Urteilskopf

81 III 129

35. Kreisschreiben, Circulaire, Circolare No 33 (7.12.1955)

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BGE 81 III 129 S. 129

Einer Zuschrift des Eidgenössischen Amtes für das Handelsregister entnehmen wir, dass die den Konkurs betreffenden Mitteilungen an den Handelsregisterführer, wie sie vorgeschrieben sind, in zahlreichen Fällen unterbleiben oder mit grosser Verspätung erfolgen. Die dafür geltenden Vorschriften scheinen manchenorts in Vergessenheit geraten zu sein oder doch oft nicht genügend beachtet zu werden. Dem Wunsch des erwähnten Amtes entsprechend, möchten wir Sie deshalb darauf aufmerksam machen. Vor allem ist auf die Mitteilung des Konkurserkenntnisses Bedacht zu nehmen; sie ist gleichzeitig an den Handelsregisterführer wie an das Konkursamt zu richten (Art. 176
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 176 - 1 Das Gericht teilt dem Betreibungs-, dem Konkurs-, dem Handelsregister- und dem Grundbuchamt unverzüglich mit:
1    Das Gericht teilt dem Betreibungs-, dem Konkurs-, dem Handelsregister- und dem Grundbuchamt unverzüglich mit:
1  die Konkurseröffnung;
2  den Widerruf des Konkurses;
3  den Schluss des Konkurses;
4  Verfügungen, in denen es einem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung erteilt;
5  vorsorgliche Anordnungen.
2    Der Konkurs ist spätestens zwei Tage nach Eröffnung im Grundbuch anzumerken.346
, 189
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 189 - 1 Das Gericht zeigt den Parteien Ort, Tag und Stunde der Verhandlung über das Konkursbegehren an. Es entscheidet, auch in Abwesenheit der Parteien, innert zehn Tagen nach Einreichung des Begehrens.
1    Das Gericht zeigt den Parteien Ort, Tag und Stunde der Verhandlung über das Konkursbegehren an. Es entscheidet, auch in Abwesenheit der Parteien, innert zehn Tagen nach Einreichung des Begehrens.
2    Die Artikel 169, 170, 172 Ziffer 3, 173, 173a, 175 und 176 sind anwendbar.
, 194
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 194 - 1 Die Artikel 169, 170 und 173a-176 sind auf die ohne vorgängige Betreibung erfolgten Konkurseröffnungen anwendbar. Bei Konkurseröffnung nach Artikel 192 ist jedoch Artikel 169 nicht anwendbar.
1    Die Artikel 169, 170 und 173a-176 sind auf die ohne vorgängige Betreibung erfolgten Konkurseröffnungen anwendbar. Bei Konkurseröffnung nach Artikel 192 ist jedoch Artikel 169 nicht anwendbar.
2    Die Mitteilung an das Handelsregisteramt (Art. 176) unterbleibt, wenn der Schuldner nicht der Konkursbetreibung unterliegt.
SchKG). Entsprechendes gilt für den Schluss (Art. 268
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 268 - 1 Nach der Verteilung legt die Konkursverwaltung dem Konkursgerichte einen Schlussbericht vor.
1    Nach der Verteilung legt die Konkursverwaltung dem Konkursgerichte einen Schlussbericht vor.
2    Findet das Gericht, dass das Konkursverfahren vollständig durchgeführt sei, so erklärt es dasselbe für geschlossen.
3    Gibt die Geschäftsführung der Verwaltung dem Gerichte zu Bemerkungen Anlass, so bringt es dieselben der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis.
