S. 58 / Nr. 13 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (d)

BGE 79 III 58

13. Entscheid vom 15. Juni 1953 i. S. Tinguely.

Regeste:
Die Frist zur Stellung des Pfändungsbegehren (Art. 88 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 88 - 1 Ist die Betreibung nicht durch Rechtsvorschlag oder durch gerichtlichen Entscheid eingestellt worden, so kann der Gläubiger frühestens 20 Tage nach der Zustellung des Zahlungsbefehls das Fortsetzungsbegehren stellen.
1    Ist die Betreibung nicht durch Rechtsvorschlag oder durch gerichtlichen Entscheid eingestellt worden, so kann der Gläubiger frühestens 20 Tage nach der Zustellung des Zahlungsbefehls das Fortsetzungsbegehren stellen.
2    Dieses Recht erlischt ein Jahr nach der Zustellung des Zahlungsbefehls. Ist Rechtsvorschlag erhoben worden, so steht diese Frist zwischen der Einleitung und der Erledigung eines dadurch veranlassten Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens still.
3    Der Eingang des Fortsetzungsbegehrens wird dem Gläubiger auf Verlangen gebührenfrei bescheinigt.
4    Eine Forderungssumme in fremder Währung kann auf Begehren des Gläubigers nach dem Kurs am Tage des Fortsetzungsbegehrens erneut in die Landeswährung umgerechnet werden.
SchKG) verlängert
sich um die Dauer des Rechtsöffnungsverfahrens (Änderung des Rechtsprechung).
Betreibung mehrerer Schuldner. Fehlen einer genauen Bezeichnung der einzelnen
Schuldner und der Angabe des Betrags, für den ein jeder von ihnen betrieben
wird. Zustellung des Zahlungsbefehls nur an einen von ihnen. Fortsetzung der
Betreibung gegen den Empfänger des Zahlungsbefehls auf Grund eines
Rechtsöffnungsentscheids, der die ungenauen Angaben des Zahlungsbefehls
verdeutlicht.
Le délai pour requérir la saisie (art. 88 al. 2 LP) est prolongé de la durée
de la procédure de mainlevée. (modification de la jurisprudence.)
Poursuite contre plusieurs débiteurs. Défaut d'indication précise quant à la
personne de chacun des débiteurs et défaut d'indication du montant pour lequel
chacun d'eux est poursuivi. Notification du commandement de payer à l'un
seulement des débiteurs. Continuation de la poursuite centre celui qui a reçu
le commandement de payer, en vertu d'un jugement le mainlevée qui supplée à
l'insuffisance des indications du commandement de payer.

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Il termine per chiedere il pignoramento (art. 88 cp. 2 LEF) O prolungato della
durata di un'eventuale procedura di rigetto dell'opposizione. (Cambiamento di
giurisprudenza.)
Esecuzione contro parecchi debitori. Mancanza di indicazioni precise sulla
persona dei singoli debitori e sull'importo per il quale ciascuno di loro è
escusso. Notifica del precetto esecutivo soltanto a uno dei debitori.
Proseguimento dell'esecuzione contro il debitore che ha ricevuto il precetto
esecutivo, in virtù del decreto di rigetto dell'opposizione che supplisce
all'insufficienza delle indicazioni del precetto esecutivo.

