S. 119 / Nr. 27 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (d)

BGE 79 III 119

27. Entscheid vom 3. September 1953 i. S. Imexim A.G.

Regeste:
Zwangsversteigerung von Grundstücken, Zahlung des Steigerungspreises (Art. 136
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 136 - 1 Der Betreibungsbeamte legt den Zahlungsmodus in den Steigerungsbedingungen fest; er kann einen Zahlungstermin von höchstens sechs Monaten gewähren.
1    Der Betreibungsbeamte legt den Zahlungsmodus in den Steigerungsbedingungen fest; er kann einen Zahlungstermin von höchstens sechs Monaten gewähren.
2    Die Zahlung kann bis zum Betrag von 100 000 Franken in bar geleistet werden. Liegt der Preis höher, so ist der Teil, der diesen Betrag übersteigt, über einen Finanzintermediär nach dem Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 1997269 abzuwickeln.

SchKG). "Verrechnung" mit einer vom Schuldner bestrittenen
Grundpfandforderung?
Réalisation forcée des immeubles par voie d'en chères. Payement du prix
d'adjudication (art. 136 LP). "Compensation" avec une créance hypothécaire
contestée par le débiteur?
Realizzazione forzata di fondi. Pagamento del prezzo di aggiudicazione (art.
136 LEF). "Compensazione" a con un credito ipotecario contestato dal debitore?

In der von der Gläubigerin der Il. Hypothek angehobenen Grundpfandbetreibung
brachte das Betreibungsamt Basel-Stadt die im Eigentum der Rekurrentin
stehende Liegenschaft Fasanenstrasse 122 in Basel am 11. Juni 1953 zur
Versteigerung. Die Steigerungsbedingungen sahen vor, dass die auf Abrechnung
an der Kaufsumme bar zu zahlenden Beträge bis zum 11. September 1953 zu
entrichten seien. Den Zuschlag erhielt zu Fr. 338000.- J.-J. Brodbeck, der im
Lastenverzeichnis als Gläubiger der III. Hypothek, eines Schuldbriefs über Fr.
50000.-, eingetragen ist. Da die Rekurrentin gegen ihn am 7. Mai 1953 Klage
auf Aberkennung des von ihm beanspruchten Forderungs- und Grundpfandrechts
eingeleitet hatte, teilte ihm das Betreibungsamt mit Schreiben vom 13. Juni
1953 u. a. mit, der die hypothekarische Belastung I. und II. Ranges
übersteigende Teil des Gantkaufpreises (ein Betrag von rund Fr. 46700.-) sei
auf der Gerichtskasse bar einzuzahlen und bleibe solange gesperrt, bis ein
rechtskräftiges Gerichtsurteil vorliege oder die

Seite: 120
Parteien sich geeinigt haben. Es bestehe auch die Möglichkeit, eine die
Einzahlung auf erste Aufforderung hin unbedingt gewährleistende Garantie einer
Grossbank oder eine Erklärung der Schuldnerin beizubringen, wonach sie auf die
Einzahlung oder Sicherstellung verzichte. Wenn die Entlastungserklärungen der
Grundpfandgläubiger I. und II. Ranges beschafft seien und "eine der drei
vorerwähnten Möglichkeiten bezüglich des Restkaufpreises durch den Ersteigerer
erfüllt wird", könne der Gantkauf beim Grundbuchamt angemeldet werden.
Gegen diese Verfügung führte Brodbeck Beschwerde. Die kantonale
Aufsichtsbehörde hat am 28. Juli 1953 entschieden, er brauche den "auf seine
Pfandforderung entfallenden" Teil des Kaufpreises mindestens einstweilen nicht
zu zahlen und habe da für auch keine Sicherheit zu leisten. Nach Bezahlung
oder Sicherstellung der allenfalls geschuldeten Handänderungssteuer sei er dem
Grundbuchamt als Eigentümer der ersteigerten Liegenschaft anzumelden. Für den
Fall, dass er den Lastenbereinigungsprozess verlieren und dann nicht innert
einer angemessenen Nachfrist den zu Unrecht "verrechneten" Restkaufpreis
tilgen sollte, sei, um die dann notwendige Aufhebung des Zuschlags zu
ermöglichen, in analoger Anwendung von Art. 66
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 66 - 1 Die Anmeldung des durch den Zuschlag bewirkten Eigentumsüberganges an dem versteigerten Grundstück zur Eintragung in das Grundbuch erfolgt durch das Betreibungsamt von Amtes wegen, sobald feststeht, dass der Zuschlag nicht mehr durch Beschwerde angefochten werden kann oder die erhobene Beschwerde endgültig abgewiesen worden ist.
