Urteilskopf

81 II 185

33. Urteil der II. Zivilabteilung vom 23. Juni 1955 i. S. Schneider gegen Schneider.
Regeste (de):

Regeste (fr):

Regesto (it):


Sachverhalt ab Seite 185

BGE 81 II 185 S. 185

Tatbestand (gekürzt):
Wenige Jahre nach Eheschluss wurde der Mann von der geschiedenen ersten Frau für rückständige Alimente betrieben, wobei es zur Pfändung der Aussteuer der zweiten Frau kam. Dies veranlasste die Parteien zur ehevertraglichen Einführung der Gütertrennung; dabei vereinbarten sie, dass die Ehefrau keine Beiträge an die ehelichen Lasten zu leisten habe. In der Folge verkaufte die Frau ein ihr gehörendes Renditenhaus und kaufte eine Liegenschaft in Zürich, in welche die Eheleute ihr Domizil verlegten. Einige Jahre später kaufte die Frau ein Haus in M., um den darin befindlichen Damensalon zu betreiben; infolge finanzieller
BGE 81 II 185 S. 186

Schwierigkeiten kam es jedoch zur Zwangsversteigerung dieser Liegenschaft. Im Scheidungsprozess verlangte die Widerklägerin Zusprechung eines Unterhaltsbeitrags von Fr. 100.-- sowie einer Entschädigung von Fr. 37'700.--, die sie damit begründete, dass der Kläger durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Unterhaltspflicht sie genötigt habe, eigene Mittel aufzuwenden, und ihr zudem durch die von ihm verschuldete Versteigerung ihr gehörender Fahrnis und ihrer Liegenschaft in M. einen Schaden von insgesamt Fr. 26, 700.-- zugefügt habe. Beide Vorinstanzen sprachen die Scheidung in Gutheissung beider Klagen aus und wiesen die beiderseitigen Geldforderungen ab. Mit der vorliegenden Berufung beantragt die Beklagte unter Rückzug ihrer Widerklage Abweisung der Scheidungsklage des Mannes, ev., für den Fall der Scheidung, Verurteilung des Klägers zur Zahlung von Fr. 37, 700.-- Aufwendungsersatz.
Erwägungen

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. (Scheidungspunkt).

2. Den - vor Bundesgericht eventualiter allein noch aufrecht erhaltenen - Anspruch der Beklagten auf Schadenersatz in Höhe von Fr. 37, 700.-- für Aufwendungen derselben für die Liegenschaft sowie für den Lebensunterhalt angesichts der Pflichtvernachlässigung des Ehemannes hat die Vorinstanz mit folgender Begründung abgewiesen: Soweit die Beklagte ihre Forderung damit begründe, dass sie trotz der ihr durch den Ehevertrag zugestandenen Entbindung von der in Art. 246
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 246 - Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Teilung von Miteigentum und die Durchführung der Erbteilung sinngemäss.
ZGB vorgesehenen Verpflichtung Beiträge an die ehelichen Lasten geleistet habe, stehe ihr der die Ersatzpflicht ausschliessende Abs. 3 der genannten Bestimmung entgegen, der auch für freiwillige Beiträge der Ehefrau gelte. Soweit sie aber Schadenersatz für unerlaubte Handlungen des Klägers beanspruche, handle es sich um Tatbestände, die einen Scheidungsgrund
BGE 81 II 185 S. 187