A. - Am 11. Februar 1952 stellte das Betreibungsamt des Sensebezirkes in
Tafers dem Rekurrenten Anton Tinguely in Rechthalten einen Zahlungsbefehl für
eine Forderung der Entwässerungskörperschaft Recht halten von Fr. 515.20 zu
(Betreibung Nr. 31501). Die Schuldnerbezeichnung lautete: "Gebrüder Tinguely,
Trossland, Rechthalten, zuzustellen an Herrn Tinguely Anton". Der Rekurrent
Anton Tinguely erhob Rechtsvorschlag. Hierauf verlangte die Gläubigerin
definitive Rechtsöffnung. Am 6. Mai 1952 fand über dieses Begehren vor dem
Gerichtspräsidenten des Sensebezirks eine Verhandlung statt, bei welcher
Joseph Tinguely, der Kraft einer vom Rekurrenten ausgestellten Vollmacht
handelte, u. a. die Schuldnerbezeichnung als ungenügend beanstandete. Mit
Entscheid vom 13. Juni 1952 erteilte der Gerichtspräsident der Gläubigerin für
Fr. 433.- definitive Rechtsöffnung "gegen Tinguely Anton", d. h. gegen den
Rekurrenten. In den Erwägungen erklärte er, die ungenügende
Schuldnerbezeichnung sei durch fristgerechte Beschwerde, nicht im
Rechtsöffnungsverfahren zu rügen da jedoch eine rechtsgültige Zustellung des
Zahlungsbefehls nur an Anton Tinguely, nicht auch an Eduard und Adolf erfolgt
sei, könne das Rechtsöffnungsverfahren nur gegen Anton angehoben und
Rechtsöffnung nur gegen ihn gewährt werden.
B. - Die Betreibung Nr. 31501 wurde hierauf gegen den Rekurrenten als einzigen
Schuldner weitergeführt. Die Pfändung vom 22. Oktober 1952 fiel dahin, weil
eine Drittansprache unbestritten blieb. Von den beiden weitern

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Pfändungen, die am 28. Januar und 4. Februar 1953 auf Verlangen der
Gläubigerin vollzogen wurden, fiel die erste ebenfalls infolge einer
Drittansprache dahin, während die zweite am 4. März 1953 von der kantonalen
Aufsichtsbehörde aufgehoben wurde. Hierauf vollzog das Betreibungsamt am 11.
März 1953 eine neue Pfändung.
C. - Am 5. Mai 1953 führte der Rekurrent Beschwerde mit den Begehren, die
Pfändung vom 11. März sei als nichtig zu erklären, weil die Betreibung gemäss
Art. 88 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 88 - 1 Ist die Betreibung nicht durch Rechtsvorschlag oder durch gerichtlichen Entscheid eingestellt worden, so kann der Gläubiger frühestens 20 Tage nach der Zustellung des Zahlungsbefehls das Fortsetzungsbegehren stellen.
1    Ist die Betreibung nicht durch Rechtsvorschlag oder durch gerichtlichen Entscheid eingestellt worden, so kann der Gläubiger frühestens 20 Tage nach der Zustellung des Zahlungsbefehls das Fortsetzungsbegehren stellen.
2    Dieses Recht erlischt ein Jahr nach der Zustellung des Zahlungsbefehls. Ist Rechtsvorschlag erhoben worden, so steht diese Frist zwischen der Einleitung und der Erledigung eines dadurch veranlassten Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens still.
3    Der Eingang des Fortsetzungsbegehrens wird dem Gläubiger auf Verlangen gebührenfrei bescheinigt.
4    Eine Forderungssumme in fremder Währung kann auf Begehren des Gläubigers nach dem Kurs am Tage des Fortsetzungsbegehrens erneut in die Landeswährung umgerechnet werden.
SchKG erloschen sei eventuell sei die Betreibung Nr. 31501 als
nichtig aufzuheben, "weil der Zahlungsbefehl auf, Gebrüder Tinguely,
zuzustellen an Anton Tinguely lautet, den Brüdern kein Zahlungsbefehl
zugestellt wurde und die Betreibung nur gegen Anton Tinguely fortgesetzt
wird".
Am 19. Mai 1953 hat die kantonale Aufsichtsbehörde diese Beschwerde
abgewiesen.
D. - Diesen Entscheid hat der Rekurrent an das Bundesgericht weitergezogen.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1.- Nach Art. 88 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 88 - 1 Ist die Betreibung nicht durch Rechtsvorschlag oder durch gerichtlichen Entscheid eingestellt worden, so kann der Gläubiger frühestens 20 Tage nach der Zustellung des Zahlungsbefehls das Fortsetzungsbegehren stellen.
1    Ist die Betreibung nicht durch Rechtsvorschlag oder durch gerichtlichen Entscheid eingestellt worden, so kann der Gläubiger frühestens 20 Tage nach der Zustellung des Zahlungsbefehls das Fortsetzungsbegehren stellen.
2    Dieses Recht erlischt ein Jahr nach der Zustellung des Zahlungsbefehls. Ist Rechtsvorschlag erhoben worden, so steht diese Frist zwischen der Einleitung und der Erledigung eines dadurch veranlassten Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens still.
3    Der Eingang des Fortsetzungsbegehrens wird dem Gläubiger auf Verlangen gebührenfrei bescheinigt.
4    Eine Forderungssumme in fremder Währung kann auf Begehren des Gläubigers nach dem Kurs am Tage des Fortsetzungsbegehrens erneut in die Landeswährung umgerechnet werden.
SchKG erlischt das Recht des Gläubigers, das
Pfändungsbegehren zu stellen, mit Ablauf eines Jahres seit der Zustellung des
Zahlungsbefehls, doch fällt, wenn ein Rechtsvorschlag erfolgt ist, die Zeit
zwischen der Anhebung und der gerichtlichen Erledigung der Klage "nicht in
Berechnung". Wie im angefochtenen Entscheide zutreffend dargelegt, hat das
Bundesgericht zunächst angenommen, unter "Klage" sei hier nur der ordentliche
Prozess im Sinne von Art. 79
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 79 - Ein Gläubiger, gegen dessen Betreibung Rechtsvorschlag erhoben worden ist, hat seinen Anspruch im Zivilprozess oder im Verwaltungsverfahren geltend zu machen. Er kann die Fortsetzung der Betreibung nur aufgrund eines vollstreckbaren Entscheids erwirken, der den Rechtsvorschlag ausdrücklich beseitigt.
SchKG zu verstehen (BGE 29 I 354, 33 I 843 - Sep.
ausg. 6 S. 190,10 S. 267; BGE 53 III 21). Später milderte es diese Praxis,
indem es entschied, dass die Jahresfrist von Art. 88 Abs. 2 sich
gegebenenfalls auch um die Dauer des Aberkennungsprozesses und des Prozesses
auf Feststellung neuen Vermögens verlängere (BGE 55 III 53, 57 III 201).

