S. 84 / Nr. 15 Uhrenindustrie (d)

BGE 79 I 84

15. Urteil vom 27. Februar 1953 i. S. Schweizerische Uhrenkammer gegen
Gisiger, Wullimann und Eidg. Volkswirtschaftsdepartement.


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Regeste:
Betriebsbewilligungen in der Uhrenindustrie: 1. Verfahrensfragen. 2.
Voraussetzungen für die Bewilligungen.
Autorisations relatives à l'ouverture ou à l'agrandissement d'entreprises
horlogères: 1. Questions de procédure. 2. Conditions auxquelles sont soumises
les autorisations.
Autorizzazioni per l'apertura o l'ingrandimento di aziende dell'industria
degli orologi: 1. Questioni di procedura. 2. Condizioni, cui sono subordinate
le autorizzazioni.

A. - Die Beschwerdebeklagten, die in Selzach mechanische Werkstätten
betreiben, haben am 22. Juni und 9. Juli 1951 um die Bewilligung zur Eröffnung
eines gemeinsamen Betriebes für die Herstellung von Uhrgehäusen aus Metall und
Stahl ersucht. Gisiger hatte in den Monaten Juni und Juli 1951 zwei Patente
für wasserdichte Uhrengehäuse angemeldet (Nr. 69,026 und 69,715).
Das EVD hat mit Entscheid vom 22. Februar 1952 die Erteilung einer allgemeinen
Bewilligung zur Herstellung von Uhrengehäusen abgelehnt. Dagegen bewilligte es
den Beschwerdebeklagten die Eröffnung eines Betriebes mit 8 Arbeitseinheiten
zur Herstellung wasserdichter Uhrengehäuse aus Metall und aus Stahl nach den
Patenten Gisiger mit der Bemerkung, dass allfällige Verbesserungen, die Herr
Gisiger an diesen Gehäusen vornehmen und patentieren lassen sollte,
automatisch in die Bewilligung einbezogen werden.
Der Entscheid stützt sich auf das Ergebnis einer fachtechnischen Expertise,
wonach die Erfindung des Herrn Gisiger in der Fabrikation von wasserdichten
Uhrengehäusen eine Neuheit darstellt, die wesentliche

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Verbesserungen und Vereinfachungen aufweist. Das Departement ist der
Auffassung, dass die Erteilung der Bewilligung in dem erwähnten Umfange nicht
nur keine bedeutenden Interessen der Uhrenindustrie verletzt, sondern direkt
im Interesse der Uhrenindustrie liegt.
Als Experte war Herr M. Bossaft, Direktor der Uhrmacherschule Solothurn,
beigezogen worden. Im Hinblick auf die in Art. 31
SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz
PatG Art. 31 - 1 Die Abtretungsklage ist vor Ablauf von zwei Jahren seit dem amtlichen Datum der Veröffentlichung der Patentschrift anzuheben.
1    Die Abtretungsklage ist vor Ablauf von zwei Jahren seit dem amtlichen Datum der Veröffentlichung der Patentschrift anzuheben.
2    Die Klage gegen einen bösgläubigen Beklagten ist an keine Frist gebunden.
, Abs. 4 PatG vorgesehene
Schutzfrist war der Wortlaut der Patentschriften der Uhrenkammer nicht, das
Gutachten des Experten Bossart nur in einem Auszug mitgeteilt worden.
B. - Die Schweizerische Uhrenkammer richtet gegen den Entscheid des EVD vom
22. Februar 1952 eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt, den
Entscheid unter Kostenfolge aufzuheben. Zur Begründung wird geltend gemacht,
die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung seien nicht
erfüllt. Einerseits genüge die Produktionskapazität der bestehenden
Unternehmungen den Bedürfnissen des Marktes vollauf, sodass jede Vermehrung
der bestehenden Betriebe Überproduktion nach sich ziehe und zu einer
Verletzung bedeutender Interessen des Fabrikationszweiges in seiner Gesamtheit
führe. Die geringste Verlangsamung der gegenwärtigen ausserordentlichen
Beschäftigung bewirke sofort eine teilweise Arbeitslosigkeit. Auch sei zu
erwarten, dass ein Mehrangebot in der Uhrenschalenbranche einen Preisverfall
und dessen Rückwirkungen auf Löhne hervorrufen werde. - Zudem sei von den
Erfindungen Gisiger kein wesentlicher Fortschritt für die Uhrenindustrie zu
erwarten. Die Zahl der Patente für wasserdichte Gehäuse sei so gross, dass
eine wesentliche Neuerung kaum denkbar sei. Auf jeden Fall müsse dieser Punkt
noch durch eine oder mehrere Expertisen abgeklärt werden. Das EVD habe nur
einen Experten beigezogen, während Art. 4 lit. b BB vom 22. Juni 1951 über
Massnahmen für Erhaltung der schweizerischen Uhrenindustrie (UB) eine Mehrzahl
vorsehe.

