S. 13 / Nr. 4 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (d)

BGE 79 III 13

4. Entscheid vom 30. März 1953 i. S. Casto A.-G.

Regeste:
Betreibung einer im Ausland domizilierten Aktiengesellschaft am angeblichen
Sitz einer schweizerischen Zweigniederlassung (Art. 50 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 50 - 1 Im Auslande wohnende Schuldner, welche in der Schweiz eine Geschäftsniederlassung besitzen, können für die auf Rechnung der letztern eingegangenen Verbindlichkeiten am Sitze derselben betrieben werden.
1    Im Auslande wohnende Schuldner, welche in der Schweiz eine Geschäftsniederlassung besitzen, können für die auf Rechnung der letztern eingegangenen Verbindlichkeiten am Sitze derselben betrieben werden.
2    Im Auslande wohnende Schuldner, welche in der Schweiz zur Erfüllung einer Verbindlichkeit ein Spezialdomizil gewählt haben, können für diese Verbindlichkeit am Orte desselben betrieben werden.
SchKG).
1. Betreibungsort: Verwirkung des Beschwerderechtes mangels Anfechtung des
Zahlungsbefehls.
2. Betreibungsart Pflicht des Betreibungsamtes, nach einem (allenfalls
gelöschten, aber nach Art. 40
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 40 - 1 Die Personen, welche im Handelsregister eingetragen waren, unterliegen, nachdem die Streichung durch das Schweizerische Handelsamtsblatt bekanntgemacht worden ist, noch während sechs Monaten der Konkursbetreibung.
1    Die Personen, welche im Handelsregister eingetragen waren, unterliegen, nachdem die Streichung durch das Schweizerische Handelsamtsblatt bekanntgemacht worden ist, noch während sechs Monaten der Konkursbetreibung.
2    Stellt der Gläubiger vor Ablauf dieser Frist das Fortsetzungsbegehren oder verlangt er den Erlass eines Zahlungsbefehls für die Wechselbetreibung, so wird die Betreibung auf dem Weg des Konkurses fortgesetzt.72
SchKG noch beachtlichen) Eintrag im
Handelsregister zu forschen. Art. 15 Abs. 4
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 15 - 1 Der Bundesrat übt die Oberaufsicht über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen aus und sorgt für die gleichmässige Anwendung dieses Gesetzes.
1    Der Bundesrat übt die Oberaufsicht über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen aus und sorgt für die gleichmässige Anwendung dieses Gesetzes.
2    Er erlässt die zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlichen Verordnungen und Reglemente.
3    Er kann an die kantonalen Aufsichtsbehörden Weisungen erlassen und von denselben jährliche Berichte verlangen.
4    ...23
5    Er koordiniert die elektronische Kommunikation zwischen den Betreibungs- und Konkursämtern, den Grundbuch- und Handelsregisterämtern, den Gerichten und dem Publikum.24
und Art. 38
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 38 - 1 Auf dem Wege der Schuldbetreibung werden die Zwangsvollstreckungen durchgeführt, welche auf eine Geldzahlung oder eine Sicherheitsleistung gerichtet sind.
1    Auf dem Wege der Schuldbetreibung werden die Zwangsvollstreckungen durchgeführt, welche auf eine Geldzahlung oder eine Sicherheitsleistung gerichtet sind.
2    Die Schuldbetreibung beginnt mit der Zustellung des Zahlungsbefehles und wird entweder auf dem Wege der Pfändung oder der Pfandverwertung oder des Konkurses fortgesetzt.
3    Der Betreibungsbeamte bestimmt, welche Betreibungsart anwendbar ist.
SchKG. Nichtigkeit der
Konkursandrohung beim Fehlen eines solchen Eintrages.
3. Wird eine bisher fehlende Eintragung nachgeholt, so muss eine neue
Konkursandrohung erfolgen.
Poursuite contre une société anonyme domiciliée à l'étranger. intentée au
siège d'une prétendu e succursale en Suisse (art. 50 al. 1 LP).
1. For de la poursuite. Déchéance du droit de plainte, faute de plainte
dirigée contre le commandement de payer.
2. Mode de poursuite. Devoir de l'office de rechercher s'il existe une
inscription dans le registre du commerce (inscription éventuellement radiée
mais dont il y aurait lieu de tenir compte selon l'art. 40 LP). Art. 15 al. 4
et 38 LP. Nullité de la commination de faillite en cas de défaut d'une telle
inscription.