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Noch weiter ging die Staatsrechtliche Abteilung, die in BGE 57 I 429 bei
Beurteilung einer staatsrechtlichen Beschwerde den Einwand, dass das streitige
Rechtsöffnungsbegehren wegen Erlöschens der Betreibung infolge Fristablaufs
gegenstandslos geworden sei, mit der Begründung zurückwies, die Ansicht, dass
ein solches Begehren keine Klage im Sinne von Art. 88 Abs. 2 darstelle, sei
nicht unbestritten; sie stütze sich im wesentlichen auf die praktische
Erwägung, dass das Rechtsöffnungsverfahren nur kurze Zeit in Anspruch nehmen
könne und daher kein Bedürfnis bestehe, es von der Jahresfrist von Art. 88
Abs. 2 abzurechnen diese Erwägung treffe nicht in allen Fällen zu.
In der Folge sprachen sich der bernische Appellationshof und das zürcherische
Obergericht als Appellations- bzw. Kassationsinstanz in Rechtsöffnungssachen
im Zusammenhang mit der Frage, ob wegen Hin falls der Betreibung keine
Rechtsöffnung mehr erteilt werden könne, zugunsten der Auffassung aus, dass
auch das Rechtsöffnungsverfahren den Lauf der Frist von Art. 88 Abs. 2 hemme
(ZBJV 82 S. 74/75, SJZ 42 S. 11). Dieser Auffassung schlossen sich die
kantonalen Aufsichtsbehörden von Basel-Stadt und Bern an (SJZ 43 S. 61 Nr. 21,
ZBJV 86 S. 448 Blätter für Schuldbetreibung und Konkurs 10 S. 172, 16 S. 46).
Es lässt sich in der Tat nicht bestreiten, dass der Wortlaut von Art. 88
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 88 - 1 Ist die Betreibung nicht durch Rechtsvorschlag oder durch gerichtlichen Entscheid eingestellt worden, so kann der Gläubiger frühestens 20 Tage nach der Zustellung des Zahlungsbefehls das Fortsetzungsbegehren stellen.
1    Ist die Betreibung nicht durch Rechtsvorschlag oder durch gerichtlichen Entscheid eingestellt worden, so kann der Gläubiger frühestens 20 Tage nach der Zustellung des Zahlungsbefehls das Fortsetzungsbegehren stellen.
2    Dieses Recht erlischt ein Jahr nach der Zustellung des Zahlungsbefehls. Ist Rechtsvorschlag erhoben worden, so steht diese Frist zwischen der Einleitung und der Erledigung eines dadurch veranlassten Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens still.
3    Der Eingang des Fortsetzungsbegehrens wird dem Gläubiger auf Verlangen gebührenfrei bescheinigt.
4    Eine Forderungssumme in fremder Währung kann auf Begehren des Gläubigers nach dem Kurs am Tage des Fortsetzungsbegehrens erneut in die Landeswährung umgerechnet werden.
SchKG
diese Auslegung zulässt. Von einer Klage und deren Anhebung und gerichtlichen
Erledigung kann auch bei der Rechtsöffnung gesprochen werden. Das
Rechtsöffnungsverfahren ist ein gerichtliches Verfahren, das wie die Klagen
gemäss Art. 79
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 79 - Ein Gläubiger, gegen dessen Betreibung Rechtsvorschlag erhoben worden ist, hat seinen Anspruch im Zivilprozess oder im Verwaltungsverfahren geltend zu machen. Er kann die Fortsetzung der Betreibung nur aufgrund eines vollstreckbaren Entscheids erwirken, der den Rechtsvorschlag ausdrücklich beseitigt.
und 265 Abs. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 265 - 1 Bei der Verteilung erhält jeder Gläubiger für den ungedeckt bleibenden Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. In demselben wird angegeben, ob die Forderung vom Gemeinschuldner anerkannt oder bestritten worden ist. Im ersteren Falle gilt der Verlustschein als Schuldanerkennung im Sinne des Artikels 82.
1    Bei der Verteilung erhält jeder Gläubiger für den ungedeckt bleibenden Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. In demselben wird angegeben, ob die Forderung vom Gemeinschuldner anerkannt oder bestritten worden ist. Im ersteren Falle gilt der Verlustschein als Schuldanerkennung im Sinne des Artikels 82.
2    Der Verlustschein berechtigt zum Arrest und hat die in den Artikeln 149 Absatz 4 und 149a bezeichneten Rechtswirkungen. Jedoch kann gestützt auf ihn eine neue Betreibung nur eingeleitet werden, wenn der Schuldner zu neuem Vermögen gekommen ist. Als neues Vermögen gelten auch Werte, über die der Schuldner wirtschaftlich verfügt.459
3    ...460
SchKG angehoben wird, um zu erreichen, dass die
durch den Rechtsvorschlag gehemmte Betreibung fortgesetzt werden kann. Es
lässt sich erfahrungsgemäss meist nicht innert der fünftägigen Frist von Art.
84
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 84 - 1 Der Richter des Betreibungsortes entscheidet über Gesuche um Rechtsöffnung.
1    Der Richter des Betreibungsortes entscheidet über Gesuche um Rechtsöffnung.
2    Er gibt dem Betriebenen sofort nach Eingang des Gesuches Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme und eröffnet danach innert fünf Tagen seinen Entscheid.
SchKG erledigen, sondern dauert ohne Verschulden des Gläubigers oft
erheblich länger, auch wenn es sich nicht wie im Falle BGE 57 I 424 um die
Vollstreckung eines ausländischen