1    Die Anmeldung des durch den Zuschlag bewirkten Eigentumsüberganges an dem versteigerten Grundstück zur Eintragung in das Grundbuch erfolgt durch das Betreibungsamt von Amtes wegen, sobald feststeht, dass der Zuschlag nicht mehr durch Beschwerde angefochten werden kann oder die erhobene Beschwerde endgültig abgewiesen worden ist.
2    Sie soll in der Regel erst erfolgen, nachdem die Kosten der Eigentumsübertragung sowie der Zuschlagspreis vollständig bezahlt sind.
3    Auf besonderes begründetes Begehren des Ersteigerers kann das Amt ausnahmsweise die Anmeldung auch vorher vornehmen, sofern der Ersteigerer für den ausstehenden Rest des Zuschlagspreises ausreichende Sicherheit leistet. In diesem Fall ist aber gleichzeitig eine Verfügungsbeschränkung nach Artikel 960 ZGB im Grundbuch vorzumerken.94
4    In denjenigen Kantonen, in denen die Eintragung im Grundbuch von der Bezahlung einer Handänderungssteuer abhängig gemacht wird, muss vor der Anmeldung auch diese an das Amt bezahlt oder der Ausweis über direkt geleistete Bezahlung erbracht werden.
5    Ist der Schuldner noch nicht als Eigentümer im Grundbuch eingetragen (z.B. als Erbe), so veranlasst das Betreibungsamt dessen vorgängige Eintragung gleichzeitig mit der Anmeldung des Eigentumsübergangs auf den Ersteigerer.
VZG eine Verfügungsbeschränkung
gemäss Art. 960
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 960 - 1 Verfügungsbeschränkungen können für einzelne Grundstücke vorgemerkt werden:
1    Verfügungsbeschränkungen können für einzelne Grundstücke vorgemerkt werden:
1  auf Grund einer amtlichen Anordnung zur Sicherung streitiger oder vollziehbarer Ansprüche;
2  auf Grund einer Pfändung;
3  auf Grund eines Rechtsgeschäftes, für das diese Vormerkung im Gesetz vorgesehen ist, wie für die Anwartschaft des Nacherben.
2    Die Verfügungsbeschränkungen erhalten durch die Vormerkung Wirkung gegenüber jedem später erworbenen Rechte.
ZGB im Grundbuch vormerken zu lassen in dem Sinne, dass er die
Liegenschaft weder veräussern noch über die jetzt bestehenden I. und Il.
Hypotheken hinaus belasten dürfe.
Diesen Entscheid hat die Rekurrentin an das Bundesgericht weitergezogen mit
dem Antrag auf Wiederherstellung der Verfügung des Betreibungsamtes.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
Die Versteigerung von Liegenschaften geschieht nach Art. 136
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 136 - 1 Der Betreibungsbeamte legt den Zahlungsmodus in den Steigerungsbedingungen fest; er kann einen Zahlungstermin von höchstens sechs Monaten gewähren.
1    Der Betreibungsbeamte legt den Zahlungsmodus in den Steigerungsbedingungen fest; er kann einen Zahlungstermin von höchstens sechs Monaten gewähren.
2    Die Zahlung kann bis zum Betrag von 100 000 Franken in bar geleistet werden. Liegt der Preis höher, so ist der Teil, der diesen Betrag übersteigt, über einen Finanzintermediär nach dem Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 1997269 abzuwickeln.
SchKG gegen
Barzahlung oder unter Gewährung eines Zahlungstermins von höchstens sechs
Monaten.

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Im vorliegenden Falle gewährten die Steigerungsbedingungen einen solchen von
drei Monaten.
Ist der Ersteigerer zugleich Gläubiger, so darf er nach der Praxis unter
Umständen den Steigerungspreis ganz oder zum Teil mit seiner Forderung
"verrechnen". Entgegen der Ansicht der Vorinstanz folgt dies nicht aus Art. 47
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 47 - 1 Will der Ersteigerer eine bar zu bezahlende Pfandforderung auf andere Weise tilgen (z.B. durch Schuldübernahme oder Novation), so darf das Betreibungsamt dies nur berücksichtigen, wenn ihm innerhalb der in den Steigerungsbedingungen für die Zahlung festgesetzten oder durch Zustimmung sämtlicher Beteiligter verlängerten Frist (Art. 63 Abs. 1 hiernach) eine Erklärung des Gläubigers über dessen anderweitige Befriedigung vorgelegt wird.