3. Lorsqu'une inscription n'a été faite qu'après le moment où elle aurait dû
régulièrement être effectuée, il y a lieu de notifier une nouvelle commination
de faillite.
Esecuzione contro una società anonima domiciliata all'estero, promossa alla
sede d'una pretesa succursale in Svizzera (art. 50 cp. 1 LEF).
1. Foro dell'esecuzione. Decadenza dal diritto di interporre reclamo per non
aver impugnato il precetto esecutivo.
2. Specie d'esecuzione. Obbligo dell'ufficio di accertare se esiste un
iscrizione nel registro di commercio (iscrizione eventualmente radiata, ma di
cui si dovrebbe tener conto a norma dell'art. 40 LEF). Art. 15 cp. 4 e 38 LEF.
Nullità della comminatoria del fallimento in mancanza di una siffatta
iscrizione.
3. Se l'iscrizione è stata fatta soltanto dopo il momento in cui normalmente
avrebbe dovuto aver luogo, si procederà ad una nuova comminatoria del
fallimento.


Seite: 14
A. - Die Casto A.-G. mit Sitz in Vaduz (Liechtenstein) wurde durch Urteil des
Zivilgerichts von Basel-Stadt vom 10. November 1952 in dem von der Corvai
S.-A., Corcelles (Neuenburg), gegen sie angehobenen Rechtsstreite unter anderm
zu den Gerichtskosten von Fr. 330.65 verurteilt. Das Zivilgericht nahm das
Bestehen einer Geschäftsniederlassung der Beklagten in Basel an, wo sich der
technische Betrieb dieser Gesellschaft befinde und auch die kaufmännische
Arbeit erledigt werde.
B. - Mit Zahlungsbefehl Nr. 40522 des Betreibungsamtes Basel-Stadt setzte die
Corval S.-A. die erwähnte Kostenersatzforderung gegen die "Casto A.-G., Vaduz,
Geschäftsniederlassung: Gartenstrasse 87, Basel" in Betreibung. Der
Zahlungsbefehl wurde am angegebenen Geschäftsdomizil in Basel "an Frl. Moos
für Casto A.-G." ausgehändigt. Nach Erhalt definitiver Rechtsöffnung liess die
Gläubigerin der Schuldnerin ebenso am Geschäftsdomizil in Basel den Konkurs
androhen.
C. - Nun beschwerte sich die Schuldnerin mit dem Antrag auf Aufhebung der
Konkursandrohung. Sie machte geltend, wie der Zahlungsbefehl, so sei auch die
Konkursandrohung einfach der an der Gartenstrasse Nr. 87 wohnenden Mieterin
Fräulein Moos aufgedrängt worden. In Wirklichkeit dürfe die Schuldnerin "in
Basel nicht belangt werden, da sie hier entgegen der Bezeichnung in der
Konkursandrohung keine Geschäftsniederlassung besitzt und während der letzten
sechs Monate vor der Stellung des Begehrens um Konkursandrohung keine
Geschäftsniederlassung besessen hat". Sie legte eine Bescheinigung des
Handelsregisteramtes von Basel-Stadt vom 5. Februar 1953 vor, wonach eine
"Zweigniederlassung (Geschäftsniederlassung) der Casto A.-G. mit Hauptsitz in
Vaduz im Handelsregister des Kantons Basel-Stadt nicht eingetragen ist", und
beantragt im übrigen die Einholung einer amtlichen Auskunft bei diesem
Registeramt.
D. - Dem Antrag des Betreibungsamtes folgend, wies die kantonale
Aufsichtsbehörde am 28. Februar 1953 die

Seite: 15
Beschwerde ab. Sie stützt sich namentlich auf ein vom Betreibungsamt
vorgelegtes Schreiben des "gesetzlichen Repräsentanten" der Schuldnerin, Dr.
Rupert Ritter in Schaan, vom 11. Februar 1953, wo es heisst: "Eine bis Oktober
1952 in Basel, Gartenstrasse 87, eingetragene Zweigniederlassung wurde
liquidiert und die Casto A. -G. kann daher nur an ihrem Domizil in Vaduz
belangt werden". Daraus schloss die Aufsichtsbehörde auf einen bis zum Oktober
1952 vorhanden gewesenen Eintrag einer Zweigniederlassung der Schuldnerin in
Basel, was nach Art. 40 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 40 - 1 Die Personen, welche im Handelsregister eingetragen waren, unterliegen, nachdem die Streichung durch das Schweizerische Handelsamtsblatt bekanntgemacht worden ist, noch während sechs Monaten der Konkursbetreibung.
