Urteilskopf

82 II 366

50. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 3. Oktober 1956 i.S. Hofmann gegen Eberhard.
Regeste (de):

Regeste (fr):

Regesto (it):


Sachverhalt ab Seite 366

BGE 82 II 366 S. 366

Aus dem Tatbestand:

A.- Bei der Scheidung der Parteien wurde der am 3. März 1950 geborene Sohn Edgar der Mutter zugewiesen und der Vater zu monatlichen Unterhaltsbeiträgen bis zum zurückgelegten 18. Altersjahr des Knaben verpflichtet. Die anfänglich auf je Fr. 100.-- bemessenen Beiträge wurden später rechtskräftig auf monatlich Fr. 60.- festgesetzt.
BGE 82 II 366 S. 367

Am 9. November 1955 verlangte die Mutter eine Erhöhung um monatlich Fr. 20.- mit Rückwirkung auf 1. Mai 1954.
B.- Das Obergericht hiess die Klage mit Wirkung seit dem 9. November 1955 gut.
C.- Dagegen hat der Beklagte Berufung eingereicht.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:
Die Klägerin und Appellantin beantragte vor Obergericht eine Erhöhung der monatlichen Unterhaltsbeiträge des Beklagten für das Kind um je Fr. 20.- vom 1. Mai 1954 bis zum zurückgelegten 18. Altersjahr des Kindes. Die darüber ergangene Entscheidung unterliegt der Berufung nach Art. 46 OG nur bei einem Streitwert von mindestens Fr. 4000.--. Im Scheidungsprozess selbst kann allerdings das Urteil über die Unterhaltspflicht für Kinder nicht nur zusammen mit der Scheidungsfrage, sondern auch selbständig an das Bundesgericht weitergezogen werden, und zwar ohne Rücksicht auf den Streitwert (BGE 71 II 204). Das rechtfertigt sich jedoch nur deshalb, weil, wie jenes Urteil ausführt, "die Regelung jener Unterhaltspflicht einen notwendigen Bestandteil des Scheidungsurteils, also des Entscheides über eine nicht vermögensrechtliche Zivilrechtsstreitigkeit (Art. 44 OG) bildet". Für Änderungsklagen nach Art. 157 ZGB, die nur auf Erhöhung oder Ermässigung der Unterhaltsbeiträge gehen, trifft dies nicht zu. Es handelt sich dabei um rein vermögensrechtliche Streitigkeiten, weshalb die Zulässigkeit der Berufung an das Bundesgericht vom Streitwert abhängen muss. Das erwähnte Begehren, wie es vor Obergericht noch streitig war, geht auf eine zusätzliche monatliche Leibrente von Fr. 20.- für einen Knaben vom erfüllten 4. bis zum erfüllten 18. Altersjahr. Der Barwert einer solchen Rente beträgt nach der alten Tafel Piccard 8 M:

BGE 82 II 366 S. 368

1323 x 2 = Fr. 2656.--,
nach der neuen Tafel Piccard 4 M:
1106 x 2,4 = Fr. 2654.50,
also weniger als Fr. 4000.--, womit sich die Berufung als unzulässig erweist.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 82 II 366
Date : 03. Oktober 1956
Published : 31. Dezember 1957
Source : Bundesgericht
Status : 82 II 366
Subject area : BGE - Zivilrecht
Subject : Die Klage auf Änderung der im Scheidungsurteil getroffenen Gestaltung der Elternrechte nach Art. 157 ZGB ist, wenn sie nur


Legislation register
OG: 44  46
ZGB: 157
BGE-register
71-II-204 • 82-II-366
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