4    Das Konkursamt macht den Schluss des Konkursverfahrens öffentlich bekannt.
SchKG) und den Widerruf des Konkurses (Art. 195
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 195 - 1 Das Konkursgericht widerruft den Konkurs und gibt dem Schuldner das Verfügungsrecht über sein Vermögen zurück, wenn:
1    Das Konkursgericht widerruft den Konkurs und gibt dem Schuldner das Verfügungsrecht über sein Vermögen zurück, wenn:
1  er nachweist, dass sämtliche Forderungen getilgt sind;
2  er von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung vorlegt, dass dieser seine Konkurseingabe zurückzieht; oder
3  ein Nachlassvertrag zustandegekommen ist.365
2    Der Widerruf des Konkurses kann vom Ablauf der Eingabefrist an bis zum Schlusse des Verfahrens verfügt werden.
3    Der Widerruf des Konkurses wird öffentlich bekanntgemacht.
SchKG) wie auch für die Einstellung der konkursamtlichen
BGE 81 III 129 S. 130

Liquidation einer Verlassenschaft gemäss Artikel 196
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 196 - Die konkursamtliche Liquidation einer ausgeschlagenen Erbschaft wird überdies eingestellt, wenn vor Schluss des Verfahrens ein Erbberechtigter den Antritt der Erbschaft erklärt und für die Bezahlung der Schulden hinreichende Sicherheit leistet.
SchKG, was nur ein besonderer Fall von Konkurswiderruf ist. Alle diese Mitteilungen an den Handelsregisterführer, die natürlich nur ergehen sollen, wenn der Schuldner im Handelsregister eingetragen ist bzw. war (vergleiche den Text von Art. 194
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 194 - 1 Die Artikel 169, 170 und 173a-176 sind auf die ohne vorgängige Betreibung erfolgten Konkurseröffnungen anwendbar. Bei Konkurseröffnung nach Artikel 192 ist jedoch Artikel 169 nicht anwendbar.
1    Die Artikel 169, 170 und 173a-176 sind auf die ohne vorgängige Betreibung erfolgten Konkurseröffnungen anwendbar. Bei Konkurseröffnung nach Artikel 192 ist jedoch Artikel 169 nicht anwendbar.
2    Die Mitteilung an das Handelsregisteramt (Art. 176) unterbleibt, wenn der Schuldner nicht der Konkursbetreibung unterliegt.
SchKG), obliegen dem Konkursgericht. Sache des Konkursamtes ist es dann aber, die Einsetzung einer ausseramtlichen Konkursverwaltung durch die Gläubigerversammlung (Art. 237
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 237 - 1 Ist die Gläubigerversammlung beschlussfähig, so erstattet ihr das Konkursamt Bericht über die Aufnahme des Inventars und den Bestand der Masse.
1    Ist die Gläubigerversammlung beschlussfähig, so erstattet ihr das Konkursamt Bericht über die Aufnahme des Inventars und den Bestand der Masse.
2    Die Versammlung entscheidet, ob sie das Konkursamt oder eine oder mehrere von ihr zu wählende Personen als Konkursverwaltung einsetzen wolle.
3    Im einen wie im andern Fall kann die Versammlung aus ihrer Mitte einen Gläubigerausschuss wählen; dieser hat, sofern die Versammlung nichts anderes beschliesst, folgende Aufgaben:435
1  Beaufsichtigung der Geschäftsführung der Konkursverwaltung, Begutachtung der von dieser vorgelegten Fragen, Einspruch gegen jede den Interessen der Gläubiger zuwiderlaufende Massregel;
2  Ermächtigung zur Fortsetzung des vom Gemeinschuldner betriebenen Handels oder Gewerbes mit Festsetzung der Bedingungen;
3  Genehmigung von Rechnungen, Ermächtigung zur Führung von Prozessen sowie zum Abschluss von Vergleichen und Schiedsverträgen;