1    Die Personen, welche im Handelsregister eingetragen waren, unterliegen, nachdem die Streichung durch das Schweizerische Handelsamtsblatt bekanntgemacht worden ist, noch während sechs Monaten der Konkursbetreibung.
2    Stellt der Gläubiger vor Ablauf dieser Frist das Fortsetzungsbegehren oder verlangt er den Erlass eines Zahlungsbefehls für die Wechselbetreibung, so wird die Betreibung auf dem Weg des Konkurses fortgesetzt.72
SchKG die dort ergangene Konkursandrohung recht
fertige. "Diese Halbjahresfrist ist im vorliegenden Fall offensichtlich
gewahrt und müsste sogar, falls die Eintragung der Filiale im Handelsregister
unterblieben gewesen wäre, in analoger Anwendung des Art. 40
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 40 - 1 Die Personen, welche im Handelsregister eingetragen waren, unterliegen, nachdem die Streichung durch das Schweizerische Handelsamtsblatt bekanntgemacht worden ist, noch während sechs Monaten der Konkursbetreibung.
1    Die Personen, welche im Handelsregister eingetragen waren, unterliegen, nachdem die Streichung durch das Schweizerische Handelsamtsblatt bekanntgemacht worden ist, noch während sechs Monaten der Konkursbetreibung.
2    Stellt der Gläubiger vor Ablauf dieser Frist das Fortsetzungsbegehren oder verlangt er den Erlass eines Zahlungsbefehls für die Wechselbetreibung, so wird die Betreibung auf dem Weg des Konkurses fortgesetzt.72
SchKG vom Datum
der Einstellung der Tätigkeit der Basler Geschäftsniederlassung an gelten."
E. - Mit vorliegendem Rekurs hält die Schuldnerin an der Beschwerde fest. Sie
bringt neuerdings vor, während der in Frage stehenden Zeit habe sie in Basel
niemals einen Filialbetrieb gehabt, und es sei auch kein solcher dort im
Handelsregister eingetragen gewesen.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung.
1.- Die Beschwerdebegründung gipfelt in dem Satze, die in Vaduz domizilierte
Schuldnerin könne (mangels einer Zweigniederlassung) in Basel nicht belangt
werden. Damit ist in erster Linie die Frage nach einem in Basel bestehenden
Betreibungsorte aufgeworfen. Unter diesem Gesichtspunkt war jedoch das
Beschwerderecht verwirkt, nachdem die Schuldnerin den Zahlungsbefehl nicht
angefochten, sondern sich auf die Betreibung eingelassen und lediglich
Rechtsvorschlag erhoben hatte (BGE 59 III 174, 63 III 115, 68 III 33).
2.- Indessen richtet sich die Beschwerde gegen eine Konkursandrohung, und es
wird das Bestehen einer im

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Handelsregister von Basel-Stadt eingetragenen Zweigniederlassung bestritten.
Somit steht zugleich die Frage nach der Betreibungsart zur Erörterung. Sie zu
bestimmen, liegt nach dem Schlussabsatz von Art. 38
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 38 - 1 Auf dem Wege der Schuldbetreibung werden die Zwangsvollstreckungen durchgeführt, welche auf eine Geldzahlung oder eine Sicherheitsleistung gerichtet sind.
1    Auf dem Wege der Schuldbetreibung werden die Zwangsvollstreckungen durchgeführt, welche auf eine Geldzahlung oder eine Sicherheitsleistung gerichtet sind.
2    Die Schuldbetreibung beginnt mit der Zustellung des Zahlungsbefehles und wird entweder auf dem Wege der Pfändung oder der Pfandverwertung oder des Konkurses fortgesetzt.
3    Der Betreibungsbeamte bestimmt, welche Betreibungsart anwendbar ist.
SchKG dem
Betreibungsbeamten ob. Dieser hat sich insbesondere darüber schlüssig zu
machen, ob eine ordentliche Betreibung je nach den gegebenen Verhältnissen auf
dem Wege der Pfändung oder des Konkurses fortzusetzen sei. Da für sind nicht
etwa einfach die Angaben des Gläubigers ("Pfändungsbegehren", "Begehren um
Konkursandrohung") massgebend, wie denn der Gläubiger sich auch darauf
beschränken kann, die Fortsetzung der Betreibung zu verlangen. Nach Art. 15
Abs. 4
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 15 - 1 Der Bundesrat übt die Oberaufsicht über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen aus und sorgt für die gleichmässige Anwendung dieses Gesetzes.
