80 I 92
17. Urteil vom 12. März 1954 i.S. Stämpfli gegen Regierungsrat des Kantons Bern.
Regeste (de):
- Bäuerlicher Grundbesitz, Einspruch gegen Liegenschaftsverkäufe (Art. 19
, Abs. 1, lit. c EGG).
- Verkauf eines landwirtschaftlichen Kleinheimwesens:
- a) Verkauf zu gewerblicher Ausnützung des Bodens setzt Eignung des Bodens zu diesem Zwecke voraus.
- b) Verkauf zu Verwendung des Bodens zum Abtausch gegen für den gewerblichen Zweck geeignetes Land zulässig?
- c) Rechtfertigung des Verkaufs durch "andere wichtige Gründe".
Regeste (fr):
- Propriété foncière rurale; opposition contre des ventes de biens-fonds (art. 19 al. 1 lit. c de la loi fédérale du 12 juin 1951 sur le maintien de la propriété foncière rurale).
- Vente d'une petite exploitation agricole:
- a) La vente aux fins d'utilisation artisanale suppose que le sol s'y prête.
- b) La vente aux fins d'échange du sol contre un terrain qui se prête à l'utilisation artisanale est-elle admissible?
- c) Justification de la vente par "d'autres justes motifs".
Regesto (it):
- Proprietà fondiaria agricola; opposizione alla vendita di fondi (art. 19 cp. 1 lett. c della legge federale 12 giugno 1951 sulla conservazione della proprietà fondiaria agricola).
- Vendita d'una piccola proprietà fondiaria agricola:
- a) La vendita per adibire il suolo a scopi artigiani presuppone ch'esso si presti a siffatto scopo.
- b) È ammissibile la vendita allo scopo di poter cambiare il suolo con un altro che si presti a scopi artigiani?
- c) Vendita giustificata da "altri gravi motivi".
Sachverhalt ab Seite 92
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A.- Fritz Stämpfli betreibt in Schüpfen die Aufzucht von und den Handel mit Forstpflanzen. Er ist Eigentümer von 715 ar Land. Dieses besteht teilweise aus Wald, teilweise benützt er es für seine Forstbaumschulen, und teilweise verpachtete er es an Landwirte, um den notwendigen Kulturwechsel zu sichern. Im Herbst 1951 einigte er sich mit Albert Ineichen, Sägereiarbeiter und Kleinlandwirt in Schüpfen, über den Kauf von dessen Heimwesen, umfassend folgende zwei Liegenschaften: a) Bauernhaus
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mit 75 ar Umschwung und Land im Sagihüsli, b) 126 ar Land im Lindacker. Nachdem am 1.1.53 das Bundesgesetz über die Erhaltung des bäuerlichen Grundbesitzes vom 12.6.51 (EGG) in Kraft getreten war, liessen Stämpfli und Ineichen am 5.1.53 den Kaufvertrag über die beiden Liegenschaften zum Preise von Fr. 19'500.-- verurkunden. Der Verkäufer Ineichen behielt sich das lebenslängliche Wohn- und Benutzungsrecht am Bauernhaus sowie die landwirtschaftliche Bewirtschaftung und Nutzung der Hausmatte vor, beides zu einem jährlichen Pachtzins von Fr. 300.--. Der Käufer verpflichtete sich, ihm auf Verlangen noch mehr Land bis zu einer Juchart zum üblichen Pachtzins zur Verfügung zu stellen. Der Grundbuchverwalter von Aarberg erhob gegen den Kaufvertrag Einspruch auf Grund von Art. 19 lit. a

B.- Mit Entscheid vom 2.6.53 wies der Regierungsrat des Kantons Bern eine Beschwerde Stämpflis hiegegen ab. Er verneinte mit dem Regierungsstatthalter das Vorliegen der Einspruchsgründe von Art. 19 lit. a

