81 I 149
27. Urteil vom 20. Mai 1955 i.S. S. gegen Wehrsteuerverwaltung des Kantons Zürich.
Regeste (de):
- Wehrsteuer: Wird der Steuerpflichtige aus Gründen, die in seinem Verhalten liegen, aus der Schweiz ausgewiesen, so kann die Sicherstellung der Wehrsteuer verfügt werden.
Regeste (fr):
- Impôt pour la défense nationale: Lorsque le contribuable est expulsé de Suisse pour des motifs qui tiennent à son comportement, la garantie de l'impôt peut être exigée.
Regesto (it):
- Imposta per la difesa nazionale: Al contribuente espulso dalla Svizzera a motivo della sua condotta può essere chiesto di prestare garanzia per l'imposta.
BGE 81 I 149 S. 150
A.- Der Beschwerdeführer war früher ungarischer Staatsangehöriger. Er ist heute staatenlos und ohne Ausweispapiere. Er lebt seit 1939 in der Schweiz. Für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit bedarf er einer besonderen Bewilligung. Im Jahre 1947 erhielt er eine Bewilligung zur Betätigung als Korrespondent in der Einzelfirma T. B. Seit 1948 ist er mit der Inhaberin dieser Firma, einer Schweizerbürgerin, verheiratet.
B.- Mit Verfügung der Polizeidirektion des Kts. Zürich vom 5. Juni 1953 wurde der Beschwerdeführer wegen Verletzung fremdenpolizeilicher Vorschriften aus der Schweiz ausgewiesen. Der Regierungsrat des Kantons Zürich hat die Ausweisung mit Entscheid vom 5. November 1953 bestätigt, ebenso das eidg. Justiz- und Polizeidepartement mit Entscheid vom 1. April 1955. Immerhin wurde der Vollzug der Ausweisung aus Gründen der Humanität auf Zusehen und Wohlverhalten hin suspendiert.
C.- Im Hinblick auf die Ausweisungsverfügung der kantonalen Justizdirektion vom 5. Juni 1953 hat die kantonale Wehrsteuerverwaltung Zürich am 24. Juli 1954 die Sicherstellung der eidg. Wehrsteuer für die Steuerjahre 1949 bis 1953 (bis 30. Juli 1953) samt Bussen und Kosten verfügt. Die Verfügung stützt sich aufprovisorische Berechnungen der Steuern, Nachsteuern und Bussen für den angegebenen Zeitraum.
D.- Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird beantragt, die Sicherstellungsverfügung aufzuheben. Es wird geltend gemacht, die Sicherstellungsverfügung beruhe auf einer Verletzung von Bundesrecht. Zur Begründung wird ausgeführt, die Voraussetzungen für eine Sicherstellungsverfügung
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nach Art. 118

1.) Die von den Behörden errechnete Leistung stelle einen Phantasiebetrag dar, der mit den Realitäten nichts zu tun habe. Der Beschwerdeführer habe in den letzten Jahren ordnungsgemäss Steuererklärungen abgegeben, sei eingeschätzt worden und habe dementsprechend die Steuerbeträge bezahlt. Die neuen Berechnungen der Wehrsteuerverwaltung beruhten auf bisher unkontrollierten Anhaltspunkten, deren Herkunft dem Beschwerdeführer unbekannt sei. 2.) Der Beschwerdeführer habe seinen ordentlichen Wohnsitz in der Schweiz. Er sei mit einer Schweizerin verheiratet und denke nicht daran, das Domizil in der Schweiz aufzugeben. Er habe gegen die Ausweisungsverfügung Beschwerde eingereicht und damit seinen Willen, in der Schweiz zu bleiben, dokumentiert. Die Ausweisung sei sistiert. Es könne keine Rede davon sein, dass sein Verhalten den Einzug allfällig noch geschuldeter Wehrsteuerbeträge gefährden würde. 3.) Die Forderungen, die der Sicherstellungsverfügung und dem daran anschliessenden Arrest zu Grunde gelegt werden, seien offensichtlich unrichtig berechnet (Art. 104

E.- Die Wehrsteuerverwaltung des Kantons Zürich und die eidg. Steuerverwaltung beantragen Abweisung der Beschwerde. Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen
Erwägungen
in Erwägung:
1. Nach Art. 118

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Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz in der Schweiz. Die Sicherstellung kann ihm daher nur auferlegt werden wegen einer durch sein Verhalten bewirkten Gefährdung der Wehrsteuer. Eine solche erblickt die Behörde in der polizeilich angeordneten Landesverweisung.
2. Die Sicherstellungsverfügung nach Art. 118

3. Die Sicherstellung darf verfügt werden, wenn die Wehrsteuer als durch das Verhalten des Steuerpflichtigen gefährdet erscheint. Die kantonalen Behörden haben mit Recht angenommen, dass der Vollzug von Wehrsteuererforderungen gefährdet ist, wenn gegen einen Steuerpflichtigen eine Ausweisungsverfügung in einem Zeitpunkt
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ergeht, in welchem die Steuer noch nicht rechtskräftig festgestellt ist oder aus einem andern Grunde noch nicht eingefordert werden kann. Massgebend ist dabei der Umstand, dass die Stellung des Steuerpflichtigen in der Schweiz mit der Ausweisungsverfügung unsicher geworden ist und es auch dann bleibt, wenn die Ausweisung aus dem einen oder andern Grunde vielleicht nicht unmittelbar vollzogen wird, der Wohnsitz des Steuerpflichtigen in der Schweiz also weiterbesteht. In solchen Fällen entspricht es der in Art. 118

4. Bei der eidg. Wehrsteuer ist allerdings weitere Voraussetzung, dass ein Verhalten des Steuerpflichtigen zum Erlasse der Ausweisungsverfügung Anlass gegeben hat. Ausweisungsverfügungen, die aus Gründen erlassen werden, die mcht in einem Verhalten des Steuerpflichtigen liegen, wären - nach der in Art. 118

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die mit seiner Aufenthaltsbewilligung verbunden worden waren, hinweggesetzt hat, weil er an unerwünschten, den Interessen des Gastlandes zuwiderlaufenden Handelsgeschäften teilgenommen hatte und weil er Ausländern bei unbewilligter und unerwünschter Geschäftstätigkeit behilflich gewesen war. Die Voraussetzungen, unter denen die Sicherstellung der Wehrsteuer verlangt werden darf, sind somit erfüllt. Dass sich der Beschwerdeführer um die Beibehaltung seines Wohnsitzes in der Schweiz bemüht und dass - nach dem Beschwerdeentscheid des eidg. Justiz- und Polizeidepartements - die Vollstreckung der Ausweisung vorläufig auf Zusehen hin aus Kommiserationsgründen sistiert ist, ändert daran nichts. Solange die Ausweisungsverfügung besteht, bleibt die Stellung des Beschwerdeführers in der Schweiz prekär, was es rechtfertigt, von ihm die Sicherstellung der eidgenössischen Steuern zu fordern.