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Urteils handelt. Mit den erwähnten kantonalen Entscheiden ist daher in
Fortentwicklung der bisherigen Praxis des Bundesgerichts anzuerkennen, dass
auch das Rechtsöffnungsverfahren die Frist zur Stellung des Pfändungsbegehrens
verlängert.
Da das Rechtsöffnungsverfahren im vorliegenden Falle mindestens einen Monat
und sechs Tage gedauert hat, wäre demnach die Betreibung nicht erloschen,
selbst wenn der (nach Hinfall aller frühern Pfändungen erfolgten) Pfändung vom
11. März 1953 ein Begehren zugrunde läge, das erst nach Ablauf eines Jahres
seit der Zustellung des Zahlungsbefehls, d. h. nach dem 11. Februar 1953
gestellt wurde. So verhielt es sich im übrigen nicht. Nachdem die kantonale
Aufsichtsbehörde die Pfändung vom 4. Februar 1953 aufgehoben hatte, weil vor
dem damals gepfändeten Miteigentumsanteil des Rekurrenten am Grundbesitz in
Recht halten sein Anteil am mütterlichen Nachlass zu pfänden sei, hatte das
Betreibungsamt ohne neues Begehren diesen Anteil zu pfänden. Die Pfändung vom
11. März 1953 müsste daher auf ein vor dem 11. Februar 1953 gestelltes
Begehren zurückgeführt werden, selbst wenn die Gläubigerin nach der am 4. März
erfolgten Aufhebung der Pfändung vom 4. Februar ein neues Pfändungsbegehren
gestellt hätte. Das neue Begehren wäre, weil überflüssig, rechtlich ohne
Belang.
2.- Die im Zahlungsbefehl enthaltene Schuldnerbezeichnung war zweifellos
mangelhaft, da sie die einzelnen Schuldner nicht nannte. (Für die Annahme,
dass es sich bei der Bezeichnung "Gebrüder Tinguely" um die Firma einer
Kollektivgesellschaft handle, bestehen keine Anhaltspunkte.) Selbst wenn aber
die Schuldner einzeln aufgeführt worden wären, wäre der Zahlungsbefehl noch
deshalb zu beanstanden gewesen, weil darin nicht angegeben war, wieweit ein
jeder Schuldner für den Schuldbetrag haftbar gemacht werden sollte (BGE 67 III
140
/41). Diese Mängel des Zahlungsbefehls spielen jedoch heute keine Rolle
mehr, weil der Rechtsöffnungsentscheid, der für die

