82 I 36
6. Urteil der II. Zivilabteilung vom 23. April 1956 i. S. Hartmann gegen Aargau, Regierungsrat.
Regeste (de):
- Grundbuch.
- Löschung einer Grunddienstbarkeit. Voraussetzungen (Art. 964 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 964 - 1 Zur Löschung oder Abänderung eines Eintrages bedarf es einer schriftlichen Erklärung der aus dem Eintrage berechtigten Personen.
1 Zur Löschung oder Abänderung eines Eintrages bedarf es einer schriftlichen Erklärung der aus dem Eintrage berechtigten Personen. 2 Diese Erklärung kann mit der Unterzeichnung im Tagebuch abgegeben werden.
Regeste (fr):
- Registre foncier.
- Radiation d'une servitude foncière. Conditions (art. 964 al. 1 CC).
Regesto (it):
- Registro fondiario.
- Cancellazione di una servitù fondiaria. Condizioni (art. 964 cp. 1 CC).
Sachverhalt ab Seite 36
BGE 82 I 36 S. 36
A.- Hans Hartmann ist Eigentümer des Grundstücks GB Nr. 250, Kat. Nr. 87, in Rohr bei Aarau. Zugunsten dieses Grundstücks ist im Grundbuch u.a. folgende Dienstbarkeit eingetragen: "Recht: Wässerungsrecht z.L. Parz. 145 Buchs." Beim belasteten Grundstück handelt es sich um das im Eigentum des Staates stehende Flüsschen Suhre. Davon zweigt beim sog. Locherwuhr der Lochmatt-Wässergraben ab, dem ausser Hartmann auch noch zahlreiche weitere Grundeigentümer auf Grund entsprechender Dienstbarkeiten Wasser zum Zwecke der Wässerung ihrer Liegenschaften entnehmen dürfen.
BGE 82 I 36 S. 37
B.- Am 27. Oktober 1952 verlangte Hartmann vom Grundbuchamt Aarau die Löschung des zu seinen Gunsten eingetragenen Wässerungsrechts, weil dieses seit vielen Jahren nicht mehr ausgeübt werde und auch für die Zukunft keine Bedeutung mehr habe, da es sich um Baugebiet handle. Das Grundbuchamt wies dieses Begehren ab. Die Beschwerde Hartmanns gegen diese Verfügung wurde von der Justizdirektion und am 17. Dezember 1955 auch vom Regierungsrat des Kantons Aargau abgewiesen. Der Regierungsrat ist der Auffassung, das streitige Wässerungsrecht könne nach Art. 964 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 964 - 1 Zur Löschung oder Abänderung eines Eintrages bedarf es einer schriftlichen Erklärung der aus dem Eintrage berechtigten Personen. |
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1 | Zur Löschung oder Abänderung eines Eintrages bedarf es einer schriftlichen Erklärung der aus dem Eintrage berechtigten Personen. |
2 | Diese Erklärung kann mit der Unterzeichnung im Tagebuch abgegeben werden. |
C.- Gegen den Entscheid des Regierungsrates hat Hartmann fristgerecht die vorliegende Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht, mit der er beantragt, das Grundbuchamt sei anzuweisen, die Löschung gemäss seinem Begehren vom 24. (richtig 27.) Oktober 1952 vorzunehmen. Der Regierungsrat beantragt Abweisung, das Eidg. Justiz- und Polizeidepartement Gutheissung der Beschwerde.
Erwägungen
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Nach Art. 964 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 964 - 1 Zur Löschung oder Abänderung eines Eintrages bedarf es einer schriftlichen Erklärung der aus dem Eintrage berechtigten Personen. |
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1 | Zur Löschung oder Abänderung eines Eintrages bedarf es einer schriftlichen Erklärung der aus dem Eintrage berechtigten Personen. |
2 | Diese Erklärung kann mit der Unterzeichnung im Tagebuch abgegeben werden. |
BGE 82 I 36 S. 38
zu verstehen, der hier die Löschung unstreitig in gehöriger Form beantragt hat. Daneben kommen gegebenenfalls die Inhaber von Pfandrechten an diesem Grundstück sowie Personen in Betracht, welche die Nutzniessung oder ein Pfandrecht an Grundpfandtiteln auf dieser Liegenschaft oder an einer durch Grundpfandverschreibung auf dieser Liegenschaft gesicherten Forderung haben; ferner die Berechtigten aus Dienstbarkeiten (Grunddienstbarkeiten, Nutzniessungen und andern Dienstbarkeiten) und Grundlasten auf dieser Liegenschaft, soweit ihr Recht durch die Löschung beeinträchtigt werden kann (vgl. HOMBERGER N. 10 zu Art. 964
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 964 - 1 Zur Löschung oder Abänderung eines Eintrages bedarf es einer schriftlichen Erklärung der aus dem Eintrage berechtigten Personen. |
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1 | Zur Löschung oder Abänderung eines Eintrages bedarf es einer schriftlichen Erklärung der aus dem Eintrage berechtigten Personen. |
2 | Diese Erklärung kann mit der Unterzeichnung im Tagebuch abgegeben werden. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 741 - 1 Gehört zur Ausübung der Dienstbarkeit eine Vorrichtung, so hat sie der Berechtigte zu unterhalten. |