1    Will der Ersteigerer eine bar zu bezahlende Pfandforderung auf andere Weise tilgen (z.B. durch Schuldübernahme oder Novation), so darf das Betreibungsamt dies nur berücksichtigen, wenn ihm innerhalb der in den Steigerungsbedingungen für die Zahlung festgesetzten oder durch Zustimmung sämtlicher Beteiligter verlängerten Frist (Art. 63 Abs. 1 hiernach) eine Erklärung des Gläubigers über dessen anderweitige Befriedigung vorgelegt wird.
2    Wird ein solcher Ausweis nicht erbracht, so hat das Betreibungsamt sofort nach Ablauf des Zahlungstermins eine neue Steigerung anzuordnen (Art. 143 SchKG).

VZG, sondern einzig aus dem von ihr ebenfalls angeführten allgemeinen
Rechtsgrundsatze, dass eine Leistung, durch die der Empfänger zu sofortiger
Rückgewähr des Empfangenen verpflichtet würde, nicht erbracht zu werden
braucht. In Anwendung dieses Grundsatzes den Ersteigerer von der tatsächlichen
Erfüllung der Kaufpreisschuld ganz oder teilweise zu entbinden, ist aber nur
statthaft, wenn von vornherein unzweifelhaft feststeht, dass das
Betreibungsamt den Steigerungspreis oder einen Teil davon im Falle seiner
Bezahlung dem Ersteigerer zurückgeben müsste (BGE 79 III 23). Dies ist nicht
der Fall, wenn die Forderung, kraft welcher der Ersteigerer von der Erlegung
des Steigerungspreises befreit sein möchte, vom Schuldner in einer nach
Betreibungsrecht beachtlichen Weise bestritten ist, wie es hier zutrifft. Ob
die Bestreitung zu Recht erfolgt sei oder nicht, haben nicht die
Betreibungsbehörden, sondern die Gerichte zu entscheiden. Solange diese nicht
geurteilt haben noch der Schuldner die Bestreitung zurückgezogen hat, wäre das
Betreibungsamt nicht befugt, geschweige denn verpflichtet, dem Ersteigerer den
Teil des Steigerungspreises auszuzahlen, der auf seine Forderung entfällt,
wenn sie sich als begründet erweist. Vor der Erledigung des Streites über
seine Forderung darf dem Ersteigerer daher auch nicht erlassen werden, diesen
Teil des Steigerungspreises zu begleichen. Auf jeden Fall darf dies nicht
geschehen, ohne dass von ihm eine Sicherheit verlangt wird, die volle Gewähr
dafür bietet, dass dieser Betrag bei Abweisung seiner Forderung ohne weiteres
greifbar sein wird.
Die Erwägungen der Vorinstanz vermögen ihre gegenteilige Entscheidung nicht zu
rechtfertigen. Für einen

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Gläubiger, dessen Forderung zu Unrecht bestritten wird, kann es freilich einen
erheblichen Nachteil bedeuten, wenn er gezwungen ist, im Falle der
Ersteigerung der Liegenschaft den vollen Preis zu begleichen oder
sicherzustellen. Auf der andern Seite aber brächte es dem Betriebenen unter
Umständen noch grössere Nachteile, wenn ein Ersteigerer, dessen Forderung er
zu Recht bestreitet, von der Pflicht zur Zahlung oder Sicherstellung des
Kaufpreises entbunden würde. Gerade wenn man mit der Vorinstanz den Fall eines
finanziell schwachen Ersteigerers in Betracht zieht, verbietet sich die von
ihr gewählte Lösung. Wohl ermöglicht diese für den Fall, dass der Ersteigerer
im Lastenbereinigungsprozess unterliegen und alsdann den Gantkauf nicht
erfüllen sollte, die Aufhebung des Zuschlags, allein für die Ausfallforderung
gewährt sie dem Betriebenen keinerlei Sicherheit, weil eben die Vorinstanz der
von ihr als analog anwendbar bezeichneten Vorschrift von Art. 66 Abs. 3
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 66 - 1 Die Anmeldung des durch den Zuschlag bewirkten Eigentumsüberganges an dem versteigerten Grundstück zur Eintragung in das Grundbuch erfolgt durch das Betreibungsamt von Amtes wegen, sobald feststeht, dass der Zuschlag nicht mehr durch Beschwerde angefochten werden kann oder die erhobene Beschwerde endgültig abgewiesen worden ist.
