S. 9 / Nr. 2 Rechtsgleichheit {Rechtsverweigerung} (d)

BGE 79 I 9

2. Urteil vom 11. Februar 1953 i. S. Jaenike gegen Zürich, Staat und
Oberrekurskommission.


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Regeste:
Kantonales Steuerrecht, Willkür.
Vorschrift des kantonalen Steuergesetzes, wonach als steuerbares Einkommen
auch «der realisierte Kapitalgewinn auf Wertpapieren» gilt. Anwendung auf die
Veräusserung von amerikanischen Wertschriften, die während der Blockierung des
Schweizerbesitzes in Amerika aus vor der Blockierung erworbenen Dollars
gekauft worden sind.
Droit fiscal cantonal, Arbitraire.
Prescription de la loi fiscale cantonale selon laquelle on compte aussi comme
revenu imposable «le bénéfice en capital réalisé sur des papiers-valeur».
Application à l'aliénation de titres américains qui, pendant la durée du
blocage des avoirs suisses aux Etats-Unis, avaient été achetés au moyen de
dollars acquis avant ce blocage.
Diritto fiscale cantonale, arbitrio.
Disposto della legge fiscale cantonale, secondo cui si considera come reddito
imponibile anche «il profitto conseguito su cartevalori». Applicazione alla
vendita di titoli americani che, durante il blocco degli averi svizzeri negli
Stati Uniti, erano stati comperati mediante dollari acquistati prima di questo
blocco.

A. - Die Beschwerdeführerin, die in Zürich wohnt und schon vor 1939
amerikanische Wertpapiere in U.S.A. besass, kaufte am 25. Januar 1939 in der
Schweiz $ 10000 zum Kurs von Fr. 4.43, überwies sie an eine amerikanische Bank
und liess dafür amerikanische Wertpapiere kaufen. Im Bestand dieser Anlagen
traten während und nach dem Kriege Änderungen ein. So verkaufte die
Beschwerdeführerin in den Jahren 1943 und 1945 Wertschriften und legte den
Erlös auf einem Dollarkontokorrent an; ferner kaufte sie im Jahre 1946 $ 7000
2% Treasury Bonds. Diese wurden im Jahre 1948 zurückbezahlt im gleichen Jahre
hob die Beschwerdeführerin von ihrem Dollarkontokorrent $ 5497 ab und
veräusserte sie zum Kurs von Fr. 4.-.
Die Steuerkommission der Stadt Zürich nahm an, die Beschwerdeführerin habe bei
diesen im Jahre 1948 vorgenommenen Transaktionen einen Kapitalgewinn im Sinne

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von § 8 Ziff. 7 zürch. StG erzielt, da die 1948 veräusserten Dollarwerte in
den Jahren 1943-1946 angeschafft worden seien, d. h. zu einer Zeit, wo der
schweizerische Besitz in U.S.A. infolge des am 14. Juni 1941 verfügten
Embargos blockiert war. Als Kapitalgewinn habe die Differenz zwischen dem in
jenen Jahren in der Schweiz angenommenen Sperrdollarwert (sog. Disagiokurs)
und dem Kurswert zur Zeit der Veräusserung zu gelten. Demgemäss rechnete die
Steuerkommission für das Steuerjahr 1949 zum übrigen Einkommen der
Beschwerdeführerin einen Kapitalgewinn von Fr. 13563.- hinzu.
Die Beschwerdeführerin rekurrierte hiegegen, wurde aber von der
Rekurskommission und von der Oberrekurskommission des Kantons Zürich
abgewiesen, von dieser durch Entscheid vom 10. Oktober 1952 aus folgenden
Gründen: Für die Kapitalgewinnbesteuerung falle jede Wertsteigerung in
Betracht, die zu einem realisierten Kapitalgewinn geführt habe, also auch der
Währungsgewinn. Als Realisierung habe jede Umwandlung eines Vermögensrechtes
in ein anderes Vermögensrecht zu gelten. Bei einer solchen Umwandlung sei
daher eine Realisierung eines Währungsgewinns auch dann anzunehmen, wenn die
Anlagewährung nicht gewechselt werde. Der Kapitalgewinn sei die Differenz
zwischen dem Anschaffungspreis (zuzüglich Aufwendungen) und dem
Veräusserungserlös. Wenn der Anschaffungspreis in fremder Währung und im
Ausland erlegt worden sei, müsse eine Bewertung in Schweizerfranken
stattfinden, die vom Börsenkurs, vom Devisenkurs und von den
Transferhemmnissen abhänge. Das Gleiche gelte für die Bewertung des Erlöses in
ausländischer Währung. Die angefochtene Veranlagungg entspreche diesen
Grundsätzen. Die Vorinstanz habe bei den von der Beschwerdeführerin im Jahre
1948 vorgenommenen Realisationen amerikanischer Werte die Gestehungskosten und
den Erlös in Schweizerfranken ermittelt. Da diese Werte unter der Herrschaft
des am 14. Juni 1941 verfügten Embargos erworben worden seien,