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Es widerspreche der gesetzlichen Ordnung, dass derartige Bewilligungen erteilt
werden, bevor der beratenden Kommission gemäss Art. 4 Abs. 5 UB und den
interessierten Verbänden Gelegenheit geboten wurde, den Wortlaut der Patente
einzusehen. Es werde daher eventuell beantragt, bei Aufhebung des
angefochtenen Entscheides anzuordnen, dass das Departement den neuen Entscheid
erst nach Publikation der in Frage stehenden Patente treffe.
C. - Die Beschwerdebeklagten beantragen Nichteintreten, eventuell Abweisung
der Beschwerde, das EVD schliesst ebenfalls auf Abweisung.
D. - Im Instruktionsverfahren vor Bundesgericht ist eine Expertise angeordnet
worden. Als Experte wurde beigezogen Herr Schenkel, Ingenieur, Direktor der
Ecole de boîtes au Technicum neuchâtelois in La Chaux-de-fonds. Die
Untersuchungen des Experten erstreckten sich einerseits auf die beiden
angemeldeten und inzwischen erteilten Patente (Anmeldungsnummern 69,026 und
69,715: im Folgenden: Patente 1 und 2), wie auch auf zwei weitere, erst in
Entwicklung stehende Erfindungen (Patente 3 und 4). Das Ergebnis der
Untersuchung ist in zwei Gutachten niedergelegt, von denen das zweite, auf die
Patente 3 und 4 bezügliche, weil geheim, der Beschwerdeführerin nur in einen,
die Schlussfolgerungen des Experten enthaltenden Auszug mitgeteilt worden ist.
E. - Die Beschwerdebeklagten haben auf eine Bewilligung für Patent 1
verzichtet, für die Patente 2, 3 und 4 jedoch ihr Begehren um eine
Betreibsbewilligung aufrechterhalten. Das Bundesgericht beschränkt die
Betriebsbewiligung auf Patent 3
in Erwägung:
1.- Der Nichteintretensantrag der Beschwerdebeklagten ist unbegründet. Nach
Art. 14, Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 UB ist die neue Ordnung mit dem
Inkrafttreten an die Stelle der Bundesratsbeschlüsse vom 23. Dezember

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1948 getreten. Diese sind damit aufgehoben. Ein Vorbehalt wird gemacht für die
materielle Beurteilung von Tatsachen, die noch unter der alten Ordnung
eingetreten sind (Art. 14 Abs. 3), nicht aber hinsichtlich des Verfahren. Für
dieses gilt das neue Recht, wie es allgemeinen Grundsätzen der Rechtslehre
entspricht (vgl. die bei FLEINER, Institutionen 8. Aufl., S. 88, Nr. 75
zitierte Literatur, z. B. HATSCHEK, Institutionen S. 73, GIERKE, Privatrecht I
S. 207, JÈZE, Principes, 3. Aufl., S. 135 f.).
Übrigens waren hier nicht Verhältnisse zu beurteilen, die unter dem alten
Rechte eingetreten sind, sondern die Verhältnisse, die bei Erlass des
angefochtenen Entscheides vorlagen. Denn Bewilligungen der hier in Frage
stehenden Art betreffen nicht bestimmte, an zurückliegende Zeitpunkte
gebundene Tatbestände, sondern einen Dauerzustand, bei dem es auf die
künftigen Auswirkungen ankommt. Dies bedingt, dass bei der Entscheidung alles
berücksichtigt wird, was zur Zeit des Entscheides herangezogen werden kann.
Massgebend ist demnach der gegenwärtige Sachverhalt und dessen künftige
Weiterentwicklung, soweit sie sich im Zeitpunkte des Entscheides abschätzen
lässt, ohne Rücksicht darauf, in welchem Zeitpunkt einzelne der in Betracht zu
ziehenden Faktoren begründet wurden. Das EVD ist daher mit Recht davon
ausgegangen, dass bei seinem Entscheide, der nach Inkrafttreten des UB
getroffen wurde, ausschliesslich die neue Ordnung gelte.
2.- Wer sich um ein Erfindungspatent bewirbt, ist berechtigt, seine Erfindung
während einer gewissen Zeit geheim zu halten. Er kann verlangen, «dass die
sein Patent betreffende Patentschrift nicht vor Ablauf eines Jahres, vom Tage
der Patentanmeldung an, veröffentlicht werde» (Art. 31
SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz
PatG Art. 31 - 1 Die Abtretungsklage ist vor Ablauf von zwei Jahren seit dem amtlichen Datum der Veröffentlichung der Patentschrift anzuheben.
1    Die Abtretungsklage ist vor Ablauf von zwei Jahren seit dem amtlichen Datum der Veröffentlichung der Patentschrift anzuheben.
2    Die Klage gegen einen bösgläubigen Beklagten ist an keine Frist gebunden.
, Abs. 4 PatG). Diese
Frist bietet dem Erfinder gewisse Vorteile, die ihm der Gesetzgeber sichern
will (vgl. WEIDLICH & BLUM, Komm. S. 405, Bem. 2 zu Art. 31; ALLARTS, Brevets
d'invention, 3. Aufl. S. 112 f., CASALONGA, Brevet d'invention i. S. 235). Das
Recht