1    Die Anmeldung des durch den Zuschlag bewirkten Eigentumsüberganges an dem versteigerten Grundstück zur Eintragung in das Grundbuch erfolgt durch das Betreibungsamt von Amtes wegen, sobald feststeht, dass der Zuschlag nicht mehr durch Beschwerde angefochten werden kann oder die erhobene Beschwerde endgültig abgewiesen worden ist.
2    Sie soll in der Regel erst erfolgen, nachdem die Kosten der Eigentumsübertragung sowie der Zuschlagspreis vollständig bezahlt sind.
3    Auf besonderes begründetes Begehren des Ersteigerers kann das Amt ausnahmsweise die Anmeldung auch vorher vornehmen, sofern der Ersteigerer für den ausstehenden Rest des Zuschlagspreises ausreichende Sicherheit leistet. In diesem Fall ist aber gleichzeitig eine Verfügungsbeschränkung nach Artikel 960 ZGB im Grundbuch vorzumerken.94
4    In denjenigen Kantonen, in denen die Eintragung im Grundbuch von der Bezahlung einer Handänderungssteuer abhängig gemacht wird, muss vor der Anmeldung auch diese an das Amt bezahlt oder der Ausweis über direkt geleistete Bezahlung erbracht werden.
5    Ist der Schuldner noch nicht als Eigentümer im Grundbuch eingetragen (z.B. als Erbe), so veranlasst das Betreibungsamt dessen vorgängige Eintragung gleichzeitig mit der Anmeldung des Eigentumsübergangs auf den Ersteigerer.
VZG
nur das Erfordernis der Verfügungsbeschränkung, nicht auch dasjenige der
Sicherstellung des Restkaufpreises entnommen hat. Dieses Ergebnis ist nicht
minder anstössig als die von der Vorinstanz befürchteten Folgen einer
wortgetreuen Anwendung der geltenden Vorschriften. Die Gefahr, dass einmal ein
Schuldner die Forderung eines Grundpfandgläubigers mutwillig bestreiten
könnte, darf übrigens nicht überschätzt werden. Er hat ja alles Interesse
daran, dass sich die Gläubiger an der Versteigerung beteiligen und dadurch zur
Verringerung seiner Schulden beitragen. Bestreitet er eine grundpfändlich
gesicherte Schuld zu Unrecht, dann muss er gewärtigen, dass die Liegenschaft
zu einem bedeutend geringem Preis als dem, den der betreffende Gläubiger zu
bieten bereit gewesen wäre, versteigert wird und er einen entsprechend höhern
Betrag schuldig bleibt. Die Verwertung vermag er in einem Falle wie dem
vorliegenden mit der Bestreitung nicht aufzuhalten. Zu trölerischer
Bestreitung besteht daher wenig Anreiz.
Die von der Vorinstanz getroffene Lösung ist übrigens

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auch insofern mit Art. 136
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 136 - 1 Der Betreibungsbeamte legt den Zahlungsmodus in den Steigerungsbedingungen fest; er kann einen Zahlungstermin von höchstens sechs Monaten gewähren.
1    Der Betreibungsbeamte legt den Zahlungsmodus in den Steigerungsbedingungen fest; er kann einen Zahlungstermin von höchstens sechs Monaten gewähren.
2    Die Zahlung kann bis zum Betrag von 100 000 Franken in bar geleistet werden. Liegt der Preis höher, so ist der Teil, der diesen Betrag übersteigt, über einen Finanzintermediär nach dem Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 1997269 abzuwickeln.
SchKG unvereinbar, als sie darauf hinausläuft, dem
Ersteigerer eine Zahlungsfrist einzuräumen, die mehr als sechs Monate dauert,
wenn der Lastenbereinigungsprozess länger dauert. Dies wäre nur mit Zustimmung
sämtlicher Beteiligter, also auch des Betriebenen, zulässig (BGE 75 III 13).
An einer solchen Zustimmung fehlt es hier.