Seite: 63
Fortsetzung der Betreibung den Zahlungsbefehl ersetzt (BGE 67 III 141, 2 .
Absatz), hier anders als im Falle BGE 67 III 139 ff. nicht an der gleichen
Unbestimmtheit leidet wie der Zahlungsbefehl, sondern deutlich sagt, dass
Rechtsöffnung gegen den Rekurrenten Anton Tinguely (und nur gegen ihn) erteilt
werde, und zwar für den Betrag von Fr. 433.-. Auf Grund dieses Entscheides
konnte die Betreibung Nr. 31501 trotz der Fehlerhaftigkeit des Zahlungsbefehls
für Fr. 433.- gegen den Rekurrenten fortgesetzt werden, wie es geschehen ist.
Da sich die Betreibung heute nur noch gegen den Rekurrenten richtet, kommt
auch darauf nichts an, dass der Zahlungsbefehl nur ihm, nicht auch seinen
Brüdern Eduard und Adolf zugestellt wurde (vgl. JAEGER N. 7 a zu Art. 70
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 70 - 1 Der Zahlungsbefehl wird doppelt ausgefertigt. Die eine Ausfertigung ist für den Schuldner, die andere für den Gläubiger bestimmt. Lauten die beiden Urkunden nicht gleich, so ist die dem Schuldner zugestellte Ausfertigung massgebend.
1    Der Zahlungsbefehl wird doppelt ausgefertigt. Die eine Ausfertigung ist für den Schuldner, die andere für den Gläubiger bestimmt. Lauten die beiden Urkunden nicht gleich, so ist die dem Schuldner zugestellte Ausfertigung massgebend.
2    Werden Mitschuldner gleichzeitig betrieben, so wird jedem ein besonderer Zahlungsbefehl zugestellt.136

SchKG).
Demnach erkennt die Schuldbetr. - u. Konkurskammer: Der Rekurs wird
abgewiesen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 79 III 58
Datum : 01. Januar 1953
Publiziert : 15. Juni 1953
Quelle : Bundesgericht
Status : 79 III 58
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : Die Frist zur Stellung des Pfändungsbegehren (Art. 88 Abs. 2 SchKG) verlängert sich um die Dauer...


