80 IV 240
49. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 29. Oktober 1954 i.S. Grubenmann gegen Verhöramt des Kantons Appenzell-A. Rh.
Regeste (de):
- Art. 138 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 138 - 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
1 Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, 2 Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe196 bestraft. - a) Wann ist die Sache "von geringem Wert"?
- b) Wann wird sie "zur Befriedigung eines Gelüstes" entwendet?
Regeste (fr):
- Art. 138 al. 1 CP.
- a) Quand la chose est-elle "de peu de valeur"?
- b) Quand est-elle soustraite "pour satisfaire une envie"?
Regesto (it):
- Art. 138 cp. 1 CP.
- a) Quando la cosa è "di poco valore"?
- b) Quando essa è sottratta "per soddisfare un capriccio"?
Sachverhalt ab Seite 241
BGE 80 IV 240 S. 241
A.- Grubenmann war administrativ in der Zwangsarbeitsanstalt Gmünden versorgt. Im Sommer 1953 begab er sich allein in die Anstaltsweberei und schnitt etwa 10 m fertig gewobenen Stoff ab. Er verbarg das Stück, das einen Verkaufswert von etwa Fr. 40.- hatte, im Kasten des Sträflings Dalmaso, dessen bedingte Entlassung auf den 13. Juli vorgesehen war, und beauftragte Dalmaso, es bei der Entlassung mitzunehmen, es zu veräussern und ihm für den Erlös Ess- und Rauchwaren in die Anstalt zu schicken.
B.- Am 31. August 1954 erklärte das Obergericht des Kantons Appenzell-A.Rh. Grubenmann des Diebstahls schuldig und verurteilte ihn zu einem Monat Gefängnis, unter Anrechnung eines Teils von vierzehn Tagen der ausgestandenen Untersuchungshaft.
C.- Grubenmann führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag auf Freisprechung.
Erwägungen
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
3. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Tat sei als Entwendung im Sinne des Art. 138 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 138 - 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, |
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1 | Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, |
2 | Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe196 bestraft. |
BGE 80 IV 240 S. 242
zur Nichtigkeitsbeschwerde jedoch auf Fr. 2.55 je Meter, für ein 10 m grosses Stück also auf Fr. 25.50 beziffert. Denn auch letzterer Wert, ja sogar der vom Beschwerdeführer angegebene von etwa Fr. 15.-, könnte angesichts der Umstände des Falles nicht als "gering" gewürdigt werden. Auf die gesamten Umstände, insbesondere auch auf die subjektiven, kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes an (BGE 68 IV 135,BGE 75 IV 54), da das Gesetz nicht ein für allemal eine feste Wertgrenze zieht, sondern es dem Ermessen des Richters anheimstellt, ein und denselben Wert je nach den Besonderheiten des konkreten Falles einmal als gering zu würdigen, das andere Mal nicht. Im vorliegenden Falle kommt in Betracht, dass der Beschwerdeführer administrativ in einer Zwangsarbeitsanstalt versorgt war, als er die Tat beging, und dass ihm daher die Nachteile einer allfälligen Freiheitsstrafe, die er sich zuziehen würde, mit besonderer Deutlichkeit vor Augen stehen mussten. Da er sich trotzdem nicht von der Aneignung des Stoffes abhalten liess und er übrigens schon wiederholt wegen Vermögensdelikten verurteilt worden ist, rechtfertigt es sich, ihm gegenüber einen etwas strengeren Massstab anzulegen, als es unter anderen Umständen geschehen könnte. In seiner Stellung als Zwangsversorgter muss ihm der Wert der Ware und des Erlöses, der sich daraus ziehen liess, auch eindrücklicher bewusst gewesen sein als einem Manne in der Freiheit, der mit einem regelmässigen Einkommen seine laufenden Wünsche befriedigen kann. Art. 138 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 138 - 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, |
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1 | Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, |
2 | Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe196 bestraft. |
BGE 80 IV 240 S. 243
gewesen ist. Das ergibt sich daraus, dass Art. 138
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 138 - 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, |
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1 | Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, |
2 | Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe196 bestraft. |