darstellen und daher nicht nach Art. 41
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
OR, sondern nach Art. 151
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
ZGB zu beurteilen seien. Nach dieser Bestimmung könne jedoch die Beklagte nichts fordern, weil sie nicht schuldlos sei. Zur letztern Erwägung der Vorinstanz äussert sich die Berufungsschrift nicht, sodass die Frage unerörtert bleiben kann, ob und inwieweit Art. 151
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
ZGB der Anwendung des Art. 41
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
OR Raum lässt. Die Beklagte macht einzig geltend, dass ihre Aufwendungen für den gemeinsamen Haushalt gar keine Beitragsleistung im Sinne von Art. 246
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 246 - Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Teilung von Miteigentum und die Durchführung der Erbteilung sinngemäss.
ZGB darstellten, sondern in Erfüllung der ihr gemäss Art. 161
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 161 - Jeder Ehegatte behält sein Kantons- und Gemeindebürgerrecht.
ZGB obliegenden allgemeinen Unterhaltspflicht erfolgt seien. Wie es sich damit verhält, kann jedoch dahingestellt bleiben; denn so oder so steht der Beklagten keine Ersatzforderung zu. Betrachtet man ihre Leistungen als Beiträge an die ehelichen Lasten, dann könnte eine Ersatzforderung nicht damit begründet werden, dass Art. 246 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 246 - Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Teilung von Miteigentum und die Durchführung der Erbteilung sinngemäss.
ZGB nur für die von der Ehefrau gemäss Abs. 1 dieses Artikels geschuldeten Beiträge gelte; denn wenn sogar geschuldete Beiträge keine Ersatzforderung begründen, gilt dies erst recht für freiwillig geleistete, bestehe nun die Freiwilligkeit in der Leistung höherer als der geschuldeten Beiträge (vgl. BGE 57 II 141) oder in der Leistung von Beiträgen, zu denen die Ehefrau nach dem Ehevertrag grundsätzlich nicht verpflichtet ist. Fasst man jedoch die Leistungen der Beklagten als Erfüllung einer aus Art. 161 Abs. 2
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ZGB Art. 161 - Jeder Ehegatte behält sein Kantons- und Gemeindebürgerrecht.
ZGB folgenden Pflicht auf, so kann es sich nur fragen, ob eine nach Massgabe des ehelichen Güterrechtes etwa bestehende Ersatzforderung der Ehefrau für ihr nicht mehr vorhandenes Vermögen dadurch aufgehoben wird, dass dieses für den Unterhalt der Familie aufgewendet worden ist (vgl. BGE 52 II 424 ff.). Allein bei in Gütertrennung lebenden Ehegatten stellt sich diese Frage nicht, da eine dem Art. 209
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 209 - 1 Sind Schulden der Errungenschaft aus dem Eigengut oder Schulden des Eigengutes aus der Errungenschaft eines Ehegatten bezahlt worden, so besteht bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung eine Ersatzforderung.
1    Sind Schulden der Errungenschaft aus dem Eigengut oder Schulden des Eigengutes aus der Errungenschaft eines Ehegatten bezahlt worden, so besteht bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung eine Ersatzforderung.
2    Eine Schuld belastet die Vermögensmasse, mit welcher sie sachlich zusammenhängt, im Zweifel aber die Errungenschaft.
3    Haben Mittel der einen Vermögensmasse zum Erwerb, zur Verbesserung oder zur Erhaltung von Vermögensgegenständen der andern beigetragen und ist ein Mehr- oder ein Minderwert eingetreten, so entspricht die Ersatzforderung dem Anteil des Beitrages und wird nach dem Wert der Vermögensgegenstände im Zeitpunkt der Auseinandersetzung oder der Veräusserung berechnet.
ZGB entsprechende Bestimmung für die Gütertrennung nicht besteht. Für ihre gegenteilige Ansicht beruft sich die Beklagte auf EGGER N. 15 zu Art. 161
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ZGB Art. 161 - Jeder Ehegatte behält sein Kantons- und Gemeindebürgerrecht.
ZGB, wonach auf die von der Ehefrau in Erfüllung ihrer Beitragspflicht
BGE 81 II 185 S. 188