Gesetzesregister
SchKG: 70 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 70 - 1 Der Zahlungsbefehl wird doppelt ausgefertigt. Die eine Ausfertigung ist für den Schuldner, die andere für den Gläubiger bestimmt. Lauten die beiden Urkunden nicht gleich, so ist die dem Schuldner zugestellte Ausfertigung massgebend.
1    Der Zahlungsbefehl wird doppelt ausgefertigt. Die eine Ausfertigung ist für den Schuldner, die andere für den Gläubiger bestimmt. Lauten die beiden Urkunden nicht gleich, so ist die dem Schuldner zugestellte Ausfertigung massgebend.
2    Werden Mitschuldner gleichzeitig betrieben, so wird jedem ein besonderer Zahlungsbefehl zugestellt.136
79 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 79 - Ein Gläubiger, gegen dessen Betreibung Rechtsvorschlag erhoben worden ist, hat seinen Anspruch im Zivilprozess oder im Verwaltungsverfahren geltend zu machen. Er kann die Fortsetzung der Betreibung nur aufgrund eines vollstreckbaren Entscheids erwirken, der den Rechtsvorschlag ausdrücklich beseitigt.
84 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 84 - 1 Der Richter des Betreibungsortes entscheidet über Gesuche um Rechtsöffnung.
1    Der Richter des Betreibungsortes entscheidet über Gesuche um Rechtsöffnung.
2    Er gibt dem Betriebenen sofort nach Eingang des Gesuches Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme und eröffnet danach innert fünf Tagen seinen Entscheid.
88 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 88 - 1 Ist die Betreibung nicht durch Rechtsvorschlag oder durch gerichtlichen Entscheid eingestellt worden, so kann der Gläubiger frühestens 20 Tage nach der Zustellung des Zahlungsbefehls das Fortsetzungsbegehren stellen.
1    Ist die Betreibung nicht durch Rechtsvorschlag oder durch gerichtlichen Entscheid eingestellt worden, so kann der Gläubiger frühestens 20 Tage nach der Zustellung des Zahlungsbefehls das Fortsetzungsbegehren stellen.
2    Dieses Recht erlischt ein Jahr nach der Zustellung des Zahlungsbefehls. Ist Rechtsvorschlag erhoben worden, so steht diese Frist zwischen der Einleitung und der Erledigung eines dadurch veranlassten Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens still.
3    Der Eingang des Fortsetzungsbegehrens wird dem Gläubiger auf Verlangen gebührenfrei bescheinigt.
4    Eine Forderungssumme in fremder Währung kann auf Begehren des Gläubigers nach dem Kurs am Tage des Fortsetzungsbegehrens erneut in die Landeswährung umgerechnet werden.
265
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 265 - 1 Bei der Verteilung erhält jeder Gläubiger für den ungedeckt bleibenden Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. In demselben wird angegeben, ob die Forderung vom Gemeinschuldner anerkannt oder bestritten worden ist. Im ersteren Falle gilt der Verlustschein als Schuldanerkennung im Sinne des Artikels 82.
1    Bei der Verteilung erhält jeder Gläubiger für den ungedeckt bleibenden Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. In demselben wird angegeben, ob die Forderung vom Gemeinschuldner anerkannt oder bestritten worden ist. Im ersteren Falle gilt der Verlustschein als Schuldanerkennung im Sinne des Artikels 82.
2    Der Verlustschein berechtigt zum Arrest und hat die in den Artikeln 149 Absatz 4 und 149a bezeichneten Rechtswirkungen. Jedoch kann gestützt auf ihn eine neue Betreibung nur eingeleitet werden, wenn der Schuldner zu neuem Vermögen gekommen ist. Als neues Vermögen gelten auch Werte, über die der Schuldner wirtschaftlich verfügt.459
3    ...460
BGE Register
29-I-354 • 33-I-843 • 53-III-19 • 55-III-53 • 57-I-424 • 57-III-201 • 67-III-139 • 79-III-58
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
zahlungsbefehl • weiler • schuldner • frist • dauer • bundesgericht • betreibungsamt • rechtsvorschlag • nichtigkeit • drittansprache • definitive rechtsöffnung • schuldbetreibungs- und konkursrecht • kantonsgericht • entscheid • kantonales rechtsmittel • sachmangel • begründung des entscheids • staatsrechtliche beschwerde • unternehmung • konkursdividende
... Alle anzeigen
SJZ
42 S.11 • 43 S.61