1    Der Bundesrat übt die Oberaufsicht über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen aus und sorgt für die gleichmässige Anwendung dieses Gesetzes.
2    Er erlässt die zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlichen Verordnungen und Reglemente.
3    Er kann an die kantonalen Aufsichtsbehörden Weisungen erlassen und von denselben jährliche Berichte verlangen.
4    ...23
5    Er koordiniert die elektronische Kommunikation zwischen den Betreibungs- und Konkursämtern, den Grundbuch- und Handelsregisterämtern, den Gerichten und dem Publikum.24
SchKG haben die Betreibungsämter Verzeichnisse der in ihrem Kreise
wohnenden, der Konkursbetreibung unterliegenden Personen zu führen und eben an
Hand derselben von Amtes wegen - jeweilen die Entscheidung darüber zu treffen,
ob dem Schuldner die Pfändung anzukündigen oder der Konkurs anzudrohen sei. Es
muss befremden, dass das Betreibungsamt im vorliegenden Falle nicht in dieser
Weise (unter Berücksichtigung des Art. 40
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 40 - 1 Die Personen, welche im Handelsregister eingetragen waren, unterliegen, nachdem die Streichung durch das Schweizerische Handelsamtsblatt bekanntgemacht worden ist, noch während sechs Monaten der Konkursbetreibung.
1    Die Personen, welche im Handelsregister eingetragen waren, unterliegen, nachdem die Streichung durch das Schweizerische Handelsamtsblatt bekanntgemacht worden ist, noch während sechs Monaten der Konkursbetreibung.
2    Stellt der Gläubiger vor Ablauf dieser Frist das Fortsetzungsbegehren oder verlangt er den Erlass eines Zahlungsbefehls für die Wechselbetreibung, so wird die Betreibung auf dem Weg des Konkurses fortgesetzt.72
SchKG) Nachschau gehalten hat. Das
hätte sich übrigens schon bei Anhebung der Betreibung aufgedrängt (vgl. BGE 41
III 1
), und es wäre beim Fehlen eines gegenwärtigen Eintrages auch zu prüfen
gewesen, ob in der Schweiz überhaupt noch ein Betreibungsort der Schulduerin
bestehe, was sich keinesfalls aus Art. 40
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 40 - 1 Die Personen, welche im Handelsregister eingetragen waren, unterliegen, nachdem die Streichung durch das Schweizerische Handelsamtsblatt bekanntgemacht worden ist, noch während sechs Monaten der Konkursbetreibung.
1    Die Personen, welche im Handelsregister eingetragen waren, unterliegen, nachdem die Streichung durch das Schweizerische Handelsamtsblatt bekanntgemacht worden ist, noch während sechs Monaten der Konkursbetreibung.
2    Stellt der Gläubiger vor Ablauf dieser Frist das Fortsetzungsbegehren oder verlangt er den Erlass eines Zahlungsbefehls für die Wechselbetreibung, so wird die Betreibung auf dem Weg des Konkurses fortgesetzt.72
SchKG folgern lässt (BGE 39 I 44
Sep.-Ausg. 16 S. 125).
Da sich das Betreibungsamt in der Vernehmlassung zur Beschwerde nur auf einen
inzwischen bei ihm eingetroffenen (inhaltlich nicht eindeutigen) Brief des
"gesetzlichen Repräsentanten"der Schulduerin berief, hätte die
Aufsichtsbehörde ihrerseits das Versäumte nachholen und sich über den wahren
Registerstand erkundigen sollen. Dies umso mehr, als eine unrichtigerweise auf
Pfändung statt auf Konkurs (oder auf Konkurs statt auf Pfändung) fortgesetzte
Betreibung wegen der dadurch betroffenen Interessen Dritter nichtig und
grundsätzlich jederzeit der

Seite: 17
Aufhebung ausgesetzt ist (BGE 25 I 526 Erw. 3 = Sep. Ausg. 2 S. 228; BGE 54
III 223
; JAEGER, zu Art. 38
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 38 - 1 Auf dem Wege der Schuldbetreibung werden die Zwangsvollstreckungen durchgeführt, welche auf eine Geldzahlung oder eine Sicherheitsleistung gerichtet sind.