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habe sie eine Tieferwertung vorgenommen entsprechend dem von der
Schweizerischen Bankiervereinigung in Verbindung mit der Eidgenössischen
Steuerverwaltung festgesetzten Disagiokurs, welcher die auf die
Verfügungsbeschränkung zurückzuführende Entwertung amerikanischer Anlagen
angemessen zum Ausdruck gebracht habe (1943: 25%; 1945: 40%; 1946; 33% bezw.
25%).
B. - Mit der vorliegenden staatsrechtlichen Beschwerde beantragt Klara
Jaenike, diesen Entscheid der Oberrekurskommission des Kantons Zürich wegen
Willkür aufzuheben. Sie habe 1939 $ 10000 zum Kurs von Fr. 4.43 gekauft und
1948 einen Teil davon zum Kurs von Fr. 4.- in Schweizerfranken
zurückverwandelt. Hieraus einen Gewinn von Fr. 13000.- abzuleiten,
widerspreche nicht nur jeder vernünftigen wirtschaftlichen Überlegung, sondern
auch dem klaren Wortlaut der zürch. Steuergesetzes. Diese Betrachtungsweise
beruhe auf der Annahme, die Beschwerdeführerin habe in den Jahren 1943-1946
Dollarwerte realisiert, was jedoch willkürlich sei, da in diesen Jahren eine
Verfügung über diese Werte tatsächlich und rechtlich unmöglich gewesen sei.
Ebenso unhaltbar sei die Annahme, der Dollar sei in diesen Jahren weniger wert
gewesen. Der Dollar sei nicht etwa während des Krieges abgewertet und nachher
wieder aufgewertet worden, sondern habe stets ungefähr den gleichen Wert
gehabt, und zwar in Amerika wie in der Schweiz; das Disagio sei nur deshalb
zur Anwendung gebracht worden, um dem schweizerischen Steuerzahler, der über
die Dollarwerte nicht verfügen konnte, entgegenzukommen. Dagegen hätten die
Steuerbehörden in den Jahren 1943-1946 derartige Realisationen nicht als
solche anerkennt und den Abzug von Verlusten, die nach der gleichen Art wie
der hier streitige Gewinn berechnet worden seien, nie zugelassen. Es
widerspreche aber Treu und Glauben und sei willkürlich, wenn der Staat Gewinne
besteuern wolle, aber Verluste, die nach der gleichen Berechnungsart
entstanden seien, nicht anerkenne.

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C. - Der Regierungsrat und die Oberrekurskommission des Kantons Zürich
beantragen Abweisung der Beschwerde. Die Praxis, wonach der Währungsgewinn
auch dann realisiert sei, wenn die Anlagewährung nicht gewechselt werde, sei
vom Bundesgericht mit Urteilen vom 29. September 1939 und 20. Oktober 1941
geschützt worden. Die Frage, ob Dollars in den Jahren 1943-1946 in
Schweizerfranken hätten umgewandelt werden können, stelle sich daher gar
nicht. Das bei der Bestimmung des Anlagewertes in Schweizerfranken
berücksichtigte Disagio habe dem durch das Embargo bewirkten Minderwert
entsprochen, der nicht dem Dollar an sich, sondern der amerikanischen
Vermögensanlage angehaftet habe.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung.
1.- Nach § 8 Ziff. 7 zürch. StG gilt als steuerpflichtiges Einkommen auch «der
realisierte Kapitalgewinn auf Vermögensobjekten, insbesondere Grundstücken und
Wertpapieren.» Mit dem Erfordernis der Realisierung wird zum Ausdruck
gebracht, dass nicht blosse, vielleicht vorübergehende Wertsteigerungen als
Einkommen zu versteuern sind; der Wertzuwachs auf einem Vermögensobjekt stellt
erst dann steuerbares Einkommen dar, wenn es veräussert und der sich damit als
endgültig erweisende Mehrwert als Gewinn liquidiert wird. Entsprechendes gilt
nach der Praxis auch für Kapitalverluste, die gemäss § 41 bis lit. f StG mit
steuerbaren Kapitalgewinnen verrechnet werden können; zu solcher Verrechnung
werden nicht blosse Wert Verminderung, sondern nur realisierte, d. h. bei der
Veräusserung eines Vermögensobjekts erlittene Verluste zugelassen. Dass
Wertvermehrungen und -verminderungen erst mit der Realisierung für die
Einkommentssteuer erheblich werden, gilt jedoch nur für Privatvermögen. Bei
Kaufleuten sowie bei juristischen Personen bildet der beim Bilanzabschluss
sich ergebende Saldo der Gewinn- und Verlustrechnung die Grundlage für die
Berechnung des steuerbaren Reingewinn; dieser umfasst