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auf Geheimhaltung besteht erst recht für Erfindungen, die erst vorbereitet
werden und noch nicht zur Patentierung angemeldet sind (vgl. SELIGSOHN,
Geheimnis und Erfindungsbesitz, S. 65 ff.).
Hat aber der Erfinder Anspruch darauf, dass seine Erfindung auf Verlangen
geheimgehalten werde so muss das Geheimnis auch bei Beurteilung von Gesuchen
um Betriebsbewilligungen gewahrt werden, wenn dabei gemäss Art.. 4, Abs. 1
lit. b UB zu prüfen ist, ob eine patentierte Erfindung oder ein neues
Fabrikationsverfahren einen wesentlichen Fortschritt für die Uhrenindustrie
ergibt. Art. 38
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 38 - Die Parteien sind berechtigt, der Beweiserhebung beizuwohnen und in die vorgelegten Urkunden Einsicht zu nehmen. Wo es zur Wahrung von Geschäftsgeheimnissen einer Partei oder eines Dritten nötig ist, hat der Richter von einem Beweismittel unter Ausschluss der Gegenpartei oder der Parteien Kenntnis zu nehmen.
BZP, der gemäss Art. 40
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 38 - Die Parteien sind berechtigt, der Beweiserhebung beizuwohnen und in die vorgelegten Urkunden Einsicht zu nehmen. Wo es zur Wahrung von Geschäftsgeheimnissen einer Partei oder eines Dritten nötig ist, hat der Richter von einem Beweismittel unter Ausschluss der Gegenpartei oder der Parteien Kenntnis zu nehmen.
OG auch für das verwaltungsrechtliche
Verfahren vor Bundesgericht gilt, ermöglicht die Geheimhaltung im Verfahren
vor Bundesgericht dadurch, dass er - abweichend von der allgemeinen Regel -
die Kenntnisnahme durch den Richter allein unter Ausschluss der Gegenpartei
und allfälliger weiterer am Verfahren beteiligter Personen vorschreibt. Was
hier für das Verfahren vor dem Richter angeordnet ist, muss als allgemeiner
Verfahrensgrundsatz auch für das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden gelten.
Es war daher richtig, dass das EVD den Verbänden der Uhrenindustrie das
Gutachten des Experten nur zum Teil, nämlich unter Ausschluss der Ausführungen
mitgeteilt hat, die sich auf geheim zu haltende Erfindungen und Projekte
bezogen. Die Verbände kannten die Person des Experten und die Ergebnisse
seiner Beurteilung und befanden sich damit in der Lage, sich ein Urteil über
den Beweiswert der Begutachtung zu machen. Sofern ihr die Beweisführung
ungenügend schien, stand der Schweiz. Uhrenkammer das Recht zu, das
Verwaltungsgericht anzurufen.
Im Verwaltungsgerichtlichen Verfahren war der Streit nach Art. 38
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 38 - Die Parteien sind berechtigt, der Beweiserhebung beizuwohnen und in die vorgelegten Urkunden Einsicht zu nehmen. Wo es zur Wahrung von Geschäftsgeheimnissen einer Partei oder eines Dritten nötig ist, hat der Richter von einem Beweismittel unter Ausschluss der Gegenpartei oder der Parteien Kenntnis zu nehmen.
BZP unter
Wahrung des Erfindungsgeheimnisses zu erledigen. Es besteht kein Grund, die
Beurteilung der Sache bis zur Veröffentlichung der Patentschrift zu
verschieben. Der Erfinder bedarf u. U. des Zeitraums, der ihm das Gesetz mit
der Verschiebung der Veröffentlichung