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1 | Gehört zur Ausübung der Dienstbarkeit eine Vorrichtung, so hat sie der Berechtigte zu unterhalten. |
2 | Dient die Vorrichtung auch den Interessen des Belasteten, so tragen beide die Last des Unterhalts im Verhältnis ihrer Interessen. Eine abweichende Vereinbarung ist für den Erwerber des berechtigten und den Erwerber des belasteten Grundstücks verbindlich, wenn sie sich aus den Belegen des Grundbuchs erschliessen lässt.622 |
BGE 82 I 36 S. 39
werde und dass von der Wasserteilung hinweg jede Nutzungspartei die Unterhaltung und Reinigung ihres eigenen Kanals übernehme, begründet er keine dinglichen Rechtsverhältnisse, sondern nur obligatorische Rechte und Pflichten der Kontrahenten. Selbst wenn jedoch (was möglich gewesen wäre, aber nicht geschehen ist) den Wässerungsberechtigten die Unterhalts- und Reinigungspflicht in Form einer Grundlast (Art. 782
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 782 - 1 Durch die Grundlast wird der jeweilige Eigentümer eines Grundstückes zu einer Leistung an einen Berechtigten verpflichtet, für die er ausschliesslich mit dem Grundstücke haftet. |
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1 | Durch die Grundlast wird der jeweilige Eigentümer eines Grundstückes zu einer Leistung an einen Berechtigten verpflichtet, für die er ausschliesslich mit dem Grundstücke haftet. |
2 | Als Berechtigter kann der jeweilige Eigentümer eines andern Grundstückes bezeichnet sein. |
3 | Unter Vorbehalt der öffentlich-rechtlichen Grundlasten kann eine Grundlast nur eine Leistung zum Inhalt haben, die sich aus der wirtschaftlichen Natur des belasteten Grundstücks ergibt oder die für die wirtschaftlichen Bedürfnisse eines berechtigten Grundstücks bestimmt ist.644 |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 730 - 1 Ein Grundstück kann zum Vorteil eines andern Grundstückes in der Weise belastet werden, dass sein Eigentümer sich bestimmte Eingriffe des Eigentümers dieses andern Grundstückes gefallen lassen muss oder zu dessen Gunsten nach gewissen Richtungen sein Eigentumsrecht nicht ausüben darf. |
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1 | Ein Grundstück kann zum Vorteil eines andern Grundstückes in der Weise belastet werden, dass sein Eigentümer sich bestimmte Eingriffe des Eigentümers dieses andern Grundstückes gefallen lassen muss oder zu dessen Gunsten nach gewissen Richtungen sein Eigentumsrecht nicht ausüben darf. |
2 | Eine Verpflichtung zur Vornahme von Handlungen kann mit der Grunddienstbarkeit nur nebensächlich verbunden sein. Für den Erwerber des berechtigten oder belasteten Grundstücks ist eine solche Verpflichtung nur verbindlich, wenn sie sich aus dem Eintrag im Grundbuch ergibt.619 |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 730 - 1 Ein Grundstück kann zum Vorteil eines andern Grundstückes in der Weise belastet werden, dass sein Eigentümer sich bestimmte Eingriffe des Eigentümers dieses andern Grundstückes gefallen lassen muss oder zu dessen Gunsten nach gewissen Richtungen sein Eigentumsrecht nicht ausüben darf. |
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1 | Ein Grundstück kann zum Vorteil eines andern Grundstückes in der Weise belastet werden, dass sein Eigentümer sich bestimmte Eingriffe des Eigentümers dieses andern Grundstückes gefallen lassen muss oder zu dessen Gunsten nach gewissen Richtungen sein Eigentumsrecht nicht ausüben darf. |
2 | Eine Verpflichtung zur Vornahme von Handlungen kann mit der Grunddienstbarkeit nur nebensächlich verbunden sein. Für den Erwerber des berechtigten oder belasteten Grundstücks ist eine solche Verpflichtung nur verbindlich, wenn sie sich aus dem Eintrag im Grundbuch ergibt.619 |
2. Soweit dem Beschwerdeführer nach Massgabe des erwähnten Wasserteilungsvertrags oder des Nachbarrechts oder des kantonalen öffentlichen Rechts (z.B. des Flurgesetzes) noch Pflichten zu gewissen Leistungen obliegen sollten, würden sie durch die Löschung des Wässerungsrechts nicht betroffen. Ob und allenfalls in welchem Umfange solche Pflichten bestehen, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden.
BGE 82 I 36 S. 40
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht:
In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Regierungsrates des Kantons Aargau vom 17. Dezember 1955 aufgehoben und das Grundbuchamt Aarau angewiesen, dem Löschungsbegehren des Beschwerdeführers vom 27. Oktober 1952 zu entsprechen.