1    Auf dem Wege der Schuldbetreibung werden die Zwangsvollstreckungen durchgeführt, welche auf eine Geldzahlung oder eine Sicherheitsleistung gerichtet sind.
2    Die Schuldbetreibung beginnt mit der Zustellung des Zahlungsbefehles und wird entweder auf dem Wege der Pfändung oder der Pfandverwertung oder des Konkurses fortgesetzt.
3    Der Betreibungsbeamte bestimmt, welche Betreibungsart anwendbar ist.
SchKG N. 11 und S. 537 unten).
Die Sache muss somit zur Abklärung der Frage nach dem Vorhandensein eines die
Konkursandrohung rechtfertigenden Registereintrages und zu neuer Entscheidung
an die Vorinstanz zurückgewiesen werden. Es wird sich empfehlen, die
massgebende Auskunft unmittelbar beim Handelsregisteramt einzuholen, nachdem
den Akten kein Auszug aus dem vom Betreibungsamte zu führenden Verzeichnis
beigelegt worden ist.
3.- Dem kann nicht etwa entgegengehalten werden, eine Aktiengesellschaft
unterliege (abgesehen von Art. 43
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 43 - Die Konkursbetreibung ist in jedem Fall ausgeschlossen für:
1  Steuern, Abgaben, Gebühren, Sporteln, Bussen und andere im öffentlichen Recht begründete Leistungen an öffentliche Kassen oder an Beamte;
1bis  Prämien der obligatorischen Unfallversicherung;
2  periodische familienrechtliche Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge sowie Unterhaltsbeiträge nach dem Partnerschaftsgesetz vom 18. Juni 200478;
3  Ansprüche auf Sicherheitsleistung.
SchKG) für nicht pfandgesicherte Schulden
überhaupt nur der Konkursbetreibung. Diese Betreibungsart ist in der Schweiz
beim Fehlen eines sie rechtfertigenden Handelsregistereintrages
ausgeschlossen, was aus Art. 39
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 39 - 1 Die Betreibung wird auf dem Weg des Konkurses, und zwar als «Ordentliche Konkursbetreibung» (Art. 159-176) oder als «Wechselbetreibung» (Art. 177-189), fortgesetzt, wenn der Schuldner in einer der folgenden Eigenschaften im Handelsregister eingetragen ist:
1    Die Betreibung wird auf dem Weg des Konkurses, und zwar als «Ordentliche Konkursbetreibung» (Art. 159-176) oder als «Wechselbetreibung» (Art. 177-189), fortgesetzt, wenn der Schuldner in einer der folgenden Eigenschaften im Handelsregister eingetragen ist:
1  als Inhaber einer Einzelfirma (Art. 934 und 935 OR64);
10  als Genossenschaft (Art. 828 OR);
11  als Verein (Art. 60 ZGB66);
12  als Stiftung (Art. 80 ZGB);
13  Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (Art. 36 Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 200668, KAG);
14  Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen (Art. 98 KAG).70
2  als Mitglied einer Kollektivgesellschaft (Art. 554 OR);
3  als unbeschränkt haftendes Mitglied einer Kommanditgesellschaft (Art. 596 OR);
4  als Mitglied der Verwaltung einer Kommanditaktiengesellschaft (Art. 765 OR);
5  ...
6  als Kollektivgesellschaft (Art. 552 OR);
7  als Kommanditgesellschaft (Art. 594 OR);
8  als Aktien- oder Kommanditaktiengesellschaft (Art. 620 und 764 OR);
9  als Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Art. 772 OR);
2    ...71
3    Die Eintragung äussert ihre Wirkung erst mit dem auf die Bekanntmachung im Schweizerischen Handelsamtsblatt folgenden Tage.
SchKG eindeutig hervorgeht (vgl. auch BGE 61
III 40
). Eine Frage für sich ist, ob die Schuldnerin zur Eintragung
verpflichtet sei, und ob das Betreibungsamt auf die Erfüllung einer solchen
Pflicht hinzuwirken habe (vgl. BGE 55 III 146, 56 III 132). Wie dem aber auch
sei, kann eine vor der Eintragung ergangene (und nicht durch eine erst
kürzlich gelöschte Eintragung, eben nach Art. 40
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 40 - 1 Die Personen, welche im Handelsregister eingetragen waren, unterliegen, nachdem die Streichung durch das Schweizerische Handelsamtsblatt bekanntgemacht worden ist, noch während sechs Monaten der Konkursbetreibung.
