81 IV 262
56. Entscheid der Anklagekammer vom 4. Oktober 1955 i.S. Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich gegen Verhöramt des Kantons Zug und Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern.
Regeste (de):
- Art. 344 Ziff. 1 Abs. 1
StGB, Art. 221
SR 321.0 Militärstrafgesetz vom 13. Juni 1927 (MStG)
MStG Art. 221 - Ist jemand mehrerer strafbarer Handlungen beschuldigt, die teils der militärischen, teils der zivilen Gerichtsbarkeit unterstehen, so kann der Bundesrat deren ausschliessliche Beurteilung dem militärischen oder dem zivilen Gericht übertragen.
- Gerichtsstand beim Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen, die teils der Beurteilung des Bundesstrafgerichts, teils der kantonalen Gerichtsbarkeit bzw. teils der militärischen, teils der bürgerlichenGerichtsbarkeit unterstehen.
- Die Verfügung, mit der das eidg.
- Justiz- und Polizeidepartement bzw. das eidg.
- Militärdepartement die ausschliessliche Beurteilung einem Kanton überträgt, kann nicht bei der Anklagekammer angefochten werden.
- Sie unterliegt der Verwaltungsbeschwerde an den Bundesrat.
Regeste (fr):
- Art. 344 ch. 1 al. 1 CP, art. 221 CPM.
- For en cas de concours d'infractions soumises en partie à la juridiction fédérale et en partie à la juridiction cantonale, respectivement en partie à la juridiction militaire et en partie à la juridiction ordinaire.
- L'ordonnance par laquelle le Département fédéral de Justice et Police, respectivement le Département militaire fédéral, défère la cause à un canton ne peut pas faire l'objet d'un recours à la Chambre d'accusation.
- Elle est soumise au recours administratif au Conseil fédéral.
Regesto (it):
- Art. 344, N. 1 cp. 1 CP, art. 221 CPM.
- Foro in caso di concorso di reati sottoposti in parte alla giurisdizione federale e in parte alla giurisdizione cantonale, rispettivamente in parte alla giurisdizione militare e in parte alla giurisdizione ordinaria.
- L'ordinanza con la quale il Dipartimento federale di giustizia e polizia, rispettivamente il Dipartimento militare federale, deferisce la causa a un Cantone non può formare oggetto di un ricorso alla Camera d'accusa.
- Contro la stessa è ammissibile il ricorso amministrativo al Consiglio federale.
Sachverhalt ab Seite 263
BGE 81 IV 262 S. 263
A.- M. hatte im Jahre 1952 im Kanton Luzern eine Anwaltspraxis eröffnet. Im Jahre 1953 wurde in Zug gegen ihn ein Verfahren wegen Betrugsversuches, Urkundenfälschung und Anstiftung zu falschem Zeugnis eingeleitet, das noch bei der dortigen Staatsanwaltschaft hängig ist. In der Folge wurde er durch die luzernische Anwaltskammer in der Berufsübung eingestellt, worauf er in den Kanton Zürich zog.
B.- Im April 1955 wurde gegen M., der in der Armee den Grad eines Hauptmanns bekleidet, eine militärgerichtliche Untersuchung (Beweisaufnahme) eröffnet. Im Schlussbericht des Untersuchungsrichters vom 22. Juli 1955 wird M. beschuldigt, im Zivilleben bei Wehrmännern, namentlich Angehörigen der von ihm geführten Einheit, in betrügerischer Weise und unter Ausnützung seiner dienstlichen Stellung Darlehen aufgenommen oder aufzunehmen versucht zu haben; ferner werden ihm Pfändungsbetrug, Gläubigerbegünstigung und Nichtweiterleitung eines von einem Subalternoffizier gestellten Umteilungsgesuches vorgeworfen.