4  Erhebung von Widerspruch gegen Konkursforderungen, welche die Verwaltung zugelassen hat;
5  Anordnung von Abschlagsverteilungen an die Konkursgläubiger im Laufe des Konkursverfahrens.
, Abs. 2, SchKG) nicht nur der Aufsichtsbehörde, sondern auch dem Handelsregisterführer anzuzeigen (Art. 43 KV, Art. 64, Abs. 1, HRV). Bei der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven (Art. 230
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 230 - 1 Reicht die Konkursmasse voraussichtlich nicht aus, um die Kosten für ein summarisches Verfahren zu decken, so verfügt das Konkursgericht auf Antrag des Konkursamtes die Einstellung des Konkursverfahrens.417
1    Reicht die Konkursmasse voraussichtlich nicht aus, um die Kosten für ein summarisches Verfahren zu decken, so verfügt das Konkursgericht auf Antrag des Konkursamtes die Einstellung des Konkursverfahrens.417
2    Das Konkursamt macht die Einstellung öffentlich bekannt. In der Publikation weist es darauf hin, dass das Verfahren geschlossen wird, wenn nicht innert zehn Tagen ein Gläubiger die Durchführung des Konkursverfahrens verlangt und die festgelegte Sicherheit für den durch die Konkursmasse nicht gedeckten Teil der Kosten leistet.418
3    Nach der Einstellung des Konkursverfahrens kann der Schuldner während zwei Jahren auch auf Pfändung betrieben werden.419
4    Die vor der Konkurseröffnung eingeleiteten Betreibungen leben nach der Einstellung des Konkurses wieder auf. Die Zeit zwischen der Eröffnung und der Einstellung des Konkurses wird dabei für alle Fristen dieses Gesetzes nicht mitberechnet.420
, Abs. 1, SchKG) ordnet das Konkursgericht bisweilen zugleich an - oder es wird auch ohne ausdrückliche richterliche Anordnung angenommen -, dass der Konkurs als geschlossen zu gelten habe, wenn die Kosten des Verfahrens nicht binnen nützlicher Frist sichergestellt würden. Findet das Verfahren auf solche Weise seinen Abschluss, so hat das Konkursamt dies dem Handelsregisterführer sogleich nach Ablauf der Frist mitzuteilen (vergleiche ferner Ziff. 18 b des Kreisschreibens des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements vom 20. August 1937 zur Einführung der Handelsregisterverordnung, BBl 1937, II, S. 819). Erlässt dagegen das Konkursgericht (wozu es zweifellos befugt ist, vergleicheBGE 74 III 76) eine förmliche Schlussverfügung, auf Grund von Artikel 230
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 230 - 1 Reicht die Konkursmasse voraussichtlich nicht aus, um die Kosten für ein summarisches Verfahren zu decken, so verfügt das Konkursgericht auf Antrag des Konkursamtes die Einstellung des Konkursverfahrens.417
1    Reicht die Konkursmasse voraussichtlich nicht aus, um die Kosten für ein summarisches Verfahren zu decken, so verfügt das Konkursgericht auf Antrag des Konkursamtes die Einstellung des Konkursverfahrens.417
2    Das Konkursamt macht die Einstellung öffentlich bekannt. In der Publikation weist es darauf hin, dass das Verfahren geschlossen wird, wenn nicht innert zehn Tagen ein Gläubiger die Durchführung des Konkursverfahrens verlangt und die festgelegte Sicherheit für den durch die Konkursmasse nicht gedeckten Teil der Kosten leistet.418
3    Nach der Einstellung des Konkursverfahrens kann der Schuldner während zwei Jahren auch auf Pfändung betrieben werden.419
4    Die vor der Konkurseröffnung eingeleiteten Betreibungen leben nach der Einstellung des Konkurses wieder auf. Die Zeit zwischen der Eröffnung und der Einstellung des Konkurses wird dabei für alle Fristen dieses Gesetzes nicht mitberechnet.420
, Absatz 2, SchKG, so ist es an ihm, den Handelsregisterführer auch davon zu benachrichtigen. Diese Hinweise dürften geeignet sein, die Anwendung der angeführten Bestimmungen zu erleichtern. L'office fédéral du registre du commerce nous signale que les communications qui, selon la loi, doivent être faites au préposé au registre du commerce sont fréquemment