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Anlage einer forstlichen Pflanzschule wenig geeignet; nach seiner Auffassung könnte höchstens ein Drittel der. Fläche dafür herangezogen werden. Der Lindacker liege im schönsten offenen Felde von Schüpfen, sei allen Witterungseinflüssen ausgesetzt und schon deshalb für eine Forstbaumschule ganz ungeeignet. Dieser Auffassung scheine auch der Käufer zu sein, da er den Lindacker gegen anderes, für seinen Betrieb günstiger gelegenes Land zu tauschen beabsichtige. Eine solche "indirekte Eignung" genüge aber nicht, um den Einspruch abzuweisen; sonst würde die gesetzliche Bestimmung überhaupt jede Wirksamkeit verlieren. Zudem sei zu berücksichtigen, dass Forstbaumschulen nicht ins offene Feld, sondern in den Wald oder an den Waldrand gehörten.
C.- Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt Fritz Stämpfli, diesen Entscheid aufzuheben und den Einspruch gegen den Kaufvertrag abzuweisen. Er macht geltend, der Entscheid des Regierungsrates verletze Bundesrecht und beruhe auf einer unrichtigen bzw. unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes. Das Gutachten des Forstmeisters des Mittellandes könne nicht vorbehaltlos als neutrales Gutachten angesehen werden, weil der Staat in diesem Verfahren Partei sei und zudem in erheblichem Umfange selber die Zucht von Forstpflanzen betreibe, somit Konkurrent des Beschwerdeführers sei. Der Regierungsrat gehe über die Feststellung seines Forstmeisters hinweg, dass zum mindesten ein Teil des Heimwesens Sagihüsli für die Zwecke des Beschwerdeführers geeignet sei. Dieses Land liege in unmittelbarer Nähe seiner Pflanzschule und würde ihm ausgezeichnete Dienste erweisen. Die Auffassung, der Lindacker sei ungeeignet, weil nicht in Waldesnähe, treffe nicht zu. Auch die indirekte Verwendung von Land durch Abtausch müsse den gesetzlichen Voraussetzungen genügen, da sonst der Landerwerb zu gewerblichen Zwecken ausserordentlich erschwert würde. Der Beschwerdeführer betreibe auch die Aufzucht von Ziersträuchern; dafür sei auch
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Land, das nicht in Waldesnähe liege, ohne weiteres geeignet. Die Frage der Eignung des Landes sei somit ungenügend abgeklärt bzw. die Eignung im Sinne des Gesetzes falsch interpretiert worden. In der kantonalen Beschwerde habe der Beschwerdeführer eine Expertise darüber beantragt und ein Gutachten Jaeggi eingereicht, das die Tauglichkeit des Landes zu dem vorgesehenen Zwecke bejahe; der Regierungsrat habe jenem Antrag nicht stattgegeben und dieses Gutachten in seinem Entscheid einfach übergangen. Nach Art. 19 lit. c

D.- Der Regierungsrat des Kantons Bern beantragt Abweisung der Beschwerde. Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen
Erwägungen
in Erwägung:
1. Der angefochtene Beschwerdeentscheid des bernischen Regierungsrates ist ein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid über den Einspruch gegen einen Kaufvertrag gemäss Art. 18 ff


2. Der Beschwerdeführer will die beiden Liegenschaften von A. Ineichen kaufen, um sie für seinen Gewerbebetrieb zu verwenden, teils direkt für die Anlage von Forstbaumschulen, teils indirekt durch Abtausch gegen anderes Land, das sich hiefür besser eignet. Angesichts
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dieses unbestrittenen Zweckes handelt es sich nicht um Spekulation oder Güteraufkauf im Sinne von Art. 19 lit. a



3. Der Beschwerdeführer hatte von Anfang an geltend gemacht, er wolle das Land gewerblich ausnützen, und in der kantonalen Beschwerde eine Expertise über dessen Tauglichkeit zu diesem Zwecke beantragt. Zu Unrecht behauptet er, der Regierungsrat habe diesem Antrag nicht stattgegeben: Die mit der Instruktion der Beschwerde beauftragte Justizdirektion hat ein Gutachten des Forstmeisters des Mittellandes über jene Frage eingeholt, und der Entscheid des Regierungsrates beruht wesentlich auf dessen Feststellung, dass das Land beim Sagihüsli zu
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höchstens einem Drittel und der Lindacker überhaupt nicht für Forstbaumschulen geeignet sei. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird die Neutralität des genannten Experten in Frage gestellt, weil er Staatsbeamter und der Staat im vorliegenden Verfahren Partei und zudem ein Konkurrent des Beschwerdeführers sei, da er ebenfalls die Aufzucht von Forstpflanzen betreibe. Dadurch, dass der Kanton Bern das Einspruchsverfahren gemäss Art. 18 ff


IR 0.142.392.681.163 Accordo del 21 giugno 2010 tra il Consiglio federale svizzero, rappresentato dal Dipartimento federale di giustizia e polizia, e il Ministero dell'Interno della Repubblica d'Austria sulle modalità pratiche relative all'applicazione agevolata del regolamento (CE) n. 343/2003 del Consiglio, del 18 febbraio 2003, che stabilisce i criteri e i meccanismi di determinazione dello Stato membro competente per l'esame di una domanda d'asilo presentata in uno degli Stati membri da un cittadino di un paese terzo CE Art. 8 - (1) Il presente accordo entra in vigore 30 giorni dopo la sua firma. |