1    Die Personen, welche im Handelsregister eingetragen waren, unterliegen, nachdem die Streichung durch das Schweizerische Handelsamtsblatt bekanntgemacht worden ist, noch während sechs Monaten der Konkursbetreibung.
2    Stellt der Gläubiger vor Ablauf dieser Frist das Fortsetzungsbegehren oder verlangt er den Erlass eines Zahlungsbefehls für die Wechselbetreibung, so wird die Betreibung auf dem Weg des Konkurses fortgesetzt.72
SchKG, gerechtfertigte)
Konkursandrohung nicht aufrecht bleiben. Kommt es erst in Zukunft zur
Eintragung, so wird sich darauf nur eine neue Konkursandrohung stützen lassen.
Unzutreffend ist endlich der vom vorinstanzlichen Entscheid aus Art. 40
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 40 - 1 Die Personen, welche im Handelsregister eingetragen waren, unterliegen, nachdem die Streichung durch das Schweizerische Handelsamtsblatt bekanntgemacht worden ist, noch während sechs Monaten der Konkursbetreibung.
1    Die Personen, welche im Handelsregister eingetragen waren, unterliegen, nachdem die Streichung durch das Schweizerische Handelsamtsblatt bekanntgemacht worden ist, noch während sechs Monaten der Konkursbetreibung.
2    Stellt der Gläubiger vor Ablauf dieser Frist das Fortsetzungsbegehren oder verlangt er den Erlass eines Zahlungsbefehls für die Wechselbetreibung, so wird die Betreibung auf dem Weg des Konkurses fortgesetzt.72
SchKG
gezogene Analogieschluss hinsichtlich nicht eingetragener
Geschäftsniederlassungen. Art. 40
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 40 - 1 Die Personen, welche im Handelsregister eingetragen waren, unterliegen, nachdem die Streichung durch das Schweizerische Handelsamtsblatt bekanntgemacht worden ist, noch während sechs Monaten der Konkursbetreibung.
1    Die Personen, welche im Handelsregister eingetragen waren, unterliegen, nachdem die Streichung durch das Schweizerische Handelsamtsblatt bekanntgemacht worden ist, noch während sechs Monaten der Konkursbetreibung.
2    Stellt der Gläubiger vor Ablauf dieser Frist das Fortsetzungsbegehren oder verlangt er den Erlass eines Zahlungsbefehls für die Wechselbetreibung, so wird die Betreibung auf dem Weg des Konkurses fortgesetzt.72
knüpft im Anschluss an Art. 39
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 39 - 1 Die Betreibung wird auf dem Weg des Konkurses, und zwar als «Ordentliche Konkursbetreibung» (Art. 159-176) oder als «Wechselbetreibung» (Art. 177-189), fortgesetzt, wenn der Schuldner in einer der folgenden Eigenschaften im Handelsregister eingetragen ist:
1    Die Betreibung wird auf dem Weg des Konkurses, und zwar als «Ordentliche Konkursbetreibung» (Art. 159-176) oder als «Wechselbetreibung» (Art. 177-189), fortgesetzt, wenn der Schuldner in einer der folgenden Eigenschaften im Handelsregister eingetragen ist:
1  als Inhaber einer Einzelfirma (Art. 934 und 935 OR64);
10  als Genossenschaft (Art. 828 OR);
11  als Verein (Art. 60 ZGB66);
12  als Stiftung (Art. 80 ZGB);
13  Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (Art. 36 Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 200668, KAG);
14  Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen (Art. 98 KAG).70
2  als Mitglied einer Kollektivgesellschaft (Art. 554 OR);
3  als unbeschränkt haftendes Mitglied einer Kommanditgesellschaft (Art. 596 OR);
4  als Mitglied der Verwaltung einer Kommanditaktiengesellschaft (Art. 765 OR);
5  ...
6  als Kollektivgesellschaft (Art. 552 OR);
7  als Kommanditgesellschaft (Art. 594 OR);
8  als Aktien- oder Kommanditaktiengesellschaft (Art. 620 und 764 OR);
9  als Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Art. 772 OR);
2    ...71
3    Die Eintragung äussert ihre Wirkung erst mit dem auf die Bekanntmachung im Schweizerischen Handelsamtsblatt folgenden Tage.