Die Verfügung des Betreibungsamtes war daher richtig. Sie bedeutet, dass der
Ersteigerer Brodbeck den die I. und II. Hypothek übersteigenden Teil des
Gantkaufpreises innert der Frist, die die Steigerungsbedingungen im Rahmen von
Art. 136
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 136 - 1 Der Betreibungsbeamte legt den Zahlungsmodus in den Steigerungsbedingungen fest; er kann einen Zahlungstermin von höchstens sechs Monaten gewähren.
1    Der Betreibungsbeamte legt den Zahlungsmodus in den Steigerungsbedingungen fest; er kann einen Zahlungstermin von höchstens sechs Monaten gewähren.
2    Die Zahlung kann bis zum Betrag von 100 000 Franken in bar geleistet werden. Liegt der Preis höher, so ist der Teil, der diesen Betrag übersteigt, über einen Finanzintermediär nach dem Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 1997269 abzuwickeln.
SchKG festgesetzt haben, bar einzuzahlen oder durch eine der
Barzahlung gleichwertige Bankgarantie sicherzustellen hat, es sei denn, dass
die (nach den vorliegenden Akten an der Zahlung oder Sicherstellung allein
interessierte) Rekurrentin hierauf verzichten sollte. Wenn der Ersteigerer bis
zum Ablauf der Frist weder Barzahlung noch eine Verzichterklärung der
Rekurrentin beibringt, droht ihm die Aufhebung des Zuschlags. Macht er dagegen
von einer der ihm zur Wahl stehenden Möglichkeiten rechtzeitig Gebrauch, und
regelt er ausserdem die Handänderungssteuer (Art. 66 Abs. 4
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 66 - 1 Die Anmeldung des durch den Zuschlag bewirkten Eigentumsüberganges an dem versteigerten Grundstück zur Eintragung in das Grundbuch erfolgt durch das Betreibungsamt von Amtes wegen, sobald feststeht, dass der Zuschlag nicht mehr durch Beschwerde angefochten werden kann oder die erhobene Beschwerde endgültig abgewiesen worden ist.
1    Die Anmeldung des durch den Zuschlag bewirkten Eigentumsüberganges an dem versteigerten Grundstück zur Eintragung in das Grundbuch erfolgt durch das Betreibungsamt von Amtes wegen, sobald feststeht, dass der Zuschlag nicht mehr durch Beschwerde angefochten werden kann oder die erhobene Beschwerde endgültig abgewiesen worden ist.
2    Sie soll in der Regel erst erfolgen, nachdem die Kosten der Eigentumsübertragung sowie der Zuschlagspreis vollständig bezahlt sind.
3    Auf besonderes begründetes Begehren des Ersteigerers kann das Amt ausnahmsweise die Anmeldung auch vorher vornehmen, sofern der Ersteigerer für den ausstehenden Rest des Zuschlagspreises ausreichende Sicherheit leistet. In diesem Fall ist aber gleichzeitig eine Verfügungsbeschränkung nach Artikel 960 ZGB im Grundbuch vorzumerken.94
4    In denjenigen Kantonen, in denen die Eintragung im Grundbuch von der Bezahlung einer Handänderungssteuer abhängig gemacht wird, muss vor der Anmeldung auch diese an das Amt bezahlt oder der Ausweis über direkt geleistete Bezahlung erbracht werden.
5    Ist der Schuldner noch nicht als Eigentümer im Grundbuch eingetragen (z.B. als Erbe), so veranlasst das Betreibungsamt dessen vorgängige Eintragung gleichzeitig mit der Anmeldung des Eigentumsübergangs auf den Ersteigerer.
VZG), so kann sein
Eigentumserwerb zur Eintragung ins Grundbuch angemeldet werden. Eine
Verfügungsbeschränkung im Sinne von Art. 66 Abs. 3
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 66 - 1 Die Anmeldung des durch den Zuschlag bewirkten Eigentumsüberganges an dem versteigerten Grundstück zur Eintragung in das Grundbuch erfolgt durch das Betreibungsamt von Amtes wegen, sobald feststeht, dass der Zuschlag nicht mehr durch Beschwerde angefochten werden kann oder die erhobene Beschwerde endgültig abgewiesen worden ist.
1    Die Anmeldung des durch den Zuschlag bewirkten Eigentumsüberganges an dem versteigerten Grundstück zur Eintragung in das Grundbuch erfolgt durch das Betreibungsamt von Amtes wegen, sobald feststeht, dass der Zuschlag nicht mehr durch Beschwerde angefochten werden kann oder die erhobene Beschwerde endgültig abgewiesen worden ist.