BGE 81 III 129 S. 131

omises ou effectuées avec d'importants retards. Il semble que, dans de nombreux endroits, les prescriptions légales relatives à ces communications sont oubliées ou ne sont pas suffisamment observées. Déférant au désir exprimé par l'office précité, nous attirons votre attention sur ce sujet. Rappelons d'abord que la déclaration de faillite doit être communiquée au préposé au registre du commerce en même temps qu'à l'office des faillites (art. 176, 189 et 194 LP). Cette règle s'applique également à la clôture (art. 268 LP) et à la révocation de la faillite (art. 195 LP), ainsi qu'à l'interruption de la liquidation d'une succession répudiée, selon l'article 196 LP. Cette dernière mesure n'est du reste qu'un cas particulier de révocation de faillite. C'est au juge de la faillite qu'incombent toutes ces communications au préposé au registre du commerce, lesquelles ne doivent évidemment être faites que si le débiteur est ou était inscrit dans ce registre (cf. le texte de l'art. 194 LP). En revanche, si l'assemblée des créanciers institue une administration spéciale (art. 237 al. 2 LP), il appartient à l'office des faillites d'en informer non seulement l'autorité de surveillance, mais aussi le préposé au registre du commerce (art. 43 OOF, art. 64 al. 1 ORC). Il arrive que le juge qui suspend la liquidation faute d'actif (art. 230 al. 1 LP) déclare dans le même prononcé - ou qu'on doive admettre sans même que le juge le déclare - que la faillite sera considérée comme close si les frais de la procédure ne sont pas avancés dans le délai utile. Quand la procédure prend fin de cette façon, l'office des faillites doit en informer le préposé au registre du commerce dès que le délai est écoulé (cf. en outre le ch. 18, lettre b, de la circulaire du département fédéral de justice et police du 20 août 1937 concernant l'introduction de l'ordonnance sur le registre du commerce, FF 1937, II, 813). Si, en revanche, le juge de la faillite rend, en vertu de l'art. 230 al. 2 LP, une ordonnance de clôture en bonne et due forme (ce qu'il peut certainement faire; cf. RO 74 III
BGE 81 III 129 S. 132

76), c'est lui qui doit la communiquer au préposé au registre du commerce. Nous espérons que ces remarques faciliteront l'application des dispositions en cause. Da uno scritto dell'Ufficio federale del registro di commercio ci risulta che le comunicazioni all'ufficiale del registro di commercio prescritte dalla legge in materia di fallimento sono spesso omesse o eseguite con molto ritardo. Sembra che in più casi le prescrizioni relative a tali comunicazioni siano state dimenticate o per lo meno che le stesse non siano sufficientemente osservate. Accogliendo il desiderio espresso dall'Ufficio sopra indicato, vorremmo dunque richiamarvi quanto segue: Rammentiamo innanzitutto che la dichiarazione di fallimento deve essere comunicata all'ufficiale del registro di commercio in pari tempo che all'ufficio dei fallimenti (art. 176, 189 e 194 LEF). Tale norma è parimente applicabile alla chiusura (art. 268 LEF) e alla rivocazione del fallimento (art. 195 LEF), come pure alla sospensione della liquidazione di un'eredità ripudiata secondo l'articolo 196 LEF, che è soltanto un caso speciale di rivocazione del fallimento. Tutte queste comunicazioni all'ufficiale del registro di commercio, che devono naturalmente essere eseguite soltanto quando il debitore è o era iscritto nel registro di commercio (cfr. il testo dell'art. 194 LEF), incombono al giudice del fallimento. Se l'assemblea dei creditori istituisce un'amministrazione speciale (art. 237 cp. 2 LEF), è invece compito dell'ufficio dei fallimenti informarne non solo l'autorità di vigilanza, bensì anche l'ufficiale del registro di commercio (art. 43 del regolamento concernente l'amministrazione degli uffici dei fallimenti, art. 64, cp. 1 ORC).