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der Patentschrift gewährt, um die technische Verwertung seiner Erfindung
auszuprobieren und zu verwirklichen. Er darf nicht dadurch um sein Recht auf
Ausnützung der Schutzfrist gebracht werden, dass die Beurteilung seines
Gesuches um die Betriebs bewilligung bis nach Veröffentlichung der
Patentschrift verschoben wird.
Da das Departement gemäss Art. 4, Abs. 1 lit. b UB seinen Entscheid hier nach
Anhören von unabhängigen Experten zu treffen hatte, war es richtig, dass die
beratende Kommission der Uhrenindustrie (Art. 4 Abs. 5 UB) nicht befragt
wurde. Die Begutachtung durch den unabhängigen Experten ersetzt die Befragung
der beratenden Kommission.
3.- Die Beschwerdeführerin macht dem Departement zum Vorwurf, dass es seinen
Entscheid gestützt auf das Gutachten eines einzigen Experten getroffen hat,
während Art. 4, Abs. 1, lit. b UB den Beizug mehrerer Experten vorschreibe.
Indessen bestimmt Art. 4, Abs. 1, lit. b nichts über die Zahl der Experten. Er
schreibt vor, dass für die dort beurteilenden Fragen unabhängige Experten
beizuziehen seien im Unterschiede von den dem Departement sonst allgemein zur
Seite stehenden Beratern, bei denen die Unabhängigkeit, die hier gefordert
wird, in der Regel nicht ohne weiteres vorauszusetzen ist. Ob ein Experte
genügt, um die Sache abzuklären, oder ob mehrere beizuziehen sind, hängt von
den Verhältnissen des einzelnen Falles ab und liegt im Ermessen der
entscheidenden Behörde. Es mag hiefür auf Art. 57
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 57 - 1 Sind zur Aufklärung des Sachverhaltes Fachkenntnisse erforderlich, so zieht der Richter einen oder mehrere Sachverständige als Gehilfen bei. Sie beteiligen sich nach seiner Anordnung an der Instruktion des Prozesses und begutachten die ihnen vom Richter vorgelegten Fragen.
1    Sind zur Aufklärung des Sachverhaltes Fachkenntnisse erforderlich, so zieht der Richter einen oder mehrere Sachverständige als Gehilfen bei. Sie beteiligen sich nach seiner Anordnung an der Instruktion des Prozesses und begutachten die ihnen vom Richter vorgelegten Fragen.
2    Der Richter gibt den Parteien Gelegenheit, sich zu den Fragen an die Sachverständigen zu äussern und Abänderungs- und Ergänzungsanträge zu stellen.
, Abs. 1 BZP verwiesen
werden, wo die Frage nach der Zahl der Experten ausdrücklich geregelt und
dabei dem Ermessen des Richters überlassen wird, sich mit einem einzigen
Experten zu begnügen oder mehrere beizuziehen. Ebenso durfte es hier das
Departement bei der Befragung eines Begutachters bewenden lassen, wenn es
fand, durch die Äusserung des Experten werde die Sache so weit abgeklärt, dass
es seinen Entscheid treffen könne. Ist eine Partei von dem Entscheide nicht
befriedigt, so steht es ihr frei, ihn durch

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den Richter überprüfen zu lassen und dabei auch eine neue Expertise oder eine
Ergänzung oder Erläuterung der bereits vorliegenden Begutachtung zu beantrgen.
Die Beschwerdeführerin hat von desem Rechte Gebrauch gemacht, und das
Bundesgericht hat dem Begehren um Einholung einer Oberexpertise stattgegeben.
4.- (Gekürzt.) In der Sache selbst kommt es darauf an, ob sich aus der
Auswertung der Erfindung Gisiger ein wesentlicher Fortschritt für die
Uhrenindustrie ergibt. Diese Frage wird vom bundesgerichtlichen Experten nur
für Patent Nr. 3 bejaht. Der Befund des Experten beruht auf sorgfältiger
Untersuchung und überzeugender Würdigung der Verhältnisse. Er ist daher dem
Urteile zu Grunde zu legen.
5.- Nach Art. 4, Abs. 1 UB darf die Bewilligung nur dann erteilt wer den. wenn
dadurch nicht bedeutende Interessen der Uhrenindustrie oder einer Branche in
ihrer Gesamtheit verletzt werden,. Da nach dem Ergebnis der Untersuchung
anzunehmen ist, dass die Erfindung der Beschwerdebeklagten für die
Uhrenindustrie einen wesentlichen Fortschritt bedeutet, kann auch das
Interesse der schweizerische, Uhrenindustrie und ihrer Brauchen an der
Eröffnung eines Betriebes für die Verwertung der Erfindung nicht wohl verneint
werden. Es wäre diesem Interesse zuwider, wenn die Bewilligungspflicht die
Uhrenindustrie und deren Branchen daran hindern würde, sich zu entwickeln und
Neuerungen und Verbesserungen auszunützen.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 79 I 84
Date : 01. Januar 1953
Published : 27. Februar 1953
Source : Bundesgericht
Status : 79 I 84
Subject area : BGE - Verfassungsrecht
Subject : Betriebsbewilligungen in der Uhrenindustrie: 1. Verfahrensfragen. 2. Voraussetzungen für die...


Legislation register
BZP: 38  57
OG: 40
PatG: 31
BGE-register
79-I-84
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