2    Sie soll in der Regel erst erfolgen, nachdem die Kosten der Eigentumsübertragung sowie der Zuschlagspreis vollständig bezahlt sind.
3    Auf besonderes begründetes Begehren des Ersteigerers kann das Amt ausnahmsweise die Anmeldung auch vorher vornehmen, sofern der Ersteigerer für den ausstehenden Rest des Zuschlagspreises ausreichende Sicherheit leistet. In diesem Fall ist aber gleichzeitig eine Verfügungsbeschränkung nach Artikel 960 ZGB im Grundbuch vorzumerken.94
4    In denjenigen Kantonen, in denen die Eintragung im Grundbuch von der Bezahlung einer Handänderungssteuer abhängig gemacht wird, muss vor der Anmeldung auch diese an das Amt bezahlt oder der Ausweis über direkt geleistete Bezahlung erbracht werden.
5    Ist der Schuldner noch nicht als Eigentümer im Grundbuch eingetragen (z.B. als Erbe), so veranlasst das Betreibungsamt dessen vorgängige Eintragung gleichzeitig mit der Anmeldung des Eigentumsübergangs auf den Ersteigerer.
VZG und Art. 960
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 960 - 1 Verfügungsbeschränkungen können für einzelne Grundstücke vorgemerkt werden:
1    Verfügungsbeschränkungen können für einzelne Grundstücke vorgemerkt werden:
1  auf Grund einer amtlichen Anordnung zur Sicherung streitiger oder vollziehbarer Ansprüche;
2  auf Grund einer Pfändung;
3  auf Grund eines Rechtsgeschäftes, für das diese Vormerkung im Gesetz vorgesehen ist, wie für die Anwartschaft des Nacherben.
2    Die Verfügungsbeschränkungen erhalten durch die Vormerkung Wirkung gegenüber jedem später erworbenen Rechte.
ZGB ist
dabei nicht vorzumerken (auch nicht im Falle der Sicherstellung durch
Bankgarantie, da die Leistung einer Garantie, wie das Betreibungsamt sie
fordert, der Barzahlung praktisch gleichkommt). Zahlt Brodbeck den Betrag von
rund Fr. 46700.- bar ein, so bleibt er bis zur Erledigung des
Lastenbereinigungsprozesses gesperrt, m.a.W. die Einzahlung hat den Sinn einer
Hinterlegung zu Handen des Berechtigten. In weiterm Masse, als es hiedurch
geschieht, kann den Interessen des Ersteigerers nicht Rechnung getragen
werden.
Die Frist für die Regelung des erwähnten Betrages, die nach der Verfügung vom
13. Juni 1953 in Verbindung

Seite: 124
mit den Steigerungsbedingungen bis zum 11. September 1953 reicht, ist um die
Zeit von der Zustellung des angefochtenen Entscheids bis zur Zustellung des
Dispositivs des vorliegenden Entscheides zu erstrecken (vgl. BGE 51 III 14).
Demnach erkennt die Schuldbetr. u. Konkurskammer:
Der Rekurs wird gutgeheissen und die Verfügung des Betreibungsamtes
Basel-Stadt vom 13. Juni 1953, soweit sie die Regelung des die hypothekarische
Belastung I. und Il. Ranges übersteigenden Teils des Gantpreises betrifft,
wiederhergestellt mit der Massgabe, dass die nach jener Verfügung bis zum 11.
September 1953 reichende Frist für die Hinterlegung oder Sicherstellung dieses
Betrags bis zum 17. Oktober 1953 erstreckt wird.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 79 III 119
Datum : 01. Januar 1953
Publiziert : 03. September 1953
Quelle : Bundesgericht
Status : 79 III 119
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : Zwangsversteigerung von Grundstücken, Zahlung des Steigerungspreises (Art. 136 SchKG)...


Gesetzesregister
SchKG: 136
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 136 - 1 Der Betreibungsbeamte legt den Zahlungsmodus in den Steigerungsbedingungen fest; er kann einen Zahlungstermin von höchstens sechs Monaten gewähren.
1    Der Betreibungsbeamte legt den Zahlungsmodus in den Steigerungsbedingungen fest; er kann einen Zahlungstermin von höchstens sechs Monaten gewähren.
2    Die Zahlung kann bis zum Betrag von 100 000 Franken in bar geleistet werden. Liegt der Preis höher, so ist der Teil, der diesen Betrag übersteigt, über einen Finanzintermediär nach dem Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 1997269 abzuwickeln.