SchKG gerade
an einen bis vor kurzem vorhanden gewesenen Eintrag an. Die Ansicht, auch ohne
solchen lasse sich die Zulässigkeit einer Konkursbetreibung gegen eine
ausländische Gesellschaft aus einem in der Schweiz unterhaltenen
Filialbetriebe ableiten, ist mit der in den Art. 39
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 39 - 1 Die Betreibung wird auf dem Weg des Konkurses, und zwar als «Ordentliche Konkursbetreibung» (Art. 159-176) oder als «Wechselbetreibung» (Art. 177-189), fortgesetzt, wenn der Schuldner in einer der folgenden Eigenschaften im Handelsregister eingetragen ist:
1    Die Betreibung wird auf dem Weg des Konkurses, und zwar als «Ordentliche Konkursbetreibung» (Art. 159-176) oder als «Wechselbetreibung» (Art. 177-189), fortgesetzt, wenn der Schuldner in einer der folgenden Eigenschaften im Handelsregister eingetragen ist:
1  als Inhaber einer Einzelfirma (Art. 934 und 935 OR64);
10  als Genossenschaft (Art. 828 OR);
11  als Verein (Art. 60 ZGB66);
12  als Stiftung (Art. 80 ZGB);
13  Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (Art. 36 Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 200668, KAG);
14  Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen (Art. 98 KAG).70
2  als Mitglied einer Kollektivgesellschaft (Art. 554 OR);
3  als unbeschränkt haftendes Mitglied einer Kommanditgesellschaft (Art. 596 OR);
4  als Mitglied der Verwaltung einer Kommanditaktiengesellschaft (Art. 765 OR);
5  ...
6  als Kollektivgesellschaft (Art. 552 OR);
7  als Kommanditgesellschaft (Art. 594 OR);
8  als Aktien- oder Kommanditaktiengesellschaft (Art. 620 und 764 OR);
9  als Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Art. 772 OR);
2    ...71
3    Die Eintragung äussert ihre Wirkung erst mit dem auf die Bekanntmachung im Schweizerischen Handelsamtsblatt folgenden Tage.
und 40
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 40 - 1 Die Personen, welche im Handelsregister eingetragen waren, unterliegen, nachdem die Streichung durch das Schweizerische Handelsamtsblatt bekanntgemacht worden ist, noch während sechs Monaten der Konkursbetreibung.
1    Die Personen, welche im Handelsregister eingetragen waren, unterliegen, nachdem die Streichung durch das Schweizerische Handelsamtsblatt bekanntgemacht worden ist, noch während sechs Monaten der Konkursbetreibung.
2    Stellt der Gläubiger vor Ablauf dieser Frist das Fortsetzungsbegehren oder verlangt er den Erlass eines Zahlungsbefehls für die Wechselbetreibung, so wird die Betreibung auf dem Weg des Konkurses fortgesetzt.72
SchKG getroffenen
Ordnung nicht vereinbar.

Seite: 18
Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer:
Der Rekurs wird dahin gutgeheissen, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben
und die Sache zu neuer Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die kantonale
Aufsichtsbehörde zurückgewiesen wird.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 79 III 13
Datum : 01. Januar 1953
Publiziert : 30. März 1953
Quelle : Bundesgericht
Status : 79 III 13
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : Betreibung einer im Ausland domizilierten Aktiengesellschaft am angeblichen Sitz einer...


Gesetzesregister
SchKG: 15 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 15 - 1 Der Bundesrat übt die Oberaufsicht über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen aus und sorgt für die gleichmässige Anwendung dieses Gesetzes.
1    Der Bundesrat übt die Oberaufsicht über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen aus und sorgt für die gleichmässige Anwendung dieses Gesetzes.
2    Er erlässt die zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlichen Verordnungen und Reglemente.
3    Er kann an die kantonalen Aufsichtsbehörden Weisungen erlassen und von denselben jährliche Berichte verlangen.
4    ...23
5    Er koordiniert die elektronische Kommunikation zwischen den Betreibungs- und Konkursämtern, den Grundbuch- und Handelsregisterämtern, den Gerichten und dem Publikum.24
38 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 38 - 1 Auf dem Wege der Schuldbetreibung werden die Zwangsvollstreckungen durchgeführt, welche auf eine Geldzahlung oder eine Sicherheitsleistung gerichtet sind.
1    Auf dem Wege der Schuldbetreibung werden die Zwangsvollstreckungen durchgeführt, welche auf eine Geldzahlung oder eine Sicherheitsleistung gerichtet sind.
2    Die Schuldbetreibung beginnt mit der Zustellung des Zahlungsbefehles und wird entweder auf dem Wege der Pfändung oder der Pfandverwertung oder des Konkurses fortgesetzt.
