe vermutungsweise zu der durch den Aufgabestempel ausgewiesenen Zeit erfolgt sei. Den ihr obliegenden Gegenbeweis habe die Rekurrentin nicht zu erbringen vermocht; denn wenn ihre Sachdarstellung nach der Erklärung der Post "nicht ausgeschlossen" sei, so könne sie doch nicht als erwiesen gelten.
C.- Diesen Entscheid zieht die Rekurrentin an das Bundesgericht weiter mit dem Antrag, die drei Rechtsvorschläge seien in Wirksamkeit zu setzen.
Erwägungen
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
Seit der Aufhebung von Art. 31 Abs. 4
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 31 - Für die Berechnung, die Einhaltung und den Lauf der Fristen gelten die Bestimmungen der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 200848 (ZPO), sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 31 - Für die Berechnung, die Einhaltung und den Lauf der Fristen gelten die Bestimmungen der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 200848 (ZPO), sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 32 - 1 ...50 |
|
1 | ...50 |
2 | Eine Frist ist auch dann gewahrt, wenn vor ihrem Ablauf ein unzuständiges Betreibungs- oder Konkursamt angerufen wird; dieses überweist die Eingabe unverzüglich dem zuständigen Amt.51 |
3 | ...52 |
4 | Bei schriftlichen Eingaben, die an verbesserlichen Fehlern leiden, ist Gelegenheit zur Verbesserung zu geben. |
BGE 82 III 101 S. 103
(Art. 81
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 32 - 1 ...50 |
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1 | ...50 |
2 | Eine Frist ist auch dann gewahrt, wenn vor ihrem Ablauf ein unzuständiges Betreibungs- oder Konkursamt angerufen wird; dieses überweist die Eingabe unverzüglich dem zuständigen Amt.51 |
3 | ...52 |
4 | Bei schriftlichen Eingaben, die an verbesserlichen Fehlern leiden, ist Gelegenheit zur Verbesserung zu geben. |
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 32 - 1 ...50 |
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1 | ...50 |
2 | Eine Frist ist auch dann gewahrt, wenn vor ihrem Ablauf ein unzuständiges Betreibungs- oder Konkursamt angerufen wird; dieses überweist die Eingabe unverzüglich dem zuständigen Amt.51 |
3 | ...52 |
4 | Bei schriftlichen Eingaben, die an verbesserlichen Fehlern leiden, ist Gelegenheit zur Verbesserung zu geben. |
Dispositiv
Demnach erkennt die Schuldbetr. u. Konkurskammer:
Der Rekurs wird abgewiesen.