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daher neben dem eigentlichen Betriebsgewinn auch anderweitigen
Vermögenszuwachs, weshalb sich eine bloss buchmässige Höherbewertung eines
Vermögensobjektes steuerlich gleich auswirkt wie ein bei der Veräusserung
erzielter Gewinn (vgl. BGE 71 I 406 ff.).
2.- Im Jahre 1948 sind der Beschwerdeführerin Treasury Bonds, die sie
seinerzeit über Pari gekauft hatte, zu Pari zurückbezahlt worden; ferner hat
sie in diesem Jahre von ihrem Dollarkontokorrent einen Teilbetrag abgehoben
und in Schweizerfranken umgewechselt. Beide Anlagen gehen unbestrittenermassen
auf Dollarguthaben zurück, welche sie am 25. Januar 1939 oder noch früher
erworben hat. Damals war aber der Kurs des Dollars höher als im Jahre 1948.
Die Beschwerdeführerin hat somit bei den Transaktionen des Jahres 1948,
gesamthaft betrachtet, offensichtlich nicht nur keinen Gewinn erzielt, sondern
im Gegenteil einen Verlust erlitten. Zu einem Gewinn gelangt man nur, wenn man
mit den Zürcher Steuerbehörden annimmt, die Beschwerdeführerin habe bei den
während der Blockierung des Schweizerbesitzes in U.S.A. vorgenommenen
Neuanlagen Verluste und bei der nach Aufhebung der Blockierung erfolgten
Umwandlung dieser Neuanlagen entsprechende Gewinne realisiert. Es fragt sich,
ob diese Betrachtungsweise sich halten lässt.
3.- Unter die steuerpflichtigen Kapitalgewinne im Sinne von § 8 Ziff. 7 StG
fallen, sofern sie realisiert worden sind, unbestrittenermassen auch die
Währungsgewinne auf ausländischen Anlagen, wie sie namentlich bei der
Abwertung des Schweizerfrankens im September 1936 erzielt worden sind. Als
Realisierung solcher Abwertungsgewinne haben die Zürcher Steuerbehörden die
erste, nach der Abwertung vorgenommene Umwandlung der ausländischen Anlage in
eine andere Anlage behandelt, und zwar auch dann, wenn die Anlagewährung dabei
nicht gewechselt wurde, was das Bundesgericht aus dem Gesichtspunkt der
Willkür als zulässig erklärte (nicht veröffentlichte

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Urteile vom 29. September 1939 i. S. Dreyfuss und vom 20. Oktober 1941 i. S.
Bunge). Was jedoch für die Abtretung des Schweizerfrankens und - mit
umgekehrten Vorzeichen - für diejenige ausländischer Währungen gilt, lässt
sich entgegen der Auffassung der Oberrekurskommission nicht auf die Wirkungen
der am 16. Juni 1941 verfügten Blockierung des schweizerischen Besitzes in
U.S.A. und der Aufhebung derselben übertragen.
Die Abwertung des Schweizerfrankens, eine auf die Dauer bestimmte Massnahme,
änderte das Wertverhältnis des Schweizerfrankens zu den ausländischen
Währungen und hatte zur Folge, dass ausländische Anlagen, in Schweizerfranken
umgerechnet, einen höheren Wert erhielten. Eine Realisierung dieses Mehrwertes
auch dann anzunehmen, wenn eine Neuanlage in der gleichen Währung erfolgte,
mochte sich rechtfertigen, weil es dem Inhaber freistand, den Erlös der
veräusserten ausländischen Anlage in schweizerischer oder ausländischer
Währung anzulegen, wie denn ein beim Verkauf von Grundstücken erzielte Gewinn
auch dann realisiert ist, wenn der gesamte Erlös wiederum in Liegenschaften
angelegt wird. Im Gegensatz zur Abwertung war die Blockierung, eine als
vorübergehend gedachte Massnahme, ohne Einfluss auf das Wertverhältnis des
Schweizerfrankens zum Dollar. Die Blockierung hatte überhaupt mit der Währung
nichts zu tun sie betraf den gesamten schweizerischen Besitz in U.S.A., also
auch dort befindliche schweizerische Wertpapiere (vgl. BGE 74 I 499 ff.) und
bewirkte, dass die blockierten Werte noch ihre Erträgnisse ins Ausland
transferiert werden konnten. Dieser Verfügungsbeschränkung haben die
schweizerischen Steuerbehörden dadurch getragen, dass sie für die
Vermögenssteuer einen Abzug (sog. disagio) von dem sich aus dem Wertpapier-
und Devisenkurs ergebenden Werte bewilligten. Das hatte bei Kaufleuten und
jursistischen Personen, die den Buchwert dieser Anlagen entsprechend
herabsetzten, eine Verminderung des steuerbaren Reinertrages zur Folge,