3    Der Betreibungsbeamte bestimmt, welche Betreibungsart anwendbar ist.
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SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 39 - 1 Die Betreibung wird auf dem Weg des Konkurses, und zwar als «Ordentliche Konkursbetreibung» (Art. 159-176) oder als «Wechselbetreibung» (Art. 177-189), fortgesetzt, wenn der Schuldner in einer der folgenden Eigenschaften im Handelsregister eingetragen ist:
1    Die Betreibung wird auf dem Weg des Konkurses, und zwar als «Ordentliche Konkursbetreibung» (Art. 159-176) oder als «Wechselbetreibung» (Art. 177-189), fortgesetzt, wenn der Schuldner in einer der folgenden Eigenschaften im Handelsregister eingetragen ist:
1  als Inhaber einer Einzelfirma (Art. 934 und 935 OR64);
10  als Genossenschaft (Art. 828 OR);
11  als Verein (Art. 60 ZGB66);
12  als Stiftung (Art. 80 ZGB);
13  Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (Art. 36 Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 200668, KAG);
14  Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen (Art. 98 KAG).70
2  als Mitglied einer Kollektivgesellschaft (Art. 554 OR);
3  als unbeschränkt haftendes Mitglied einer Kommanditgesellschaft (Art. 596 OR);
4  als Mitglied der Verwaltung einer Kommanditaktiengesellschaft (Art. 765 OR);
5  ...
6  als Kollektivgesellschaft (Art. 552 OR);
7  als Kommanditgesellschaft (Art. 594 OR);
8  als Aktien- oder Kommanditaktiengesellschaft (Art. 620 und 764 OR);
9  als Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Art. 772 OR);
2    ...71
3    Die Eintragung äussert ihre Wirkung erst mit dem auf die Bekanntmachung im Schweizerischen Handelsamtsblatt folgenden Tage.
40 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 40 - 1 Die Personen, welche im Handelsregister eingetragen waren, unterliegen, nachdem die Streichung durch das Schweizerische Handelsamtsblatt bekanntgemacht worden ist, noch während sechs Monaten der Konkursbetreibung.
1    Die Personen, welche im Handelsregister eingetragen waren, unterliegen, nachdem die Streichung durch das Schweizerische Handelsamtsblatt bekanntgemacht worden ist, noch während sechs Monaten der Konkursbetreibung.
2    Stellt der Gläubiger vor Ablauf dieser Frist das Fortsetzungsbegehren oder verlangt er den Erlass eines Zahlungsbefehls für die Wechselbetreibung, so wird die Betreibung auf dem Weg des Konkurses fortgesetzt.72
43 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 43 - Die Konkursbetreibung ist in jedem Fall ausgeschlossen für:
1  Steuern, Abgaben, Gebühren, Sporteln, Bussen und andere im öffentlichen Recht begründete Leistungen an öffentliche Kassen oder an Beamte;
1bis  Prämien der obligatorischen Unfallversicherung;
2  periodische familienrechtliche Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge sowie Unterhaltsbeiträge nach dem Partnerschaftsgesetz vom 18. Juni 200478;
3  Ansprüche auf Sicherheitsleistung.
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SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 50 - 1 Im Auslande wohnende Schuldner, welche in der Schweiz eine Geschäftsniederlassung besitzen, können für die auf Rechnung der letztern eingegangenen Verbindlichkeiten am Sitze derselben betrieben werden.
1    Im Auslande wohnende Schuldner, welche in der Schweiz eine Geschäftsniederlassung besitzen, können für die auf Rechnung der letztern eingegangenen Verbindlichkeiten am Sitze derselben betrieben werden.
2    Im Auslande wohnende Schuldner, welche in der Schweiz zur Erfüllung einer Verbindlichkeit ein Spezialdomizil gewählt haben, können für diese Verbindlichkeit am Orte desselben betrieben werden.
BGE Register
25-I-523 • 39-I-35 • 41-III-1 • 54-III-223 • 55-III-146 • 56-III-132 • 59-III-174 • 61-III-40 • 63-III-114 • 68-III-33 • 79-III-13
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
konkursandrohung • betreibungsamt • zweigniederlassung • basel-stadt • zahlungsbefehl • frage • betreibungsort • betreibung auf konkurs • aktiengesellschaft • zivilgericht • vorinstanz • nichtigkeit • eintragung • betreibung auf pfändung • entscheid • ausländische gesellschaft • anschreibung • auskunftspflicht • verurteilter • hauptsitz
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