IR 0.142.392.681.163 Accordo del 21 giugno 2010 tra il Consiglio federale svizzero, rappresentato dal Dipartimento federale di giustizia e polizia, e il Ministero dell'Interno della Repubblica d'Austria sulle modalità pratiche relative all'applicazione agevolata del regolamento (CE) n. 343/2003 del Consiglio, del 18 febbraio 2003, che stabilisce i criteri e i meccanismi di determinazione dello Stato membro competente per l'esame di una domanda d'asilo presentata in uno degli Stati membri da un cittadino di un paese terzo CE Art. 8 - (1) Il presente accordo entra in vigore 30 giorni dopo la sua firma. |
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gehörten. Das vom Beschwerdeführer eingereichte Gutachten Jaeggi befasst sich entgegen seiner Behauptung überhaupt nicht mit der Frage der Eignung des gekauften Landes für Forstbaumschulen, sondern nur mit der Wichtigkeit des Bodenwechsels für solche, die nicht bestritten ist. Gestützt auf die vorliegenden Gutachten durfte der Regierungsrat davon ausgehen, dass das Land beim Sagihüsli zu höchstens einem Drittel und der Lindacker überhaupt nicht für den vom Beschwerdeführer verfolgten gewerblichen Zweck, die Anlage von Forstbaumschulen, geeignet ist. Vor Bundesgericht macht der Beschwerdeführer neu geltend, er ziehe auch Ziersträucher auf und hiefür eigne sich auch offenes Land ohne weiteres. Damit will er offenbar behaupten, der Lindacker sei entgegen der Annahme der Experten für die gewerbliche Ausnützung geeignet. Indessen geht aus seinen eigenen Angaben hervor, dass er den Lindacker gar nicht zur Anlage von Pflanzschulen, weder für Forstpflanzen noch für Ziersträucher, sondern zum Abtausch gegen anderes Land verwenden will - vermutlich eben wegen seiner mangelnden Eignung für die von ihm hauptsächlich gezogenen Forstpflanzen. Ob eine Verwendung zum Abtausch noch als eine "gewerbliche Ausnützung" des Bodens im Sinne von Art. 19 lit. c

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Schutzbestimmung zu begründen. Der Vertreter des Regierungsrates hat am gerichtlichen Augenschein nachdrücklich darauf hingewiesen, dass eine allgemeine Zulassung von Landerwerb zum Abtausch einer Umgehung der gesetzlichen Ordnung Tür und Tor öffnen würde. Wie es sich damit verhält, kann hier dahingestellt bleiben. Ob ein Kauf einer zu einem landwirtschaftlichen Heimwesen gehörenden Liegenschaft bewilligt werden darf, wenn nicht die direkte Verwendung zu gewerblicher Ausnützung, sondern lediglich ein Abtausch beabsichtigt ist, könnte abschliessend nur beurteilt werden, wenn mit dem Kaufvertrage über die Liegenschaft auch die Verträge über den geplanten Abtausch vorgelegt würden. Hier liegen aber keine solchen Verträge vor; der Beschwerdeführer hat in seiner Replikschrift und beim gerichtlichen Augenschein lediglich erklären können, dass Tauschmöglichkeiten bestehen. Bei dieser Sachlage hat sich die gerichtliche Beurteilung auf die Feststellung zu beschränken, dass eine gewerbliche Ausnützung des Bodens im Sinne des Gesetzes nicht nachgewiesen ist. Übrigens träfe auch die weitere Voraussetzung nicht zu, wonach das Kaufobjekt für die geplante gewerbliche Ausnützung geeignet sein muss. Das landwirtschaftliche Gewerbe, das der Beschwerdeführer kaufen will, umfasst 201 ar. Die Liegenschaft Lindacker von 126 ar ist nach dem Gesagten gar nicht für die gewerbliche Ausnützung des Bodens bestimmt, übrigens nach den Gutachten auch nicht dafür geeignet. Von der 75 ar haltenden Liegenschaft Sagihüsli ist nach dem Gutachten des Forstmeisters des Mittellandes, das in diesem Punkte vom Beschwerdeführer nicht beanstandet wird, höchstens ein Drittel für die Anlage einer Forstpflanzschule geeignet. Es bedarf keiner näheren Ausführungen, dass die Eignung von höchstens einem Achtel der gesamten Fläche für den gewerblichen Zweck die Auflösung des landwirtschaftlichen Gewerbes nicht zu rechtfertigen vermag.
4. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beruft sich
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der Beschwerdeführer zum erstenmal auch auf den Schlusssatz von Art. 19 lit. c


BGE 80 I 92 S. 101
ob Ineichen noch bei Lebzeiten die Liegenschaft verkauft oder ob das später seine Erben tun. Darin liegt kein wichtiger Grund, der die mit dem vorliegenden Kaufvertrag verbundene Aufhebung der Existenzfähigkeit des Heimwesens rechtfertigen könnte.