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während umgekehrt die nach der Deblockierung erfolgte Heraufsetzung des Buch-
und Steuerwertes eine Erhöhung des steuerbaren Reingewinnes bewirkte (vgl.
Erw. 1 hievor). Soweit Privatvermögen in Frage steht, sind dagegen diese
Änderungen des Vermögenssteuerwert es der in U.S.A. blockierten Anlagen für
die Einkommenssteuer unerheblich; hier kommt es nach § 8 Ziff. 7 StG
ausschliesslich darauf an, ob bei den nach der Blockierung bezw. Deblockierung
vorgenommenen Transaktionen Verluste bezw. Gewinne realisiert worden sind.
Davon kann indessen bei der Beschwerdeführerin nicht die Rede sein. Das
Disagio entsprach keiner wirklichen Wertverminderung des in U.S.A.
befindlichen Schweizerbesitzes; es trug lediglich der durch die Blockierung
bewirkten Verfügungsbeschränkung Rechnung, die in der Unmöglichkeit des
Transfers in ein anderes Land bestand. Nicht beschränkt war dagegen die
Verfügung über diesen Besitz insofern, als der Inhaber die einzelnen Anlagen
(Wertpapiere, Guthaben usw.) durch andere ersetzen konnte, wie es denn die
Beschwerdeführerin auch getan hat. Die Annahme, dass sie bei diesen während
der Blockierung vorgenommenen Transaktionen Verluste in der Höhe des Disagios
und bei den nach der Deblockierung erfolgten Transaktionen wiederum
entsprechende Gewinne realisiert habe, ist derart gekünstelt und abwegig, dass
sie als schlechthin unhaltbar, willkürlich bezeichnet werden muss. Die
Beschwerdeführerin, deren Anlagen in U.S.A. sich während der Blockierung weder
vermindert noch - von den eingegangenen Erträgnissen abgesehen - vermehrt
haben, hat durch die Blockierung ebenso wenig einen Nachteil erlitten, als sie
aus der Aufhebung derselben einen Vorteil gezogen hat; das Disagio lässt sich
in keinerlei Beziehung zu ihren während und nach der Blockierung vorgenommenen
Transaktionen bringen, kann deshalb für die Bestimmung der sich aus diesen
Transaktionen ergebenden Gewinne und Verluste keine Rolle spielen und darf bei
der Berechnung des steuerbaren

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Einkommens der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt werden.
Dass dies die einzig mögliche Betrachtungsweise ist, ergibt sich auch aus
folgender Überlegung. Für die Berechnung des Kapitalgewinnes, der Differenz
zwischen Anlagewert und Veräusserungspreis, ist von den wirklichen
Gestehungskosten auszugehen (vgl. BOSSHARDT, Die neue zürch. Einkommens- und
Vermögenssteuer S. 151). Zum Erwerb der Dollaranlagen, welche die
Beschwerdeführerin 1948 veräusserte, hat sie aber in den Jahren 1943-1946
Dollarguthaben verwendet, die sie vor der Blockierung erworben hatte, davon $
10000 zum Kurs von Fr. 4.43. Wenn die Steuerbehörden gleichwohl einen um das
Disagio verminderten Anlagewert angenommen haben, so sind sie nicht von den
wirklichen, sondern von fiktiven Gestehungskosten ausgegangen und entsprechend
zu einem fiktiven und nicht einem tatsächlich realisierten Gewinn gelangt. Den
Disagiokurs als Ausgangspunkt für die Kapitalgewinnberechnung zu nehmen, wäre
höchstens angegangen, wenn die Beschwerdeführerin während der Blockierung
durch Erbgang oder auf andere Weise Dollars zu diesem Kurs erworben und zum
Erwerbe der 1948 veräussert en Anlagen verwendet hätte, wovon aber nicht die
Rede ist. Die Besteuerung des von den Zürcher Steuerbehörden berechneten
fiktiven Kapitalgewinnes als Einkommen ist mit Wortlaut und Sinn von § 8 Ziff.
7 StG unvereinbar, weshalb der angefochtene Entscheid wegen Verletzung von
Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV aufzuheben ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid der Oberrekurskommission
des Kantons Zürich vom 10. Oktober 1952 aufgehoben.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 79 I 9
Date : 01. Januar 1953
Published : 11. Februar 1953
Source : Bundesgericht
Status : 79 I 9
Subject area : BGE - Verfassungsrecht
Subject : Kantonales Steuerrecht, Willkür.Vorschrift des kantonalen Steuergesetzes, wonach als steuerbares...


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BGE-register
71-I-397 • 74-I-499 • 79-I-9
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