erbrachten Leistungen Art. 246 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 246 - Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Teilung von Miteigentum und die Durchführung der Erbteilung sinngemäss.
ZGB nicht anwendbar sei und die Frau eine Ersatzforderung geltend machen könne. Indessen kann eine Ersatzforderung nicht damit begründet werden, dass sie durch Art. 246 Abs. 3 nicht ausgeschlossen sei. Vielmehr muss sich ihre Begründung notwendigerweise aus andern gesetzlichen Vorschriften ergeben. Im Familienrecht findet sich jedoch keine derartige, den Ehemann ohne Ansehung des Güterstandes schlechthin zum Ersatz der für den Unterhalt der Familie verwendeten Vermögenswerte der Ehefrau verpflichtende Vorschrift. Der Grundsatz der Ersatzpflicht des Mannes für nicht mehr vorhandenes eingebrachtes Frauengut findet sich in den Art. 201
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 201 - 1 Innerhalb der gesetzlichen Schranken verwaltet und nutzt jeder Ehegatte seine Errungenschaft und sein Eigengut und verfügt darüber.
1    Innerhalb der gesetzlichen Schranken verwaltet und nutzt jeder Ehegatte seine Errungenschaft und sein Eigengut und verfügt darüber.
2    Steht ein Vermögenswert im Miteigentum beider Ehegatten, so kann kein Ehegatte ohne Zustimmung des andern über seinen Anteil verfügen, sofern nichts anderes vereinbart ist.
und 209 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 209 - 1 Sind Schulden der Errungenschaft aus dem Eigengut oder Schulden des Eigengutes aus der Errungenschaft eines Ehegatten bezahlt worden, so besteht bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung eine Ersatzforderung.
1    Sind Schulden der Errungenschaft aus dem Eigengut oder Schulden des Eigengutes aus der Errungenschaft eines Ehegatten bezahlt worden, so besteht bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung eine Ersatzforderung.
2    Eine Schuld belastet die Vermögensmasse, mit welcher sie sachlich zusammenhängt, im Zweifel aber die Errungenschaft.
3    Haben Mittel der einen Vermögensmasse zum Erwerb, zur Verbesserung oder zur Erhaltung von Vermögensgegenständen der andern beigetragen und ist ein Mehr- oder ein Minderwert eingetreten, so entspricht die Ersatzforderung dem Anteil des Beitrages und wird nach dem Wert der Vermögensgegenstände im Zeitpunkt der Auseinandersetzung oder der Veräusserung berechnet.
ZGB, nämlich für den Güterstand der Güterverbindung, und wo das Bundesgericht einen solchen Ersatzanspruch der Ehefrau für Vermögen derselben, das sie in der Ehe wegen ungenügender Leistungsfähigkeit des Mannes zum Unterhalt der Familie verbrauchen musste, bejaht hat, handelte es sich um Güterverbindung (BGE 52 II 419, 424; BGE 78 II 302, bes. 305). Unter der Gütertrennung gibt es kein eheliches Vermögen und kein eingebrachtes Frauengut; die Ehefrau behält das Eigentum und die Verwaltung ihres Vermögens, und wenn sie für Beiträge an die ehelichen Lasten, zu denen sie nach Gesetz verpflichtet ist (Art. 246 Abs. 1), keinen Ersatzanspruch erwirbt (Abs. 3), ist nicht einzusehen, wieso für Beiträge, zu denen sie nach ausdrücklicher Bestimmung des Ehevertrags nicht verpflichtet war, etwas Gegenteiliges gelten sollte.
Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 16. Dezember 1954 bestätigt.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 81 II 185
Datum : 23. Juni 1955
Publiziert : 31. Dezember 1955
Quelle : Bundesgericht
Status : 81 II 185
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : Ehescheidung. Güterrecht. Für Vermögen, das die Ehefrau in der Ehe unter dem Güterstand der Gütertrennung wegen mangelnder


Gesetzesregister
OR: 41
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
ZGB: 151  161 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 161 - Jeder Ehegatte behält sein Kantons- und Gemeindebürgerrecht.
201 
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ZGB Art. 201 - 1 Innerhalb der gesetzlichen Schranken verwaltet und nutzt jeder Ehegatte seine Errungenschaft und sein Eigengut und verfügt darüber.
1    Innerhalb der gesetzlichen Schranken verwaltet und nutzt jeder Ehegatte seine Errungenschaft und sein Eigengut und verfügt darüber.
2    Steht ein Vermögenswert im Miteigentum beider Ehegatten, so kann kein Ehegatte ohne Zustimmung des andern über seinen Anteil verfügen, sofern nichts anderes vereinbart ist.
209 
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ZGB Art. 209 - 1 Sind Schulden der Errungenschaft aus dem Eigengut oder Schulden des Eigengutes aus der Errungenschaft eines Ehegatten bezahlt worden, so besteht bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung eine Ersatzforderung.
1    Sind Schulden der Errungenschaft aus dem Eigengut oder Schulden des Eigengutes aus der Errungenschaft eines Ehegatten bezahlt worden, so besteht bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung eine Ersatzforderung.
2    Eine Schuld belastet die Vermögensmasse, mit welcher sie sachlich zusammenhängt, im Zweifel aber die Errungenschaft.
3    Haben Mittel der einen Vermögensmasse zum Erwerb, zur Verbesserung oder zur Erhaltung von Vermögensgegenständen der andern beigetragen und ist ein Mehr- oder ein Minderwert eingetreten, so entspricht die Ersatzforderung dem Anteil des Beitrages und wird nach dem Wert der Vermögensgegenstände im Zeitpunkt der Auseinandersetzung oder der Veräusserung berechnet.
246
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 246 - Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Teilung von Miteigentum und die Durchführung der Erbteilung sinngemäss.
BGE Register
52-II-419 • 57-II-139 • 78-II-302 • 81-II-185
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
ausgabe • bedürftigkeitsrente • begründung des entscheids • beklagter • biene • bundesgericht • ehe • ehegatte • eheliches vermögen • eigentum • familie • forderung • frage • gemeinsamer haushalt • güterrecht • mann • obliegenheit • sachverhalt • schaden • schadenersatz • scheidungsgrund • scheidungsklage • schneider • sprache • unerlaubte handlung • unterhaltspflicht • versteigerung • verurteilung • vorinstanz • weiler • widerklage • wiese • zwangsversteigerung • öffentlich-rechtliche forderung