BGE 81 III 129 S. 133

Trattandosi della sospensione del fallimento per mancanza d'attivo (art. 230 cp. 1 LEF), il giudice del fallimento ordina talvolta nello stesso decreto - quando ciò non sia ammesso già senza un ordine esplicito - che il fallimento sarà considerato chiuso se le spese di procedura non sono anticipate nel termine stabilito. Quando la procedura è conclusa in questo modo, l'ufficio dei fallimenti deve informarne l'ufficiale del registro di commercio non appena il termine sia scaduto (cfr. inoltre cifra 18, lett. b, della circolare del Dipartimento federale di giustizia e polizia 20 agosto 1937 concernente l'introduzione dell'ordinanza sul registro di commercio, FF 1937, p. 693). Se invece il giudice del fallimento emana un decreto formale di chiusura conformemente all'art. 230 cp. 2 LEF (ciò che è in diritto di fare, cfr. RU 74 III 76), spetta a lui informarne l'ufficiale del registro di commercio. Speriamo che le presenti indicazioni potranno facilitare l'applicazione delle disposizioni di cui si tratta.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 81 III 129
Datum : 07. Dezember 1955
Publiziert : 31. Dezember 1955
Quelle : Bundesgericht
Status : 81 III 129
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : Mitteilungen an den Handelsregisterführer im Konkursverfahren.


Gesetzesregister
SchKG: 176 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 176 - 1 Das Gericht teilt dem Betreibungs-, dem Konkurs-, dem Handelsregister- und dem Grundbuchamt unverzüglich mit:
1    Das Gericht teilt dem Betreibungs-, dem Konkurs-, dem Handelsregister- und dem Grundbuchamt unverzüglich mit:
1  die Konkurseröffnung;
2  den Widerruf des Konkurses;
3  den Schluss des Konkurses;
4  Verfügungen, in denen es einem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung erteilt;
5  vorsorgliche Anordnungen.
2    Der Konkurs ist spätestens zwei Tage nach Eröffnung im Grundbuch anzumerken.346
189 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 189 - 1 Das Gericht zeigt den Parteien Ort, Tag und Stunde der Verhandlung über das Konkursbegehren an. Es entscheidet, auch in Abwesenheit der Parteien, innert zehn Tagen nach Einreichung des Begehrens.
1    Das Gericht zeigt den Parteien Ort, Tag und Stunde der Verhandlung über das Konkursbegehren an. Es entscheidet, auch in Abwesenheit der Parteien, innert zehn Tagen nach Einreichung des Begehrens.
2    Die Artikel 169, 170, 172 Ziffer 3, 173, 173a, 175 und 176 sind anwendbar.
194 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 194 - 1 Die Artikel 169, 170 und 173a-176 sind auf die ohne vorgängige Betreibung erfolgten Konkurseröffnungen anwendbar. Bei Konkurseröffnung nach Artikel 192 ist jedoch Artikel 169 nicht anwendbar.
1    Die Artikel 169, 170 und 173a-176 sind auf die ohne vorgängige Betreibung erfolgten Konkurseröffnungen anwendbar. Bei Konkurseröffnung nach Artikel 192 ist jedoch Artikel 169 nicht anwendbar.
2    Die Mitteilung an das Handelsregisteramt (Art. 176) unterbleibt, wenn der Schuldner nicht der Konkursbetreibung unterliegt.
195 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 195 - 1 Das Konkursgericht widerruft den Konkurs und gibt dem Schuldner das Verfügungsrecht über sein Vermögen zurück, wenn:
1    Das Konkursgericht widerruft den Konkurs und gibt dem Schuldner das Verfügungsrecht über sein Vermögen zurück, wenn:
1  er nachweist, dass sämtliche Forderungen getilgt sind;
2  er von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung vorlegt, dass dieser seine Konkurseingabe zurückzieht; oder
3  ein Nachlassvertrag zustandegekommen ist.365
2    Der Widerruf des Konkurses kann vom Ablauf der Eingabefrist an bis zum Schlusse des Verfahrens verfügt werden.
3    Der Widerruf des Konkurses wird öffentlich bekanntgemacht.
196 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 196 - Die konkursamtliche Liquidation einer ausgeschlagenen Erbschaft wird überdies eingestellt, wenn vor Schluss des Verfahrens ein Erbberechtigter den Antritt der Erbschaft erklärt und für die Bezahlung der Schulden hinreichende Sicherheit leistet.