VZG: 47 
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 47 - 1 Will der Ersteigerer eine bar zu bezahlende Pfandforderung auf andere Weise tilgen (z.B. durch Schuldübernahme oder Novation), so darf das Betreibungsamt dies nur berücksichtigen, wenn ihm innerhalb der in den Steigerungsbedingungen für die Zahlung festgesetzten oder durch Zustimmung sämtlicher Beteiligter verlängerten Frist (Art. 63 Abs. 1 hiernach) eine Erklärung des Gläubigers über dessen anderweitige Befriedigung vorgelegt wird.
1    Will der Ersteigerer eine bar zu bezahlende Pfandforderung auf andere Weise tilgen (z.B. durch Schuldübernahme oder Novation), so darf das Betreibungsamt dies nur berücksichtigen, wenn ihm innerhalb der in den Steigerungsbedingungen für die Zahlung festgesetzten oder durch Zustimmung sämtlicher Beteiligter verlängerten Frist (Art. 63 Abs. 1 hiernach) eine Erklärung des Gläubigers über dessen anderweitige Befriedigung vorgelegt wird.
2    Wird ein solcher Ausweis nicht erbracht, so hat das Betreibungsamt sofort nach Ablauf des Zahlungstermins eine neue Steigerung anzuordnen (Art. 143 SchKG).
66
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 66 - 1 Die Anmeldung des durch den Zuschlag bewirkten Eigentumsüberganges an dem versteigerten Grundstück zur Eintragung in das Grundbuch erfolgt durch das Betreibungsamt von Amtes wegen, sobald feststeht, dass der Zuschlag nicht mehr durch Beschwerde angefochten werden kann oder die erhobene Beschwerde endgültig abgewiesen worden ist.
1    Die Anmeldung des durch den Zuschlag bewirkten Eigentumsüberganges an dem versteigerten Grundstück zur Eintragung in das Grundbuch erfolgt durch das Betreibungsamt von Amtes wegen, sobald feststeht, dass der Zuschlag nicht mehr durch Beschwerde angefochten werden kann oder die erhobene Beschwerde endgültig abgewiesen worden ist.
2    Sie soll in der Regel erst erfolgen, nachdem die Kosten der Eigentumsübertragung sowie der Zuschlagspreis vollständig bezahlt sind.
3    Auf besonderes begründetes Begehren des Ersteigerers kann das Amt ausnahmsweise die Anmeldung auch vorher vornehmen, sofern der Ersteigerer für den ausstehenden Rest des Zuschlagspreises ausreichende Sicherheit leistet. In diesem Fall ist aber gleichzeitig eine Verfügungsbeschränkung nach Artikel 960 ZGB im Grundbuch vorzumerken.94
4    In denjenigen Kantonen, in denen die Eintragung im Grundbuch von der Bezahlung einer Handänderungssteuer abhängig gemacht wird, muss vor der Anmeldung auch diese an das Amt bezahlt oder der Ausweis über direkt geleistete Bezahlung erbracht werden.
5    Ist der Schuldner noch nicht als Eigentümer im Grundbuch eingetragen (z.B. als Erbe), so veranlasst das Betreibungsamt dessen vorgängige Eintragung gleichzeitig mit der Anmeldung des Eigentumsübergangs auf den Ersteigerer.
ZGB: 960
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 960 - 1 Verfügungsbeschränkungen können für einzelne Grundstücke vorgemerkt werden:
1    Verfügungsbeschränkungen können für einzelne Grundstücke vorgemerkt werden:
1  auf Grund einer amtlichen Anordnung zur Sicherung streitiger oder vollziehbarer Ansprüche;
2  auf Grund einer Pfändung;
3  auf Grund eines Rechtsgeschäftes, für das diese Vormerkung im Gesetz vorgesehen ist, wie für die Anwartschaft des Nacherben.
2    Die Verfügungsbeschränkungen erhalten durch die Vormerkung Wirkung gegenüber jedem später erworbenen Rechte.
BGE Register
51-III-10 • 75-III-11 • 79-III-119 • 79-III-20
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
ersteigerer • betreibungsamt • vorinstanz • barzahlung • steigerungsbedingungen • schuldner • frist • versteigerung • rang • monat • basel-stadt • bankgarantie • kaufpreis • grundbuch • entscheid • schuldbetreibungs- und konkursrecht • zahl • zahlung • dauer • berechnung
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