BGE 81 IV 262 S. 264
- Gestützt auf diesen Bericht stellte das eidg. Militärdepartement fest, dass die Tatbestände des vollendeten und versuchten Darlehensbetruges, des Pfändungsbetruges und der Gläubigerbegünstigung der bürgerlichen Gerichtsbarkeit unterständen, während die Ausnützung der dienstlichen Stellung zu geschäftlichen Zwecken (bei den Betrügereien) und die Nichtweiterleitung des Umteilungsgesuches als Verletzungen von Dienstvorschriften (Art. 72
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SR 321.0 Militärstrafgesetz vom 13. Juni 1927 (MStG) MStG Art. 72 - 1 Wer vorsätzlich ein Reglement oder eine andere Dienstvorschrift nicht befolgt, wird mit Geldstrafe bestraft.129 |
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1 | Wer vorsätzlich ein Reglement oder eine andere Dienstvorschrift nicht befolgt, wird mit Geldstrafe bestraft.129 |
2 | Handelt der Täter fahrlässig, so kann auf Busse erkannt werden. |
3 | In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung. |
4 | In Kriegszeiten kann auf Freiheitsstrafe oder auf Geldstrafe erkannt werden. |
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SR 321.0 Militärstrafgesetz vom 13. Juni 1927 (MStG) MStG Art. 221 - Ist jemand mehrerer strafbarer Handlungen beschuldigt, die teils der militärischen, teils der zivilen Gerichtsbarkeit unterstehen, so kann der Bundesrat deren ausschliessliche Beurteilung dem militärischen oder dem zivilen Gericht übertragen. |
C.- Die Bezirksanwaltschaft Zürich versuchte, die Behörden des Kantons Zug zur Übernahme des Verfahrens zu veranlassen, jedoch ohne Erfolg. Darauf stellte die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich mit Eingabe vom 5. September 1955 bei der Anklagekammer des Bundesgerichts das Gesuch, es seien die Behörden des Kantons Zug, eventuell diejenigen des Kantons Luzern zur Durchführung des Verfahrens und zur gerichtlichen Beurteilung zuständig zu erklären. Sie hält dafür, dass die Verfügung des eidg. Militärdepartements für die Regelung des Gerichtsstandes nicht bindend sein könne. Für die Verfolgung komme auf keinen Fall der Kanton Zürich in Betracht, sondern nur entweder der Kanton Zug, wo gegen M. längst ein Strafverfahren hängig sei, oder dann der Kanton Luzern, wo das Schwergewicht der strafbaren Tätigkeit des Beschuldigten liege.
Erwägungen
Die Anklagekammer zieht in Erwägung:
Nach BGE 69 IV 33 ist die Anklagekammer nicht befugt, in einer Bundesstrafsache, die vom Bundesrat gestützt auf
BGE 81 IV 262 S. 265
Art. 18
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SR 321.0 Militärstrafgesetz vom 13. Juni 1927 (MStG) MStG Art. 221 - Ist jemand mehrerer strafbarer Handlungen beschuldigt, die teils der militärischen, teils der zivilen Gerichtsbarkeit unterstehen, so kann der Bundesrat deren ausschliessliche Beurteilung dem militärischen oder dem zivilen Gericht übertragen. |
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SR 321.0 Militärstrafgesetz vom 13. Juni 1927 (MStG) MStG Art. 221 - Ist jemand mehrerer strafbarer Handlungen beschuldigt, die teils der militärischen, teils der zivilen Gerichtsbarkeit unterstehen, so kann der Bundesrat deren ausschliessliche Beurteilung dem militärischen oder dem zivilen Gericht übertragen. |
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BGE 81 IV 262 S. 266
der Hand des kantonalen Richters nach Art. 344 Ziff. 1 Abs. 1
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SR 321.0 Militärstrafgesetz vom 13. Juni 1927 (MStG) MStG Art. 221 - Ist jemand mehrerer strafbarer Handlungen beschuldigt, die teils der militärischen, teils der zivilen Gerichtsbarkeit unterstehen, so kann der Bundesrat deren ausschliessliche Beurteilung dem militärischen oder dem zivilen Gericht übertragen. |
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SR 321.0 Militärstrafgesetz vom 13. Juni 1927 (MStG) MStG Art. 221 - Ist jemand mehrerer strafbarer Handlungen beschuldigt, die teils der militärischen, teils der zivilen Gerichtsbarkeit unterstehen, so kann der Bundesrat deren ausschliessliche Beurteilung dem militärischen oder dem zivilen Gericht übertragen. |
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SR 321.0 Militärstrafgesetz vom 13. Juni 1927 (MStG) MStG Art. 221 - Ist jemand mehrerer strafbarer Handlungen beschuldigt, die teils der militärischen, teils der zivilen Gerichtsbarkeit unterstehen, so kann der Bundesrat deren ausschliessliche Beurteilung dem militärischen oder dem zivilen Gericht übertragen. |
BGE 81 IV 262 S. 267
Beschwerde an den Bundesrat geführt werden kann, und zwar nach Art. 127
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SR 321.0 Militärstrafgesetz vom 13. Juni 1927 (MStG) MStG Art. 221 - Ist jemand mehrerer strafbarer Handlungen beschuldigt, die teils der militärischen, teils der zivilen Gerichtsbarkeit unterstehen, so kann der Bundesrat deren ausschliessliche Beurteilung dem militärischen oder dem zivilen Gericht übertragen. |
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SR 321.0 Militärstrafgesetz vom 13. Juni 1927 (MStG) MStG Art. 221 - Ist jemand mehrerer strafbarer Handlungen beschuldigt, die teils der militärischen, teils der zivilen Gerichtsbarkeit unterstehen, so kann der Bundesrat deren ausschliessliche Beurteilung dem militärischen oder dem zivilen Gericht übertragen. |
Dispositiv
Demnach erkennt die Anklagekammer:
Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.