230 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 230 - 1 Reicht die Konkursmasse voraussichtlich nicht aus, um die Kosten für ein summarisches Verfahren zu decken, so verfügt das Konkursgericht auf Antrag des Konkursamtes die Einstellung des Konkursverfahrens.417
1    Reicht die Konkursmasse voraussichtlich nicht aus, um die Kosten für ein summarisches Verfahren zu decken, so verfügt das Konkursgericht auf Antrag des Konkursamtes die Einstellung des Konkursverfahrens.417
2    Das Konkursamt macht die Einstellung öffentlich bekannt. In der Publikation weist es darauf hin, dass das Verfahren geschlossen wird, wenn nicht innert zehn Tagen ein Gläubiger die Durchführung des Konkursverfahrens verlangt und die festgelegte Sicherheit für den durch die Konkursmasse nicht gedeckten Teil der Kosten leistet.418
3    Nach der Einstellung des Konkursverfahrens kann der Schuldner während zwei Jahren auch auf Pfändung betrieben werden.419
4    Die vor der Konkurseröffnung eingeleiteten Betreibungen leben nach der Einstellung des Konkurses wieder auf. Die Zeit zwischen der Eröffnung und der Einstellung des Konkurses wird dabei für alle Fristen dieses Gesetzes nicht mitberechnet.420
237 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 237 - 1 Ist die Gläubigerversammlung beschlussfähig, so erstattet ihr das Konkursamt Bericht über die Aufnahme des Inventars und den Bestand der Masse.
1    Ist die Gläubigerversammlung beschlussfähig, so erstattet ihr das Konkursamt Bericht über die Aufnahme des Inventars und den Bestand der Masse.
2    Die Versammlung entscheidet, ob sie das Konkursamt oder eine oder mehrere von ihr zu wählende Personen als Konkursverwaltung einsetzen wolle.
3    Im einen wie im andern Fall kann die Versammlung aus ihrer Mitte einen Gläubigerausschuss wählen; dieser hat, sofern die Versammlung nichts anderes beschliesst, folgende Aufgaben:435
1  Beaufsichtigung der Geschäftsführung der Konkursverwaltung, Begutachtung der von dieser vorgelegten Fragen, Einspruch gegen jede den Interessen der Gläubiger zuwiderlaufende Massregel;
2  Ermächtigung zur Fortsetzung des vom Gemeinschuldner betriebenen Handels oder Gewerbes mit Festsetzung der Bedingungen;
3  Genehmigung von Rechnungen, Ermächtigung zur Führung von Prozessen sowie zum Abschluss von Vergleichen und Schiedsverträgen;
4  Erhebung von Widerspruch gegen Konkursforderungen, welche die Verwaltung zugelassen hat;
5  Anordnung von Abschlagsverteilungen an die Konkursgläubiger im Laufe des Konkursverfahrens.
268
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 268 - 1 Nach der Verteilung legt die Konkursverwaltung dem Konkursgerichte einen Schlussbericht vor.
1    Nach der Verteilung legt die Konkursverwaltung dem Konkursgerichte einen Schlussbericht vor.
2    Findet das Gericht, dass das Konkursverfahren vollständig durchgeführt sei, so erklärt es dasselbe für geschlossen.
3    Gibt die Geschäftsführung der Verwaltung dem Gerichte zu Bemerkungen Anlass, so bringt es dieselben der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis.
4    Das Konkursamt macht den Schluss des Konkursverfahrens öffentlich bekannt.
BGE Register
74-III-75 • 81-III-129
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
konkursamt • termin • kommunikation • weisung • richtlinie • einstellung des konkursverfahrens mangels aktiven • schuldner • mais • obliegenheit • eidgenössisches amt für das handelsregister • konkursverfahren • departement • frist • widerruf des konkurses • kv • handelsregisterverordnung
BBl
1937/693 • 1937/II/813 • 1937/II/819